Zum Zwecke der Schaffung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes hat die Europäische Union ein „Neues Konzept“ („New Approach“1) für die technische Harmonisierung der Rechtsvorschriften erstellt. Dieses Konzept hat das Ziel, die technischen Rechtsvorschriften und Normen zu harmonisieren und damit eine wesentliche Voraussetzung für den freien Warenverkehr in Europa zu schaffen. Seit 1987 sind in dem Zusammenhang zahlreiche EU-Richtlinien in Kraft getreten.
AWG Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH Wuppertal Herrn Holger Rabanus Korzert 15 42349 Wuppertal
Die Einführung des neuen Systems wirft zwangsläufig Fragen auf. Mit diesen Fragen werden auch zunehmend die Betreiber von Anlagen konfrontiert, da sie häufig in Eigenregie Anlagen zusammenbauen oder verändern lassen. Wodurch und zu welchem Zeitpunkt wird nun der Betreiber eines Müllheizkraftwerkes zum Hersteller. Wer beurteilt die Gesamtkonformität eines Müllheizkraftwerkes oder einer Rauchgasreinigung innerhalb dieser Anlage.
Aufgaben des Herstellers
Als Grundlage der Diskussion soll zu Beginn aber noch einmal auf die Herstellerpflichten eingegangen werden. Bevor ein Produkt in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller es einem in der anwendbaren Richtlinie vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen. Als in Frage kommende Richtlinien sind hier beispielhaft, die Druckgeräterichtlinie2, die Niederspannungsrichtlinie3 und die Maschinenrichtlinie4 zu nennen. Ein Produkt5, an dem nach seiner Inbetriebnahme bedeutende Veränderungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen wurden, kann gemäß des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG6) als neues Produkt angesehen werden. Dies ist von Fall zu Fall und insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels der anzuwendenden Richtlinie und der Art der unter die betreffende Richtlinie fallenden Produkte zu entscheiden. Die Richtlinien überschneiden sich und ergänzen einander, da sie eine breite Palette von Produkten und Gefahren abdecken. Infolgedessen müssen für ein einziges Produkt möglicherweise mehrere Richtlinien berücksichtigt werden. Für ein und dasselbe Produkt oder ein und dieselbe Gefahr können zwei oder mehr Richtlinien zutreffen. In einem solchen Fall wird die Anwendung anderer Richtlinien oft dadurch eingeschränkt, dass bestimmte Produkte aus dem Anwendungsbereich der anderen Richtlinien ausgeklammert werden oder dass der stärker auf das Produkt ausgerichteten Richtlinie der Vorrang eingeräumt wird. Dies erfordert gewöhnlich, dass das Produkt einer Risikoanalyse unterzogen wird, oder mitunter, dass eine Analyse des Verwendungszwecks des Produkts vorgenommen wird, um zu entscheiden, welche Richtlinie in Frage kommt.
Um die Problemstellung darzulegen, sollen anhand eines Beispiels die verschiedenen Sichtweisen erläutert werden. Im Rahmen der Anlagenerneuerung und ‑optimierung eines Müllheizkraftwerkes soll eine Rauchgasreinigungsanlage grundlegend umgestaltet werden. Sie ist eingebunden zwischen mehreren Dampfkesseln und nachgeschalteten Rauchgasreinigungsstufen (siehe Abb. 1).
Die Umgestaltung umfasst den Abriss alter Komponenten (E‑Filter, Saugzug, Rauchgaskanalabschnitte), den Umbau eines Sprühabsorbers und den Neubau eines Schlauchfilters einschließlich der zugehörigen Rauchgaskanäle und Nebenanlagen (Saugzug, Förderanlagen). Der Umbau des Sprühabsorbers erfolgt in eigener Regie durch eigenes Personal. Der Neubau des Schlauchfilters einschließlich der zugehörigen Rauchgaskanäle und Nebenanlagen (Saugzug, Förderanlagen) wird nach der Ausschreibung an Unternehmer B vergeben. Die Leittechnik an Unternehmer A.
Was ist zu tun?
Die erste Fragestellung im Hinblick auf die Palette der in Frage kommenden Pflichten lautet, welcher Art ist die Änderung. Handelt es sich bereits um ein „neues“ Produkt im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes7. Diese Frage kann im Sinne des neuen Rechts nur im Rahmen einer Risiko- und Gefährdungsbeurteilung entschieden werden.
