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Verantwortung von Brandschutzbeauftragten – Ein brenzliges Thema

Fachbeitrag aus Sicherheitsingenieur 1/2018
Verantwortung von Brandschutzbeauftragten – Ein brenzliges Thema

Grund­sät­zlich sind Geschäfts­führer und Vorstände für alle das Unternehmen tre­f­fend­en Pflicht­en per­sön­lich ver­ant­wortlich. Da dies prak­tisch nicht zu leis­ten ist, über­tra­gen und verteilen Führungskräfte Pflicht­en, auch auf zum Beispiel Brand­schutzbeauf­tragte. Deren rechtliche Ver­ant­wortlichkeit ist allerd­ings meis­tens weniger von geset­zlichen Vor­gaben abhängig als von den konkret delegierten Auf­gaben. Was gilt es hier­bei zu beachten?

Es kur­sieren Zahlen, wonach jed­er dritte Brand in der Indus­trie zu Sach­schä­den von mehr als 500.000 Euro führt. Schnell ist ein Aus­maß erre­icht, das zu Insol­venz führen kann, wenn die Abwick­lung mit der Feuerver­sicherung länger dauert oder Kun­den nach Eng­pässen absprin­gen.1 So führte beispiel­sweise eine wegge­wor­fene Zigaret­tenkippe in einem Abfal­l­entsorgung­sun­ternehmen zu unge­fähr zwei Mil­lio­nen Euro Brand­schaden.2 Deshalb fordern die Bauord­nun­gen der Bun­deslän­der, dass bauliche Anla­gen hin­re­ichend feuer­sich­er geplant, errichtet und während der gesamten Nutzungs­dauer unter­hal­ten werden.

In der Indus­trie ergeben sich brand­schutzbe­zo­gene Pflicht­en darüber hin­aus vor allem aus dem Arbeitss­chutzrecht, unter anderem aus der Tech­nis­chen Regel für Arbeitsstät­ten ASR A2.2 (Maß­nah­men gegen Brände) und der TRGS 800 (Brand­schutz­maß­nah­men). Außer­dem kön­nen Anforderun­gen in Anla­gen­genehmi­gun­gen fest­gelegt sein. Nicht nur aus tech­nis­ch­er Sicht, son­dern auch aus rechtlich­er gehören deshalb zum vor­beu­gen­den Brand­schutz neben baulichen Maß­nah­men auch organ­isatorische wie die Begren­zung von Brand­las­ten und Maß­nah­men auf­grund von Brand­schut­zord­nun­gen.3

Delegation von Pflichten

Nach deutschem Recht sind grund­sät­zlich die Geschäfts­führer bzw. Vorstände für alle das Unternehmen tre­f­fend­en Pflicht­en per­sön­lich ver­ant­wortlich. Prak­tisch ist dies natür­lich nicht zu leis­ten, und deshalb beauf­tra­gen die Führungsspitzen regelmäßig andere Per­so­n­en damit. Rechtliche Gren­zen gibt es dafür kaum, wenn bes­timmte grundle­gende Anforderun­gen einge­hal­ten werden.

Das Recht set­zt nicht ein­mal voraus, dass eine Auf­gabe schriftlich über­tra­gen wird – das emp­fiehlt sich wegen der besseren Nachvol­lziehbarkeit, ist aber keine zwin­gende Anforderung. Pflicht­en müssen allerd­ings lück­en­los verteilt sein, und es dür­fen keine Dop­pelzuständigkeit­en beste­hen. Es darf nicht dazu kom­men, dass „im Ergeb­nis nie­mand Ver­ant­wor­tung trägt, son­dern jed­er auf die Erfül­lung der Pflicht­en durch seine Arbeit­skol­le­gen ver­traut“. Deshalb müssen „die Ver­ant­wortlichkeit und die Kom­pe­ten­zen zwis­chen den einzel­nen Mitar­beit­ern verteilt und abge­gren­zt“ sein.4 Jede Pflicht muss ein­deutig genau ein­er Stelle inner­halb der Organ­i­sa­tion zugewiesen wer­den (inklu­sive notwendi­ger Stel­lvertre­tungsregelun­gen). Schnittstellen müssen präzise definiert und trennscharf gestal­tet wer­den, Auf­gaben und Zuständigkeit­en mehrerer Mitar­beit­er dür­fen sich nicht über­schnei­den. Jede Ver­ant­wortlichkeit muss der richti­gen Stelle inner­halb der Organ­i­sa­tion zugewiesen sein, wobei richtig aus juris­tis­ch­er Sicht vor allem bedeutet, dass die Stelle mit hin­re­ichen­den säch­lichen, per­son­ellen und zeitlichen Ressourcen aus­ges­tat­tet ist und über aus­re­ichende Weisungs­befug­nisse ver­fügt, um der über­tra­ge­nen Ver­ant­wor­tung gerecht wer­den zu kön­nen (Kon­gruenz von Auf­gaben und Befugnissen).

