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Hersteller oder Betreiber?

Gesamtkonformitätsbewertung einer Rauchgasreinigungsstufe in einem Müllheizkraftwerk
Hersteller oder Betreiber?

Zum Zwecke der Schaf­fung eines ein­heitlichen europäis­chen Bin­nen­mark­tes hat die Europäis­che Union ein „Neues Konzept“ („New Approach“1) für die tech­nis­che Har­mon­isierung der Rechtsvorschriften erstellt. Dieses Konzept hat das Ziel, die tech­nis­chen Rechtsvorschriften und Nor­men zu har­mon­isieren und damit eine wesentliche Voraus­set­zung für den freien Waren­verkehr in Europa zu schaf­fen. Seit 1987 sind in dem Zusam­men­hang zahlre­iche EU-Richtlin­ien in Kraft getreten.

AWG Abfall­wirtschafts­ge­sellschaft mbH Wup­per­tal Her­rn Hol­ger Rabanus Korz­ert 15 42349 Wuppertal

Die Ein­führung des neuen Sys­tems wirft zwangsläu­fig Fra­gen auf. Mit diesen Fra­gen wer­den auch zunehmend die Betreiber von Anla­gen kon­fron­tiert, da sie häu­fig in Eigen­regie Anla­gen zusam­men­bauen oder verän­dern lassen. Wodurch und zu welchem Zeit­punkt wird nun der Betreiber eines Müll­heizkraftwerkes zum Her­steller. Wer beurteilt die Gesamtkon­for­mität eines Müll­heizkraftwerkes oder ein­er Rauch­gas­reini­gung inner­halb dieser Anlage.
Auf­gaben des Herstellers
Als Grund­lage der Diskus­sion soll zu Beginn aber noch ein­mal auf die Her­stellerpflicht­en einge­gan­gen wer­den. Bevor ein Pro­dukt in der Gemein­schaft in den Verkehr gebracht wird, muss der Her­steller es einem in der anwend­baren Richtlin­ie vorge­se­henen Kon­for­mitäts­be­w­er­tungsver­fahren unterziehen. Als in Frage kom­mende Richtlin­ien sind hier beispiel­haft, die Druckgeräterichtlinie2, die Niederspannungsrichtlinie3 und die Maschinenrichtlinie4 zu nen­nen. Ein Produkt5, an dem nach sein­er Inbe­trieb­nahme bedeu­tende Verän­derun­gen mit dem Ziel der Mod­i­fizierung sein­er ursprünglichen Leis­tung, Ver­wen­dung oder Bauart vorgenom­men wur­den, kann gemäß des Geset­zes über tech­nis­che Arbeitsmit­tel und Ver­braucher­pro­duk­te (Geräte- und Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz – GPSG6) als neues Pro­dukt ange­se­hen wer­den. Dies ist von Fall zu Fall und ins­beson­dere vor dem Hin­ter­grund des Ziels der anzuwen­den­den Richtlin­ie und der Art der unter die betr­e­f­fende Richtlin­ie fal­l­en­den Pro­duk­te zu entschei­den. Die Richtlin­ien über­schnei­den sich und ergänzen einan­der, da sie eine bre­ite Palette von Pro­duk­ten und Gefahren abdeck­en. Infolgedessen müssen für ein einziges Pro­dukt möglicher­weise mehrere Richtlin­ien berück­sichtigt wer­den. Für ein und das­selbe Pro­dukt oder ein und dieselbe Gefahr kön­nen zwei oder mehr Richtlin­ien zutr­e­f­fen. In einem solchen Fall wird die Anwen­dung ander­er Richtlin­ien oft dadurch eingeschränkt, dass bes­timmte Pro­duk­te aus dem Anwen­dungs­bere­ich der anderen Richtlin­ien aus­geklam­mert wer­den oder dass der stärk­er auf das Pro­dukt aus­gerichteten Richtlin­ie der Vor­rang eingeräumt wird. Dies erfordert gewöhn­lich, dass das Pro­dukt ein­er Risiko­analyse unter­zo­gen wird, oder mitunter, dass eine Analyse des Ver­wen­dungszwecks des Pro­duk­ts vorgenom­men wird, um zu entschei­den, welche Richtlin­ie in Frage kommt.
