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Risiken bei E-Scootern

Unterschätzte Risiken
Die E‑Scooter sind los

Christine Lendt
Seit dem 15. Juni 2019 sind die soge­nan­nten E‑Scooter für den öffentlichen Straßen­verkehr zuge­lassen. Die ersten Erfahrun­gen zeigen: Die Risiken wer­den häu­fig unter­schätzt; es gibt bere­its etliche Unfallmel­dun­gen. Dies ist auch rel­e­vant für die Unfall­präven­tion auf dem Weg von und zur Arbeit.

Samstag, 28. Sep­tem­ber 2019 in der Frank­furter Innen­stadt: Zwei junge Frauen ver­suchen nachts auf einem E‑Scooter die Kurt-Schu­mach­er-Straße zu über­queren. Dabei ver­fängt sich das Vorder­rad in ein­er Straßen­bahn­schiene, bei­de stürzten zu Boden. Die 20-jährige Fahrerin knallt mit dem Gesicht auf den Asphalt und ver­let­zt sich schw­er. Ihre Beifahrerin (21) erlei­det einen Schock. Wahrschein­lich war die Fahrerin alko­holisiert, teilte die Polizei laut Presse­bericht­en mit. Zur genauen Unfal­lur­sache wird derzeit noch ermittelt.

Das Fahren auf einem E‑Tretroller zu zweit ist ein Ver­stoß gegen die eigens einge­führte Elek­trokle­in­st­fahrzeuge-Verord­nung. Das Gle­iche gilt für Alko­hol am Steuer, was eben­falls häu­fig mis­sachtet wird. Laut einem Bericht der Süd­deutschen Zeitung vom 8. Juli 2019 holte die Münch­n­er Polizei zu dieser Zeit täglich „rund 20 Betrunk­ene von E‑Scootern“. Viele pri­vat angeschaffte E‑Tretroller entsprechen darüber hin­aus nicht den rechtlichen Vor­gaben: Für die Nutzung dieser Elek­trokle­in­st­fahrzeuge ist eine Einzelzu­las­sung oder All­ge­meine Betrieb­ser­laub­nis (ABE) erforderlich.

E‑Scooter sind zudem zu ver­sich­ern – anson­sten dür­fen sie nicht im öffentlichen Raum benutzt wer­den. Doch nach dem Bericht gehen sie „meist ohne ABE über den Laden­tisch“ und fahren oft schneller als die erlaubten 20 Stundenkilometer.

Hauptunfallursachen bei E‑Scootern identifiziert

Seit der Zulas­sung von E‑Scootern als Kraft­fahrzeuge im Straßen­verkehr haben sich laut Gew­erkschaft der Polizei allein in Berlin 74 Unfälle mit 60 Ver­let­zten ereignet (Stand: 26. Sep­tem­ber 2019). „Nach etwas mehr als drei Monat­en kön­nen wir schon die Haup­tun­fall­fak­toren erken­nen: alko­holisiertes Fahren, Fahren auf dem Gehweg und zu zweit Roller fahren“, erk­lärt Chris­t­ian Kell­ner, Haupt­geschäfts­führer Deutsch­er Verkehrssicher­heit­srat e.V. „All das ist nicht erlaubt, hat aber schon zu etlichen Unfällen geführt.“

Sein Kom­men­tar mit Blick auf die aktuellen Unfal­lzahlen: „Das ist zu viel!“ Für eine sichere Nutzung der motorisierten Roller sei es wichtig, deren Fahr­dy­namik richtig ein­schätzen zu kön­nen. „E‑Scooter sind recht schnell, haben aber ver­hält­nis­mäßig kleine Reifen. Beim Fahren um Kur­ven oder über Bode­nuneben­heit­en kann es schon mal bren­zlig wer­den“, erläutert Kell­ner. Daher könne er jedem, der sich mit einem E‑Scooter in den Straßen­verkehr wagen wolle, nur eine Probe­fahrt empfehlen. Und natür­lich sollte man die gel­tenden Verkehrsregeln kennen.

