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Kann Eisenoxidstaub Lungenkrebs erzeugen?

MAK-Werte-Liste 2010
Kann Eisenoxidstaub Lungenkrebs erzeugen?

Die Sen­atskom­mis­sion zur Prü­fung gesund­heitss­chädlich­er Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungs­ge­mein­schaft (DFG-Arbeitsstof­fkom­mis­sion) hat die „MAK- und BAT-Werte-Liste 2010“ als Mit­teilung 46 der Kom­mis­sion veröf­fentlicht. Wie schon im ver­gan­genen Jahr ist die Anzahl der MAK-Werte gewach­sen, wom­it die Gren­zwertliste, was die Zahl der Ein­träge ange­ht, erneut an Umfang gewon­nen hat.

Die Liste enthält in diesem Jahr ins­ge­samt 48 neue oder geän­derte Ein­träge, davon 39 Posi­tio­nen bei den Luft­gren­zw­erten (MAK-Werte-Liste) und neun bei den biol­o­gis­chen Werten. Bei den Luft­gren­zw­erten wur­den drei Stoffe (Bisphe­nol A [CAS-Nr. 80–05–7], Methyl-1H-ben­zo­tri­a­zol [CAS-Nr. 29385–43–1] und p‑Phenylendiamin [CAS-Nr. 106–50–3]) hin­sichtlich ihrer Bew­er­tung über­prüft, ohne dass Änderun­gen erforder­lich wurden.
Schw­er­punkt: Met­alle und Metallverbindungen
Einen Schw­er­punkt bilden in diesem Jahr neue Ein­träge und Änderun­gen bei Met­allen und Metallverbindungen.
Rein zahlen­mäßig kommt in diesem Jahr Man­gan [CAS-Nr. 7439–96–5] und seine anor­gan­is­chen Verbindun­gen am häu­fig­sten vor:
  • der MAK-Wert für die einatem­bare Frak­tion (E) wurde von 0,5 mg/m³ auf 0,2 mg/m³ abge­senkt, als Kurzzeitkat­e­gorie wurde II(8) festgelegt;
  • für die alve­olengängige Frak­tion (A) wurde ein neuer MAK-Wert von 0,02 mg/m³ mit der gle­ichen Kurzzeitkat­e­gorie festgelegt.
Die Fußnote „Per­man­ganate: Kurzzeitkat­e­gorie II(1)“ gilt jet­zt für bei­de Ein­träge, eben­so die Schwanger­schafts­gruppe C (Stoffe, bei denen eine fruchtschädi­gende Wirkung bei Ein­hal­tung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet zu wer­den braucht).
Bei den biol­o­gis­chen Werten wurde der bish­erige BAT-Wert von 20 µg/l für Man­gan und Man­gan­verbindun­gen aufge­hoben und durch einen Biol­o­gis­chen Arbeitsstoff-Ref­erenz-Wert (BAR-Wert) von 15 µg/l ersetzt.
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Die schw­er­wiegend­ste Änderung in diesem Jahr dürfte aber wohl die Ein­stu­fung von Eisenox­i­den [FeO: CAS-Nr. 1345–25–1; Fe2O3: CAS-Nr. 1309–37–1] in die Kat­e­gorie 3B der kreb­serzeu­gen­den Stoffe sein. Diese Kat­e­gorie enthält Stoffe, für die „Anhalt­spunk­te für eine kreb­serzeu­gende Wirkung [vor­liegen], die jedoch zur Einord­nung in eine andere Kat­e­gorie nicht aus­re­ichen“ (so genan­nte „echte“ Krebsverdachtsstoffe).
Die Ein­stu­fung gilt jedoch nur für biover­füg­bare Eisenox­ide. Dabei gibt es allerd­ings bish­er keine all­ge­mein anerkan­nte quan­ti­ta­tive Def­i­n­i­tion für den Begriff „biover­füg­bar“.
Als Folge dieser Ein­stu­fung wurde der bish­erige MAK-Wert für Eisenox­ide (1,5 mg/m³, alve­olengängige Frak­tion) aufge­hoben. Dieser Wert fiel unter den Gel­tungs­bere­ich des All­ge­meinen Staub­gren­zw­ertes, weil Eisenox­i­den bish­er lediglich unspez­i­fis­che Wirkun­gen auf die Atemwege unter­stellt wurden.
Weit­ere Met­alle und Metallverbindungen
Des Weit­eren wurde der MAK-Wert für Queck­sil­ber [CAS-Nr. 7439–97–6] und seine anor­gan­is­chen Verbindun­gen von bish­er 0,1 mg/m³ auf 0,02 mg/m³ abge­senkt und die Schwanger­schafts­gruppe D fest­gelegt; die übri­gen Ein­stu­fun­gen wie Kurzzeitkat­e­gorie, kreb­serzeu­gende Eigen­schaften und Haut­sen­si­bil­isierung bleiben unverändert.
