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Streitschlichtung bei Konflikten im Maschinen- und Anlagenbau

Gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden
Streitschlichtung bei Konflikten im Maschinen- und Anlagenbau

Stre­it entste­ht häu­fig bei Män­geln an Maschi­nen bezüglich der Anla­gen- und Maschi­nen­sicher­heit, Nichtein­hal­tung von Pro­duk­teigen­schaften, bzw. bei Fehlern nach der Inbe­trieb­nahme. Die Stre­itschlich­tung durch einen Sachver­ständi­gen kann eine schnelle und kostengün­stige Alter­na­tive zu ein­er gerichtlichen Auseinan­der­set­zung sein und soll hier vorgestellt werden.

„Wo geho­belt wird, da fall­en Späne“. Dieses Sprich­wort trifft auch auf den Maschi­nen- und Anla­gen­bau zu. Der Umsatz in diesem Bere­ich hat sich von 161 Mil­liar­den Euro im Jahr 2009 auf 226 Mil­liar­den Euro in 2017 gesteigert – ein Zuwachs von rund 40% in nur acht Jahren.1 Nach dem ersten Hal­b­jahr des Jahres 2018 rech­net der Branchen­ver­band VDMA auch für 2018 mit einem erneuten Umsatzplus.

Diese pos­i­tive Entwick­lung bei den deutschen Maschi­nen­bauern hat aber auch eine Kehr­seite. In vie­len Betrieben sind die Büch­er so gut gefüllt, dass es immer schwieriger wird, Lieferzeit­en einzuhal­ten. Zum einen gestal­tet sich die Suche nach Fachkräften schwierig, zum anderen haben sich auch bei Zulief­er­ern die Lieferzeit­en teils deut­lich erhöht. In den Betrieben wird unter hohem Druck gear­beit­et, um Liefer­t­er­mine ein­hal­ten zu kön­nen. Fehler bleiben dabei nicht aus und kön­nen Ursache von Stre­it­igkeit­en zwis­chen Liefer­an­ten und Kun­den sein.

Erfahrungs­gemäß geht es dabei um fol­gende Prob­leme: Eine Mas­chine entspricht nicht den Erwartun­gen, die Leis­tungs­dat­en wer­den nicht erfüllt, es kommt zu Aus­fällen, die Ver­füg­barkeit ist ungenü­gend, Schnittstellen zu anderen Maschi­nen- und Anla­gen­teilen funk­tion­ieren nicht, es gibt Qual­ität­sprob­leme oder die Prozesssta­bil­ität stellt sich nicht ein. Auch ein erhöhter Ver­schleiß und Wartungsaufwand nach der Inbe­trieb­nahme führt oft zu unschö­nen Auseinan­der­set­zun­gen.

Ein weit­er­er Bere­ich umfasst die The­men Maschi­nen­sicher­heit, CE-Kon­for­mität und Doku­men­ta­tion. Häu­fig entsprechen aus­gelieferte Maschi­nen nicht den grundle­gen­den Sicher­heits- und Gesund­heit­san­forderun­gen der Maschi­nen­richtlin­ie 2006/42/EG und den rel­e­van­ten C‑Normen, oder Sicher­heits­funk­tio­nen erre­ichen nicht die geforderten Per­for­mance Level.

Ger­ade im Son­der­maschi­nen­bau wer­den oft Maschi­nen als unvoll­ständi­ge Maschi­nen aus­geliefert und der Liefer­ant über­lässt das Kon­for­mitäts­be­w­er­tungsver­fahren mit der Risikobeurteilung, sei es bewusst oder unbe­wusst, dem Kun­den. Dabei wer­den Risiken der unvoll­ständi­gen Mas­chine oft nur unzure­ichend doku­men­tiert und der Stand der Tech­nik ungenü­gend berück­sichtigt. Die Über­raschung ist nicht sel­ten groß, wenn Anla­gen und Maschi­nen nicht in Betrieb gehen kön­nen, da diese sicher­heit­stech­nis­che Män­gel aufweisen.

Eine sehr große Bedeu­tung kommt dabei dem Las­ten- und Pflicht­en­heft und den Einkaufs- und Bestellbe­din­gun­gen zu. Je präzis­er hier vorgear­beit­et wird, desto sel­tener kommt es später zu Auseinan­der­set­zun­gen mit teils sehr hohen Folgekosten.