Eine solche Del­e­ga­tion hat aus rechtlich­er Sicht große Bedeu­tung, denn in dem Maß, wie Unternehmen­spflicht­en auf Mitar­beit­er oder Mitar­bei­t­erin­nen über­tra­gen wer­den, geht die rechtliche Ver­ant­wor­tung für ihre Erfül­lung auf die Del­e­ga­tion­sempfänger über. Das bet­rifft in der Prax­is meist die Frage, wer wegen Ord­nungswidrigkeit­en herange­zo­gen wird (schlimm­sten­falls sog­ar wegen Straftat­en); manch­mal geht es auch um die wirtschaftliche Haf­tung für Schä­den, die aber jeden­falls für interne Beauf­tragte weniger drama­tisch aus­fällt, weil sie im Regelfall von der Haf­tungsvergün­s­ti­gung (Priv­i­legierung) prof­i­tieren, welche für Arbeit­nehmer in diesem Bere­ich gilt (anders sieht es für externe Beauf­tragte aus). Bei den Führungskräften bleibt nur eine Restver­ant­wor­tung zur richti­gen Auswahl, Ein­weisung und Überwachung der Del­e­ga­tion­sempfänger sowie für die oben skizzierte richtige Organisation.

Bei der Del­e­ga­tion von Recht­spflicht­en gilt also kein Fire and for­get-Prinzip. Dies deswe­gen, da § 130 Ord­nungswidrigkeit­enge­setz (OWiG) Betriebs- beziehungsweise Unternehmensin­hab­er für unzure­ichende Auf­sichts­maß­nah­men ver­ant­wortlich macht, falls es zu Pflichtver­stößen kommt, und auf dieser Grund­lage sind empfind­liche Bußgelder möglich, auch gegen das Unternehmen selbst.

Recht und Brandschutzbeauftragte

Diese rechtlichen Grund­la­gen gel­ten auch für Brand­schutzbeauf­tragte, für die beziehungsweise deren Auf­gaben es keine ein­heitliche geset­zliche Def­i­n­i­tion gibt. Anders ist es nur in beson­deren Fällen, die zum Beispiel in Nor­drhein-West­falen in der Son­der­bau­verord­nung oder der Indus­triebau­richtlin­ie geregelt sind. Nach der Son­der­bau­verord­nung NRW haben zum Beispiel Brand­schutzbeauf­tragte für Verkauf­sstät­ten unter anderem dafür zu sor­gen, dass Laden­straßen, notwendi­ge Flure für Kun­den und Haupt­gänge nicht durch Ein­baut­en, feste Ein­rich­tun­gen, Waren oder Gegen­stände, die der Präsen­ta­tion dienen, eingeengt sind. Die Indus­triebau­richtlin­ie NRW fordert für Indus­triebaut­en ober­halb ein­er bes­timmten Größe, Brand­schutzbeauf­tragte zu bestellen und überträgt diesen zum Beispiel die Auf­gabe, die Ein­hal­tung des genehmigten Brand­schutzkonzeptes und der sich daraus ergeben­den betrieblichen Brand­schutzan­forderun­gen zu überwachen und Män­gel zu melden.

Abge­se­hen von diesen Fällen sind Unternehmen aus rechtlich­er Sicht frei in der Entschei­dung darüber, ob sie einen Brand­schutzbeauf­tragten bestellen und welche Auf­gaben sie ihm über­tra­gen. Dann muss im Einzelfall gek­lärt wer­den, was gemeint ist, wenn ein Mitar­beit­er zum Brand­schutzbeauf­tragten ernan­nt wird. Der Begriff „Brand­schutzbeauf­tragter“ allein sagt nichts Konkretes aus, wenn er nicht auf einen klaren Auf­gabenkat­a­log Bezug nehmen kann, und die Führungsspitze des Unternehmens ist rechtlich nicht darauf fest­gelegt, alle brand­schutzbe­zo­ge­nen Pflicht­en auf eine bes­timmte Per­son zu über­tra­gen. Aber auch in den geset­zlich vorgeschriebe­nen Fällen muss die Bestel­lung zum Brand­schutzbeauf­tragten sorgfältig durch­dacht wer­den, denn es ist rechtlich möglich, einem (zum Beispiel bei Son­der­baut­en) geset­zlich vorgeschriebe­nen Brand­schutzbeauf­tragten zusät­zlich Auf­gaben zu über­tra­gen, die in der geset­zlichen Def­i­n­i­tion nicht vorge­se­hen sind: Das Recht erlaubt Unternehmen, sich die interne Struk­tur zu geben, die sie als sin­nvoll eracht­en, solange alle Pflicht­en im Ergeb­nis ord­nungs­gemäß erfüllt wer­den. Entschei­dend ist, dass eine schlüs­sige Organ­i­sa­tion tat­säch­lich existiert.

