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Halbwaisenrente - nur unter bestimmten Bedingungen

Rückwirkend als Arbeitsunfall anerkannt
Sturz aus der Fahrerkabine?

Sturz aus der Fahrerkabine?
Foto: © Tomasz Zajda - stock.adobe.com
Ver­stirbt ein Ver­sichert­er nach einem Arbeit­sun­fall, kön­nen die Hin­terbliebe­nen finanzielle Leis­tun­gen aus der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung erhal­ten. Als Leis­tun­gen bei Tod sieht das Gesetz Ster­begeld, Über­führungskosten, Hin­terbliebe­nen­renten sowie Bei­hil­fe vor. Anspruch auf Hin­terbliebe­nen­rente haben neben dem Ehe- oder Lebenspart­ner auch die Kinder des Ver­stor­be­nen. Voraus­set­zung ist, dass ein Arbeit­sun­fall bewiesen ist.

Halbwaisenrente – nur unter bestimmten Bedingungen

Prob­lema­tisch war das in einem Fall, den das baden-würt­tem­ber­gis­che Lan­dessozial­gericht im Rah­men ein­er Klage zweier Söhne eines tödlich verunglück­ten Lkw-Fahrers auf Gewährung von Halb­waisen­rente zu entschei­den hat­te. Der Vater der Jun­gen war am Unfall­t­ag mit schw­eren Kopfver­let­zun­gen an seinem Lkw liegend aufge­fun­den wor­den, als er bei ein­er Fir­ma auf die Beladung wartete. Nie­mand hat­te den Vor­fall beobachtet. Bei der Auf­nahme im Kranken­haus hat­te der Ver­sicherte angegeben, plöt­zlich unter Kopf­schmerzen und Schwindel gelit­ten zu haben. An den konkreten Unfall­her­gang kon­nte er sich aber nicht erin­nern. Knapp zwei Wochen später ver­starb der Mann an einem Hirn­in­farkt auf­grund eines schw­eren Schädel-Hirn-Trau­mas. Seine bei­den Söhne beantragten bei der zuständi­gen Beruf­sgenossen­schaft Halb­waisen­rente, die jedoch abgelehnt wurde. Ein Arbeit­sun­fall ste­he nicht fest, lautete die Begrün­dung. Ein Sturz aus der Fahrerk­abine sei nicht bewiesen. Zudem sprächen die Angaben des Ver­sicherten bei der Auf­nahme im Kranken­haus für eine innere Ursache. Diese sei nicht ver­sichert. Das Stuttgarter Sozial­gericht schloss sich dieser Auf­fas­sung noch an und wies die Klage der Kinder ab.

Berufungsverfahren erfolgreich

Im Beru­fungsver­fahren holte das Lan­dessozial­gericht ein pathol­o­gis­ches Gutacht­en ein und zog die Akten der Staat­san­waltschaft bei. Nach Auswer­tung der Unter­la­gen sah sich der Sen­at davon überzeugt, dass der Ver­sicherte einen Arbeit­sun­fall erlit­ten hat­te. Er sei aus unbekan­nter Ursache cir­ca aus Höhe des Ein­stiegs zum Fahrerhaus von seinem Lkw auf den Boden gestürzt und habe sich dabei schw­er­wiegende Kopfver­let­zun­gen zuge­zo­gen, in deren Folge er verstarb.

Maßge­blich war die Aus­sage des Sachver­ständi­gen, der aus dem Aus­maß und dem Muster der Schädelver­let­zun­gen auf einen Sturz aus großer Höhe geschlossen hat­te. Bere­its die erst­be­han­del­nde Ärztin war von einem Sturz aus größer­er Höhe oder aber ein­er gewalt­täti­gen Ein­wirkung aus­ge­gan­gen, weshalb sie die Polizei informiert hatte.

Anspruch auf Halbwaisenrente

Die Staat­san­waltschaft schloss später jedoch eine Verur­sachung durch einen Drit­ten aus. Let­ztlich ergab sich auch aus den Aus­sagen der Kol­le­gen, dass der Ver­stor­bene neben seinem Lkw, unter­halb der Fahrertür, und nicht etwa vor dem Fahrzeug aufge­fun­den wor­den war. Die Angaben des Ver­sicherten bei der Auf­nahme im Kranken­haus sah das Gericht als nicht hin­der­lich an. Der Mann sei so schw­er ver­let­zt gewe­sen, dass die Aus­sagen nicht unbe­d­ingt richtig waren und zudem offen­ließen, ob er vor oder nach dem Sturz Kopf­schmerzen und Schwindel ver­spürt hat­te. Damit haben die Kinder des Ver­stor­be­nen nun einen Anspruch auf Halbwaisenrente.

(Urteil des Lan­dessozial­gerichts Baden-Würt­tem­berg vom 27.06.2022, Az. L 1 U 377/21)

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