Um die Prob­lem­stel­lung darzule­gen, sollen anhand eines Beispiels die ver­schiede­nen Sichtweisen erläutert wer­den. Im Rah­men der Anla­gen­erneuerung und ‑opti­mierung eines Müll­heizkraftwerkes soll eine Rauch­gas­reini­gungsan­lage grundle­gend umgestal­tet wer­den. Sie ist einge­bun­den zwis­chen mehreren Dampfkesseln und nachgeschal­teten Rauch­gas­reini­gungsstufen (siehe Abb. 1).
Die Umgestal­tung umfasst den Abriss alter Kom­po­nen­ten (E‑Filter, Saugzug, Rauch­gaskanal­ab­schnitte), den Umbau eines Sprühab­sorbers und den Neubau eines Schlauch­fil­ters ein­schließlich der zuge­höri­gen Rauch­gaskanäle und Nebe­nan­la­gen (Saugzug, Förder­an­la­gen). Der Umbau des Sprühab­sorbers erfol­gt in eigen­er Regie durch eigenes Per­son­al. Der Neubau des Schlauch­fil­ters ein­schließlich der zuge­höri­gen Rauch­gaskanäle und Nebe­nan­la­gen (Saugzug, Förder­an­la­gen) wird nach der Auss­chrei­bung an Unternehmer B vergeben. Die Leit­tech­nik an Unternehmer A.
Was ist zu tun?
Die erste Fragestel­lung im Hin­blick auf die Palette der in Frage kom­menden Pflicht­en lautet, welch­er Art ist die Änderung. Han­delt es sich bere­its um ein „neues“ Pro­dukt im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes7. Diese Frage kann im Sinne des neuen Rechts nur im Rah­men ein­er Risiko- und Gefährdungs­beurteilung entsch­ieden werden.
Als Hil­festel­lung zur Beant­wor­tung dieser Frage kann die Gefahre­n­analyse nach DIN EN ISO 12100 und die Risikoein­schätzung nach EN ISO 14121–1 (ehe­mals DIN EN 1050) herange­zo­gen werden.
Im vor­liegen­den Beispiel ergeben sich neue Risiken. Als Ergeb­nis der Ein­schätzung wurde fest­gelegt, dass es sich um eine „Wesentliche Verän­derung“ han­delt. Neben objek­tiv­en Kri­te­rien spie­len bei der Entschei­dung auch sub­jek­tive Erfahrun­gen und Ein­schätzun­gen eine Rolle. Es ist daher rat­sam, diese Risikoein­schätzung in einem Team zu erarbeiten.
Pflicht­en ausloten
Im Anschluss muss die Zuord­nung zu den Richtlin­ien geprüft wer­den, um die sich daraus ergeben­den Pflicht­en zu ermitteln.
Gemäß der EN 12952–1 „Wasser­rohrkessel und Anla­genkom­po­nen­ten – Teil 1: All­ge­meines“ und der Def­i­n­i­tion in dem Entwurf zur TRBS 4120 „Gefährdun­gen durch Dampf und Druck – All­ge­meine Anforderun­gen“ wird eine Rauch­gas­reini­gung zum Umfang ein­er Wasser­rohr-Dampfkessel­bau­gruppe gezählt. Auch ist die maßge­bliche Gefahr, das Aufreißen der Rauch­gaskanäle/-Anla­gen­teile mit dem Aus­tritt von Rauch­gas, eine Druck­ge­fahr. Die Tem­per­at­u­rausle­gung, die Strö­mungs- und Druck­ausle­gung, sowie Ero­sion­sre­ser­ven bes­tim­men maßge­blich die Haupt­ge­fahr, die von einem solchem Anla­gen­teil aus­ge­ht. Die maschi­nen­tech­nis­chen Gefahren von drehen­den oder bewe­gen­den Teilen (z.B. Saugzug und Förder­ag­gre­gate) sind demge­genüber als Sekundärge­fahren zu betra­cht­en. Eine nicht unwesentliche Gefahr geht häu­fig auch von druck­beauf­schlagten Beglei­theizun­gen aus.
Die Zuord­nung ein­er kom­plex­en Anlage zu ein­er Richtlin­ie ist häu­fig schwierig und wird auch in Zukun­ft sicher­lich Gegen­stand der Diskus­sion sein. Inner­halb der Rauch­gas­reini­gun­gen wird z.B. der max­i­mal zuläs­sige Rauch­gas­druck im Nor­mal­be­trieb unter­halb von 0,5 bar bleiben, was wiederum gegen die Anwen­dung der Druck­gerä­terichtlin­ie spricht8.