Die Rechtslage bei E‑Tretrollern

Alle rechtlichen Infor­ma­tio­nen find­en sich in der Elek­trokle­in­st­fahrzeug-Verord­nung. Diese trat passend zur Ein­führung der E‑Scooter am 6. Juni 2019 in Kraft und beschreibt unter anderem auch All­ge­meine Ver­hal­tensregeln (§ 11). „Wichtig ist vor allem: E‑Scooter sind Kraft­fahrzeuge“, betont Chris­t­ian Kell­ner. „Daher gel­ten zum Beispiel die gle­ichen Alko­hol­gren­zw­erte wie für Aut­o­fahrer. Wichtig ist aber auch: Man darf nur mit zuge­lasse­nen E‑Scootern am Straßen­verkehr teil­nehmen.“ E‑Scooter und Seg­ways, die eben­falls zu den Elek­trokle­in­st­fahrzeu­gen zählen, dür­fen nicht schneller als 20 Stun­denkilo­me­ter fahren. Sie müssen Min­destanforderun­gen der Verkehrssicher­heit erfüllen – etwa mit einem funk­tion­ieren­den Brems- und Licht­sys­tem und ein­er Warn­klin­gel aus­ges­tat­tet sein.

Per­so­n­en ab 14 Jahren kön­nen die Fahrzeuge nutzen. Eine Führerscheinpflicht beste­ht nicht. Aber: Bei Fahrern unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alko­holver­bot, genau­so wie für die ersten bei­den Jahre bei Fahran­fängern im Autoverkehr. Jede alko­holisierte Fahrt gefährdet also den „Lap­pen“. Bei mehr als 1,1 Promille ist der Führerschein weg und kann sog­ar sofort beschlagnahmt werden.

Fahren dür­fen E‑Scooter nur auf Rad­we­gen und Fahrrad­straßen. Wenn diese fehlen, muss die Fahrbahn genutzt wer­den. Gehwege und Fußgänger­zo­nen sind für die leisen Flitzer tabu.

Bei „kommmitmensch“ aufgegriffen

Die Sicher­heit auf dem E‑Scooter ist auch für die Deutsche Geset­zliche Unfal­lver­sicherung (DGUV) ein zen­trales The­ma – aus gutem Grund, denn die Beruf­sgenossen­schaften und Unfal­lka­ssen entschädi­gen auch bei Unfällen, die sich auf dem unmit­tel­baren Weg vom und zum Arbeit­sort ereignen. Dabei haben ger­ade Unfälle im Straßen­verkehr häu­fig schwere Fol­gen. Bei der DGUV rückt man deshalb aktuell das The­ma Verkehrssicher­heit in den Fokus der laufend­en Präven­tion­skam­pagne kom­m­mit­men­sch. Unter dem Slo­gan „blöde Idee“ weist sie mit Plakat­en auf gefährlich­es Risikover­hal­ten mit E‑Scootern im Straßen­verkehr hin. Par­al­lel dazu zeigen Plakate nach dem Mot­to „schlaue Idee“, wie man es richtig macht. Dazu Ste­fan Hussy, Haupt­geschäfts­führer der DGUV: „E‑Scooter wer­den nur dann eine sin­nvolle Ergänzung unser­er Mobil­ität sein, wenn sie möglichst sich­er im Straßen­verkehr genutzt wer­den kön­nen. Wir hät­ten deshalb eine oblig­a­torische Prü­fung für die Fahrerin­nen und Fahrer begrüßt.“ Ein jed­er solle sich vergewis­sern, dass er das Gerät beherrsche, bevor er am Straßen­verkehr teil­nehme. „Der Verkehrsraum wird immer enger. Wenn wir alle sich­er ans Ziel kom­men wollen, geht das nur mit Umsicht und Rück­sicht auf die anderen Verkehrsteil­nehmer“, fasst Hussy zusam­men. Die DGUV emp­fiehlt zur eige­nen Sicher­heit auch einen Helm.

