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Sicherheitsverantwortung, Arbeitsschutzorganisation und Haftung:

Sicherheitsverantwortung, Arbeitsschutzorganisation und Haftung: Mythen und Wahrheiten
Verantwortung heißt nur „Antwort geben“

Verantwortung heißt nur „Antwort geben“
Foto: © magele-picture – stock.adobe.com
Prof. Dr. Thomas Wilrich
Alle reden von Ver­ant­wor­tung – und set­zen es gle­ich mit Haf­tung. Doch es beste­hen wesentliche Unter­schiede, die im Fol­gen­den kurz erläutert wer­den. In Verantwortung steckt die „Antwort“ – auch im Englis­chen: respon­si­bil­i­ty kommt von to „respond“. Ver­ant­wor­tung bedeutet Rechen­schaft­spflicht. Es gibt ver­schiedene Gründe, sich recht­fer­ti­gen zu müssen – etwa moralisch, poli­tisch oder rechtlich.

Nach dem Unglück bei der Love-Parade in Duis­burg über­nahm Ober­bürg­er­meis­ter Sauer­land keine poli­tis­che Ver­ant­wor­tung und blieb im Amt – er sagte aber: „Als Ober­bürg­er­meis­ter dieser Stadt trage ich moralis­che Ver­ant­wor­tung für dieses Ereig­nis. Es ist mir ein per­sön­lich­es Bedürf­nis, mich an dieser Stelle bei allen Hin­terbliebe­nen und Geschädigten zu entschuldigen.“ Die Staat­san­waltschaft stellte die Ermit­tlun­gen gegen den Ober­bürg­er­meis­ter ein. Ober­staat­san­walt Horst Bien betonte, es gehe nicht darum, „poli­tis­che oder moralis­che Ver­ant­wortlichkeit“ zu bew­erten – son­dern eben nur juristische.

Juris­tis­che Ver­ant­wor­tung ist die Pflicht, sich bei einem „rechtlichen Angriff“ für eigene Hand­lun­gen zu recht­fer­ti­gen. „Ver­ant­wor­tung tra­gen und übernehmen heißt, die Fol­gen seines Tuns auf sich zu nehmen, dafür einzuste­hen.“1 § 13 StGB über die strafrechtliche Garan­ten­stel­lung spricht von „Ein­ste­hen­müssen“. Die Kon­se­quen­zen sind aber vielle­icht auch „Genießendür­fen“, denn:

  • Ver­ant­wor­tung ist nicht nur neg­a­tiv – und insoweit die Pflicht, „für Mis­ser­folge und Fehler ger­ade zu ste­hen“2. Ver­ant­wor­tung ist wert­neu­tral – und es gibt sie auch für Erfolg: „Ver­ant­wor­tung zu tra­gen und ver­ant­wortlich gemacht zu wer­den, ist Vor­recht und Bürde der Per­son.“3 Aber machen wir uns nichts vor: In Sachen Arbeitssicher­heit ste­ht die Last im Vorder­grund – zumin­d­est empfind­en das viele Führungskräfte so. Dass liegt auch daran, dass der Erfolg hier schw­er mess­bar ist – es passiert dann ja nichts Schlimmes.

Wenn die Frage, ob die Auf­gabe ord­nungs­gemäß erfüllt wor­den ist, „zu beja­hen ist, wird dem Auf­gaben­träger Ent­las­tung zugeteilt. Wenn die Auf­gabe erfol­g­los oder schaden­be­wirk­end oder nicht erfüllt wurde, unter­wirft er sich der neg­a­tiv­en Sank­tion. Er wird ‚zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen‘“4. Erst dieses „zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den“ ist dann Haf­tung. Ver­ant­wor­tung – so sagt es eine Beruf­sgenossen­schaft5 – „wird in unan­genehmer Weise deut­lich, wenn wir durch unser Han­deln einen Schaden verur­sachen und wir die Fol­gen tra­gen müssen. Sind unsere Mit­men­schen oder die Umwelt davon betrof­fen, müssen wir uns unter Umstän­den für unser Han­deln ver­ant­worten. Wir wer­den zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen“ – und „Ver­ant­wor­tung im Arbeitss­chutz bedeutet Ver­ant­wor­tung für Gesund­heit und Leben ander­er Men­schen. Sie wiegt also beson­ders schwer“.

