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Maskenball im Unternehmen

Arbeitsschutzrecht gilt
Maskenball im Unternehmen

Maskenball im Unternehmen
Bei der Arbeit gilt grundsätzlich das Arbeitsschutzrecht, auch beim Thema Maskenpflicht. Foto: © Olaf Kunz - stock.adobe.com

Masken­ball im Unternehmen[1] — Eine dur­chaus pro­vokante Über­schrift. Wed­er geht es um das Tra­gen von Per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tung (PSA) beim Umgang mit Bio-/Ge­fahrstof­fen, noch um die Verpflich­tung eine Mund-Nase-Bedeck­ung auf Grund ein­er „Verord­nung zum Schutz vor Neuin­fizierun­gen mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2“ (Coro­naschutzverord­nung – Coro­naSch­VO) oder ein­er kom­mu­nalen All­ge­mein­ver­fü­gung zu tra­gen. Es geht in diesem Beitrag um die Willkür manch­er Arbeit­ge­ber, die betrieblich anweisen, dass jed­er Beschäftigte und auch jed­er Besuch­er grund­sät­zlich eine Mund-Nase-Bedeck­ung zu tra­gen habe. Wer­den diese Arbeit­ge­ber ange­sprochen, ob diese Anweisung auf Basis des Ergeb­niss­es ein­er Gefährdungs­beurteilung aus­ge­sprochen wurde, wird dieses in der Regel verneint.

Am Arbeit­splatz gilt das Arbeitss­chutzrecht (Aus­nah­men siehe oben). Der Arbeit­ge­ber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit ver­bun­de­nen Gefährdun­gen zu ermit­teln, welche Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes erforder­lich sind. Seit dem 20.08.2020 ste­ht dem Arbeit­ge­ber als Hil­festel­lung die SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzregel zur Ver­fü­gung. Sie enthält Maß­nah­men, mit denen das Infek­tion­srisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehal­ten wer­den kann. Arbeit­ge­ber, die die Regel anwen­den, kön­nen davon aus­ge­hen, dass sie rechtssich­er han­deln. Die BAUA weist darauf hin, dass gle­ich­w­er­tige oder stren­gere Regeln, zum Beispiel aus der Biostof­fverord­nung oder aus dem Bere­ich des Infek­tion­ss­chutzes, weit­er­hin beachtet wer­den müssen.

Die Beurteilung der Arbeits­be­din­gun­gen ist beteili­gung­sori­en­tiert, entwed­er unter Ein­beziehung der Beschäftigten­vertre­tun­gen oder mit den Beschäftigten direkt, umzuset­zen. Der Arbeit­ge­ber hat bei der Über­prü­fung und Aktu­al­isierung der Gefährdungs­beurteilung und bei der Ableitung betrieb­sspez­i­fis­ch­er Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men auch die Sicher­heits­fachkraft und den Betrieb­sarzt einzubinden.

In den Begriffs­bes­tim­mungen dieser Regel find­et sich auch die Def­i­n­i­tion für eine Mund-Nase-Bedeck­ung unter 2.3: „Mund-Nase-Bedeck­un­gen (MNB) sind tex­tile Bek­lei­dungs­ge­gen­stände, die min­destens Nase und Mund bedeck­en und die geeignet sind, die Geschwindigkeit des Atem­stroms oder des Spe­ichel-/Schleim-/Tröpfchenauswurfs deut­lich zu reduzieren. MNB dienen dem Fremd­schutz. Sie sind wed­er Medi­z­in­pro­duk­te noch Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung (PSA).“

Abgren­zend dazu wird in 2.4 definiert: „Mund-Nase-Schutz/Medi­zinis­che Gesichts­masken (zum Beispiel nach DIN EN 14683) — Mund-Nase-Schutz (MNS)/medizinische Gesichts­masken sind Medi­z­in­pro­duk­te und unter­liegen damit dem Medi­z­in­pro­duk­terecht. Sie dienen dem Fremd­schutz und schützen Dritte vor der Expo­si­tion gegenüber möglicher­weise infek­tiösen Tröpfchen desjeni­gen, der den MNS trägt. Medi­zinis­che Gesichts­masken müssen einem Zulas­sungsver­fahren unter­zo­gen wor­den sein.“

