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Vergütungspflicht für Umkleidezeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.8.2019 – 15 Sa 575/19
Vergütungspflicht für Umkleidezeiten eines Polizisten

Vergütungspflicht für Umkleidezeiten eines Polizisten
Bemerkenswert an dem Urteil ist auch, dass der Richter die Zeiten des Umziehens im „Selbstversuch“ ermittelte. Foto: © Viorel Sima - stock.adobe.com
Die Vergü­tung von Umk­lei­dezeit­en beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das Lan­desar­beits­gericht Berlin-Bran­den­burg (LAG) entsch­ied zulet­zt über die Vergü­tung von Zeit­en, die ein Polizist vor Dien­st­be­ginn zuhause zur Anle­gung von Uni­form und Dienst­waffe benötigt. Die Kern­punk­te der Entschei­dung wer­den nach­fol­gend erläutert.

Der Kläger ist als Wach­polizist im Zen­tralen Objek­tschutz bei dem beklagten Land Berlin beschäftigt. Er ist nicht ver­beamtet, son­dern im Rah­men eines pri­va­trechtlichen Arbeitsver­hält­niss­es tätig. Auf dieses Arbeitsver­hält­nis find­et der Tar­ifver­trag des Öffentlichen Dien­stes der Län­der (TV‑L) Anwen­dung. Der Polizist ist als Springer in zahlre­ichen zu bewachen­den Objek­ten einge­set­zt. Die Objek­te wech­seln teil­weise mehrmals pro Woche.

Dem Kläger ist freigestellt, seinen Dienst­weg in Uni­form – mit der Auf­schrift „POLIZEI“ – oder pri­vater Klei­dung zurück­zule­gen. Eine Kom­bi­na­tion zwis­chen Uni­formteilen und pri­vater Klei­dung ist jedoch nicht erlaubt. An den zu bewachen­den Objek­ten sind keine aus­re­ichen­den Umk­lei­demöglichkeit­en und keine abschließbaren Spinde vorhan­den. Der Kläger klei­det sich stets in sein­er Woh­nung um und legt seine Schutzaus­rüs­tung sowie die Dienst­waffe an und nach Dien­s­tende dort auch wieder ab.

Er hat zwar die Möglichkeit, ein Waf­fen­schließ­fach in ein­er Polizei­di­en­st­stelle zur Ver­wahrung der Waffe außer­halb der Dien­stzeit­en zu nutzen, lagert die Waffe jedoch mit Zus­tim­mung seines Arbeit­ge­bers in einem pri­vat angeschafften Waf­fen­schließ­fach in sein­er Woh­nung. Er benötige etwa acht Minuten, um sich zu Hause in den zum Dien­stantritt erforder­lichen Aus­rüs­tungszu­s­tand mit Uni­form und per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tung zu ver­set­zen. Weit­ere vier Minuten benötige er, um die Dienst­waffe aus dem häus­lichen Waf­fen­fach zu ent­nehmen und zu laden. Den Weg zu den Ein­sat­zob­jek­ten legt er mit seinem pri­vat­en Pkw zurück.

Der Kläger beansprucht von seinem Arbeit­ge­ber, die im häus­lichen Bere­ich erbrachte Zeit für das An- und Able­gen der Dien­stu­ni­form (Umk­lei­den), das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger per­sön­lich zugewiese­nen Aus­rüs­tungs­ge­gen­stän­den (Rüsten), das Ent­nehmen, Laden und Anle­gen der Dienst­waffe vor dem offiziellen Dien­st­be­ginn und für das Able­gen, Ent­laden und Wegschließen der Dienst­waffe nach dem offiziellen Dien­s­tende zu vergüten. Er sei gezwun­gen, dies zu Hause zu erledi­gen, da angemessene und zumut­bare Umk­lei­demöglichkeit­en wed­er am Ein­sat­zort noch in den Nebenwachen bestün­den. An keinem der von ihm zu bewachen­den Objek­te ste­he ihm ein abschließbar­er Spind zur Ver­fü­gung. Die Fahrten zu den Ein­sat­zorten seien eben­falls als Arbeit­szeit zu vergüten, weil diese in Uni­form erfol­gen und damit im Inter­esse des Arbeit­ge­bers liegen.

