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Was Prüfer antworten können

Serie: Sichere Spielplätze Teil 4
Was Prüfer antworten können

Spielplatzprüfern wer­den immer wieder ähn­liche Fra­gen zum The­ma Sicher­heit auf Spielplätzen gestellt, oft­mals von Eltern. Lesen Sie die Antworten zu eini­gen häu­fig ange­sproch­enen Punkten.

Peter Schraml, Geschäfts­führer Massstab Mensch

Sind Spielplätze sicher?
Die DIN EN 1176 regelt umfassend, wie Spielplatzgeräte und Spielplatzbö­den beschaf­fen sein und geprüft wer­den müssen. Der Betreiber ist verpflichtet in bes­timm-ten Inter­vallen Kon­trollen, Wartun­gen und Inspek­tio­nen durch entsprechend qualifiziertes/ausgebildetes, sachkundi­ges Per­son­al durch­führen zu lassen, um den sicher­heit­stech­nisch ein­wand­freien Zus­tand des Spielplatzes garantieren zu kön­nen (siehe auch Teil 1 der Serie „Sichere Spielplätze“ in Sicher­heits­beauf­tragter 10/2015). Ist dies der Fall, wer­den sich in der Regel kaum schwere Unfälle ereignen.
Zu berück­sichti­gen ist zudem die alters-gemäße Aus­rich­tung der Spielplätze beziehungsweise der einzel­nen Geräte: Der für ein drei­jähriges Kind gestal­tete Spielplatz besitzt für ein zehn­jähriges Kind sicher­lich nicht den gedacht­en Nutzungsan­reiz. Miss­bräuch­liche Nutzung von Spielplatzgeräten ist und kann in der Norm nicht enthal­ten sein.
Woran erkenne ich einen gut gewarteten Spielplatz?
Zumeist ist bere­its an der Sauberkeit der Anlage erkennbar, ob diese regelmäßig gewartet und kon­trol­liert wird. Sind Abfall­eimer vorhan­den und wer­den diese regelmäßig geleert? Auch der Zus­tand der einzel­nen Spiel­bere­iche gibt Auskun­ft, ob und wie hier gewartet wird: Wie sieht zum Beispiel der Spiel­sand aus? Find­en sich Verun­reini­gun­gen durch Laub oder andere Fremd­kör­p­er? Entschei­den­den Ein­fluss auf mögliche Ver­let­zungs­fol­gen hat die Beschaf­fen­heit des stoßdämpfen-den Bodens, der Auf­prall­fläche. In welchem Zus­tand befind­et sich die Auf­prall­fläche, das Fallschutz­ma­te­r­i­al (stoßdämp-fend­er Unter­grund)? Ist dieser Bere­ich stark verdichtet oder wegge­spielt, find­en sich „aus­ge­spielte“ Kuhlen, zum Beispiel unter den Schaukeln? Ist das Fallschutz­ma­te­r­i­al stark verun­reinigt, befind­en sich unzuläs­siger Weise nicht stoßdämpfende, harte Gegen­stände darin?
Ein weit­eres wichtiges Kri­teri­um ist, ob Fun­da­mente freiliegen. Offen­sichtliche Beschädi­gun­gen oder Van­dal­is­mus kön­nen ein Indiz für Sicher­heitsmän­gel sein. Find­en sich gebroch­ene Teile der Van­dal­is­musspuren an den Geräten oder im Umfeld des Spielplatzes? Gibt es ein Spielplatzschild mit Aus­sagen, wohin Schä­den gemeldet wer­den kön­nen, und Infor­ma­tio­nen zum Betreiber des Spielplatzes?
Im Kinder­garten haben Eltern ein Spielplatzgerät gebaut – wer ist für dessen Sicher­heit verantwortlich?
Grund­sät­zlich regelt das Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz (ProdSG) die Bere­it­stel­lung und das Inverkehrbrin­gen von Pro­duk­ten. Ein Her­steller muss die ein­schlägi­gen Vor­gaben (z.B. Nor­men) ein­hal­ten. In diesem Fall gel­ten die Eltern, unab­hängig davon, ob sie dem Kinder­garten das Gerät gespendet haben oder nicht, als Her­steller. Nach BGB § 823 wären diese Eltern schaden­er­satzpflichtig, wenn sie vorsät­zlich oder fahrläs­sig die Gesund­heit von Kindern, zum Beispiel durch Nichtein­hal­tung der nor­ma­tiv­en Vor­gaben (Fang­stellen, falsch­er stoßdämpfend­er Boden­be­lag, …) gefährden. Diesen Sachver­halt soll­ten die Eltern zumin­d­est ken­nen, um sich ange-messen ver­hal­ten zu kön­nen. Auch die Unfal­lver­sicherungsträger der öffentlichen Hand, als zuständi­ger Ansprech­part­ner für die Sicher­heit der Kinder im Kinder­garten, empfehlen deshalb nach der Auf­stel­lung die Abnahme durch einen Sachkundi­gen, um Fehler bei der Kon­struk­tion oder dem Auf­bau auszuschlie-ßen. Ein Sachkundi­ger sollte in diesem Fall auch die Eltern während der Pla­nung und dem Auf­bau begleit­en, wenn der Wun­sch nach einem Eigen­bau weit­er­hin beste­ht. Wie umfan­gre­ich diese Beglei-tung sein sollte, hängt von der Kom­plexi-tät der geplanten Spiel­si­t­u­a­tion wie auch von den Fähigkeit­en der Eltern (Schrein­er, Zim­mer­mann, GaL­aBauer, …) ab sowie von deren Ken­nt­nis der Spielplatzgerätenorm.
Eltern möcht­en dem Kinder­garten eine alte Schaukel schenken – geht das?
Oft find­en sich in pri­vat­en Haus­gärten Geräte zum Spie­len, die zwar optisch den Spielplatzgeräten sehr ähn­lich sind, aber nach Grund­lage ein­er vol­lkom­men anderen Norm kon­stru­iert und gebaut wur­den – der DIN EN 71. Diese regelt Spielzeug, das für den öffentlichen Bere­ich (hierunter fall­en auch Kindergärten und Schulen) nicht zuge­lassen ist. Der Sinn ist fol­gen­der: Die Geräte nach der Spielzeug­norm sind nicht für die Nutzung durch viele Kinder über mehrere Stun­den pro Tag aus­gelegt. Sie sind in der Regel weniger sta­bil und halt­bar als ver­gle­ich­bare Spielplatzgeräte. Demzu­folge sind hier auch nor­ma­tive Unter­schiede vorhan­den. Mit der augen­fäl­lig­ste ist sicher­lich die Kennze­ich­nung. Nach der Umset­zung ein­er Europäis­chen Richtlin­ie muss Spielzeug mit dem CE-Zeichen gekennze­ich­net sein – Spielplatzgeräte in ihrer Gesamtheit hinge­gen dür­fen kein CE–Zeichen tra­gen. Hier kann also ein Blick auf das Spiel­gerät helfen, ob es für den Ein­satz im öffentlichen Bere­ich geeignet wäre.
Im Zweifels­fall sollte auch der mit der Jahre­shauptin­spek­tion der Spielplatzgerä-te und Auße­nan­la­gen des Kinder­gartens Betraute Auskun­ft geben können.
Auf dem Spielplatz ste­ht eine giftige Eibe – darf das denn sein?
Der Umgang mit gifti­gen Pflanzen ist im Zusam­men­hang mit Spielpätzen und Kindergärten ein heik­les Kapi­tel, sind doch hier, wie bei kaum einem anderen The­ma, unter­schiedlich­ste Aus­sagen und Mei­n­un­gen anzutreffen.
Allein die Norm für das Spielplatzum­feld, die DIN 18 034 „Spielplätze und Freiräume zum Spie­len“, enthält eine Aufzäh-lung von sechs Pflanzen, die im Bere­ich von Spielplätzen und Freiräu­men zum Spie­len nicht gepflanzt wer­den dür­fen oder ent­fer­nt wer­den müssen. Dies sind:
  • Pfaf­fen­hütchen (Euony­mus europaea),
  • Sei­del­bast (Daphne mezereum),
  • Stech­palme (Ilex aquifolium),
  • Gol­dregen (Labur­num anagyroides),
  • Herku­lesstaude (Her­a­cleum man­tegazz­ianum) und
  • Bei­fußblät­triges Taubenkraut (Ambrosia artemisjifolia)
Alle anderen Pflanzen soll­ten je nach Alter der Kinder gegebe­nen­falls kri­tisch betra­chtet wer­den – ger­ade in Kinderkrip­pen soll­ten andere Regeln als im Kinder­garten oder Bere­ich für ältere Kinder gelten.
Demzu­folge muss die Eibe also nicht zwangsweise weichen. Wir soll­ten vielmehr dazu überge­hen, den Kindern die unter­schiedlichen Pflanzen und deren Nutzen und Wirkun­gen nahezubrin­gen und einen bewussten Umgang damit zu lehren.
Auf dem Spielplatz ist ein Wass­er-Matsch-Bere­ich – welche Anforderun­gen gibt es an die Wasserqualität?