Bei den Zin­nor­gan­is­chen Verbindun­gen wur­den die Schwanger­schafts­grup­pen in diesem Jahr differenziert:
Bei der Neuauf­nahme von n‑Octylzinnverbindungen vor zwei Jahren wurde diesen die Schwanger­schafts­gruppe C (keine fruchtschädi­gende Wirkung bei Ein­hal­tung des MAK- und BAT-Wertes) zuge­ord­net. Auf­grund neuer Infor­ma­tio­nen wurde im ver­gan­genen Jahr die Schwanger­schafts­gruppe B vergeben, der Stoffe zuge­ord­net wer­den, bei denen mit ein­er fruchtschädi­gen­den Wirkung nach den vor­liegen­den Infor­ma­tio­nen auch bei Ein­hal­tung des MAK- und BAT-Wertes gerech­net wer­den muss. Nun­mehr gel­ten fol­gende (dif­feren­zierte) Bewertungen:
  • Mono-n-octylzin­nverbindun­gen wer­den wieder „zurück­gestuft“ zur Schwanger­schafts­gruppe C (bei Ein­hal­tung des (unverän­derten) MAK-Wertes braucht eine fruchtschädi­gende Wirkung nicht befürchtet zu werden);
  • für Di- und Tri-n-octylzin­nverbindun­gen bleibt die bish­erige Schwanger­schafts­gruppe B unverän­dert erhalten;
  • Tetra-n-octylzin­nverbindun­gen erhal­ten die Schwanger­schafts­gruppe D, bei denen die vor­liegen­den Dat­en für eine Ein­stu­fung in eine der Grup­pen A, B oder C nicht ausreichen.
Bei Cad­mi­um [CAS-Nr. 7440–43–9] und seinen anor­gan­is­chen Verbindun­gen wird der bish­erige Biol­o­gis­che Leitwert (BLW – biol­o­gis­ch­er Wert, der als Anhalt für die zu tre­f­fend­en Maß­nah­men her­anzuziehen ist) von 7 µg/l aufge­hoben; dafür wer­den auch hier BAR-Werte fest­gelegt, die zwis­chen dem Unter­suchungs­ma­te­r­i­al (Voll­blut oder Urin) dif­feren­zieren (Voll­blut: 1 µg/l, Urin: 0,8 µg/l).
Borsäure und Tetraborate
Bemerkenswert ist auch die Zuord­nung von Borsäure [CAS-Nr. 10043–35–3] und Dina­tri­umte­trab­o­rat-Pen­tahy­drat [CAS-Nr. 12179–04–3] zur Schwanger­schafts­gruppe B (mit ein­er fruchtschädi­gen­den Wirkung muss auch bei Ein­hal­tung des MAK- und BAT-Wertes gerech­net werden):
Diese Ein­stu­fung ist ins­beson­dere vor dem Hin­ter­grund inter­es­sant, dass im Zusam­men­hang mit den Richtlin­ien zur Anpas­sung von Anhang I (Stof­fliste) der EG-Richtlin­ie 67/548/EWG viele Jahre über die fortpflanzungs­ge­fährden­den Eigen­schaften von Borsäure und Borat­en gestrit­ten wurde. Entsprechende Ein­stu­fungsvorschläge wur­den auf­grund erbit­terten Wider­stands aus der Indus­trie aus einem Entwurf zur 29. Anpas­sungsrichtlin­ie wieder gestrichen und erst mit der 30. ATP (Richtlin­ie 2008/58/EG/erste ATP zur EG-CLP-Verord­nung – Verord­nung (EG) Nr. 790/2009) realisiert.
Während die DFG nur die bei­den genan­nten Borverbindun­gen entsprechend ein­stuft und anderen Tetrab­o­rat­en die Schwanger­schafts­gruppe C zuweist, enthält die EG-Richtlin­ie bzw. die CLP-Verord­nung weit­ere Tetrab­o­rate (Dina­tri­umte­trab­o­rat wasser­frei [CAS-Nr. 1330–43–4], Dina­tri­umte­trab­o­rat­dec­ahy­drat [CAS-Nr. 1303–96–4]), die als repro­duk­tion­stox­isch Kat­e­gorie 2 (R60 – R61) bzw. Repro­duk­tion­stox­isch Kat. 1B (nach CLP) eingestuft sind.
Neue MAK-Werte
In der Liste der MAK-Werte wur­den in diesem Jahr ins­ge­samt 16 Stoffe neu aufgenom­men; für elf Stoffe wur­den erst­mals MAK-Werte fest­gelegt; darunter sind auch drei Werte für Borsäure (10 mg/m³ = 1,8 mg Bor/m³) bzw. die vorste­hend bere­its erwäh­n­ten Tetrab­o­rate (5 mg/m³ = 0,75 mg Bor/m³). Weit­er­hin gibt es MAK-Werte für die neu aufgenomme­nen Stoffe
  • Man­gan und seine anor­gan­is­chen Verbindun­gen (A‑Fraktion, s.o.),
  • Per­flu­o­roc­tan­sul­fon­säure (PFOS) [CAS-Nr. 1763–23–1] und ihre Salze,
  • Polyal­phaole­fine [CAS-Nr. 68649–12–7] und
  • Tri­ethyleng­lykol­monomethylether [CAS-Nr. 112–35–6].