Das beklagte Land hält dage­gen. Die Umkleide‑, Rüst- und Wegezeit­en seien nicht als Arbeit­szeit zu bew­erten, da der Kläger sich nicht auss­chließlich fremd­nützig zu Gun­sten des beklagten Lan­des in sein­er Woh­nung umziehe und rüste, son­dern auch im eige­nen Inter­esse. Der Kläger habe keine entsprechende Weisung des beklagten Lan­des erhal­ten. Es sei ihm freigestellt, wo er sich umziehe. Der Kläger könne sich am jew­eili­gen Ein­sat­zob­jekt umziehen und rüsten sowie das ihm zur Ver­fü­gung gestellte dien­stliche Waf­fen­schließ­fach nutzen. Bei entsprechen­der Bedarf­s­meldung durch den Kläger, die bish­er nicht erfol­gt sei, könne er auch einen eige­nen Spind in ein­er näch­st­gele­ge­nen Polizei­di­en­st­stelle erhalten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeits­gericht Berlin gab der Klage in der ersten Instanz nur teil­weise statt und wies ins­beson­dere den Antrag auf Vergü­tung von Reise- und Umk­lei­dezeit­en ab. Der Kläger zog daraufhin vor das Lan­desar­beits­gericht. Aber auch seine Beru­fung hat­te nur teil­weise Erfolg. Nach Ansicht des LAG sind nur die gel­tend gemacht­en Umk­lei­de- und Rüstzeit­en, nicht aber die Zeit­en für das Laden und Ent­laden der Waffe sowie die Wegezeit­en zu vergüten.

Nach den Kri­te­rien der Recht­sprechung ist das Anklei­den mit ein­er vorgeschriebe­nen Dien­stk­lei­dung dann nicht lediglich fremd­nützig und damit keine Arbeit­szeit, wenn sie zu Hause angelegt und – ohne beson­ders auf­fäl­lig zu sein – auf dem Weg zur Arbeitsstätte getra­gen wer­den kann. Dann liege das Anklei­den zumin­d­est auch im Inter­esse des Arbeit­nehmers. Gle­ich­es gilt, wenn es dem Arbeit­nehmer ges­tat­tet ist, eine an sich beson­ders auf­fäl­lige Dien­stk­lei­dung außer­halb der Arbeit­szeit zu tra­gen, und er sich entschei­det, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen.

Nach Ansicht des LAG stellen sich die Zeit­en des Umk­lei­dens und Rüstens auss­chließlich als fremd­nützig dar. Die anzule­gende Uni­form ist „beson­ders auf­fäl­lig“. Hinzu kommt, dass auf der Ober­bek­lei­dung in einem großen Schriftzug der Begriff „POLIZEI“ ange­bracht ist. Der auf­fäl­lige Charak­ter ver­schwinde auch nicht dadurch, dass der Kläger in einem PKW den Weg zum Ein­sat­zort zurück­legt. Min­destens der Weg von der Woh­nung zum Park­platz des Pri­vatau­tos und der weit­ere Weg von Park­platz am Ein­sat­zort zum jew­eili­gen Bewachung­sob­jekt lassen den Kläger als Ange­höri­gen der Polizei erkennbar wer­den. Zudem sei für den Kläger als Springer an den jew­eili­gen Ein­sat­zob­jek­ten keine zumut­bare Umk­lei­demöglichkeit vorhan­den. Hier­bei gebi­ete die all­ge­meine Für­sorge- und Rück­sicht­nah­mepflicht des Arbeit­ge­bers zum einen wenig­stens Umk­lei­deräume getren­nt nach Geschlechtern einzuricht­en und zum anderen für jeden Beschäftigten eine ver­schließbare Ein­rich­tung zur Auf­be­wahrung sein­er per­sön­lichen Klei­dung zur Ver­fü­gung zu stellen, so wie dies in Zif­fer 4.1 Abs. 3 des Anhangs der Arbeitsstät­ten­verord­nung vorge­se­hen ist. In keinem der vom Kläger zu bewachen­den Objek­te seien diese Voraus­set­zun­gen erfüllt.

Die zu vergü­tende Dauer des Umk­lei­dens tax­ierte der Vor­sitzende Richter auf etwa vier Minuten. Die Zeit ermit­telte er in einem Selb­stver­such und teilte den Parteien hierzu mit, er sei mit 63 Jahren nur leicht älter als der Kläger und habe für das An- und Able­gen eines Hemds mit Knöpfen, ein­er Hose, eines zusät­zlichen zweit­en Gür­tels (als Sim­u­la­tion eines Kop­pels), von Sock­en und Schuhen mit Schnürsenkeln die vor­ge­nan­nte Zeit gebraucht, wobei Hemd und Hose jew­eils auf Klei­der­bügeln in einem Schrank aufge­hängt wurden.

