Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG) sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) generell von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII ausgenommen. In einem aktuellen Urteil hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und präzisiert.
In dem betreffenden Fall ging es um Hinterbliebenenleistungen für
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