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CMR-Gefahrstoffe: Neue Verpflichtungen aus der kommenden Novelle der Gefahrstoffverordnung

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CMR-Gefahrstoffe: Neue Verpflichtungen aus der kommenden Novelle der Gefahrstoffverordnung

Aus­ge­hend vom aktu­al­isierten Ref­er­ente­nen­twurf vom 03.03.2023 ergeben sich aus dem neuen §10a neue „Beson­dere Aufze­ich­nungs- und Mit­teilungspflicht­en“ wie z.B.

  • das Führen eines Verze­ich­niss­es bei Tätigkeit­en mit repro­duk­tion­stox­is­chen Gefahrstof­fen der Kat. 1A oder 1B inklu­sive Auf­be­wahrung 5 Jahre nach Ende der Exposition,
  • die Mit­teilung von Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den oder keimzell­mu­ta­ge­nen Gefahrstof­fen der Kat. 1A oder 1B an die Behörde inner­halb von 2 Monat­en, sofern der Arbeit­splatz­gren­zw­ert nicht einge­hal­ten wird oder Tätigkeit­en im Bere­ich hohen Risikos aus­geübt werden,
  • das Beifü­gen eines sog. „Maß­nah­men­plans“ bei der Mit­teilung an die Behörde.

Fra­gen über Fra­gen, die alle in dieser Ver­anstal­tung beant­wortet werden.

Zum Schluss wird aus­re­ichend Zeit für Ihre Fra­gen bleiben. 

 

Die Ref­er­ententin:

Portrait Dr. Birgit Stöffler Dr. Bir­git Stöffler
Sicherheitsingenieurin,
Sachver­ständi­ge im Auss­chuss für Gefahrstoffe

 

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