Teil der Gefährdungsbeurteilung

Natür­lich kön­nen E‑Scooter auch im inner­be­trieblichen Verkehr einge­set­zt wer­den. Dann gilt, dass sie in die Gefährdungs­beurteilung ein­be­zo­gen wer­den müssen. Das heißt, der Arbeit­ge­ber muss unter anderem fes­tle­gen, ob zum Beispiel ein Helm getra­gen wer­den muss oder nicht.


Foto: Simone Friese

Autorin: Chris­tine Lendt

Fachau­torin und freie Journalistin


Bußgelder: Wann die Fahrt teuer werden kann

  • Wer mit dem E‑Scooter den Gehweg befährt, muss mit einem Bußgeld von 15 bis 30 Euro rechnen.
  • Für das Fahren mit einem E‑Scooter ohne Betrieb­ser­laub­nis sind 70 Euro fäl­lig, fehlt die Ver­sicherung: 40 Euro.
  • Wer zu zweit E‑Scooter fährt oder einen Anhänger mit­führt, muss eben­falls mit einem Bußgeld rech­nen (Quelle: www.dvr.de).

Informationsmaterial für die Prävention

  • Der Deutsche Verkehrssicher­heit­srat (DVR) hat einen Fly­er zur Aufk­lärung erar­beit­et, der sich auf die drei wesentlichen Unfal­lur­sachen „alko­holisiertes Fahren“, „Fahren auf Gehwe­gen“ und „ Fahren zu zweit“ konzen­tri­ert. Der Fly­er „E‑Scooter. Regeln, Risiken und Hin­weise“ schildert kurz und knapp die gel­tenden Regeln und macht auf Risiken und dro­hende Bußgelder aufmerk­sam. Er kann als Basis für die Präven­tion­sar­beit dienen und zum Beispiel Beschäftigten als Gedächt­nis­stütze aus­ge­händigt wer­den. Der Fly­er ste­ht auf der Web­seite des DVR unter fol­gen­dem Link zum Down­load zur Verfügung:
    www.dvr.de/publikationen/downloads/flyer-escooter
  • Risk­Buster E‑Scooter: Stunt­man Hol­ger Schu­mach­er hat den Elek­tro­roller in ver­schiede­nen Sit­u­a­tio­nen im Straßen­verkehr getestet. Das Video zeigt ein­drück­lich, wie das Gefährt bere­its auf trock­en­em Unter­grund oder bei Begeg­nun­gen mit anderen Verkehrsteil­nehmern unbe­herrschbar wird. Das Video ist unter fol­gen­dem Link aufrufbar
    www.bgetem.de (Web­code: 19266848)

Sicherheitstipps

Auch für Elek­trokle­in­st­fahrzeuge gilt die Straßen­verkehrsor­d­nung. Abge­se­hen davon soll­ten Fahrerin­nen und Fahrer nach Angaben der DGUV fol­gende Regeln zur eige­nen und zur Sicher­heit der anderen Verkehrsteil­nehmer beachten:

  • Fahren Sie möglichst hintereinander.
  • Fahren Sie auf den Fahrbah­nen möglichst weit rechts.
  • Kündi­gen Sie einen Fahrbah­n­wech­sel oder eine Rich­tungsän­derung rechtzeit­ig an.
  • E‑Scooter sind nur für eine Per­son zuge­lassen. Per­so­n­en­trans­port oder Anhänger sind nicht gestattet.
  • Es beste­ht keine Helmpflicht, aber das Tra­gen eines Helms wird emp­fohlen, eben­so wie reflek­tierende Klei­dung bei schlechter Sicht und Dunkelheit.
  • Vor­sicht bei Alko­hol am Lenker! Es gel­ten diesel­ben Alko­hol­gren­zw­erte wie für Aut­o­fahrerin­nen und Autofahrer.

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