In 2.5 wer­den fil­tri­erende Halb­masken (zum Beispiel nach DIN EN 149) definiert: „(1) Fil­tri­erende Halb­masken (beispiel­weise FFP) sind Atem­schutz­masken. Sie schützen als PSA den Träger/die Trägerin vor Tröpfchen und gegen Aerosole. Fil­tri­erende Halb­masken wer­den unter anderem durch die Fil­ter­leis­tung unter­schieden, die mit steigen­der Fil­ter­leis­tung eine Ein­teilung in ver­schiedene Geräteklassen ermöglicht. Fil­tri­erende Halb­masken müssen einem Zulas­sungsver­fahren unter­zo­gen wor­den sein. (2) Fil­tri­erende Halb­masken mit Ausatemven­til schützen nur den Träger (Eigen­schutz) und sind deshalb für den gegen­seit­i­gen Infek­tion­ss­chutz (Fremd­schutz) nicht geeignet.[2]

Nach diesem Aus­flug in die Begriffs­bes­tim­mungen, zurück zur Gefährdungs­beurteilung und zur daraus resul­tieren­den Fes­tle­gung von Maßnahmen.

Die Rang­folge der Schutz­maß­nah­men ist in § 4 All­ge­meine Grund­sätze des Arbeitss­chutzge­set­zes vorgegeben. Tech­nis­che Maß­nah­men haben immer Vor­rang vor organ­isatorischen Maß­nah­men. Nach den organ­isatorischen Maß­nah­men kom­men erst als let­ztes Mit­tel perso­n­en­be­zo­gene Maß­nah­men zum Tra­gen, das T — O — P — Prinzip.

Technische Maßnahmen

Der Arbeit­ge­ber hat als erste Pflicht zur Sich­er­stel­lung des Abstands von mind. 1,5 m, die Arbeit­sumge­bung entsprechend zu gestal­ten, zum Beispiel durch Änderung des Mobil­iars oder der Anord­nung der Arbeit­splätze. Zudem kann er, wenn der Abstand nicht aus­re­icht, Abtren­nun­gen aus trans­par­entem Mate­r­i­al (Sichtkon­takt / aus­re­ichende Beleuch­tung) mon­tieren lassen.

Jet­zt in der Herb­stzeit und dem bald nahen­den Win­ter wird es wichtiger, dass aktiv gelüftet wird. Auch dazu find­en sich Vor­gaben in der Arbeitss­chutzregel, auf die hier nicht näher einge­gan­gen wer­den soll.

Erst wenn tech­nis­che und organ­isatorische Schutz­maß­nah­men die Gefährdung ein­er Infek­tion bei der Arbeit nicht min­imieren kön­nen, sind indi­vidu­elle Schutz­maß­nah­men, die auch die Anwen­dung von MNB, medi­zinis­chen Gesichts­masken, fil­tri­eren­den Halb­masken und Gesichtss­chutzschilden umfassen kön­nen, durchzuführen.

Aber wichtig, erst dann! Warum ist das so wichtig?

Per­sön­liche Maß­nah­men belas­ten grund­sät­zlich die von der Maß­nahme betrof­fene Per­son. Hier führt die Arbeitss­chutzregel expliz­it aus, dass die Ver­wen­dung von MNB, medi­zinis­chen Gesichts­masken und fil­tri­eren­den Halb­masken zu höheren Belas­tun­gen (zum Beispiel höher­er Atemwider­stand auf­grund des Fil­ter­wider­standes der Fil­ter­ma­te­ri­alien oder Wärme­be­las­tung durch höhere Wärmeiso­la­tion der Schutzaus­rüs­tun­gen) führt. Die Regel fordert in diesem Zusam­men­hang expliz­it, dass geprüft wer­den muss, inwieweit die Tragezeit­en durch andere Tätigkeit­en oder regelmäßige Pausen gesenkt wer­den müssen.[3]

Ins­beson­dere weist die Arbeitss­chutzregel auch noch auf einen beson­deren Aspekt hin: „Kurzzeitkontakte/Kurzzeitbegegnungen — Entsprechend den Hin­weisen des Robert Koch-Insti­tuts (RKI) zur Kon­tak­t­per­so­nen­nachver­fol­gung bei Atemwegserkrankun­gen durch das SARS-CoV­‑2 sind Kurzzeitkon­tak­te oder Kurzzeit­begeg­nun­gen Kon­tak­te zwis­chen Per­so­n­en, die von Angesicht zu Angesicht (Face-to-face) kumu­la­tiv weniger als 15 Minuten andauern. Bei diesen Kon­tak­ten sind nach derzeit­igem Ken­nt­nis­stand nur geringe Infek­tion­srisiken zu erwarten.“ Daher ist das Tra­gen eines Mund-Nase-Schutzes auf Fluren, selb­st wenn der Abstand beim Vor­beige­hen nicht einge­hal­ten wer­den kann, nicht notwendig — Kurzzeitkontakte.