Als Hilfestellung zur Beantwortung dieser Frage kann die Gefahrenanalyse nach DIN EN ISO 12100 und die Risikoeinschätzung nach EN ISO 14121–1 (ehemals DIN EN 1050) herangezogen werden.
Im vorliegenden Beispiel ergeben sich neue Risiken. Als Ergebnis der Einschätzung wurde festgelegt, dass es sich um eine „Wesentliche Veränderung“ handelt. Neben objektiven Kriterien spielen bei der Entscheidung auch subjektive Erfahrungen und Einschätzungen eine Rolle. Es ist daher ratsam, diese Risikoeinschätzung in einem Team zu erarbeiten.
Pflichten ausloten
Im Anschluss muss die Zuordnung zu den Richtlinien geprüft werden, um die sich daraus ergebenden Pflichten zu ermitteln.
Gemäß der EN 12952–1 „Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten – Teil 1: Allgemeines“ und der Definition in dem Entwurf zur TRBS 4120 „Gefährdungen durch Dampf und Druck – Allgemeine Anforderungen“ wird eine Rauchgasreinigung zum Umfang einer Wasserrohr-Dampfkesselbaugruppe gezählt. Auch ist die maßgebliche Gefahr, das Aufreißen der Rauchgaskanäle/-Anlagenteile mit dem Austritt von Rauchgas, eine Druckgefahr. Die Temperaturauslegung, die Strömungs- und Druckauslegung, sowie Erosionsreserven bestimmen maßgeblich die Hauptgefahr, die von einem solchem Anlagenteil ausgeht. Die maschinentechnischen Gefahren von drehenden oder bewegenden Teilen (z.B. Saugzug und Förderaggregate) sind demgegenüber als Sekundärgefahren zu betrachten. Eine nicht unwesentliche Gefahr geht häufig auch von druckbeaufschlagten Begleitheizungen aus.
Die Zuordnung einer komplexen Anlage zu einer Richtlinie ist häufig schwierig und wird auch in Zukunft sicherlich Gegenstand der Diskussion sein. Innerhalb der Rauchgasreinigungen wird z.B. der maximal zulässige Rauchgasdruck im Normalbetrieb unterhalb von 0,5 bar bleiben, was wiederum gegen die Anwendung der Druckgeräterichtlinie spricht8.
Richtlinien ermitteln
Ein Hersteller hat hier gemäß der Risikoeinschätzung zu ermitteln, welche Richtlinien in Frage kommen und für die Gesamtkonformität angewendet werden. Bei einer Dampfkesselanlage ist es zweifelsfrei die Druckgeräterichtlinie, da Druckgeräte als Produkte gem. Artikel 1 Absatz (3) der Maschinenrichtlinie 98/37/EG9 ausdrücklich ausgenommen sind. In diesem Zusammenhang ist auch Artikel 3 der überarbeiteten Neufassung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG10 von Interesse. Zitat Artikel 3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (ab dem 29.12.2009 gültig): „Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr.“
Für die Gesamtkonformität eines Müllheizkraftwerks sollte gem. der Definition in der EN 12952–1 und TRBS 4120, sowie der maßgebenden Druckgefährdung, ebenfalls die Druckgeräterichtlinie den Vorrang haben. In dem Beispiel des Umbaus der Rauchgasreinigungslinie wurde vom Betreiber entschieden, dass aufgrund des Gefahrenpotential und der Zugehörigkeit zur Dampfkesselbaugruppe primär die Druckgeräterichtlinie für die Gesamtkonformitätsbewertung anzuwenden ist.
Prüfung der Gesamtanlage
Hinsichtlich der Konformitätsprüfung kommt in dem gewählten Beispiel erschwerend hinzu, dass kein Generalunternehmer beauftragt wurde. Weder Hersteller B (Schlauchfilter, Saugzug und Nebenanlagen), noch Hersteller A (Leittechnik) sind in der Lage, die Gesamtkonformität der geänderten Anlage zu bescheinigen. Diese Hersteller können nur Konformitäten für ihre Teilkomponenten ausstellen.
Für die Prüfung der Konformität der Gesamtanlage bliebe dann nur noch der Betreiber. Dieser Fall wird in der Maschinenrichtlinie mit dem Begriff der „Eigenherstellung“ umschrieben. Im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie findet neben dem Hersteller, der ein Produkt einem Dritten überlässt, auch die „Eigenherstellung“ ihre Berücksichtigung. „Eigenhersteller“ im Sinne der Maschinenrichtlinie ist z.B. ein Betreiber, der auf seinem eigenen Betriebsgelände eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch herstellt.
Eigenverantwortung
Die Druckgeräterichtlinie regelt die „Eigenherstellung“ aber grundsätzlich anders, als die Maschinenrichtlinie. Den Begriff der „Eigenherstellung“ enthält die Druckgeräterichtlinie nicht. Im Erwägungsgrund 5 der Druckgeräterichtlinie wird ausgeführt „…Diese Richtlinie gilt dagegen nicht für den Zusammenbau von Druckgeräten, der auf dem Gelände des Anwenders, beispielweise in Industrieanlagen, unter seiner Verantwortung erfolgt.“ Hier wird ausdrücklich auf die Eigenverantwortung verwiesen.
Gleiches gilt auch für Baugruppen, da nach der Definition im Artikel 1 Abs. 2.1.5 der Druckgeräterichtlinie eine Baugruppe“ im Sinne der Richtlinie von einem Hersteller zusammengebaut werden muss. Der Begriff „Hersteller“ ist hier durchaus von Bedeutung. Hersteller ist nach (10) §2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. Da der Betreiber eines Müllheizkraftwerkes seine Anlage nicht in Verkehr bringt, ist er nach der Legaldefinition nicht Hersteller. In dem diskutierten Fall werden die Baugruppen durch den Betreiber zusammengebaut. Dieser wird hierdurch im Sinne der Druckgeräterichtlinie daher nicht zum Hersteller.
Gestützt wird die Auffassung auch durch die Leitlinie zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz11. Hier ist zu § 1 Abs. 1 „Anwendung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes bei der Eigenherstellung von Produkten“ die Fragestellung zur Eigenherstellung folgendermaßen beantwortet:
„Werden Produkte im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung zur ausschließlichen Verwendung in der eigenen Unternehmung hergestellt, so finden kein Besitzübergang und damit kein Inverkehrbringen im eigentlichen Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz statt. Ausnahmen (siehe § 3 Abs. 1 Satz 2 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) sind die Bestimmungen der Maschinenverordnung (9. GPSGV § 3 Abs. 4) und der Aufzugsverordnung (12. GPSGV § 4 Abs. 5), in denen auch die Herstellung von Produkten für den Eigengebrauch geregelt wird.“
Daraus folgt, dass bei Anwendung der Druckgeräterichtlinie weder das in der Eigenverantwortung des Betreibers geänderte Müllheizkraftwerk noch die umgebaute Rauchgasreinigung eine Gesamtkonformitätsbescheinigung benötigt.
Unabhängig davon, müssen aber die Betreiber- und Arbeitgeberpflichten, wie sie z.B. in der Betriebssicherheitsverordnung12 und dem Arbeitsschutzgesetz13 definiert sind, eingehalten werden. In Abbildung 3 sind schematisch die Pflichten der Betriebssicherheitsverordnung und des Arbeitsschutzgesetzes hinsichtlich des Zeitpunktes der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen dargestellt.
Gemäß §4 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind. Die Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung und dem Stand der Technik entsprechen.
Eine Rauchgasreinigung als Anlage ist ein Arbeitsmittel im Sinne §2 (1) der Betriebssicherheitsverordnung. Wenn den Beschäftigten eine neue Rauchgasreinigung zur Verfügung gestellt werden soll, muss der Arbeitgeber also mittels einer Gefährdungsbeurteilung die Maßnahmen ermitteln. Dies muss in der Konsequenz dann zwangsläufig bereits vor der Beauftragung erfolgen. Aus sicherheitstechnischer Sicht macht es Sinn, die Gefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung bereits in der Planungsphase zu beginnen, da hier noch leichter Einfluss auf die Beschaffenheit der geänderten Anlage genommen werden kann. Da die Gefährdungsbeurteilung spätestens in der Betriebsphase fertig sein muss, wird hier keine zusätzliche Arbeit generiert.
Teil der Gefährdungsbeurteilung sollte dann auch die Gefahren- und Risikoeinschätzung sein, in der über die „Wesentliche Veränderung“ entschieden wird. Der Begriff der „Wesentlichen Veränderung“ findet sich auch im §12 (2) der Betriebssicherheitsverordnung bei den Pflichten für „Überwachungsbedürftige Anlagen“, wie z.B. Dampfkesselanlagen. Eine „Wesentliche Veränderung“ gemäß Betriebssicherheitsverordnung hat z.B. Einfluss auf die notwendigen Prüfungen vor Inbetriebnahme14 und die Vorraussetzungen für den Betrieb dieser Anlagen15.