Richtlin­ien ermitteln
Ein Her­steller hat hier gemäß der Risikoein­schätzung zu ermit­teln, welche Richtlin­ien in Frage kom­men und für die Gesamtkon­for­mität angewen­det wer­den. Bei ein­er Dampfkesse­lan­lage ist es zweifels­frei die Druck­gerä­terichtlin­ie, da Druck­geräte als Pro­duk­te gem. Artikel 1 Absatz (3) der Maschi­nen­richtlin­ie 98/37/EG9 aus­drück­lich ausgenom­men sind. In diesem Zusam­men­hang ist auch Artikel 3 der über­ar­beit­eten Neu­fas­sung der Maschi­nen­richtlin­ie 2006/42/EG10 von Inter­esse. Zitat Artikel 3 der Maschi­nen­richtlin­ie 2006/42/EG (ab dem 29.12.2009 gültig): „Wer­den die in Anhang I genan­nten, von ein­er Mas­chine aus­ge­hen­den Gefährdun­gen ganz oder teil­weise von anderen Gemein­schaft­srichtlin­ien genauer erfasst, so gilt diese Richtlin­ie für diese Mas­chine und diese Gefährdun­gen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwen­dung dieser anderen Richtlin­ien nicht mehr.“
Für die Gesamtkon­for­mität eines Müll­heizkraftwerks sollte gem. der Def­i­n­i­tion in der EN 12952–1 und TRBS 4120, sowie der maßgeben­den Druck­ge­fährdung, eben­falls die Druck­gerä­terichtlin­ie den Vor­rang haben. In dem Beispiel des Umbaus der Rauch­gas­reini­gungslin­ie wurde vom Betreiber entsch­ieden, dass auf­grund des Gefahren­po­ten­tial und der Zuge­hörigkeit zur Dampfkessel­bau­gruppe primär die Druck­gerä­terichtlin­ie für die Gesamtkon­for­mitäts­be­w­er­tung anzuwen­den ist.
Prü­fung der Gesamtanlage
Hin­sichtlich der Kon­for­mität­sprü­fung kommt in dem gewählten Beispiel erschw­erend hinzu, dass kein Gen­er­alun­ternehmer beauf­tragt wurde. Wed­er Her­steller B (Schlauch­fil­ter, Saugzug und Nebe­nan­la­gen), noch Her­steller A (Leit­tech­nik) sind in der Lage, die Gesamtkon­for­mität der geän­derten Anlage zu bescheini­gen. Diese Her­steller kön­nen nur Kon­for­mitäten für ihre Teilkom­po­nen­ten ausstellen.
Für die Prü­fung der Kon­for­mität der Gesam­tan­lage bliebe dann nur noch der Betreiber. Dieser Fall wird in der Maschi­nen­richtlin­ie mit dem Begriff der „Eigen­her­stel­lung“ umschrieben. Im Anwen­dungs­bere­ich der Maschi­nen­richtlin­ie find­et neben dem Her­steller, der ein Pro­dukt einem Drit­ten über­lässt, auch die „Eigen­her­stel­lung“ ihre Berück­sich­ti­gung. „Eigen­her­steller“ im Sinne der Maschi­nen­richtlin­ie ist z.B. ein Betreiber, der auf seinem eige­nen Betrieb­s­gelände eine Mas­chine oder ein Sicher­heits­bauteil für den Eigenge­brauch herstellt.
Eigen­ver­ant­wor­tung
Die Druck­gerä­terichtlin­ie regelt die „Eigen­her­stel­lung“ aber grund­sät­zlich anders, als die Maschi­nen­richtlin­ie. Den Begriff der „Eigen­her­stel­lung“ enthält die Druck­gerä­terichtlin­ie nicht. Im Erwä­gungs­grund 5 der Druck­gerä­terichtlin­ie wird aus­ge­führt „…Diese Richtlin­ie gilt dage­gen nicht für den Zusam­men­bau von Druck­geräten, der auf dem Gelände des Anwen­ders, beispiel­weise in Indus­triean­la­gen, unter sein­er Ver­ant­wor­tung erfol­gt.“ Hier wird aus­drück­lich auf die Eigen­ver­ant­wor­tung verwiesen.