Übri­gens, die MNB und die fil­tri­eren­den Halb­masken sind vom Arbeit­ge­ber bere­itzustellen. Er ist auch ver­ant­wortlich dafür, dass MNB, medi­zinis­che Gesichts­masken und fil­tri­erende Halb­masken spätestens bei Durch­feuch­tung gewech­selt werden.

Zudem kön­nen aus ein­er Maskenpflicht für die Beschäftigten jeden Tag ungezählte Kon­t­a­m­i­na­tio­nen resul­tieren, die zu einem wesentlichen Teil ver­mei­d­bar wären, weil die ohne­hin schon häu­fi­gen Hand-Gesichts-Kon­tak­te der Men­schen durch die Maskenpflicht noch häu­figer wer­den. Hän­de­waschen im Unternehmen ist nicht jed­erzeit möglich. Das führt schon zu einem erhöht­en Risiko ein­er Erregerver­bre­itung und damit Erregerüber­tra­gung, dazu kommt der schon zwangsläu­fig unsachgemäße Umgang mit der Maske und die erhöhte Ten­denz, sich selb­st ins Gesicht zufassen, während man die Maske trägt. Aber das will man doch ger­ade durch die Maske senken. Zudem ver­mit­telt die Maskenpflicht ein falsches Sicher­heits­ge­fühl. Ein falsches Sicher­heits­ge­fühl ist immer ein Sicherheitsrisiko.

Damit wird klar, Arbeit­ge­ber, die alle Arbeit­nehmer und Besuch­er anweisen, grund­sät­zlich eine Mund-Nase-Bedeck­ung zu tra­gen, han­deln rechtswidrig. Zudem wird in vie­len Unternehmen fälschlicher­weise erwartet, dass die Beschäftigten selb­st für aus­re­ichend eigene MNB / medi­zinis­che Gesichts­masken während der Arbeit­szeit zu sor­gen haben.

Grund­sät­zlich hat der Arbeit­nehmer die Anweisun­gen des Arbeit­ge­bers zu befol­gen, § 106 GewO, außer diese ist unbil­lig, also unangemessen. „Unbil­lig“ sind unangemessene Weisun­gen. Die Angemessen­heit ist zu beurteilen unter Abwä­gung der wech­sel­seit­i­gen Inter­essen. Vor­gaben des Grundge­set­zes und der son­sti­gen Geset­ze sind dabei zu berück­sichti­gen eben­so wie Ver­hält­nis­mäßigkeit, Angemessen­heit, Verkehrssitte und Zumut­barkeit unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände des Einzelfalls.[4] Eine solche „unbil­lige Weisung“ darf der Arbeit­nehmer ignori­eren.[5] Er hat ein Leis­tungsver­weigerungsrecht. Der Arbeit­ge­ber darf ihm deswe­gen nicht kündigen.

Aber der mit ein­er unbil­li­gen Weisung betraute Mitar­beit­er sollte zunächst den Arbeit­ge­ber auf die nicht recht­skon­forme Anord­nung hin­weisen, ver­bun­den mit der Auf­forderung, technische/organisatorische Maß­nah­men umzuset­zen. So wird dem Arbeit­ge­ber die Möglichkeit eröffnet, den möglichen Anspruch des Beschäftigten zu prüfen und zu han­deln.[6]

Arbeit­nehmer sind in der Prax­is gar nicht so sel­ten mit solchen Sit­u­a­tio­nen kon­fron­tiert. Solche Prob­leme sind auch häu­fig Gegen­stand arbeit­srechtlich­er Auseinandersetzungen.