Der frühere Bürg­er­meis­ter von New York, Rudolph Giu­liani, schlug vor: „Ver­lan­gen Sie von jedem Rechen­schaft – in jedem Augen­blick.“6 Hier kommt auch zum Aus­druck, dass jed­er Men­sch die Ver­ant­wor­tung für all sein Han­deln mit der Vol­len­dung der Geburt erhält, denn dann begin­nt gemäß § 1 BGB die Rechts­fähigkeit7. Sie „kommt unter­schied­s­los allen Men­schen zu“8. Rechts­fähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Recht­en und Pflicht­en zu sein und sie „umfasst auch die all­ge­meine Haf­tungs­fähigkeit“9 – auch für alle Beschäftigten.

Aber Ver­ant­wor­tung ≠ Haftung:

  • Ein­er­seits: Nur wer ver­ant­wortlich ist, kann haften. Ver­ant­wor­tung ist eine notwendi­ge Voraus­set­zung für Haftung!
  • Ander­seits: Wer ver­ant­wortlich ist, muss im Schadens­fall beziehungsweise nach einem Unfall nicht alleine deshalb haften – er kann ja auch ver­ant­wor­tungsvoll gehan­delt haben. Ver­ant­wor­tung ist keine hin­re­ichende Voraus­set­zung für Haftung!

So „wirkt Ver­ant­wor­tung wie eine Garantie – zwar nicht auf den Erfolg, wohl aber auf die acht­same Durch­führung ein­er Hand­lung“10, denn man muss ja „Antwort geben“ und „ger­ade ste­hen“. Aufk­lärung über Ver­ant­wor­tung ist daher Ver­hal­tenss­teuerung – und ein­er der Schlüs­sel für eine rechtssichere Unternehmen­sor­gan­i­sa­tion und erfol­gre­ich­es Arbeitsschutzmanagement.

Ausblick

Diese Serie will Ver­ant­wor­tung übernehmen und Antworten geben auf grundle­gende Fra­gen zu Arbeitss­chutz, Sicher­heit, Ver­ant­wor­tung, Organ­i­sa­tionsver­schulden und Haf­tung – und dabei auch zahlre­iche Mythen wider­legen. Die Beiträge greifen unter anderem natür­lich auch die Frage auf, wer mit welchen Mit­teln wodurch und wie weit für was und mit welchen Rechts­fol­gen ver­ant­wortlich wird, unter welchen Voraus­set­zun­gen man haftet, und analysieren dabei schließlich auch den erwäh­n­ten § 13 StGB zur Garan­ten­po­si­tion. Das alles dient auch ein wenig der Erfül­lung des § 81 Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG): „Der Arbeit­ge­ber hat den Arbeit­nehmer über dessen Auf­gabe und Ver­ant­wor­tung sowie über die Art sein­er Tätigkeit und ihre Einord­nung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten.“

Denn es kann vor­weggenom­men wer­den: Alle Führungskräfte sind automa­tisch und immer ver­ant­wortliche Garan­ten – und sog­ar jed­er Beschäftigte im Rah­men seines Zuständigkeitsbereichs.

Diese Reich­weite ihrer Sicher­heitsver­ant­wor­tung ist vie­len Mitar­beit­ern nicht bewusst: „Der Men­sch von heute weiß viel – mehr denn je –, und er ist auch für vieles ver­ant­wortlich – für mehr denn je; aber worum er weniger denn je weiß, ist dieses sein Ver­ant­wortlich­sein.“11

In ein­er Umfrage antworteten die meis­ten Führungskräfte auf die Frage, wer für die Gesund­heit der Angestell­ten zuständig ist: „Primär sind die Angestell­ten für ihre Gesund­heit ver­ant­wortlich.“12 Natür­lich sind diese Arbeit­nehmer (auch selb­st) ver­ant­wortlich. Aber es ist eben auch die Führungskraft ver­ant­wortlich. Nach den wichtig­sten Eigen­schaften ein­er Führungskraft gefragt, nan­nten die Führungskräfte am meis­ten (120 von 249): „ver­ant­wor­tungs­be­wusst“13 – aber „mehr als die Hälfte nan­nten es damit auch nicht“14.

 

Fußnoten:

1 Karl Larenz, All­ge­mein­er Teil des deutschen bürg­er­lichen Rechts, 7. Aufl. 1989, § 2 II c), S. 37; ähn­lich auch Anke Kahl (Hrsg.), Arbeitssicher­heit – Fach­liche Grund­la­gen, 2019, Kapi­tel 7.1, S. 278.

2 Wort­gle­ich so Man­fred Schulte-Zurhausen, Organ­i­sa­tion, 5. Aufl. 2010, 3. Teil 2.1, S. 165; Vahs, Organ­i­sa­tion – Ein­führung in die Organ­i­sa­tion­s­the­o­rie und ‑prax­is, 5. Aufl. 2005, 4.2, S. 63.