Weiterhin muss aufbauend auf der Gefahren- und Risikoeinschätzung festgelegt werden, nach welcher Richtlinie über die Gesamtkonformität entschieden wird.
Die Konformitätserklärungen der Unterlieferanten müssen unabhängig von der Gesamtkonformitätsbewertung als Bestandteil der Dokumentation eingefordert werden.
Eine zu diesem Zeitpunkt initiierte und mit diesen Inhalten durchgeführte Gefährdungsbeurteilung wird ein nicht zu unterschätzendes praktisches und rechtliches Hilfsinstrument sein. Es belegt die Vorgehensweise der Verantwortungsträger in ihrer Eigenverantwortung bei der Umgestaltung von Anlagenteilen, die maßgeblich unter die Druckgeräterichtlinie fallen. Weiterhin gibt sie Anreize an die Qualität der Gefährdungsbeurteilung, bereits in der Planungsphase wegweisend tätig zu werden.
Fazit
Der stärker auf das Produkt ausgerichteten Richtlinie wird der Vorrang eingeräumt. Da Rauchgasreinigungen zu dem Umfang einer Wasserrohr-Dampfkesselbaugruppe zählen und die größte Gefahr im Aufreißen der Kanäle gesehen wird, liegt die sinngemäße Anwendung der Druckgeräterichtlinie als dominierende Richtlinie nahe. Die Druckgeräterichtlinie klammert die „Eigenherstellung“ aus und verweist an der Stelle auf die Eigenverantwortung des Betreibers. Der Betreiber braucht für Anlagen, bei denen maßgeblich die Druckgeräterichtlinie angewendet wird und die in seiner Eigenverantwortung erstellt oder geändert werden, keine Gesamtkonformitätserklärung zu erstellen. Eine solche Gesamtkonformitätserklärung wird erst notwendig, wenn er die Anlage in Verkehr bringt (verkauft). Die Konformitätserklärungen der Unterlieferanten müssen vorhanden sein.
Es bleiben für den Betreiber die Pflichten, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung ergeben. Die Gefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung ist ein geeignetes Mittel, um die sich aus der Eigenverantwortung ergebenden Pflichten auszufüllen. Diese muss dann aber bereits in der Planungsphase begonnen werden.
Literatur:
- 1. Entschließung 85/C 136/011 des Rates vom 7. Mai 1985
- 2. Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (Amtsblatt Nr. L 181 vom 09/07/1997 S. 0001 – 0055)
- 3. Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Amtsblatt Nr. L 374 vom 27/12/2006 S. 0010 – 0019)
- 4. Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, Amtsblatt Nr. L 207 vom 23/07/1998 S. 0001 – 0046; Anmerkung: Die „alte“ Maschinenrichtlinie 98/37/EG war noch bis einschließlich 28.12.2009 anzuwenden. Die „neue“ Maschinenrichtlinie 2006/42/EG konnte bereits ab dem 29.12.2009 angewendet werden.
- 5. Definition gem. Absatz (1), §2 Begriffsbestimmungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2 (219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
- 6. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2 (219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
- 7. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2 (219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
- 8. Geräte, die einem Druck von höchstens 0,5 bar ausgesetzt sind, weisen kein bedeutendes Druckrisiko auf. Ihr freier Verkehr in der Gemeinschaft sollte daher nicht behindert werden. Folglich gilt diese Richtlinie für Geräte mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von mehr als 0,5 bar. [Absatz (4) der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (Amtsblatt Nr. L 181 vom 09/07/1997 S. 0001 – 0055)]
- 9. Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, Amtsblatt Nr. L 207 vom 23/07/1998 S. 0001 – 0046; Anmerkung:Die „alte“ Maschinenrichtlinie 98/37/EG war noch bis einschließlich 28.12.2009 anzuwenden.Die „neue“ Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kann ab dem 29.12.2009 angewendet werden.
- 10. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung); Amtsblatt Nr. L 157 vom 09/06/2006 S. 0024 – 0086
- 11. LASI-Veröffentlichung – LV 46, Leitlinien zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG),2. Ausgabe (Ausgabe 2007), Herausgeber: Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
- 12. Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)
- 13. Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
- 14. §14 (1) Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)
- 15. §12 (2) Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)
Autor
Holger Rabanus, AWG Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH, Wuppertal E‑Mail: holger.rabanus@awg.wuppertal.de
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