Kommt es zu Auseinan­der­set­zun­gen, sind die Fron­ten oft der­art ver­härtet, dass alles auf eine gerichtliche Auseinan­der­set­zung hinausläuft.

Die prozessuale Auseinandersetzung und deren Risiken

Zum Glück hat Deutsch­land eine sehr gut funk­tion­ierende Jus­tiz. Auf diese kön­nen die Parteien bei der Durch­set­zung ihrer ver­traglichen Vere­in­barun­gen vertrauen.

Stre­it­igkeit­en zwis­chen Liefer­an­ten und Kun­den wer­den vor den Kam­mern für Han­delssachen an den Landgericht­en aus­ge­tra­gen. Dort ste­hen beson­ders qual­i­fizierte Richter zur Ver­fü­gung. Die Anzahl der erledigten Ver­fahren sank hier von rund 51.000 Ver­fahren im Jahr 2005 auf rund 33.000 im Jahr 2015 und kor­re­spondierend damit auch die Anzahl neuer Fälle.2 Trotz dieses Rück­gangs um cir­ca 35 Prozent ist die Belas­tung der einzel­nen Richter jedoch unverän­dert hoch, da deren Zahl eben­falls gesunken ist. Die Ver­weil­dauer bis zu einem Urteil lag je nach Bun­des­land zwis­chen 10 und 19 Monat­en im Jahr 2016.3

Nicht uner­he­blich sind auch die Ver­fahren­skosten, die vom Stre­itwert abhän­gen. Diese stellen für bei­de Parteien ein hohes Gesamtkosten­risiko dar. Bei einem Stre­itwert von 200.000 Euro beträgt das Prozess­risiko etwa 19.000 Euro, zuzüglich weit­er­er Kosten. Sehr häu­fig wer­den Sachver­ständi­gengutacht­en einge­holt oder es sind Zeu­ge­nentschädi­gun­gen zu zahlen, die die Kosten deut­lich erhöhen können.

Während der Ver­fahrens­dauer sind zudem die Mitar­beit­er stark gebun­den und ste­hen für ihre eigentliche Arbeit nur eingeschränkt zur Ver­fü­gung. Es muss den Anwäl­ten zugear­beit­et, Schrift­sätze gele­sen und beant­wortet und zu tech­nis­chen Fragestel­lun­gen recher­chiert und Stel­lung genom­men wer­den. Diese verdeck­ten Kosten über­steigen das gerichtliche Prozess­risiko oft erheblich.

Hinzu kommt, dass bis zu einem Urteil oft eine Behe­bung der Stre­it­punk­te an der Mas­chine ganz unterbleibt – also die Inbe­trieb­nahme sich weit­er verzögert. Beson­ders schwierig wird es, wenn es um Stre­it­igkeit­en bezüglich der Sicher­heit ein­er Mas­chine geht, da eine Inbe­trieb­nahme mit fehlen­den oder unzure­ichen­den Sicher­heit­sein­rich­tun­gen nicht zuläs­sig ist. Das heißt, die Mas­chine ste­ht und wird in der Regel gegen das Ingangset­zen gesichert. Beson­ders für Kun­den, die Fer­ti­gungska­paz­itäten fest einge­plant haben und nun auf Alter­na­tiv­en angewiesen sind, ist das schmerzhaft.

Beteiligung von Sachverständigen im Gerichtsverfahren

Häu­fig geht einem Rechtsstre­it die Ein­hol­ung eines Gutacht­ens durch einen Sachver­ständi­gen voraus, der als unab­hängige Instanz eine Beweisauf­nahme im Auf­trag ein­er Partei durch­führt. Dies dient dem Anwalt als Grund­lage für entsprechende Forderungss­chreiben an die Gegenseite.

Nicht sel­ten wird auch die Gegen­seite einen eige­nen Sachver­ständi­gen hinzuziehen, sofern Zweifel an den Fest­stel­lun­gen des Gutacht­ens beste­hen oder bes­timmte Aspek­te nicht aus­re­ichend berück­sichtig wor­den sind.

Bei diesen Gutacht­en han­delt es sich jedoch um Pri­vatgutacht­en der jew­eili­gen Partei, die auf­grund der Befan­gen­heit des Sachver­ständi­gen vor Gericht nur sehr begren­zt herange­zo­gen wer­den können.

Kommt es zu ein­er Klage, hat sich das Gericht neben dem Ver­tragsrecht auch mit sehr tech­nis­chen Details auseinan­derzuset­zen. Trotz sehr guter Aus­bil­dung der Richter wird im Ver­hand­lungsver­lauf daher oft ein weit­er­er unab­hängiger Gerichtssachver­ständi­ger ein­be­zo­gen, um die für das Ver­fahren wichti­gen Sach­fra­gen unab­hängig zu klären. Die fol­gende Prozessen­twick­lung ist oft lang­wierig, und bere­its aus prozesstak­tis­chen Grün­den beste­ht bei ein­er Partei häu­fig gar kein Inter­esse, ein Ver­fahren wirk­lich zügig zu beenden.

Alter­na­tiv bieten die Gerichte auch soge­nan­nte Schiedsgutachter­ver­fahren an. Hier­bei wer­den rechtliche Stre­it­igkeit­en einzel­ner Rechts- und Tat­sachen­fra­gen verbindlich durch ein neu­trales Gutacht­en durch einen Sachver­ständi­gen gek­lärt und abschließend durch das Gericht entsch­ieden. „In ein­er boomenden Wirtschaft wie zur Zeit, in der Part­ner ihre Zusam­me­nar­beit zu bei­der Nutzen fort­set­zen und keine zeitlichen und per­son­ellen Ressourcen für die Stre­itaus­tra­gung bere­it­stellen wollen, wer­den Stre­it­fälle möglichst ein­vernehm­lich geregelt, und zwar ger­ade nicht unter der Ein­schal­tung von Anwäl­ten oder Gericht­en.“, so der Vor­sitzende Richter Mar­tin Ihle am Landgericht Heil­bronn.4

Mediation oder Schlichtung durch einen Sachverständigen?

In bes­timmten Fällen ist auch eine Ver­mit­tlung zwis­chen den Parteien im Rah­men ein­er Medi­a­tion möglich. Bei diesem Ver­fahren wird ein Medi­a­tor auf Grund­lage geeigneter Meth­o­d­en der Gesprächs­führung tätig und ver­sucht, den Beteiligten zu ein­er eige­nen Lösung zu ver­helfen. Den rechtlichen Rah­men dazu bildet das 2012 in Kraft getretene Medi­a­tion­s­ge­setz. Dieses Ver­fahren wird in der Wirtschaft allerd­ings bish­er wenig genutzt. Möglicher­weise weil ein alleiniger method­is­ch­er Ansatz zur Lösung oft nicht ausreicht.

Vorteil­hafter, sofern es über­wiegend um die Klärung von Tat­sachen­fra­gen und weniger um Rechts­fra­gen geht, kann daher die gemein­same Beauf­tra­gung eines tech­nisch ver­sierten Sachver­ständi­gen durch die Parteien sein. Dieser kann dann als unab­hängiger Schlichter außerg­erichtlich tätig wer­den. Im Gegen­satz zur Medi­a­tion, bei der auss­chließlich die „Parteien die Experten ihres Kon­flik­tes“5 sind, erfol­gt hier die Schlich­tung zusam­men mit dem Sachver­ständi­gen als exter­nen und neu­tralen Experten. Das hat den großen Vorteil, dass dieser im Ver­fahren auch selb­st konkrete tech­nis­che Lösungsvorschläge ein­brin­gen kann. Voraus­set­zung für diesen Weg ist auch hier die Ver­hand­lungs­bere­itschaft und Moti­va­tion der Parteien, den Kon­flikt tat­säch­lich ein­vernehm­lich bei­le­gen zu wollen.

Dieses Vorge­hen stellt eine schnelle und erhe­blich kostengün­stigere Lösung sein. Ähn­lich wie bei der Medi­a­tion han­delt sich um eine unverbindliche Möglichkeit der Kon­flik­tlö­sung, die bis zulet­zt frei­willig bleibt und von bei­den Seit­en jed­erzeit abge­brochen wer­den kann. Den Parteien ste­ht im Gegen­satz zu einem verbindlichen Schiedsgutacht­en, immer noch der Klageweg offen.

Ein Beispiel aus der Prax­is für eine außerg­erichtliche Schlich­tung find­en Sie weit­er unten.