In der Norm DIN 18 034 sind die Vor­gaben zur Wasserqual­ität zusam­men-gefasst. Bei ste­hen­den Gewässern gel­ten die gle­ichen Anforderun­gen wie an Badegewäss­er und damit die Vor­gaben der Badegewässerverord­nung. Bei Brun­nen und Zapf­stellen wird Trinkwasserqual­ität emp­fohlen, speziell dann, wenn die Kinder durch die Art der Gestal­tung der Wasser­ent­nahmestelle dazu ani­miert wer­den kön­nten, daraus zu trinken. Die Unfal­lver­sicherungsträger der öffentli-chen Hand empfehlen, mit einem fest ange­bracht­en, bis fast auf den Boden ver­längerten Schlauch oder Rohr die Aus­lassquelle fast auf Boden­niveau zu ver­legen. Grund­sät­zlich soll­ten mit dem zuständi­gen Gesund­heit­samt nach Abschätzung der Gefährdun­gen die erfor-der­lichen Maß­nah­men getrof­fen wer­den. Alleine ein Hin­weis „Kein Trinkwass­er“ ist sicher­lich nicht ausreichend.
Ein Spielplatz hat keinen Zaun – ist das so in Ordnung?
Während zum Beispiel in einem Kinder­garten eine Einzäu­nung unumgänglich ist, damit die in die Obhut der Ein­rich­tung übergebe­nen Kinder nicht unbe­ab­sichtigt die Ein­rich­tung ver­lassen kön­nen (Auf­sicht­spflicht!), ist dies bei einem öffentlich zugänglichen Spielplatz nicht automa­tisch notwendig. Hier wird in der DIN 18 034 die Forderung nach einem Zaun (Einzäu­nung) davon abhängig gemacht, welche Gefahren­quellen in unmit­tel­bar­er Nähe des Spielplatzes vorhan­den sind. So wird eine Einzäu­nung aus­drück­lich bei beson­deren Gefahren­quellen gefordert, wie etwa Straßen, Gleiskör­pern, tiefen Wasser­läufen, Abgrün­den und ähn­lichen Gefahrenquellen.
Es kön­nen dichte Heck­en oder Zäune sein, die Kindern das Ver­lassen des Platzes bewusst machen.
Ins Spiel ver­tiefte Kinder sollen durch die Einzäu­nung davor bewahrt wer­den, im Spielfluss beispiel­sweise plöt­zlich vor ein Auto zu laufen. Es wird dem­nach viele Spiel­betä­ti­gun­gen geben, bei denen im Einzelfall über­legt wer­den muss, ob hier ein Zaun notwendig ist und in welch­er Form dieser vorge­se­hen wird. Beson­deren Anreiz auf Kinder üben Bah­n­gleise wie auch Gewäss­er aus. Wobei nicht jedes Gewäss­er per se abzu­gren­zen ist (bei tiefen Wasser­läufe beste­ht die Gefahr, dass ein in das Gewäss­er gestürztes Kind nicht mehr aus diesem selb­st­ständig her­auskom­men kann, ähn­lich wie bei einem Bag­gersee mit einem Böschungswinkel von nahezu 60°). Ein Blick auf das Umfeld kann also bei der Klärung der Frage helfen.
Neben dem Spielplatz fließt ein Bach, an dem die Kinder am lieb­sten spie­len. Welche Vor­gaben müssen beachtet werden?
In der Norm DIN 18 034 find­en sich eben­falls Aus­führun­gen zu Wasser­spie­len. Sie fordert sog­ar expliz­it die Ein­beziehung von natür­lichen und kün­stlichen Gewässern, natür­lich unter Beach­tung ver­schie-den­er Rah­men­fak­toren wie zum Beispiel unter­schiedlich­er Strö­mungs- und Fließgeschwindigkeit­en. Zudem muss der Ufer­bere­ich der­art gestal­tet sein, dass ein sicher­er Zu- und Abgang ermöglicht wird. Die Wasser­tiefe in diesem Bere­ich darf nur langsam, allmäh­lich zunehmen, dem Kind muss bewusst wer­den – hop­pla, hier wird´s ja nass.
Während für den öffentlichen Bere­ich eine Wasser­tiefe von 40 cm angegeben ist, beträgt diese für den Kinder­garten max­i­mal 20 cm. In Kinderkrip­pen beste­ht die Anforderung, dass Wasser­flächen für Krabbelkinder nicht zugänglich sein dür­fen. Damit wird dem Umstand Rech­nung getra­gen, dass kleinere Kinder schon bei gerin­gen Wasser­tiefen ertrinken können.
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