Für Beschäftigte ist eine unbil­lige Weisung, MNB / medi­zinis­che Gesichts­masken zu tra­gen, eine Zwickmühle:

  • Bei Befol­gung der Weisung dro­ht möglicher­weise ein gesund­heitlich­er Schaden.
  • Befol­gt der Arbeit­nehmer die Weisung nicht, so set­zt er sich dem Risiko arbeit­srechtlich­er Diszi­pli­n­ar­maß­nah­men aus, ins­beson­dere Ermah­nung, Abmah­nung und ver­hal­tens­be­d­ingte Kündigung.

Für den Arbeit­nehmer ist kaum zu beurteilen, ob eine Anweisung unbil­lig ist. Um das Risiko ein­er Kündi­gung zu ver­mei­den, kann der Arbeit­nehmer the­o­retisch die Anweisung des Arbeit­ge­bers zunächst aus­führen  — unter dem Vor­be­halt, daß diese recht­mäßig ist. Den Vor­be­halt sollte er schriftlich und nach­weis­bar erk­lären, denn durch vor­be­halt­lose Aus­führung der Anweisung akzep­tiert er sie. Anschließend kann er vom Arbeits­gericht klären lassen, ob die Weisung unzuläs­sig ist. Allerd­ings riskiert der Arbeit­nehmer bei vor­be­haltlich­er Aus­führung der Weisung seine Gesund­heit. Er sollte daher frühzeit­ig die Beschäftigten­vertre­tung (Betriebs- oder Per­son­al­rat) sowie die Sicher­heits­fachkraft und den Betrieb­sarzt einbinden.

Sollte der Arbeit­nehmer jedoch auf­grund der Anweisung unter ein­er psy­chis­chen Erkrankung (z. B. Angst­störung) lei­den, kön­nte er arbeit­sun­fähig sein und ein entsprechen­des Attest von seinem Arzt vorlegen.

Hil­ft der Arbeit­ge­ber der Beschw­erde des Beschäftigten nicht ab, kann dieser sich an die zuständi­ge Behörde wen­den (Bezirk­sregierung in Nor­drhein-West­falen). Dem Beschäftigten dür­fen daraus keine Nachteile entste­hen (siehe § 17 ArbSchG).

Daneben sind Schadenser­satz- und Schmerzens­gel­dansprüche denkbar. Set­zen Sie sich unbe­d­ingt frühzeit­ig mit einem Anwalt in Verbindung.

Fußnoten:

[1] Alle Begriffe sind gen­derneu­tral zu verstehen.

[2] Die Ver­wen­dung von fil­tri­eren­den Halb­masken mit Ausatemven­til im Unternehmen hat der Arbeit­ge­ber zu untersagen.

[3]    Beim Tra­gen von FFP2/3‑Halbmasken ist zudem eine arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorge anzu­bi­eten, wenn diese länger als 30 Minuten pro Tag getra­gen werden.

[4] BAG, 18.10.2017, Az.: 10 AZR 330/16, Rn. 45.

[5] BAG, 18.10.2017, Az.: 10 AZR 330/16, Rn. 63 „Nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB beste­ht keine — auch keine vor­läu­fige — Bindung des Arbeit­nehmers an unbil­lige Weisun­gen, sofern der Arbeit­nehmer diese nicht trotz ihrer Unbil­ligkeit akzeptiert“.

[6] BAG, 18.10.2017, Az.: 10 AZR 330/16, Rn. 45.

 

Lit­er­atur:

  • Borchert, Gün­ter (2010): Arbeit­srecht. Berlin: Schmidt (ESV basics).
  • Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (2020): SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzregel. Fund­stelle: Gemein­sames Min­is­te­ri­al­blatt (GMBl), S. 484–495.
  • Eufin­ger, Alexan­der (2108): Weisun­gen des Arbeit­ge­bers mit geset­zeswidrigem Inhalt. In: Recht der Arbeit (4), S. 224–232.
  • Kapp­stein, Ines (2020): Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit: Keine Hin­weise für eine Wirk­samkeit (Kranken­haushy­giene up2date), 11.10.2020 (15), S. 279–295. Online ver­füg­bar unter https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/pdf/10.1055/a‑1174–6591.pdf, zulet­zt geprüft am 11.10.2020.

 

Autoren:

Dr. Hart­mut Fren­zel, Unternehmens­ber­ater BDU, https://www.hartmut-frenzel.de

Prof. Dr. Klaus Michael Alen­felder, Recht­san­walt, Fachan­walt für Arbeit­srecht, Pro­fes­sor für Wirtschaft­srecht, https://www.alenfelder.org

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