Ausgehend vom aktualisierten Referentenentwurf vom 03.03.2023 ergeben sich aus dem neuen §10a neue „Besondere Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten“ wie z.B.
- das Führen eines Verzeichnisses bei Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kat. 1A oder 1B inklusive Aufbewahrung 5 Jahre nach Ende der Exposition,
- die Mitteilung von Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kat. 1A oder 1B an die Behörde innerhalb von 2 Monaten, sofern der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden,
- das Beifügen eines sog. „Maßnahmenplans“ bei der Mitteilung an die Behörde.
Fragen über Fragen, die alle in dieser Veranstaltung beantwortet werden.
Zum Schluss wird ausreichend Zeit für Ihre Fragen bleiben.
Die Referententin:
Dr. Birgit Stöffler Sicherheitsingenieurin, Sachverständige im Ausschuss für Gefahrstoffe |
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