Je nach Dosis aktiviert UV-Strahlung sowohl lebensnotwendige, als auch schädigende Prozesse im menschlichen Körper. Zu hohe UV-Belastung kann zu Haut- und Augenschäden führen und das Immunsystem schwächen. Dadurch können Infektionen der Haut, wie zum Beispiel Herpes Simplex Viren, aktiviert werden.
UV-A- und UV-B-Strahlung
UV-A-Strahlung ist verantwortlich für die vorzeitige Hautalterung, Hautkrebs und grauen Star (Linsentrübung, Katarakt). Weiterhin ist UV-A-Strahlung in hohen Dosen mitverantwortlich für die Entstehung eines Sonnenbrandes. Hauptverursacher des Sonnenbrandes ist jedoch die UV-B-Strahlung. Sie fördert darüber hinaus Hautkrebs und dessen Vorstufe (aktinische Keratosen) sowie Horn- und Bindehautentzündung der Augen.
Weiterhin können verschiedene Arzneimittel in Verbindung mit UV-Strahlung Hautreaktionen hervorrufen, zum Beispiel Hautrötungen, braune Flecken oder Bläschen. Dabei handelt es sich um photoallergische beziehungsweise phototoxische Reaktionen. Dazu gehören Antibiotika aus der Gruppe der Tetracycline zum Beispiel Doxycyclin, Gyrasehemmer oder Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes, Herz- Kreislauferkrankungen, Hormonpräparate und bestimmte Psychopharmaka. Auch pflanzliche Präparate können derartige Reaktionen hervorrufen, zum Beispiel Johanniskraut. Hinweise dazu sind jeweils im Beipackzettel aufgeführt.
Je intensiver und länger die Sonne auf den Organismus einwirkt, desto größer ist die Gesundheitsgefahr. Dabei wird die Erbsubstanz schon geschädigt, bevor ein Sonnenbrand entsteht.
Die Empfindlichkeit gegenüber UV-Strahlung hängt vom Hauttyp ab. Hauttypen mit heller Haut, rotblondem, blondem bis hellbraunem Haar sind besonders empfindlich. Besonders anfällig für UV-Schädigungen sind die sogenannten „Sonnenterrassen“ wie Stirn, Glatze, Nasenrücken, Ohren, Lippen, Kinn, Schultern und Rücken.
Pflichten der Arbeitgeber
Arbeitgeber mit Beschäftigten, die im Freien arbeiten, sind verpflichtet, Sonnenstrahlung in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, geeignete Schutzmaßnahmen nach dem T‑O-P-Prinzip abzuleiten und die Beschäftigten zu unterweisen. Eine wichtige Orientierungshilfe bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist der UV-Index (UVI). Der UVI ist ein Maß für den gemessenen beziehungsweise prognostizierten Tagesspitzenwert der sonnenbrandwirksamen UV-Bestrahlungsstärke, der von der Sonne während des Tages auf einer horizontalen Fläche an der Erdoberfläche hervorgerufen beziehungsweise erwartet wird. Er wird unter anderem vom Bundesamt für Strahlenschutz, dem Deutschen Wetterdienst und anderen Wetterdiensten veröffentlicht.
Er wird in ganzen Zahlen von 1 bis 12+ angegeben. Je höher der UV-Index ist, desto höher ist die Strahlungsstärke. Tabelle 1 zeigt die durchschnittlichen UVI verschiedener Städte im Verlauf eines Jahres. Tabelle 2 gibt Hinweise auf Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit vom UVI.
UV-Belastung minimieren
Die Minimierung der UV-Belastung an Arbeitsplätzen im Freien durch den Einsatz technischer Hilfsmittel hat Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Es sollten möglichst Einhausungen oder Überdachungen geschaffen werden, zum Beispiel durch Einsatz von Sonnenschirmen oder Sonnensegeln aus UV-absorbierenden Stoffen entsprechend UV-Standard 801. Dabei ist zu beachten, dass durch Reflexionen und Umgebungsstrahlung auch mit Sonnenschirm oder Sonnensegel zu einer relevanten UV-Belastung kommen kann. Die Kombination mit organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen ist daher optimal.
