Eine Reha-Patientin steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie auf dem Heimweg von einer Maßnahme der Nachsorge stürzt und sich dabei verletzt. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Die Klägerin hatte eine stationäre Reha-Maßnahme auf Kosten der Rentenversicherung durchgeführt und im Anschluss daran ambulante Leistungen zur „intensivierten Rehabilitationsnachsorge“ (IRENA) erhalten. Auf dem Heimweg vom IRENA-Sport kollidierte die Frau mit einer Radfahrerin, stürzte und zog sich Prellungen der Wirbelsäule, des Knies und der Wade zu.
Die Patientin forderte daraufhin die zuständige Berufsgenossenschaft auf, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen, was diese jedoch verweigerte. Dagegen zog die Frau vor Gericht – ohne Erfolg.
Das Gesetz sehe Versicherungsschutz nur für Teilnehmende an Leistungen zur stationären, teilstationären oder ambulanten medizinischen Rehabilitation vor. Maßnahmen zur Nachsorge wie die hier durchgeführte IRENA-Leistung stellten dagegen keine „ambulante Rehabilitation“ dar und würden daher vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst, so die Begründung.
(Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.01.2024, Az. L 21 U 180/21)
Selbstorganisierte Exkursion einer Studentin nicht unfallversichert