Dies bedeutet, dass die rechtliche Ver­ant­wortlichkeit von Brand­schutzbeauf­tragten in vie­len Fällen weniger von geset­zlichen Vor­gaben abhängt als von den Auf­gaben, welche sie konkret aufge­tra­gen bekom­men. Anhalt­spunk­te für Auf­gaben, die typ­is­cher­weise auf Brand­schutzbeauf­tragte über­tra­gen wer­den, find­en sich zum Beispiel in der DGUV Infor­ma­tion 205–003 („Auf­gaben, Qual­i­fika­tion, Aus­bil­dung und Bestel­lung von Brand­schutzbeauf­tragten“) oder in der „Infor­ma­tion über die Notwendigkeit von Brand­schutzbeauf­tragten“ des VdS:

  • Erstellen / Fortschreiben ein­er Brandschutzordnung,
  • Mitwirken bei Beurteilung von Brand- und Explosionsgefährdung,
  • Berat­en bei feuerge­fährlich­er Arbeit / Ein­satz brennbar­er Arbeitsstoffe / Löschmitteleinrichtungen,
  • Mitwirken bei Ein­hal­ten der Brand­schutzbes­tim­mungen / Kontrolle,
  • Mitwirken bei inter­nen Brand­schutzbege­hun­gen / Män­gel erken­nen und melden,
  • Män­gelbe­sei­t­i­gung überwachen,
  • Prüfen der Lagerung brennbar­er Stoffe,
  • Kon­trol­lieren von Fluchtwegen.

Eine solche Liste erfordert aber immer noch einige Über­legun­gen. Haupt­säch­lich geht es darum, dass die genan­nten Aspek­te ein­er­seits eine Unter­stützungsar­beit für die (dann ver­ant­wortlich bleibende) Führungskraft darstellen kön­nen. Ander­er­seits kann man mit ihnen das Bild eines umfassend per­sön­lich ver­ant­wortlichen Brand­schutzbeauf­tragten zeich­nen, von Pla­nung bis zur Umset­zungskon­trolle. Rechtlich zuläs­sig ist bei­des – deshalb ist wichtig zu entschei­den und schriftlich klarzustellen, was im Einzelfall gewollt und gemeint ist: Jede Del­e­ga­tion muss hin­re­ichend bes­timmt sein, ihre Trag­weite und ihr Anwen­dungs­bere­ich klar zu erken­nen. Der Auf­gaben­empfänger muss vorherse­hen kön­nen, worauf sich seine Ver­ant­wor­tung erstreck­en soll. Zweifel gehen zu Las­ten der delegieren­den Per­son, sind aber auch aus Sicht des Brand­schutzbeauf­tragten nicht wün­schenswert, denn im Ern­st­fall führen sie zu ein­er Diskus­sion. Es ist für alle Beteiligten ein unsicher­er Weg, darauf zu ver­trauen, dass eine Auf­gabenüber­tra­gung „schon richtig“ ver­standen wird.

Rechtliche Risiken im Brandfall

Wenn es zum Brand kommt, Sachen beschädigt oder sog­ar Men­schen ver­let­zt wer­den, stellt sich näm­lich immer die Frage, ob bzw. wer dafür per­sön­lich haftet. Die juris­tis­chen Eck­punk­te: Brand­s­tiftung und Kör­per­ver­let­zung kann man nach den entsprechen­den Recht­snor­men nicht nur vorsät­zlich bege­hen, son­dern auch fahrläs­sig. Das gilt eben­so für die zivil­rechtliche Haf­tung, also die Frage nach Schadenser­satz. Jed­er, der einen Schaden fahrläs­sig mitverur­sacht hat, kann dafür the­o­retisch rechtlich zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den. Dabei muss es nicht ein­mal um fremdes Eigen­tum gehen. Vor eini­gen Jahren standen vor dem Bun­desver­wal­tungs­gericht allein für die Entsorgung von kon­t­a­miniertem Löschschaum Kosten in Höhe von etwa ein­er hal­ben Mil­lion Euro im Raum.5 Ähn­lich beein­druck­end war der von ein­er Werk­feuer­wehr nach einem Löschein­satz bei einem anderen Indus­trie­un­ternehmen gel­tend gemachte Betrag für Schaum­bild­ner in Höhe von
274 500 DM.6