Gle­ich­es gilt auch für Bau­grup­pen, da nach der Def­i­n­i­tion im Artikel 1 Abs. 2.1.5 der Druck­gerä­terichtlin­ie eine Bau­gruppe“ im Sinne der Richtlin­ie von einem Her­steller zusam­menge­baut wer­den muss. Der Begriff „Her­steller“ ist hier dur­chaus von Bedeu­tung. Her­steller ist nach (10) §2 des Geräte- und Pro­duk­t­sicher­heits­ge­set­zes jede natür­liche oder juris­tis­che Per­son, die ein Pro­dukt her­stellt oder ein Pro­dukt wieder­a­u­far­beit­et oder wesentlich verän­dert und erneut in den Verkehr bringt. Da der Betreiber eines Müll­heizkraftwerkes seine Anlage nicht in Verkehr bringt, ist er nach der Legalde­f­i­n­i­tion nicht Her­steller. In dem disku­tierten Fall wer­den die Bau­grup­pen durch den Betreiber zusam­menge­baut. Dieser wird hier­durch im Sinne der Druck­gerä­terichtlin­ie daher nicht zum Hersteller.
Gestützt wird die Auf­fas­sung auch durch die Leitlin­ie zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz11. Hier ist zu § 1 Abs. 1 „Anwen­dung des Geräte- und Pro­duk­t­sicher­heits­ge­set­zes bei der Eigen­her­stel­lung von Pro­duk­ten“ die Fragestel­lung zur Eigen­her­stel­lung fol­gen­der­maßen beantwortet:
„Wer­den Pro­duk­te im Rah­men ein­er wirtschaftlichen Unternehmung zur auss­chließlichen Ver­wen­dung in der eige­nen Unternehmung hergestellt, so find­en kein Besitzüber­gang und damit kein Inverkehrbrin­gen im eigentlichen Sinne des Geräte- und Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz statt. Aus­nah­men (siehe § 3 Abs. 1 Satz 2 Geräte- und Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz) sind die Bes­tim­mungen der Maschi­nen­verord­nung (9. GPSGV § 3 Abs. 4) und der Aufzugsverord­nung (12. GPSGV § 4 Abs. 5), in denen auch die Her­stel­lung von Pro­duk­ten für den Eigenge­brauch geregelt wird.“
Daraus fol­gt, dass bei Anwen­dung der Druck­gerä­terichtlin­ie wed­er das in der Eigen­ver­ant­wor­tung des Betreibers geän­derte Müll­heizkraftwerk noch die umge­baute Rauch­gas­reini­gung eine Gesamtkon­for­mitäts­bescheini­gung benötigt.
Unab­hängig davon, müssen aber die Betreiber- und Arbeit­ge­berpflicht­en, wie sie z.B. in der Betriebssicherheitsverordnung12 und dem Arbeitsschutzgesetz13 definiert sind, einge­hal­ten wer­den. In Abbil­dung 3 sind schema­tisch die Pflicht­en der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung und des Arbeitss­chutzge­set­zes hin­sichtlich des Zeit­punk­tes der Erstel­lung von Gefährdungs­beurteilun­gen dargestellt.
Gemäß §4 der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung hat der Arbeit­ge­ber die erforder­lichen Maß­nah­men zu tre­f­fen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmit­tel bere­it­gestellt wer­den, die für die am Arbeit­splatz gegebe­nen Bedin­gun­gen geeignet sind. Die Maß­nah­men müssen dem Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung nach § 3 Betrieb­ssicher­heitsverord­nung und dem Stand der Tech­nik entsprechen.
Eine Rauch­gas­reini­gung als Anlage ist ein Arbeitsmit­tel im Sinne §2 (1) der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung. Wenn den Beschäftigten eine neue Rauch­gas­reini­gung zur Ver­fü­gung gestellt wer­den soll, muss der Arbeit­ge­ber also mit­tels ein­er Gefährdungs­beurteilung die Maß­nah­men ermit­teln. Dies muss in der Kon­se­quenz dann zwangsläu­fig bere­its vor der Beauf­tra­gung erfol­gen. Aus sicher­heit­stech­nis­ch­er Sicht macht es Sinn, die Gefährdungs­beurteilung gemäß Betrieb­ssicher­heitsverord­nung bere­its in der Pla­nungsphase zu begin­nen, da hier noch leichter Ein­fluss auf die Beschaf­fen­heit der geän­derten Anlage genom­men wer­den kann. Da die Gefährdungs­beurteilung spätestens in der Betrieb­sphase fer­tig sein muss, wird hier keine zusät­zliche Arbeit generiert.