Organisatorische Schutzmaßnahmen zur Verringerung der UV-Belastung sind beispielsweise:
- Arbeiten im Freien besonders in den Monaten April bis September und in der Zeit von 10 bis 15 Uhr (entspricht 11 Uhr bis 16 Uhr Sommerzeit) vermeiden, Arbeiten möglichst im Schatten verrichten. Auch in Pausen sollten schattige Plätze aufgesucht werden können. Achtung: im Schatten ist die UV-Belastung zwar geringer, wird aber nicht ganz aufgehoben. Gleiches gilt bei Bewölkung.
- Daran denken, dass helle Flächen, heller Sand und Wasser die UV-Strahlung reflektieren und dessen Wirkung verstärken können.
- Arbeitsbeginn auf die frühen Morgenstunden verlegen, Pausenzeiten anpassen
- Schwere Arbeiten in die Morgen- und Vormittagsstunden, leichte Arbeiten auf den Nachmittag legen.
- Tätigkeiten mit UV-Belastung auf mehrere Beschäftigte verteilen
- Ausreichend Flüssigkeit im direkten Arbeitsumfeld bereitstellen. Empfohlen werden pro Person mindestens 2 bis 3 Liter alkoholfreie, kalorienarme Getränke pro Tag
- UV-Schutzmittel am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.
Persönliche Schutzmaßnahmen sind oft die einzige Möglichkeit, die UV-Belastung zu begrenzen. Dazu gehören körperbedeckende Kleidung, eine geeignete Kopfbedeckung, eine UV-Sonnenbrille und UV-Schutzmittel.
- Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Industrieschutzhelm getragen werden muss, so ist dieser durch einen Nackenschutz zu ergänzen, der auch die Ohren bedeckt. Dazu gibt es spezielle Produkte, jedoch reicht auch ein leichtes Tuch, das am Helm befestigt wird.
- Muss kein Helm getragen werden, dann werden breitkrempige Hüte oder Basecaps mit Ohren- und Nackenschutz empfohlen.
- Weiterhin sollten geschlossene Schuhe und langärmlige, luftdurchlässige, körperbedeckende Kleidung getragen werden. Dicht gewebte Textilien, zum Beispiel Baumwolle ist zu bevorzugen. Locker gewebte Kleidung lässt mehr UV-Strahlung durch und sollte vermieden werden. Spezielle UV-Schutzkleidung ist nicht erforderlich. Funktionsshirts sind bei Hitze angenehmer zu tragen, weil sie die Feuchtigkeit besser abtransportieren.
- Bei Arbeiten an oder in der Nähe von reflektierenden Oberflächen (zum Beispiel Wasser, Metalldächer) werden die Augen besonders belastet.
- Sonnenbrillen müssen für den gewerblichen Bereich geeignet und nach DIN EN 166 beziehungsweise DIN EN 172 hergestellt worden sein. Empfohlen wird die Schutzstufe 5 – 2,5 mit seitlichen transparenten Abschirmungen und einer grauen Tönung, die die Farbwiedergabe nicht verfälscht.
- UV-Schutzmittel sind zusätzlich anzuwenden, wenn der Schutz nicht anders möglich ist, zum Beispiel für Gesicht und Hände. Unbedeckte Hautpartien, besonders die Bereiche um Augen, Haaransatz, Nacken sowie die Lippen sind einzucremen. Ein Lichtschutzfaktor (LSF) von mindestens 30 wird empfohlen.
- Die Annahme, gebräunte Haut biete einen ausreichenden UV-Schutz, ist falsch. Bräunung ist ein Abwehrmechanismus der Haut gegenüber UV-Strahlen. Gebräunte Haut hat verglichen mit UV-Schutzmitteln einen maximalen Lichtschutzfaktor von 4.
UV-Schutzmittel …
… gelten bei Arbeiten unter Sonnenstrahlung als ergänzende Maßnahme, wenn Körperregionen nicht mit Textilien geschützt werden können, zum Beispiel die Hände oder das Gesicht. Sie sind nach § 2 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) in Verbindung mit § 3 Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber für die betroffenen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.