Ablauf der Streitschlichtung

Zu Beginn eines solchen Ver­fahrens wird der Sachver­ständi­ge ver­suchen, dem Kon­flikt die Schärfe zu nehmen. Er selb­st wird sich dann ein genaues Bild von den stre­it­ge­gen­ständlichen Punk­ten machen. Je größer dabei die Trans­parenz der Parteien ist, desto schneller kann dieser Prozess erfol­gen. Hier­bei hat der Sachver­ständi­ge zu jed­er Zeit den Inter­essen bei­der Parteien die gle­iche Bedeu­tung beizumessen und die Bal­ance zwis­chen Dis­tanz und Nähe zu wahren. Der Integrität des Sachver­ständi­gen kommt daher eine hohe Bedeu­tung zu.

Sobald sich der Sachver­ständi­ge in der Lage sieht, die Stre­it­punk­te zu beurteilen, wird er gemein­sam mit den Parteien ver­suchen, diese zu bew­erten und bei den Parteien ein gegen­seit­iges Ver­ständ­nis für die Posi­tio­nen des anderen zu erlangen.

In einem näch­sten Schritt wird ver­sucht, Lösungsan­sätze zu allen Stre­it­punk­ten zu erar­beit­en. Dem Sachver­ständi­gen kommt hier­bei die Auf­gabe zu, objek­tiv und sach­be­zo­gen Lösungsvorschläge der Parteien zu bew­erten. Dies impliziert die Mach­barkeit, die Kosten und auch die Zeitachse für eine Umset­zung. Darüber hin­aus wird er aber auch auf­grund sein­er Erfahrun­gen eigene Lösungsan­sätze ein­brin­gen. Gibt es mehrere Lösung­sop­tio­nen, ist es Auf­gabe des Sachver­ständi­gen, diese zu beurteilen, zu bew­erten und vor dem Hin­ter­grund aller Stre­it­punk­te einzuordnen.

Darüber hin­aus obliegt ihm die Mod­er­a­tion zwis­chen den Parteien. Dies ist beson­ders bei Parteien mit sehr unter­schiedlichen Ver­hand­lungsstilen wichtig. Mit Sen­si­bil­ität für die Men­schen und Emo­tio­nen, den Inter­essen und real­is­tis­chen Möglichkeit­en kann der Sachver­ständi­ge nachvol­lziehbare Kri­te­rien für faire Lösun­gen erar­beit­en und dabei per­sön­liche Prob­leme der Beteiligten von der Sach­lage trennen.

Anschließend wird der Sachver­ständi­ge eine Vere­in­barung ausar­beit­en, die einen Gesichtsver­lust der Parteien ver­mei­det und im Ein­klang mit den bish­eri­gen Grund­sätzen, Hand­lungsweisen und Äußerun­gen der Parteien steht.

Auf Basis dieser Vere­in­barung kann es dann zu einem sach­be­zo­ge­nen Ver­han­deln kom­men und ide­al­er­weise zu ein­er abschließen­den Vere­in­barung, die tech­nis­che, kom­merzielle und weit­ere rel­e­vante Rah­menbe­din­gun­gen zur Beendi­gung des Kon­flik­tes enthält. Sofern diese Vere­in­barung von bei­den Seit­en akzep­tiert wird, kann auch die Umset­zung ein­er solchen Vere­in­barung durch den Sachver­ständi­gen begleit­et werden.

Die Erfol­gsaus­sicht­en eines solchen Vorge­hens sind sehr hoch, da auf Grund­lage von Sachthe­men lösung­sori­en­tiert gear­beit­et wird.

Zusammenfassung

Kommt es zwis­chen Liefer­an­ten und Kun­den zu Stre­it­igkeit­en, wer­den oft Anwälte und Gerichte mit der Klärung betraut. Alter­na­tiv kön­nen auch Medi­a­tion oder Schiedsgutacht­en zu ein­er Lösung führen.

Weniger bekan­nt ist die außerg­erichtliche Schre­itschlich­tung durch einen Sachver­ständi­gen. Dieser Weg hat den Vorteil, dass durch den Sachver­ständi­gen auch eigene Lösungsvorschläge, ins­beson­dere tech­nis­ch­er Art, einge­bracht wer­den kön­nen. Voraus­set­zung ist jedoch, dass eine grund­sät­zliche Bere­itschaft zu ein­er Eini­gung gegeben ist. Darüber hin­aus ist ein solch­es Ver­fahren in der Regel deut­lich gün­stiger, weniger risikobe­haftet und schneller abgeschlossen als ein gerichtlich­es Ver­fahren. Die Gren­zen eines solchen Ansatzes liegen dort, wo das Ver­tragsrecht eine größere Rolle spielt als tech­nis­che Sachthemen.