Teil der Gefährdungs­beurteilung sollte dann auch die Gefahren- und Risikoein­schätzung sein, in der über die „Wesentliche Verän­derung“ entsch­ieden wird. Der Begriff der „Wesentlichen Verän­derung“ find­et sich auch im §12 (2) der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung bei den Pflicht­en für „Überwachungs­bedürftige Anla­gen“, wie z.B. Dampfkesse­lan­la­gen. Eine „Wesentliche Verän­derung“ gemäß Betrieb­ssicher­heitsverord­nung hat z.B. Ein­fluss auf die notwendi­gen Prü­fun­gen vor Inbetriebnahme14 und die Vor­raus­set­zun­gen für den Betrieb dieser Anlagen15.
Weit­er­hin muss auf­bauend auf der Gefahren- und Risikoein­schätzung fest­gelegt wer­den, nach welch­er Richtlin­ie über die Gesamtkon­for­mität entsch­ieden wird.
Die Kon­for­mität­serk­lärun­gen der Unter­liefer­an­ten müssen unab­hängig von der Gesamtkon­for­mitäts­be­w­er­tung als Bestandteil der Doku­men­ta­tion einge­fordert werden.
Eine zu diesem Zeit­punkt ini­ti­ierte und mit diesen Inhal­ten durchge­führte Gefährdungs­beurteilung wird ein nicht zu unter­schätzen­des prak­tis­ches und rechtlich­es Hil­f­sin­stru­ment sein. Es belegt die Vorge­hensweise der Ver­ant­wor­tungsträger in ihrer Eigen­ver­ant­wor­tung bei der Umgestal­tung von Anla­gen­teilen, die maßge­blich unter die Druck­gerä­terichtlin­ie fall­en. Weit­er­hin gibt sie Anreize an die Qual­ität der Gefährdungs­beurteilung, bere­its in der Pla­nungsphase weg­weisend tätig zu werden.
Faz­it
Der stärk­er auf das Pro­dukt aus­gerichteten Richtlin­ie wird der Vor­rang eingeräumt. Da Rauch­gas­reini­gun­gen zu dem Umfang ein­er Wasser­rohr-Dampfkessel­bau­gruppe zählen und die größte Gefahr im Aufreißen der Kanäle gese­hen wird, liegt die sin­ngemäße Anwen­dung der Druck­gerä­terichtlin­ie als dominierende Richtlin­ie nahe. Die Druck­gerä­terichtlin­ie klam­mert die „Eigen­her­stel­lung“ aus und ver­weist an der Stelle auf die Eigen­ver­ant­wor­tung des Betreibers. Der Betreiber braucht für Anla­gen, bei denen maßge­blich die Druck­gerä­terichtlin­ie angewen­det wird und die in sein­er Eigen­ver­ant­wor­tung erstellt oder geän­dert wer­den, keine Gesamtkon­for­mität­serk­lärung zu erstellen. Eine solche Gesamtkon­for­mität­serk­lärung wird erst notwendig, wenn er die Anlage in Verkehr bringt (verkauft). Die Kon­for­mität­serk­lärun­gen der Unter­liefer­an­ten müssen vorhan­den sein.
Es bleiben für den Betreiber die Pflicht­en, die sich aus der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung ergeben. Die Gefährdungs­beurteilung gemäß Betrieb­ssicher­heitsverord­nung ist ein geeignetes Mit­tel, um die sich aus der Eigen­ver­ant­wor­tung ergeben­den Pflicht­en auszufüllen. Diese muss dann aber bere­its in der Pla­nungsphase begonnen werden.
Lit­er­atur:
  • 1. Entschließung 85/C 136/011 des Rates vom 7. Mai 1985
  • 2. Richtlin­ie 97/23/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angle­ichung der Rechtsvorschriften der Mit­glied­staat­en über Druck­geräte (Amts­blatt Nr. L 181 vom 09/07/1997 S. 0001 – 0055)
  • 3. Richtlin­ie 2006/95/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 12. Dezem­ber 2006 zur Angle­ichung der Rechtsvorschriften der Mit­glied­staat­en betr­e­f­fend elek­trische Betrieb­smit­tel zur Ver­wen­dung inner­halb bes­timmter Span­nungs­gren­zen (Amts­blatt Nr. L 374 vom 27/12/2006 S. 0010 – 0019)
  • 4. Richtlin­ie 98/37/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angle­ichung der Rechts- und Ver­wal­tungsvorschriften der Mit­glied­staat­en für Maschi­nen, Amts­blatt Nr. L 207 vom 23/07/1998 S. 0001 – 0046; Anmerkung: Die „alte“ Maschi­nen­richtlin­ie 98/37/EG war noch bis ein­schließlich 28.12.2009 anzuwen­den. Die „neue“ Maschi­nen­richtlin­ie 2006/42/EG kon­nte bere­its ab dem 29.12.2009 angewen­det werden.
