Alle Arbeitgeber – unabhängig von Betriebsgröße, Branche und Risikopotenzial – sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in ihrem Betrieb festzulegen und umzusetzen. Diese betrieblichen Organisationspflichten wurden mit dem „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) erstmals 1973 festgelegt.
Das ASiG wurde zu einer Zeit verabschiedet, in der die traditionelle Industriegesellschaft den Rahmen für die Arbeitswelt und die Betriebe bildete. In den letzten Jahrzehnten — rasant seit der Jahrtausendwende — verändert sich jedoch die Arbeitswelt tiefgreifend. Die Wirtschaft wird zunehmend von Dienstleistungsunternehmen geprägt, die Anzahl der Beschäftigten im produzierenden Gewerbe sinkt kontinuierlich, neue Arbeitsformen sind hinzugetreten. Einige der Veränderungsprozesse – insbesondere hinsichtlich der Flexibilisierung und Globalisierung betrieblicher Strukturen – führen in der Folge dazu, dass das ASiG in der betrieblichen Praxis oft nicht ohne weiteres auf die heutigen Gegebenheiten anzuwenden ist.
Gute Arbeitsschutzorganisation Voraussetzung für ein gutes Arbeitsschutzniveau
Dabei zeigen die Erfahrungen aus der Unternehmenspraxis und aus dem Vollzug unverändert und deutlich, dass eine gute Arbeitsschutzorganisation die Voraussetzung für ein gutes Arbeitsschutzniveau im Betrieb ist. Das 1996 verabschiedete Arbeitsschutzgesetz unterstreicht folgerichtig die Verpflichtung der Arbeitgeber, nicht nur die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu treffen, sondern auch für eine geeignete Organisation zur Realisierung und Umsetzung dieser Maßnahmen zu sorgen. Damit nimmt das ASiG eine Sonderstellung im Rahmen der Arbeitsschutzvorschriften ein, da es konkrete Anforderungen an die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes formuliert und damit in die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers eingreift.
Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes in vielen Betrieben mangelhaft
Die Ergebnisse aus der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie zeigen jedoch, dass sowohl die Umsetzung des ASiG sowie die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen bei einem erheblichen Teil der Betriebe unzulänglich sind. Es gibt somit hinsichtlich der Qualität der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation noch erheblichen Handlungsbedarf.
Mit den LV 64 „Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes” will des Lasi auf geltender Rechtslage einen ländereinheitlichen Vollzug des ASiG gewährleisten. Ohne eine Novellierung des Gesetzes aus dem Jahre 1973 sei außerdem damit zu rechnen, dass sich zukünftig weitere Fragen beim Vollzug des ASiG ergeben, so dass diese LV bei Bedarf fortzuschreiben ist.
Die Leitlinien können hier heruntergeladen werden.