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Sehnenriss ist kein Arbeitsunfall

Sturz beim „Firmenskitag“
Sehnenriss ist kein Arbeitsunfall

Sehnenriss ist kein Arbeitsunfall
Foto: © BillionPhotos.com - stock.adobe.com

Ein Sturz auf einem vom Arbeit­ge­ber organ­isierten Skitag, der nur ski­fahrende Mitar­beit­er anspricht, ist nach ein­er Entschei­dung des Lan­dessozial­gerichts Baden-Würt­tem­berg kein Arbeit­sun­fall. An dem Aus­flug nach Öster­re­ich hat­te der Kläger gemein­sam mit knapp 80 Kol­le­gen von ins­ge­samt mehr als 1.100 Betrieb­sange­höri­gen teilgenom­men. Die Über­nach­tung musste selb­st organ­isiert und bezahlt wer­den. Während des Ski­fahrens stürzte der Kläger und riss sich eine Sehne an der linken Schulter.

Nach Auf­fas­sung des Gerichts hat der Ver­let­zte mit sein­er frei­willi­gen Teil­nahme an dem Fir­men­skitag keine Pflicht aus seinem Beschäf­ti­gungsver­hält­nis erfüllt. Die Ski­aus­fahrt sei auch nicht als betriebliche Gemein­schaftsver­anstal­tung zu werten. Die Ein­ladung habe nur auf die Ski­fahrer unter den Mitar­beit­ern abgezielt und deshalb nur einen Teil der Belegschaft ange­sprochen. Zudem habe es keine gemein­samen, auf die Stärkung des Gemein­schafts­ge­fühls aus­gelegten Pro­gramm­punk­ten für alle Teil­nehmer gegeben.

Beschluss des Lan­dessozial­gerichts Baden-Würt­tem­berg vom 21.05.2021, Az. L 3 U 1001/20

Autorin: Tan­ja Sautter

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