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Den Bildschirm möglichst tief einstellen

Tipps für den ergonomischen PC-Arbeitsplatz
Den Bildschirm möglichst tief einstellen

Den Bildschirm möglichst tief einstellen
Bildschirme sollten möglichst niedrig eingestellt werden. Zu hoch eingestellte Bildschirme, so wie hier im Bild, verursachen auf Dauer Nackenschmerzen und Verspannungen. Foto: © Martinan / Fotolia.com
Nack­en­schmerzen im Büro kön­nen der Ver­gan­gen­heit ange­hören. Beschäftigte, die dauer­haft gesund am PC arbeit­en möcht­en, soll­ten den Mon­i­tor so niedrig wie möglich ein­stellen, so die Ver­wal­tungs-Beruf­sgenossen­schaft (VBG) geset­zliche Unfal­lver­sicherung. Die Empfehlung, Mon­i­tore so einzustellen, dass die ober­ste Bild­schir­mzeile auf Augen­höhe liegt, ist ein Relikt aus der Ver­gan­gen­heit, als Mon­i­tore noch spiegel­nde Ober­flächen hat­ten. So soll­ten Reflex­io­nen ver­mieden wer­den, gut für den Nack­en ist diese Ein­stel­lung jedoch nicht.

Wer in erster Lin­ie am Schreibtisch arbeit­et, ver­mei­det durch die ergonomis­che Ein­rich­tung des Arbeit­splatzes aktiv gesund­heitss­chädliche Rückenbelastungen.
Fünf Tipps zur richti­gen Ein­stel­lung des Bildschirms:
  • Der Abstand der Bild­schir­munterkante zur Tischober­fläche sollte so ger­ing wie möglich sein.
  • Der Abstand zwis­chen Augen und Bild­schirm sollte min­destens 50 cm betragen.
  • Für opti­males Sehen neigt man den Bild­schirm so weit nach hin­ten, dass der Blick senkrecht auf den Bild­schirm trifft.
  • Schrift sollte auf dem Bild­schirm ohne Anstren­gung gut les­bar sein. Bei einem Sehab­stand von 50 cm sollte die Zeichen­höhe für Großbuch­staben min­destens 3 mm betra­gen, bei 60 cm Sehab­stand min­destens 4 mm.
  • Die Hel­ligkeit des Bild­schirms ist richtig eingestellt, wenn die dargestell­ten Infor­ma­tio­nen gut zu sehen sind, ohne dass der Bild­schirm blendet.
Noch mehr Tipps für die ergonomis­che Büroar­beit find­en Inter­essierte in der Broschüre „Bild­schirm- und Büroar­beit­splätze – Leit­faden für die Gestal­tung“ (DGUV Infor­ma­tion 215–410). Sie ste­ht unter dem Such­wort „DGUV Infor­ma­tion 215–410“ auf www.vbg.de zum Down­load bereit.
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