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„Kulturdroge“ Alkohol – Auswirkungen auf die Arbeitswelt

Sucht am Arbeitsplatz Teil 2
„Kulturdroge“ Alkohol – Auswirkungen auf die Arbeitswelt

Jede men­schliche Gemein­schaft, jede Kul­tur, jedes Zeital­ter hat auf der Basis der jew­eils vorhan­de­nen pflan­zlichen Ressourcen ihre spez­i­fis­chen Heilmit­tel, psy­chisch wirk­samen Sub­stanzen, sprich: ihre Dro­gen gefun­den. Beispiele sind Coca in Südameri­ka, Opi­um im frühen Chi­na und selb­stver­ständlich alko­holis­che Getränke wie Bier und Wein in den Frühkul­turen des Alten Ägyptens, des antiken Griechen­lands oder auch im Alten Chi­na. Für den europäis­chen Raum und damit auch für Deutsch­land hat sich der Alko­hol als „Kul­tur­droge“ durchge­set­zt. Alko­hol hat eine sehr hohe gesellschaftliche Akzep­tanz, ist aus vie­len alltäglichen Rit­ualen kaum wegzu­denken, ist über­all und fast zu jed­er Zeit leicht ver­füg­bar. Im Rah­men von riskan­tem Kon­sum, Miss­brauch und Abhängigkeit in Deutsch­land verur­sacht er allerd­ings weitre­ichende soziale, rechtliche, ökonomis­che und gesund­heitliche Prob­leme – auch in der Arbeitswelt. Mit diesen speziellen Zusam­men­hän­gen beschäftigt sich der nach­fol­gende Beitrag.

Alkoholkonsum in der Arbeitswelt – ein Thema mit langer Geschichte

Die Frage des Alko­holkon­sums in der Arbeitswelt hat spätestens mit dem Zeital­ter der tech­nis­chen Indus­tri­al­isierung eine zen­trale gesellschaftlich-ökonomis­che Dimen­sion ein­genom­men. Bei der Reflex­ion des Alko­holkon­sums während der Indus­tri­al­isierung im 19. Jahrhun­dert treten im All­ge­meinen zwei Assozi­a­tio­nen in den Vorder­grund: die durch die Indus­tri­al­isierung sich aus­dehnende Trunk­sucht inner­halb der Arbeit­er­schaft sowie das Stich­wort des „Elend­salko­holis­mus“. Bei­de Phänomene hat­ten mit dem sozialen Elend des Indus­triepro­le­tari­ats zu tun, waren gle­ichzeit­ig aber auch die Folge der Indus­tri­al­isierung der Alkoholindustrie.

Die Erfind­ung tech­nis­ch­er Pro­duk­tionsver­fahren in der Bran­ntwein­er­stel­lung sowie die Erfind­ung der Käl­temas­chine (1870/71) führten zu ein­er erhe­blichen Steigerung der Bran­ntwein- und Bier­pro­duk­tion. Es stellte sich dadurch ver­stärkt die Frage nach den Abnehmern der Erzeug­nisse. Hierzu bot sich als aus­geze­ich­nete Möglichkeit das soge­nan­nte Trucksys­tem (Nat­u­ralien­debu­tat). Damit wurde der Lohn nicht nur in Geld und Lebens­mit­teln, son­dern auch in Form von Bran­ntwein und Bier aus­gezahlt. Gle­ichzeit­ig wurde den Arbeit­ern in vie­len Fab­riken, speziell in der Schw­erindus­trie und im Berg­bau, während des zwölf- bis 16-stündi­gen Arbeit­stages mehrmals über Tag Schnaps ange­boten, damit sie die Arbeits­be­las­tung über­haupt durch­hiel­ten. Es erfol­gte damit in dieser frühen Zeit ein gezieltes, betrieblich gefördertes Dop­ing in der Arbeitswelt durch Alkohol.
Der zunehmende Alko­holkon­sum erhöhte aber nicht nur die Arbeits­bere­itschaft, son­dern brachte zusät­zliche Verzwei­flung sowie men­schlich­es Elend in die Fam­i­lien und wirk­te sich zunehmend dys­funk­tion­al aus auf die indus­triellen Arbeitsver­hält­nisse, die ein ratio­nales, berechen­bares, selb­st­diszi­plin­ieren­des und affek­tkon­trol­liertes Ver­hal­ten fordern. Stattdessen ereigneten sich immer mehr Arbeit­sun­fälle, Arbeit­sun­fähigkeit­en, Fehlleis­tun­gen etc. Sowohl einzelne Betriebe als auch staatliche Stellen reagierten darauf mit ersten Maß­nah­men zum Arbeitss­chutz und zur Arbeitssicherheit:
  • Arbeit­sor­d­nung der Fir­ma Krupp mit dem Pas­sus: „Bran­ntwein­trinken in den Fab­riken wird nicht geduldet“ (1838);
  • Ver­bot des „Trucksys­tems“ (1849 – Preußis­che Gewerbeordnung);
  • Grün­dung von Mäßigkeits- und Absti­nen­zvere­inen (ab 1880);
  • Forderun­gen zur Alko­hol­präven­tion in der Arbeitswelt: u.a. Abbau von Arbeits­be­las­tun­gen, Verbesserung der Arbeits­be­din­gun­gen, Anhebung der Löhne, Verkürzung der Arbeit­szeit (Vik­tor Böh­mert (1885) „Der Bran­ntwein in Fabriken“);
  • Unfal­lver­sicherungs­ge­setz vom 6. Juli 1884;
  • Grün­dung von Berufsgenossenschaften;
  • Unfal­lver­hü­tungsvorschriften (ab 1900) ver­bi­eten Arbeit­ge­bern, Betrunk­ene im Betrieb zu dulden, und Arbeit­nehmern, betrunk­en zur Arbeit zu kom­men oder sich auf der Arbeitsstätte zu betrinken.
Diese Reg­ulierun­gen haben die Prob­lematik des Alko­holkon­sums in der Arbeitswelt bewusster gemacht und ten­den­ziell zu ein­er Verän­derung beige­tra­gen, die Prob­lematik allerd­ings nicht abschließend gelöst. Ältere Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer wer­den sich daran erin­nern, dass noch in den 1960er- bis in die 1980er-Jahre hinein Alko­hol- kon­sum während der Arbeit­szeit weit­ge­hend geduldet war und dieses speziell in Pro­duk­tions­be­trieben durch die Auf­stel­lung von Bier­auto­mat­en und dem Auss­chank von Alko­hol in Kan­ti­nen forciert wurde. Erst in Folge der Umset­zung neuer Man­age­mentstrate­gien (u.a. Qualitäts‑, Lean- und Fehlzeit­en­man­age­ment), der ver­stärk­ten Aktiv­itäten zur betrieb- lichen Gesund­heits­förderung sowie der neuen „Alkohol-am-Arbeitsplatz“-Bewegung erfol­gten zunehmend die Ein­schränkung des Alko­holverkaufs und Reg­ulierun­gen durch Alkoholverbote.
Über den tat­säch­lichen Umfang des Alko­holkon­sums während der Arbeit­szeit lässt sich nur spekulieren. Ältere Unter­suchun­gen der Bun­deszen­trale für gesund­heitliche Aufk­lärung (BzgA) bele­gen, dass ca. 50 % aller Beruf­stäti­gen zumin­d­est gele­gentlich und 11 % täglich am Arbeit­splatz Alko­hol trinken. Dieser Kon­sum vol­lzieht sich in der Regel eher nicht offen, son­dern ver­heim­licht und führt u.a. zu Arbeitssicherheitsproblemen.

Arbeitssicherheitsaspekte, Alkoholverbote und Punktnüchternheit

Schon der Kon­sum geringer Men­gen Alko­hols sowie die Wirkung von Restalko­hol kann eine Gefährdung der Arbeitssicher­heit mit sich brin­gen, wie die nach­fol­gen­den Beispiele bei gerin­gen Promillew­erten zeigen:
  • ab 0,2 Promille u.a. leichte Ver­ringerung der Sehleis­tung, Ver­längerung der Reak­tion­szeit, Anstieg der Risikobereitschaft;
  • ab 0,5 Promille u.a. Sehleis­tung reduziert um 15 %, ver­langsamte Anpas­sung der Augen an hell + dunkel, her­abge­set­ztes Hörver­mö­gen, Fehl- ein­schätzung von Geschwindigkeiten.
Bei höheren Promillew­erten steigen die Ein­schränkun­gen entsprechend an:
  • ab 0,8 Promille u.a. Ein­schränkung der Sehfähigkeit um 25 %, Ver­längerung der Reak­tion­szeit um 25–30 %; Blick­feld­v­eren­gung („Tun­nel­blick“), Beein­träch­ti­gung des räum­lichen Sehens;
  • ab 1,1 Promille u.a. Gle­ichgewichtsstörun­gen, erhe­blich gestörtes Reak­tionsver­mö­gen, mas­sive Aufmerk­samkeits- und Konzentrationseinbußen.
Hier­aus resul­tieren hohe Unfallgefährdungen:
Es wird davon aus­ge­gan­gen, dass ca. 25 bis 30 % aller Arbeits- und Wege­un­fälle alko­holbe­d­ingt sind. Allein schon hier­aus resul­tiert eine hohe Verpflich­tung, betrieblich bei konkreten Einzelfällen die Vorschriften der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung umzusetzen:
DGUV Vorschrift 1 § 7
(2) Der Unternehmer darf Ver­sicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
DGUV Vorschrift 1 § 15
(2) Ver­sicherte dür­fen sich durch den Kon­sum von Alko­hol, Dro­gen oder anderen berauschen­den Mit­teln nicht in einen Zus­tand ver­set­zen, durch den sie sich selb­st oder andere gefährden können.
(3) Absatz 2 gilt auch für Medikamente.
Ein Ele­ment der Präven­tion alko­holbe­d­ingter Gefahren sind auch betrieb­s­be­d­ingte Absprachen und Regelun­gen zur Ein­schränkung des Kon­sums von Alko­hol. Bes­timmte gefahren­geneigte Tätigkeit­en kön­nen z.B. ein absolutes Alko­holver­bot begrün­den, wie:
  • Steuerung von Dienstfahrzeugen
  • Arbeit­en, bei denen per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung vorgeschrieben ist
  • Arbeit­en mit hochw­er­ti­gen Geräten und Anla­gen, z.B. Laser, Radioaktivität
  • Arbeit­en an elek­trischen Anlagen
  • Arbeit­en in Bere­ichen mit beson­deren Stolper‑, Rutsch- und Absturzgefahren.
Grund­sät­zlich kön­nen Alko­holver­bote aus­ge­sprochen werden
  • entsprechend der Präven­tionsvorschriften der Unfallversicherungsträger;
  • per Betriebs- oder Dien­stvere­in­barung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Mitarbeitervertretung;
  • durch den Arbeit­ge­ber im Rah­men seines Direk­tion­srechts für sicher­heit­srel­e­vante Arbeit­splätze bzw. für einzelne Arbeit­nehmer im begrün­de­ten Einzelfall als Zusatz zum Arbeitsvertrag.
In neueren Präven­tion­skonzepten wird heute häu­fig die so genan­nte „Punk­t­nüchtern­heit“ (siehe Kas­ten oben rechts) angeregt. Das Konzept der Punk­t­nüchtern­heit, das mit den Aktiv­itäten zum „Aktion­s­plan Alko­hol“ der Welt­ge­sund­heit­sor­gan­i­sa­tion (WHO) Ende der 90er-Jahre in Deutsch­land ver­bre­it­et wurde, erken­nt an, dass Alko­hol in ver­ant­wortlichem Rah­men als Genuss­mit­tel einge­set­zt wird, ohne zwangsläu­fig Schaden anzuricht­en. Es legt aber nahe, dass an bes­timmten Punk­ten, das heißt Sit­u­a­tio­nen des alltäg-lichen Lebens, ganz bewusst auf Nüchtern­heit Wert gelegt wird.

Risikoarmer, riskanter und abhängiger Konsum von Alkohol

Während sich die Regeln von Arbeitssicher­heit und Arbeitss­chutz, betrieb- liche Vere­in­barun­gen zum Umgang mit Alko­hol sowie das Konzept der Punk­t­nüchtern­heit auf sämtliche Beschäftigten beziehen und davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass dieses auch von allen Beschäftigten, die ver­ant­wor­tungsvoll mit Alko­hol umge­hen, einge­hal­ten wer­den kann, bleibt die fol­gende Frage: Wie sieht es aus mit den Beschäftigten, die Alko­hol eher ris-kant oder gar abhängig konsumieren.
Ein Blick auf den Gesamtkon­sum in der Bun­desre­pub­lik zeigt, dass sich erfreulicher­weise der Alko­holver­brauch je Ein­wohn­er von 12,4 Liter reinen Alko­hols im Jahre 1991 kon­tinuier­lich auf 9,5 Liter reinen Alko­hols bzw. ca. 136 Liter alko­holis­ch­er Getränke im Jahre 2012 reduziert hat (2012 = ca. 106 Liter Bier, 21 Liter Wein, 4 Liter Schaumwein, 6 Liter Spir­i­tu­osen). Trotz­dem liegt der Alko­holkon­sum in der Bun­desre­pub­lik immer noch auf einem sehr hohen Niveau mit weitre­ichen­den neg­a­tiv­en Folgen:
  • die Mor­tal­ität­srate auf­grund von Alko­holmiss­brauch liegt bei mind. 40.000 Toten jährlich;
  • die volk­swirtschaftlichen Kosten alko­hol­be­zo­gen­er Krankheit­en wer­den auf ca. 27 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt;
  • jährlich wer­den ca. 300.000 Straftat­en unter Alko­hole­in­fluss verübt (ca. 15 % aller Straftaten);
  • im Jahr 2012 ereigneten sich über 15.000 Verkehrsun­fälle mit Per­so­n­en­schaden durch Alko­hole­in­fluss, bei denen über 19.000 Men­schen verunglück­ten, von denen über 300 Men­schen star­ben (ca. 10 % aller tödlich verunglück­ten Verkehrsteilnehmer).
Hin­sichtlich der so genan­nten Kon­sum­muster kann unter­schieden wer­den in alko­ho­lab­sti­nent lebende, risikoarm kon­sum­ierende, riskant oder schädlich kon­sum­ierende und alko­ho­lab­hängige Men­schen (siehe Tabelle oben).
Da sich diese Dat­en auf die deutsche Bevölkerung im Alter von 14 bis 59 Jahren beziehen, kön­nen sie auch über­tra­gen wer­den auf die Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer. Dies bedeutet, dass ins­ge­samt ca. 20 % der Beschäftigten in der Bun­desre­pub­lik einen riskan­ten oder gar abhängi­gen Alko­holkon­sum aufweisen. Als riskant oder prob­lema­tisch gilt dabei ein Alko­holkon­sum, mit dem man sich selb­st oder andere schädigt (sozial, gesund­heitlich, beru­flich, finanziell), ver­bun­den mit häu­figem Trinken, Wirkungstrinken (Bee­in­flus­sung der eige­nen Gefühlszustände, z.B. Stress­ab­bau), Rauschtrinken oder Alko­holkon­sum in kri­tis­chen, riskan­ten Sit­u­a­tio­nen. Die Ein­beziehung dieser riskan­ten Kon­sum­muster erweist sich als zwin­gend notwendig, da inzwis­chen bekan­nt ist, dass dieses prob­lema­tis­che Trinken mehr gesellschaftliche und betriebliche Schä­den verur­sacht als die Alkoholabhängigkeit.
An dieser Stelle muss zwin­gend darauf hingewiesen wer­den, dass es im betrieblichen Kon­text nicht darum geht, einen riskan­ten oder abhängi­gen Kon­sum zu diag­nos­tizieren. Grund­sät­zlich liegt die Frage des Kon­sums von Alko­hol in der indi­vidu­ellen Ver­ant­wor­tung jedes Einzel­nen und nicht der betrieblichen Beurteilung. Erst wenn es durch den riskan­ten oder abhängi­gen Alko­holkon­sum zu arbeit­srechtlichen Pflichtver­let­zun­gen kommt, kann und muss das Unternehmen inter­ve­nieren. Die neg­a­tiv­en Fol­gen eines riskan­ten oder abhängi­gen Alko­holkon­sums wer­den sich allerd­ings zwangsläu­fig einstellen.

Betriebliche Folgen riskanten und abhängigen Konsums von Alkohol

Neben den schon aufgezeigten kri­tis­chen Zusam­men­hän­gen des Kon­sums von Alko­hol im Rah­men der Arbeitssicher­heit und alko­holbe­d­ingter Arbeits- und Wege­un­fälle kön­nen aus der Lit­er­atur weit­ere neg­a­tive indi­vidu­elle und betriebliche Fol­gen benan­nt werden:
  • riskant Kon­sum­ierende fehlen häu­figer als andere Beschäftigte;
  • riskant Kon­sum­ierende sind häu­figer arbeit­sun­fähig geschrieben;
  • riskant Kon­sum­ierende fehlen häu­figer über acht und mehrere Tage;
  • riskant Kon­sum­ierende erlei­den häu­figer Arbeitsunfälle;
  • riskant Kon­sum­ierende wer­den häu­figer frühzeit­ig ver­rentet oder pensioniert;
  • riskant Kon­sum­ierende weisen auf Dauer eine Ein­schränkung ihrer Arbeit­sleis­tung um etwa 25% auf.
Riskan­ter oder abhängiger Alko­holkon­sum ist für Unternehmen damit in fol­gen­den Fak­toren kostenrelevant:
  • erhöhte Kurzfehlzeit­en;
  • krankheits­be­d­ingte Ausfälle;
  • kurz- und länger­fristiger Personalersatz;
  • quan­ti­ta­tive und qual­i­ta­tive Minderleistung;
  • Mate­r­i­al- und Maschinenschäden;
  • Kosten durch Arbeits- und Wege- unfälle;
  • Imagev­er­lust gegenüber Kunden/ Öffentlichkeit;
  • Schädi­gung Drit­ter durch Fehlhandlungen;
  • Vorzeit­iges Auss­chei­den wegen Frühverrentung.

Fazit: konsequente Programme zur betrieblichen Suchtprävention

Die aufge­führten Fak­toren verdeut­lichen, dass es für die Unternehmen sowohl aus Für­sorge- und Arbeitss­chutzver­ant­wortlichkeit­en als auch aus betrieb­sökonomis­chen und per­son­al­wirtschaftlichen Inter­essen notwendig ist, die The­matik Alko­hol und Arbeitswelt aktiv aufzu­greifen. Dabei ist zu berück­sichti­gen, dass es Beruf­s­grup­pen mit einem erhöht­en Risiko für prob­lema­tis­chen Alko­holkon­sum gibt, und dass ein Zusam­men­hang zwis­chen stress­be­lasteten Arbeits­be­din­gun­gen und erhöhtem Alko­holkon­sum arbeitswis­senschaftlich nachgewiesen ist.
Die Arbeitswelt erfüllt alle Anforderun­gen für erfol­gre­iche Sucht­präven­tion. Hier kann ein großer Teil der erwach­se­nen Bevölkerung in einem organ­isierten Umfeld erre­icht wer­den. Es beste­hen­zumeist etablierte Kom­mu­nika­tion­sstruk­turen und die Unternehmen haben ein hohes Eigen­in­ter­esse, gut aus­ge­bildete, qual­i­fizierte, beruf­ser­fahrene, gesunde und leis­tungs­fähige Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er für sich zu erhal­ten. Betriebliche Sucht­präven­tion resul­tiert dabei in einem ein­deuti­gen Nutzenvorteil.
Dipl.-Sozialwirt Gün­ter Schumann
Betrieblich­er Sozial- und Sucht­ber­ater der Carl von Ossi­et­zky Uni­ver­sität Oldenburg
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