  • 5. Def­i­n­i­tion gem. Absatz (1), §2 Begriffs­bes­tim­mungen des Geräte- und Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz vom 6. Jan­u­ar 2004 (BGBl. I S. 2 (219), zulet­zt geän­dert durch Artikel 3 Abs. 33 des Geset­zes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
  • 6. Geräte- und Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz vom 6. Jan­u­ar 2004 (BGBl. I S. 2 (219), zulet­zt geän­dert durch Artikel 3 Abs. 33 des Geset­zes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
  • 7. Geräte- und Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz (GPSGV) vom 6. Jan­u­ar 2004 (BGBl. I S. 2 (219), zulet­zt geän­dert durch Artikel 3 Abs. 33 des Geset­zes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
  • 8. Geräte, die einem Druck von höch­stens 0,5 bar aus­ge­set­zt sind, weisen kein bedeu­ten­des Druck­risiko auf. Ihr freier Verkehr in der Gemein­schaft sollte daher nicht behin­dert wer­den. Fol­glich gilt diese Richtlin­ie für Geräte mit einem max­i­mal zuläs­si­gen Druck (PS) von mehr als 0,5 bar. [Absatz (4) der Richtlin­ie 97/23/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angle­ichung der Rechtsvorschriften der Mit­glied­staat­en über Druck­geräte (Amts­blatt Nr. L 181 vom 09/07/1997 S. 0001 – 0055)]
  • 9. Richtlin­ie 98/37/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angle­ichung der Rechts- und Ver­wal­tungsvorschriften der Mit­glied­staat­en für Maschi­nen, Amts­blatt Nr. L 207 vom 23/07/1998 S. 0001 – 0046; Anmerkung:Die „alte“ Maschi­nen­richtlin­ie 98/37/EG war noch bis ein­schließlich 28.12.2009 anzuwenden.Die „neue“ Maschi­nen­richtlin­ie 2006/42/EG kann ab dem 29.12.2009 angewen­det werden.
  • 10. Richtlin­ie 2006/42/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschi­nen und zur Änderung der Richtlin­ie 95/16/EG (Neu­fas­sung); Amts­blatt Nr. L 157 vom 09/06/2006 S. 0024 – 0086
  • 11. LASI-Veröf­fentlichung – LV 46, Leitlin­ien zum Geräte- und Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz (GPSG),2. Aus­gabe (Aus­gabe 2007), Her­aus­ge­ber: Län­der­auss­chuss für Arbeitss­chutz und Sicher­heit­stech­nik (LASI)
  • 12. Betrieb­ssicher­heitsverord­nung vom 27. Sep­tem­ber 2002 (BGBl. I S. 3777), zulet­zt geän­dert durch Artikel 8 der Verord­nung vom 18. Dezem­ber 2008 (BGBl. I S. 2768)
  • 13. Arbeitss­chutzge­setz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zulet­zt geän­dert durch Artikel 15 Absatz 89 des Geset­zes vom 5. Feb­ru­ar 2009 (BGBl. I S. 160)
  • 14. §14 (1) Betrieb­ssicher­heitsverord­nung vom 27. Sep­tem­ber 2002 (BGBl. I S. 3777), zulet­zt geän­dert durch Artikel 8 der Verord­nung vom 18. Dezem­ber 2008 (BGBl. I S. 2768)
  • 15. §12 (2) Betrieb­ssicher­heitsverord­nung vom 27. Sep­tem­ber 2002 (BGBl. I S. 3777), zulet­zt geän­dert durch Artikel 8 der Verord­nung vom 18. Dezem­ber 2008 (BGBl. I S. 2768)
Autor
Hol­ger Rabanus, AWG Abfall­wirtschafts­ge­sellschaft mbH, Wup­per­tal E‑Mail: holger.rabanus@awg.wuppertal.de
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