1 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/3777/umfrage/umsatz-im-deutschen-maschinenbau-seit-1991/

2 http://presse.beck.de/social-media/rechtsstandort-deutschland-schrumpfender-marktanteil-der-staatlichen-gerichte.aspx

3 Sen­atsver­wal­tung für Jus­tiz, Ver­brauch­er­schutz und Antidiskri­m­inierung, Berlin­er Tabelle 2016 E (https://www.dr-riemer.de/verfahrenslaufzeiten-der-justiz/)

4 Neue Juris­tis­che Wochen­schrift (NJW-aktuell), Heft 11/2018, S. 10

5 Schli­ef­fen, Katha­ri­na Gräfin von; Pon­schab, Rein­er; Rüs­sel, Ulrike; Harms, Torsten (2006): Medi­a­tion und Stre­it­bei­le­gung, Ver­hand­lung­stech­nik und Rhetorik. Berlin: BMV


Praxisbeispiel für eine außergerichtliche Schlichtung

Ein Unternehmen hat eine amerikanis­che Spezialschleif­mas­chine erwor­ben. Nach ersten Fer­ti­gungsver­suchen im Probe­be­trieb fiel auf, dass einige Sicher­heits­funk­tio­nen nicht der Maschi­nen­richtlin­ie und den rel­e­van­ten Nor­men entsprachen.

Das Unternehmen hat­te zwar in den USA einen guten Berater bezüglich Maschi­nen­sicher­heit hinzuge­zo­gen, allerd­ings die Maß­nah­men aus der Risikobe­w­er­tung nur unzure­ichend umge­set­zt. Der Bere­ich Arbeitssicher­heit im deutschen Unternehmen erteilte daraufhin keine Freiga­be, ver­weigerte die Abnahme und sper­rte die Maschine.

Es stellte sich her­aus, dass das ursprüngliche Sicher­heit­skonzept nicht ohne erhe­blichen kon­struk­tiv­en Aufwand real­isier­bar war. Aus diesem Grund zog man in Erwä­gung, den Man­gel und die Kosten für den Pro­duk­tion­saus­fall gerichtlich gel­tend zu machen und sog­ar vom Kauf zurück­zutreten, obwohl die Mas­chine die zugesicherte Leis­tung an sich erbrachte.

Stattdessen entschloss man sich, den Ver­such ein­er Schlich­tung mit Hil­fe eines Sachver­ständi­gen zu unternehmen. Nach­dem gegen­seit­ig die Posi­tio­nen dargestellt wur­den und die Inter­essen gek­lärt waren, kon­nte mit den Parteien ein alter­na­tives Sicher­heit­skonzept erar­beit­et wer­den, das ein hohes Maß an Sicher­heit gewährleis­tet, wenn auch anders als ursprünglich vere­in­bart. Nach rund vier Monat­en kon­nte das neue Sicher­heit­skonzept durch den Sachver­ständi­gen und die Abteilung Arbeitssicher­heit freigegeben und eine finanzielle Eini­gung zwis­chen bei­den Parteien erzielt wer­den. Eine gerichtliche Auseinan­der­set­zung hätte nach deut­lich län­ger­er Zeit und höheren Kosten vielle­icht zu ein­er Rück­ab­wick­lung geführt. Das deutsche Unternehmen hätte eine Neubestel­lung täti­gen müssen mit der Folge, dass es einen deut­lich län­geren Pro­duk­tion­saus­fall gegeben hätte.


Foto: privat

Autor: Dr. Michael Loddoch

Dr. Michael Lod­doch ist seit 2005 als Sachver­ständi­ger für Mess- und Fer­ti­gung­stech­nik im Bere­ich Anla­gen- und Maschi­nen­bau tätig. Er ist Mit­glied im Bun­desver­band Deutsch­er Sachver­ständi­ger und Fachgutachter e.V. und erstellt Schadens‑, Ursachen und Wertgutachten.

Weit­ere Tätigkeits­felder sind die Ausar­beitung von Sicher­heit­skonzepten für neue und älteren Anla­gen, Durch­führung von EG-Kon­for­mitäts­be­w­er­tungsver­fahren (CE) und die funk­tionale Sicher­heit von Pro­duk­ten. Zu seinen Kun­den gehören indus­triellen Auf­tragge­ber, Gerichte, Auf­sichts­be­hör­den und Versicherungen.

E‑Mail: mail@loddoch.com

www.loddoch.com

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