Als Anknüp­fungspunkt für eine Haf­tung genügt prinzip­iell jedes Han­deln, was zum Schaden beiträgt, also zum Beispiel eine Anweisung, trotz Sicher­heitsmän­geln ein Gebäude zu nutzen. Dementsprechend haftete ein Ver­mi­eter für die beim Löschein­satz erlit­te­nen Ver­let­zun­gen eines Feuer­wehrmanns, weil sein Ver­wal­ter eine Halle für Schweißar­beit­en ver­mi­etet hat­te, die dafür völ­lig ungeeignet war.7 Abge­se­hen davon recht­fer­ti­gen Brand­schutzmän­gel unter Umstän­den die sofor­tige Nutzung­sun­ter­sa­gung durch die zuständi­ge Behörde.8 Und darüber hin­aus sank­tion­iert das Recht auch Pas­siv­ität in manchen Fällen, und zwar dann, wenn eine Per­son dazu verpflichtet gewe­sen wäre, eine Gefahr abzuwehren. Juris­ten sprechen dann von ein­er Garan­ten­stel­lung und von Verkehrssicherungspflicht­en. Bei­des liegt in Bezug auf den Brand­schutz nicht beson­ders fern, weil es – siehe oben – diverse Recht­spflicht­en gibt, einen sicheren Zus­tand herzustellen.

Das, was „man halt schon immer so macht“, ist aus rechtlich­er Sicht nicht automa­tisch genug – siehe ein schon etwas älteres Urteil des Landgerichts Bochum, das einem Mon­teur Fahrläs­sigkeit attestierte, der sich beim Trennschleifen so auf­stellte, dass Funken in Rich­tung ein­er brennbaren Folie im Innen­raum eines The­aters flo­gen.9 Und auch zum Vor­satz ist die Schwelle niedriger als Laien manch­mal denken, denn Vor­satz begin­nt aus juris­tis­ch­er Sicht deut­lich vor absichtlichem Han­deln. Schon wer einen Schaden bil­li­gend in Kauf nimmt, kann sich mit einem Vor­satzvor­wurf kon­fron­tiert sehen. Dafür reicht unter Umstän­den aus, ein Bau­vorhaben nicht ord­nungs­gemäß zu überwachen.10

Fazit

Alles in allem stellen Del­e­ga­tio­nen keine unlös­baren rechtlichen Anforderun­gen dar, dür­fen aber auch nicht auf die leichte Schul­ter genom­men wer­den. Sowohl die Führungsspitze als auch Brand­schutzbeauf­traugte müssen Wert auf Klarheit leg­en. Wenn es zum Schwur kommt, sind die Risiken son­st zu hoch.

Fußnoten:

1 Siehe bvfa – Bun­desver­band Tech­nis­ch­er Brand­schutz e.V., Risk Man­age­ment: Brand­schutz wird zur Exis­ten­zfrage, Brand­schutz kom­pakt 2/2007, S. 1 f. – dem­nach über­ste­hen drei Vier­tel der von einem Großbrand betrof­fe­nen Unternehmen das Ereig­nis nicht.

2 VGH Mannheim, Urteil vom 07.10.2014 – 1 S 1327/13.

3 Beispiele von Czepuck, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 17 Rn. 7a.

4 OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 12.11.1998 – 2 Ss OWi 385–98

5 BVer­wG, Urteil vom 15.10.2014 – 7 C 1.13; aus­führlich ist der Sachver­halt in der erstin­stan­zlichen Entschei­dung geschildert:
VG Arns­berg, Urteil vom 19.04.2010 – 14 K 2368/09.

6 VG Halle, Urteil vom 20.09.2001 – 3 A 58/01.

7 BGH, Urteil vom 04.06.1996 – VI ZR 75/95.

8 VG Karl­sruhe, Beschluss vom 18.04.2016 – 3 K 2926/15.

9 LG Bochum, Urteil vom 30. 10. 1985 – 6 O 12/84.

10 OLG Old­en­burg, Urteil vom 31.08.2004 – 12 U 63/04.


Autor: Dr. Michael Neu­pert
Recht­san­walt

Küm­mer­lein, Simon & Partner
Recht­san­wälte mbB

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