Die Höhe der Vergü­tung richte sich nach der Vergü­tung der reg­ulären Arbeit­szeit. Zwar seien die Tar­ifver­tragsparteien berechtigt, eine unter­schiedliche Vergü­tung von Arbeit­szeit­en vorzuse­hen, jedoch fehle im TV‑L eine solche tar­ifver­tragliche Regelung für Umk­lei­dezeit­en. Damit verbleibe bei dem von der Recht­sprechung aufgestell­ten Grund­satz, dass die zusät­zlichen Zeit­en wie Arbeit­szeit zu vergüten seien.

Laden der Dienstwaffe und Wegezeiten nicht vergütungspflichtig

Das häus­liche Laden und Ent­laden der Waffe stellt nach der Ansicht der Kam­mer hinge­gen keine vergü­tungspflichtige Arbeit­szeit dar. Diese Tätigkeit­en seien zwar auch fremd­nützig, aber nicht auss­chließlich fremd­nützig. Der Kläger habe die Wahl, das dien­stliche oder häus­liche Waf­fen­schließ­fach zu nutzen. Im Gegen­satz zu den Umk­lei­demöglichkeit­en beste­he eine zumut­bare Alter­na­tive. Wenn der Kläger sich für die Durch­führung im häus­lichen Bere­ich entschei­de, erfolge dies aus selb­st­bes­timmten Grün­den. Daher sei eine Vergü­tungspflicht ausgeschlossen.

Auch die Wegezeit­en des Klägers seien nicht zu vergüten, auch wenn wegen unzu­mut­bar­er Umk­lei­demöglichkeit­en vor Ort die Uni­form schon zu Hause angelegt wer­den müsse. Der Arbeitsweg bleibt insofern min­destens auch eigen­nützig, denn das Erre­ichen des Arbeit­sortes sei der Sphäre des Arbeit­nehmers zuzurech­nen. Das Direk­tion­srecht des Arbeit­ge­bers erstrecke sich nicht auf diesen Weg. Durch die Wahl des Wohnortes und des Beförderungsmit­tels habe es der jew­eilige Arbeit­nehmer selb­st in der Hand, die entsprechen­den Zeit­en zu bee­in­flussen. Ihm ste­he es auch frei, Umwege zu fahren, um noch pri­vate Dinge zu erledi­gen. Soweit der Kläger ver­sucht habe, den Ein­druck zu erweck­en, er sei wegen der angelegten Uni­form auf dem Arbeitsweg prak­tisch immer im Dienst, weil er von den Bürg­ern als Polizeiange­höriger erkan­nt werde, tre­ffe dies so nicht zu. Im Gegen­satz zu ver­beamteten Polizis­ten müsse sich der Kläger in erforder­lichen Fällen nicht aus der Pri­vat­sphäre her­aus in den Dienst ver­set­zen und Amt­shand­lun­gen vornehmen.

Fazit

Die Entschei­dung ist nicht nur wegen des Selb­stver­suchs des Vor­sitzen­den zur Ermit­tlung der Umk­lei­dezeit bemerkenswert. In Bezug auf die Umk­lei­dezeit­en in den pri­vat­en Räum­lichkeit­en des Arbeit­nehmers hat das LAG deut­lich gemacht, dass es nicht allein darauf ankommt, ob es dem Arbeit­nehmer freigestellt ist, wo er sich umzieht. Es muss vor Ort auch die tat­säch­liche und zumut­bare Möglichkeit beste­hen, einen Klei­der­wech­sel vorzunehmen und die Klei­der aufzubewahren. 

Ist dies nicht der Fall und die anzule­gende Beruf­sklei­dung dann auch noch „beson­ders auf­fäl­lig“, ist von Fremd­nützigkeit auszuge­hen und die aufgewen­dete Zeit zu vergüten. Das LAG führt damit im Ergeb­nis die bish­erige Recht­sprechung zur Vergü­tung von Umk­lei­de- und Wegezeit­en fort.


 

Autor: Recht­san­walt Matthias Klagge, LL.M
E‑Mail: klagge@tigges.legal

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