Arbeitsschutz ist Chefsache: Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, die Gefährdungen zu ermitteln, denen Beschäftigte bei Transportarbeiten ausgesetzt sind. Durch eine Beurteilung der Gefährdungen sind dann geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen. Nicht immer lassen sich alle Risiken restlos vermeiden, daher muss auf Restrisiken deutlich hingewiesen werden. Dies erfolgt durch regelmäßige Unterweisungen, idealerweise unter Einbeziehung von Betriebsanweisungen. In diesen sind arbeitsplatzbezogene Gefährdungen sowie Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen festgeschrieben, die zu beachten sind.
Für bestimmte Tätigkeiten, etwa den Betrieb von Flurförderzeugen, ist die Erstellung von Betriebsanweisungen zwingend vorgeschrieben. Weitere Betriebsanweisungen, zum Beispiel für das Befahren von Aufzügen mit Arbeitsgeräten oder das Laden der Staplerbatterie, tragen zur Erhöhung der Sicherheit bei. Im Rahmen von Unterweisungen werden die Betriebsanweisungen mit den Mitarbeitern besprochen und im jeweiligen Arbeitsbereich ausgehängt.
Sichere Abläufe bei Transportarbeiten unterweisen
Verantwortlich für die Durchführung der Unterweisungen ist die Unternehmensleitung. Es ist ihr aber freigestellt, diese Aufgabe auf Vorgesetzte zu übertragen. In der Praxis führen daher Abteilungsleitung oder Meister, jeweils in ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich, die Unterweisungen durch. Der Unterweisende muss erfahren und fachkundig sein und sich mit der Tätigkeit und den dabei möglicherweise auftretenden Gefährdungen auskennen. Auf diese Weise erhält der Beschäftigte eigens auf seinen Arbeitsplatz und seine Tätigkeit zugeschnittene Informationen und zu beachtende Sicherheitsanweisungen.
Generell sind die Unterweisungen in einer leicht verständlichen Sprache sowie Art und Weise durchzuführen – erforderlichenfalls sogar in der Sprache der jeweiligen Mitarbeiter oder unter Mitwirkung eines Dolmetschers. Es hat sich bewährt, die Handgriffe zunächst vorzuführen, anschließend sind sie durch die Mitarbeiter nachzumachen und einzuüben. Unterweisungen, die ausschließlich mit elektronischen Hilfsmitteln erfolgen, entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Elektronische Lernprogramme dürfen die herkömmliche Unterweisung nur ergänzen.
Bei Transporttätigkeiten beachten
Fast alle Mitarbeiter der Produktion sowie des Lager- und Versandbereiches sind am Transportgeschehen beteiligt und somit potenziell gefährdet. Sie bewegen häufig schwere Gegenstände oder Güter mit scharfen Kanten, weshalb Sicherheitsschuhe und Schutzhandschuhe zur Grundausstattung gehören sollten. Wo Fußgänger und Flurförderzeuge gemeinsame Verkehrswege benutzen, ist die Gefahr von Anfahrunfällen immens hoch. Neuralgische Unfallschwerpunkte sind auch Kreuzungsbereiche. Um das Unfallrisiko möglichst gering zu halten, sind die Mitarbeiter bezüglich der zu beachtenden Sicherheitsregeln zu unterweisen, zum Beispiel:
- Verkehrsregelungen und Durchgangsverbote beachten
- Tragepflicht für Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe und gegebenenfalls Warnweste
- Verkehrswege, Feuerlöscheinrichtungen und Notausgänge nicht zustellen
- herumliegendes Material, Öl- oder Fettlachen entfernen
- bei Annäherung an ein Fahrzeug Sichtkontaktaufnahme mit dem Fahrer
Bediener von Handhubwagen unterweisen
Handhubwagen vereinfachen das Handling von Paletten und Gitterboxen und können schwere Lasten mit geringem Kraftaufwand bewegen. Auch von diesen Transportmitteln gehen Gefährdungen aus, weshalb regelmäßige Unterweisungen vorgeschrieben sind. Beispielsweise hat der Bediener eines Handhubwagens folgende Regeln zu beachten:
- Sicherheitsschuhe sind zu tragen
- „Rollerfahren“ mit dem Handhubwagen ist verboten
- Handhubwagen nur auf den dafür vorgesehenen Stellplätzen abstellen
- bei schrägen Verkehrswegen: Last talseitig und Bediener bergseitig
- Ladebleche nur befahren, wenn diese sicher aufliegen
Unterweisung der Bediener von Mitgängerflurförderzeugen
Auch bei der Bedienung von Mitgängerflurförderzeugen, als „Elektroameise“ bekannt, ereignen sich immer wieder schwere Unfälle. Als Unfallschwerpunkte haben sich herausgestellt: 1. Bediener verletzen sich selbst durch Einquetschen zwischen Fahrzeug und Hindernissen, 2. Anfahren einer unbeteiligten Person, 3. verrutschende Lasten. Die zu beachtenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sind zum Beispiel:
