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Reha-Nachsorge: Unfallversicherung greift nicht

Sturz auf dem Heimweg von einer Maßnahme
Reha-Nachsorge: Unfallversicherung greift nicht

Reha-Nachsorge: Unfallversicherung greift nicht
Foto: © Astrid Gast - stock.adobe.com

Eine Reha-Pati­entin ste­ht nicht unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung, wenn sie auf dem Heimweg von ein­er Maß­nahme der Nach­sorge stürzt und sich dabei ver­let­zt. Dies hat das Lan­dessozial­gericht Berlin-Bran­den­burg entschieden.

Die Klägerin hat­te eine sta­tionäre Reha-Maß­nahme auf Kosten der Renten­ver­sicherung durchge­führt und im Anschluss daran ambu­lante Leis­tun­gen zur „inten­sivierten Reha­bil­i­ta­tion­snach­sorge“ (IRENA) erhal­ten. Auf dem Heimweg vom IRE­NA-Sport kol­li­dierte die Frau mit ein­er Rad­fahrerin, stürzte und zog sich Prel­lun­gen der Wirbel­säule, des Knies und der Wade zu.

Die Pati­entin forderte daraufhin die zuständi­ge Beruf­sgenossen­schaft auf, den Sturz als Arbeit­sun­fall anzuerken­nen, was diese jedoch ver­weigerte. Dage­gen zog die Frau vor Gericht – ohne Erfolg.

Das Gesetz sehe Ver­sicherungss­chutz nur für Teil­nehmende an Leis­tun­gen zur sta­tionären, teil­sta­tionären oder ambu­lanten medi­zinis­chen Reha­bil­i­ta­tion vor. Maß­nah­men zur Nach­sorge wie die hier durchge­führte IRE­NA-Leis­tung stell­ten dage­gen keine „ambu­lante Reha­bil­i­ta­tion“ dar und wür­den daher vom Geset­zeswort­laut nicht erfasst, so die Begründung.

(Urteil des Lan­dessozial­gerichts Berlin-Bran­den­burg vom 11.01.2024, Az. L 21 U 180/21)

 

Selb­stor­gan­isierte Exkur­sion ein­er Stu­dentin nicht unfallversichert

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