3 Larenz, All­ge­mein­er Teil des deutschen bürg­er­lichen Rechts, 7. Aufl. 1989, § 2 II c), S. 37.

4 Gün­ter Wöhe, Ein­führung in die All­ge­meine Betrieb­swirtschaft­slehre, 20. Aufl. 2000, 2. Abschnitt B.II.8.c) bb) (2), S. 179.

5 Beruf­sgenossen­schaft Han­del und Waren­l­o­gis­tik (BGHW), Ver­ant­wor­tung im Arbeitss­chutz – Recht­spflicht­en und Rechts­fol­gen, Broschüre B 2, Feb­ru­ar 2017, Ein­führung und in 2.

6 Zitiert nach Stephen R Cov­ey, Man­age­ment – Essen­tials für die Unternehmensführung, 2014, S. 50.

7 Es gibt indes Abstu­fun­gen nach Alters­gren­zen – zur Haf­tung eines Min­der­jähri­gen nach Her­stel­lung eines pyrotech­nis­chen Satzes siehe z.B. den Fall 25 „Rake­tenantrieb für Mod­ellsegelflugzeuge“ in Wilrich, Gefahrstof­frecht vor Gericht – 40 Urteil­s­analy­sen zum Arbeitss­chutz und zur Haf­tung nach Chemikalien- und Explo­sion­sun­fällen (2021).

8 Dörn­er, in: Schulze, Nomos-Kom­men­tar zum BGB, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn. 3.

9 Spick­hoff, in: Münch­en­er Kom­men­tar zum BGB,
8. Aufl. 2018, § 1 Rn. 10.

10 Rein­hard R. Sprenger, Ver­trauen führt – Worauf es im Unternehmen wirk­lich ankommt, 2005, S. 110.

11 Vik­tor E. Fran­kl, Der lei­dende Men­sch – zitiert nach Jung/Bruck/Quarg, All­ge­meine Man­age­mentlehre – Lehrbuch für die ange­wandte Unternehmens- und Per­son­alführung, 5. Aufl. 2013, B.III.4, S. 51.

12 Umfrage von Udris/Rieman/Thalmann – zitiert nach Bernd Rudow, Das gesunde Unternehmen – Gesund­heits­man­age­ment, Arbeitss­chutz und Per­son­alpflege in Organ­i­sa­tio­nen, 5.1., S. 318.

13 Laila Mai­ja Hof­mann, Führungskräfte in Europa – Empirische Analyse zukün­ftiger Anforderun­gen, 2000, S. 300.

14 Das bedauern Jung/Bruck/Quarg, All­ge­meine Man­age­mentlehre – Lehrbuch für die ange­wandte Unternehmens- und Per­son­alführung, 5. Aufl. 2013, B.III.4.3, S. 86.


Weit­ere Teile der Rechtsserie: 

Ver­ant­wor­tung für Tun: Hand­lungsver­ant­wor­tung ist  die Basis des Arbeitsschutzes

„Selb­st schuld“ oder Fremdverantwortung?

„Selb­st schuld“ oder Fremdverantwortung?

„Ein Blick ins Gesetz erle­ichtert die Rechtsfindung“

Keine Ver­ant­wor­tung ohne Befug­nisse – keine Befug­nis ohne Verantwortung

„Unwis­senheit schützt vor Strafe nicht“

Die Unken­nt­nis des Rechts ist vorzugsweise strafver­schär­fend und nur aus­nahm­sweise strafvermeidend

„Befehl ist Befehl“: Die Gehor­sam­spflicht ist stärk­er als das Haftungsrecht

Es entschei­den Men­schen, nicht Gesetze

Der Men­sch ste­ht im Mit­telpunkt – und der Men­sch ist Mit­tel. Punkt

Es entschei­den und es gehorchen Men­schen: Befehl ist Befehl!

Kein blind­er Gehor­sam, son­dern gewis­senhaftes Mitdenken

Wann ist Ver­trauen gut, wann sind Acht­samkeit und Zweifel besser?

Arbeit­ge­ber und Unternehmen sind primär ver­ant­wortlich – aber nur „mys­tis­che Kunstschöpfungen“

Befehlsver­weigerung bei Erkennbarkeit der Sicherheitswidrigkeit


Prof. Dr. Thomas Wilrich
Prof. Dr. Thomas Wilrich; Foto: privat

Autor:
Recht­san­walt Prof. Dr. Thomas Wilrich
Hochschule München, Fakultät Wirtschaftsin­ge­nieur­we­sen, Pro­fes­sor für Wirtschafts‑, Arbeits‑, Technik‑, Unternehmensorganisationsrecht
und Recht für Ingenieure

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