Im Erste-Hilfe-Raum kann in Ruhe die Erstversorgung von Patientinnen und Patienten erfolgen, sei es die Stabilisierung des Kreislaufs oder die Versorgung einer Verletzung. Es ist möglich, sich hinzulegen oder – wie im Falle des verstauchten Knöchels – ein Bein hochzulagern. Für die Erstversorgung stehen im Erste-Hilfe-Raum entsprechendes Material und Einrichtungen zur Verfügung. Dieses reicht von einer Liege über das Verbandmaterial bis hin zum Waschbecken.
Ein weiterer Vorteil: Die verletzte Person ist vor Störungen wie Lärm und neugierigen Blicken anderer geschützt. So soll eine optimale Erste Hilfe ermöglicht werden. Muss der Rettungsdienst alarmiert werden, kann im Erste-Hilfe-Raum eine Übergabe stattfinden und die betroffene Person ungestört transportbereit gemacht werden.
Mindestgröße erforderlich
Erste-Hilfe-Räume oder abgetrennte Bereiche müssen eine bestimmte Größe haben, damit beispielsweise ausreichend Platz für die Fahrtrage des Rettungsdienstes gegeben ist. Nur mit einer bestimmten Mindestgröße kann ein schonendes Umlagern der Patientin oder des Patienten gewährleistet werden.
Darüber hinaus sollte im Sinne der Barrierefreiheit darauf geachtet werden, dass Erste-Hilfe-Räume eine ausreichend große Durchgangsbreite der Tür aufweisen und alle Materialien auch für Rollstuhlfahrerinnen und ‑fahrer und/oder kleinere Personen gut erreichbar sind. Bei der Wandmontage von Verbandkästen und Automatisierten Externen Defibrillatoren (AED) sollte daher eine Höhe von 0,85 bis 1,05 Metern gewählt werden.
Kennzeichnung und Funktion von
Erste-Hilfe-Räumen
Auf manchem älteren Rettungsplan oder Türschild findet sich auch heute noch die Bezeichnung „Sanitätsraum“. Der Begriff wurde jedoch bereits 2011 durch den Begriff „Erste-Hilfe-Raum“ abgelöst. In jedem Fall sollte der Raum eindeutig mit dem passenden Rettungszeichen gekennzeichnet sein.
Ein Erste-Hilfe-Raum ist ausschließlich für die Erste Hilfe und die Versorgung durch den Rettungsdienst und die (Not-)Ärztin oder den (Not-)Arzt bestimmt. Eine Zweckentfremdung, beispielsweise als Abstellraum, ist nicht erlaubt.
Das gehört in den Erste-Hilfe-Raum:
- Verbandmaterial nach DIN 13169 (großer Betriebsverbandkasten),
- Untersuchungsliege und Sitzgelegenheiten,
- Decken, Einmalauflagen für die Liege,
- Waschbecken mit kaltem und warmem Wasser, Seifenspender, Einmalhandtücher, Händedesinfektionsmittel, Hautschutzmittel,
- Mülleimer (auch für infektiösen Abfall),
- Schutzmittel für die Ersthelfenden (Einweg-Schutzkleidung, Einweg-Handschuhe in mehreren Größen, Schutzbrille, Infektionsschutzmasken),
- Schreibtisch oder vergleichbare Schreibgelegenheit.
Je nach Gefährdungen vor Ort und in Absprache mit dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin kommt weiteres Material in Frage, beispielsweise:
- Instrumententisch mit Schublade,
- Infusionsständer,
- Sicherheits-Abwurfbehälter für Kanülen,
- Absaug- und Beatmungsgeräte,
- Blutdruckmessgerät, Stethoskop, Diagnostikleuchte,
- Automatisierter Externer Defibrillator (AED),
- Schienen zum Ruhigstellen von Extremitäten,
- HWS-Immobilisationskragen,
- Augenspülflasche oder ‑einrichtung,
- Medikamente, Infusionsbestecke, Desinfektionsmittel.
Weiterführende Informationen
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ Anhang A4.3
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ §25
- DGUV Regel 100–001 „Grundsätze der Prävention“ Kap. 4.7.4
- DGUV Information 204–022 „Erste Hilfe im Betrieb“ Kap. 5.6
Wann muss ein Erste-Hilfe-Raum vorhanden sein?
- In Betrieben mit gewöhnlich mehr als 1000 Beschäftigten (Außendienstler und im Homeoffice Tätige werden nicht mitgezählt).
- In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, wenn besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen (es können auch weitere Räumlichkeiten und Ausstattungen erforderlich sein).
- Die Lage des Erste-Hilfe-Raums sollte ebenerdig (im Erdgeschoss) und mit einer Krankentrage gut erreichbar sein. Nach Möglichkeit sollte er sich in der Nähe einer Toilette befinden. Die Mindestgröße beträgt 20 Quadratmeter.
- Auf Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten – hier wird meistens ein Erste-Hilfe-Container mit einer Mindestfläche von 12,5 Quadratmeter eingesetzt.
- In Schulen und Kindertageseinrichtungen ist mindestens ein Raum mit Liegemöglichkeiten zur Erstversorgung von Verletzten vorzuhalten.
Autor:
Jochen Taubken
Dozent bei VBG – Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung;