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Absturzsicherung: Auch die Rettung mitdenken!

Was passiert im Notfall?
Absturzsicherung: Auch die Rettung mitdenken!

Absturzsicherung: Auch die Rettung mitdenken!
Foto: © Skylotec
Wenn ein Absturzrisiko beste­ht, müssen Beschäftigte Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung gegen Absturz (PSAgA) tra­gen. Unternehmer soll­ten für die Notwendigkeit von Absturzsicherung sen­si­bil­isieren – und auch ihre Pflicht­en ken­nen. Denn die bloße Anschaf­fung der Aus­rüs­tung reicht nicht aus; auch die Gefährdungs­beurteilung und Ret­tungskonzepte gehören dazu.

Täglich arbeit­en Beschäftigte in lebens­ge­fährlichen Höhen – etwa in der Indus­trie, auf Baustellen oder auf Winden­ergiean­la­gen. Ein Aus­rutsch­er oder unacht­samer Tritt lässt sich dabei nie vol­lkom­men ausschließen.

Um sich vor einem möglicher­weise tödlichen Sturz in die Tiefe zu schützen, ist das Tra­gen von PSAgA deshalb Pflicht. Was häu­fig unter­schätzt wird: Schon bei Ein­sätzen knapp über dem Boden kann ein Unfall schlimme Fol­gen haben. Stürze aus zwei Metern haben bere­its zu Genick­bruch, Quer­schnittsläh­mung oder sog­ar zum Tod geführt.

Etwa an freiliegen­den Trep­pen­läufen oder Bedi­enungsstän­den von Maschi­nen bei ein­er Höhe ab einem Meter und bei nicht-fes­ten Arbeit­splätzen ab ein­er Höhe von zwei Metern ist Absturzsicherung insofern aus gutem Grund ein Muss.

Unternehmer soll­ten ihre Mitar­bei­t­en­den für dieses oft unter­schätzte Unfall­risiko sen­si­bil­isieren. Zudem sind die geset­zlichen Vorschriften zu erfüllen. So müssen sie nach § 5 Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG) eine Gefährdungs­beurteilung durchführen.

Diese gibt Auf­schluss darüber, welche PSA in einem bes­timmten Arbeits­bere­ich einge­set­zt wer­den sollte, und kann beispiel­sweise auch die Notwendigkeit von Absturzsicherung aufzeigen.

Wie wichtig eine sorgfältig erstellte Gefährdungs­beurteilung ist, zeigen Sta­tis­tiken. So wur­den der Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA) zwis­chen 2009 und 2023 ins­ge­samt 717 tödliche Arbeit­sun­fälle durch Absturz gemeldet. Dies geht aus einem kür­zlich veröf­fentlicht­en Fak­ten­blatt her­vor. Bei 434 dieser Arbeit­sun­fälle ist bekan­nt, dass eine Gefährdungs­beurteilung vor­lag; in 200 Fällen war diese jedoch unvollständig.

 

Schulungen sind unverzichtbar, um den richtigen Umgang mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz und Sicherungssystemen zu lernen
Schu­lun­gen sind unverzicht­bar, um den richti­gen Umgang mit Per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tung gegen Absturz und Sicherungssys­te­men zu ler­nen.
Foto: © Sky­lotec GmbH

Hersteller bieten Unterstützung

Mit dem Erstellen ein­er Gefährdungs­beurteilung tun sich Arbeit­ge­ber bisweilen noch schw­er. Denn ins­beson­dere in kleinen und mit­tleren Betrieben kann es vorkom­men, dass Unternehmer oder Fachkräfte für Arbeitssicher­heit in dem vielschichti­gen The­men­feld der Arbeitssicher­heit noch keine oder kaum Berührungspunk­te mit Absturzsicherung gehabt haben.

Daher emp­fiehlt es sich, schon frühzeit­ig auf die Hil­fe von Spezial­is­ten zu set­zen. So sind führende Her­steller von Absturzsicherun­gen heutzu­tage mehr als bloße Pro­duk­tliefer­an­ten. Sie begleit­en Unternehmen bere­its bei der Gefährdungs­beurteilung zum The­ma Absturzsicherung und helfen auch bei der Umset­zung konkreter Maßnahmen.

Welche Pro­duk­te zur Absturzsicherung notwendig sind, lässt sich nie pauschal fes­tle­gen. Weil sich Arbeits­bere­iche stark unter­schei­den, sollte immer im Einzelfall entsch­ieden wer­den, welche Lösung am besten erscheint. Wer aber nur sel­ten mit dem The­ma zu tun hat, kann an dieser Stelle Fehler machen. Je kom­plex­er die Anforderun­gen an den jew­eili­gen Ein­sat­zort sind, desto mehr Detail­wis­sen ist gefragt. Daher ist es wichtig, sich schon in dieser frühen Phase fachkundig berat­en zu lassen.

Akzeptanz für die Ausrüstung

Die Anschaf­fung der Aus­rüs­tung übern­immt der Unternehmer. Es emp­fiehlt sich, auch die Mitar­bei­t­en­den im Vor­feld einzubeziehen. Denn deren Akzep­tanz für die Aus­rüs­tung ist ein entschei­den­der Fak­tor dafür, dass sie auch getra­gen wird – und Beschäftigte nicht darauf verzicht­en, etwa weil sie nicht passt, unbe­quem ist oder beim Arbeit­en als störend wahrgenom­men wird.

Gle­ichzeit­ig soll­ten Unternehmer bedenken, dass nicht jede Per­son für Höhenar­beit­en geeignet ist – sei es aus gesund­heitlichen Grün­den oder weil sie sich dabei nicht wohlfühlt. Die Mitar­bei­t­en­den soll­ten daher eine Vor­sorge­un­ter­suchung für Arbeit­en mit Absturzge­fahr durchlaufen.

Diese entschei­det über die per­sön­liche Eig­nung und muss in regelmäßi­gen Abstän­den erneuert wer­den. Die Unter­suchung ist zwar keine Pflicht, eine lück­en­los durchge­führte Gefährdungs­beurteilung wird in diesem Zusam­men­hang aber in der Regel die Notwendigkeit ein­er Unter­suchung ergeben.

Rettungskonzept als zentraler Faktor

Passende Schutz­maß­nah­men und die Eig­nung des Per­son­als sind wesentliche Aspek­te, die sich aus der Gefährdungs­beurteilung ableit­en lassen. Eben­so wichtig ist eine weit­ere Frage, mit der sich Unternehmen beschäfti­gen müssen: Was passiert im Not­fall? Dieses The­ma wird bisweilen noch stark vernachlässigt.

Dabei müssen Unternehmen auf Basis der Gefährdungs­beurteilung auch entsprechende Ret­tungskonzepte entwick­eln, wie sie etwa in der DGUV-Regel 112–199 beschrieben wer­den. Dazu gehören beispiel­sweise die Ret­tung von Verun­fall­ten aus einem Schacht oder aus ein­er Steigschutzein­rich­tung oder die Ret­tung von ein­er über ein­er Absturzkante frei­hän­gen­den Person.

Die Prax­is hat gezeigt, dass sich manche Unternehmer nicht damit beschäfti­gen – meis­tens aus Unwis­sen. Sie glauben, dass für solche Not­fälle die Feuer­wehren zuständig sind. Das ist ein gefährlich­er Irrtum. Denn diese kön­nen in den meis­ten Fällen den Ein­sat­zort gar nicht in adäquater Zeit erre­ichen und sind – mit Aus­nahme spezieller Höhen­ret­tung­sein­heit­en – gar nicht dafür ausgebildet.

Daher muss jed­er Unternehmer sich­er­stellen, dass eine Ret­tung verun­fall­ter Per­so­n­en durch eigenes Per­son­al gewährleis­tet wer­den kann. Mit der Aktu­al­isierung der DGUV-Regel 112–199 im Juli 2022 sind Ret­tungskonzepte und deren Bedeu­tung noch ein­mal deut­lich­er in den Fokus gerückt. So wur­den Kapi­tel und Anhänge ergänzt, die sich aus­führlich mit diesem The­ma beschäftigen.

Pflicht zur Unterweisung

Wenn es um die Arbeitssicher­heit geht, sind die Mitar­bei­t­en­den min­destens ein­mal jährlich zu Gefährdun­gen, Schutz­maß­nah­men und Ret­tungskonzepten zu unter­weisen. Das gehört eben­falls zu den Pflicht­en von Unternehmern. Die Prax­is zeigt, dass sie dieser nur unzure­ichend nachkom­men kön­nen, wenn sie nur unregelmäßig mit Absturzsicherung zu tun haben.

Das hat auch damit zu tun, dass für Unter­weisende gemäß DGUV-Grund­satz 312–001 klare Vor­gaben gel­ten. Dazu zählen beispiel­sweise die Aus­bil­dung zum Ers­thelfer sowie Praxis­er­fahrung. Führende Her­steller von PSAgA und Absturzsicherun­gen ver­fü­gen über Per­son­al, das die umfan­gre­ichen Kri­te­rien erfüllt, und kön­nen auch hier mit einem umfan­gre­ichen Schu­lungsange­bot Hil­festel­lung geben.


Autor: Eric Ziegler
Aus­bilder für Industriekletterer
Sky­lotec
 
Foto: © Skylotec

Zur Person

Bei Absturzsicherung: Auch die Rettung mitdenken!, sagt Eric Ziegler
Foto: © Skylotec

Eric Ziegler (rechts) arbeit­et seit 2014 bei Sky­lotec als Aus­bilder für Per­so­n­en, die etwa in der Indus­trie, der Winden­ergie oder in der Instand­hal­tung Arbeit­en am Seil durch­führen möcht­en. Der Fach­mann ist seit 2021 beim Ver­band „Indus­tri­al Rope Access Trade Organ­i­sa­tion“ (IRATA) Präsi­dent des Region­alkomi­tees für die DACH-Region, zudem aus­ge­bildete Fachkraft für Arbeitssicher­heit und Mit­glied in Arbeit­skreisen, die sich mit Sicher­heit und Stan­dards bei Höhenar­beit­en beschäfti­gen. So hat Ziegler beispiel­sweise an der Aktu­al­isierung der DGUV-Regel 112–119 und an der Erstel­lung des DGUV-Grund­satzes 312–003 mit­gewirkt, der die fach­lichen Inhalte und nor­ma­tiv­en Anforderun­gen für Prü­fun­gen von Höhenar­beit­ern und Höhenar­bei­t­erin­nen beschreibt.

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