Der Betriebsarzt sollte bei der Auswahl von UV-Schutzmitteln beteiligt werden. Es ist sinnvoll, die Beschäftigten bei der Auswahl von UV-Schutzmitteln einzubinden. Das erhöht die Akzeptanz in der Anwendung.
Als Anhaltspunkt zur Auswahl eines UV-Schutzmittels dient der Lichtschutzfaktor (LSF). Der Lichtschutzfaktor (LSF) wird in einem Labor nach einem Standardprüfverfahren ermittelt. Er ist ein Maß für die Schutzwirkung gegenüber UVB-Strahlung, lässt aber keine Angaben über den Schutz gegenüber UVA-Strahlung zu. Der UVA-Schutz wird auf anderem Wege bestimmt. Entspricht der UVA-Schutz 1/3 des deklarierten UVB-Schutzes, darf das Produkt die UVA-Kennzeichnung („UVA“ als Buchstaben im Kreis) tragen. Dieses Zeichen steht für einen ausgewogenen UVB-/UVA-Schutz.
Der LSF sollte nur als Anhaltspunkt zur Auswahl eines UV-Schutzmittels herangezogen werden. In der Praxis erreicht man häufig nur eine Schutzwirkung von ca. 20 – 30% des angegebenen LSF, da meist zu geringe Produktmengen aufgetragen werden. Es sollten daher UV-Schutzmittel aus der Schutzkategorie „hoch“ (LSF ≥ 30), besser „sehr hoch“ (LSF 50+) verwendet werden..
UV-Schutzmittel sollten folgende Anforderungen erfüllen:
- Hoher Lichtschutzfaktor (möglichst LSF 50+) und ausreichender UV-A-Schutz („UVA“ als Buchstaben im Kreis)
- Gute Wasser- und Schweißfestigkeit, damit die Schutzwirkung bei Wasserkontakt oder Schwitzen länger erhalten bleibt.
- Gegebenenfalls sind bei der Auswahl des geeigneten UV-Schutzmittels weitere Kriterien zu beachten, zum Beispiel gutes Einziehvermögen, Abdruckfreiheit, Griffsicherheit, Allergene etc.
Autor: Dr. Birgit Pieper
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Leiterin SG Hautschutz
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Fachbereich PSA
Das Plattenepithelkarzinom …
… und dessen Vorstufe, multiple aktinische Keratosen der Haut, sind seit 2015 unter der Ziffer BK 5103 in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen und stehen seitdem mit an einer Spitzenposition im Berufskrankheitengeschehen, Tendenz steigend. Rechtzeitig erkannt ist Hautkrebs gut behandelbar. Nicht abheilende raue, gerötete Flecken, Verkrustungen und Blutungen an betroffenen Hautstellen, sich verändernde Muttermale sollten ärztlich untersucht werden. Auch sollten die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen genutzt werden, die die Arbeitgeber den Beschäftigten bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag anzubieten haben.
Tipps zur Anwendung von UV-Schutzmitteln
- Einige UV-Schutzmittel müssen 30 Minuten vor der UV-Exposition angewendet werden, andere sind sofort wirksam. Die Herstellerangaben sollten beachtet werden.
- UV-Schutzmittel müssen gleichmäßig auf die trockene Haut aufgetragen werden. Bei Anwendung auf nasser und verschwitzter Haut kann das Sonnenschutzmittel in der Regel nicht gut genug einziehen.
- UV-Schutzmittel müssen großzügig aufgetragen werden (2 mg/m²), um die maximale Schutzwirkung zu erhalten.
- UV-Schutzmittel müssen mehrmals täglich aufgetragen werden, um den Schutz aufrecht zu erhalten.
- Stirn, Wangen, Nase und Ohren sind besonders sorgfältig einzucremen.
- Für den Augenbereich und die Lippen sollten speziell dafür geeignete UV-Schutzmittel, zum Beispiel in Form von Sticks verwendet werden.
- UV-Schutzmittel ziehen nicht in Haare ein. Wenn das UV-Schutzmittel in die Augenbrauen oder in das Kopfhaar gelangt, kann es beim Schwitzen in die Augen fließen und Brennen verursachen.