- Sicherheitsschuhe tragen
- tägliche Sicht- und Funktionskontrolle des Arbeitsgerätes auf Sicherheitsmängel
- nicht mit hochgehobener Last fahren
- nicht auf Verkehrswegen, Fluchtwegen oder vor Notausgängen abstellen
- vor unbefugtem Gebrauch sichern: Schlüssel abziehen
Stapler sicher steuern
Staplerfahrer sind zwar für die Bedienung des Staplers ausgebildet, dennoch sind eine gerätespezifische Ersteinweisung und danach regelmäßige betriebliche Unterweisungen notwendig. Der Staplerfahrer ist beispielsweise über folgende Verhaltensregeln zu unterweisen:
- Fahrerrückhaltesystem benutzen
- Sicherheitsschuhe tragen, bei Bedarf auch Schutzhandschuhe
- tägliche Sicht- und Funktionskontrolle des Staplers auf Sicherheitsmängel
- Last auf geneigten Verkehrswegen bergseitig fahren
- bei Verlassen des Gabelstaplers: Feststellbremse anziehen und Schlüssel abziehen
Für Arbeiten an hochgelegenen Stellen können Gabelstapler mit Arbeitsbühnen ausgestattet werden. Der Umgang mit diesem Anbaugerät ist hoch risikobehaftet, das belegen die Unfallmeldungen. Daher sind bei Arbeiten mit der Arbeitsbühne zum Beispiel folgende Regeln zu beachten:
- nur Gabelstapler verwenden, die für den Einsatz der Arbeitsbühne freigegeben sind
- nur UVV-geprüfte Arbeitsbühnen benutzen
- Paletten oder Gitterboxen nicht als Arbeitsbühne zweckentfremden
- Arbeitsbühne gegen Abrutschen von den Gabelzinken sichern
- bei angehobener Arbeitsbühne den Gabelstapler nicht verfahren; nur Feinpositionierung ist zulässig
Wie oft ist zu unterweisen?
Die Unterweisung der Beschäftigten muss während ihrer Arbeitszeit erfolgen. Sie ist mindestens jährlich zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte aufzufrischen. Zusätzliche Unterweisungen innerhalb der Jahresfrist können bei besonderen Vorkommnissen, etwa bei Unfällen oder Beinaheunfällen erforderlich sein. Bei Jugendlichen fordert das Jugendarbeitsschutzgesetz eine mindestens halbjährliche Unterweisung.
Warum Erstunterweisung?
Einer ausführlichen Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit bedürfen neue Mitarbeiter, aber auch Leiharbeitnehmer, Aushilfskräfte oder Praktikanten, die nur vorübergehend im Betrieb tätig sind. Schließlich sind ihnen nicht nur die betrieblichen Regelungen unbekannt, sondern sie sind auch unerfahren im Umgang mit den im Betrieb eingesetzten Geräten.
Dokumentation
Jede Unterweisung ist zu dokumentieren. Angaben, wie Betriebsteil, Datum und Inhalt der Unterweisung, Namen der Beschäftigten und des Unterweisenden sind darin anzugeben. Die Unterwiesenen bestätigen mit ihrer Unterschrift die Teilnahme und dass sie den Inhalt verstanden haben.
Ein Tipp: Die Berufsgenossenschaften stellen Muster-Betriebsanweisungen und Unterweisungshilfen für verschiedene Arbeitsplätze und Tätigkeiten zur Verfügung. Aber aufgepasst! Solche Vorlagen sind immer auf die Besonderheiten des Betriebes anzupassen.
Checkliste: Unterweisungen planen und durchführen
- Festlegen, was den Mitarbeitern vermittelt werden soll
- Unterweisungsmaterial zusammenstellen
- Dokumentationsbogen vorbereiten
- Beginn, Zeitdauer und Ort der Unterweisung festlegen
- Teilnehmerkreis bestimmen
- Mitarbeiter rechtzeitig über die anstehende Unterweisung informieren
- Die Unterweisung sollte leicht verständlich und praxisorientiert sein
- Durch Verständnisfragen überzeugen, dass die Inhalte verstanden wurden
- Unterweisung dokumentieren und unterschreiben lassen
- Kontrollieren, ob die besprochenen Verhaltensweisen umgesetzt werden
Unfallbeispiel: Mit der Arbeitsbühne abgestürzt
Haustechniker Klaus S. bekam den Auftrag, die Hallenbeleuchtung zu reparieren. Hierzu bestieg er eine Arbeitsbühne und ließ sich mit dem Stapler unter das Hallendach hochheben. Plötzlich rutschte die Arbeitsbühne von den Gabelzinken und riss Klaus S. mit in die Tiefe. Er verstarb noch an der Unfallstelle. Die Unfalluntersuchung ergab, dass der Verantwortliche die Betriebsanleitung des Bühnenherstellers nicht beachtet hatte. Zudem hatte er versäumt, eine Betriebsanweisung zu erstellen und die Mitarbeiter im sicheren Umgang mit der Arbeitsbühne zu unterweisen. Den Mitarbeitern war daher nicht bekannt, dass die Arbeitsbühne mit Bolzen zu sichern ist.