Für die bere­its beste­hen­den Einträge
  • Brom­methan [CAS-Nr. 74–83–9],
  • Car­ben­daz­im [CAS-Nr. 10605–21–7],
  • Glyc­er­in­trini­trat (Nitro­glyc­erin) [CAS-Nr. 55–63–0] und
  • 3‑Iod-2-propinyl­butyl­car­ba­mat [CAS-Nr. 55406–53–6]
wur­den erst­mals MAK fest­gelegt. Die bish­eri­gen MAK für die fol­gen­den Stoffe wur­den abge­senkt, und zwar (bis auf Queck­sil­ber, s.o.) um den Fak­tor 2,5:
  • Man­gan und seine anor­gan­is­chen Verbindun­gen (E‑Fraktion, s.o.),
  • Queck­sil­ber und seine anor­gan­is­chen Verbindun­gen (s.o.),
  • Selen [CAS-Nr. 7782–49–2] und seine anor­gan­is­chen Verbindungen,
  • Selen­wasser­stoff [CAS-Nr. 7783–07–5],
  • War­farin [CAS-Nr. 81–81–2] und Natri­umwar­farin [CAS-Nr. 129–06–6].
Weit­ere Para­me­ter bei Luftgrenzwerten
Bei den Kurzzeitwerten wurde
  • 3 x die Kat­e­gorie I(1) (Borsäure und Tetraborate),
  • 3 x die Kat­e­gorie I(2),
  • 1 x die Kat­e­gorie II(1) (Glyc­er­in­trini­trat)
  • 1 x die Kat­e­gorie II(2) (Tri­ethyleng­lykol­monomethylether),
  • 2 x die Kat­e­gorie II(4) (Car­ben­daz­im und Polyalphaolefine),
  • 6 x die Kat­e­gorie II(8) (darunter neben Man­gan (s.o.) Selen und Selenwasserstoff
vergeben. Dabei bezeichnet
  • Kat­e­gorie I Stoffe, bei denen die lokale Reizwirkung gren­zw­ertbes­tim­mend ist oder atemwegssen­si­bil­isierende Stoffe und
  • Kat­e­gorie II resorp­tiv wirk­same Stoffe.
Die Zahl in Klam­mern hin­ter der Kat­e­gorie beze­ich­net den zuläs­si­gen Über­schre­itungs­fak­tor, wobei eine solche Über­schre­itung höch­stens vier­mal pro Arbeitss­chicht (als Mit­tel­w­ert für jew­eils 15 Minuten) zuläs­sig ist.
Zwei (Neu)Einträge (N‑Cyclohexyl‑N’-phenyl-p-phenylendiamin [CAS-Nr. 101–87–1] und N‑Isopropyl‑N’-phenyl-p-phenylendiamin [CAS-Nr. 101–72–4]) erhal­ten in der diesjähri­gen Liste die Anmerkung Sh für Sen­si­bil­isierung bei Hautkon­takt. Pepsin [CAS-Nr. 9001–75–6] (eben­falls Neuein­trag) wird als sen­si­bil­isierend beim Einat­men (Sa) eingestuft. Alle diese Stoffe sind auss­chließlich dem Abschnitt IV (sen­si­bil­isierende Stoffe) zuge­ord­net (keine weit­ere Einstufung).
N‑Phenyl-2-naph­thy­lamin [CAS-Nr. 135–88–6] behält seine bish­erige Ein­stu­fung als kreb­serzeu­gend Kat­e­gorie 3B, erhält jedoch zusät­zlich eben­falls die Anmerkung Sh.
Die Anmerkung „H“ für Gefährdung durch Hautkon­takt wurde in diesem Jahr für acht Posi­tio­nen vergeben, weil in diesen Fällen die Auf­nahme durch die Haut wesentlich zum tox­is­chen Gefährdungspoten­zial beiträgt. Darunter sind vier Neueinträge.
Für Brom­methan [CAS-Nr. 74–83–9] ist die Anmerkung „H“ entfallen.
Kreb­serzeu­gende, keimzel­len­mu­ta­gene und fruchtschädi­gende Stoffe
Bei den Kreb­serzeu­gen­den Stof­fen ist in diesem Jahr wohl die vorste­hend bere­its erwäh­nte Ein­stu­fung von Eisenox­i­den als kreb­serzeu­gend Kat­e­gorie 3B (Kreb­sver­dachtsstoffe) die bedeu­tend­ste Änderung.
Darüber hin­aus wur­den fünf weit­ere Stoffe als Kreb­sver­dachtsstoffe (Kat­e­gorie 3B) eingestuft, darunter drei Neuein­träge. Der neu in die Liste aufgenommene Stoff 1‑Brompropan [CAS-Nr. 106–94–5] gilt als kreb­serzeu­gend Kat­e­gorie 2 (kreb­serzeu­gend im Tierversuch).
Bei den Keimzelle­mu­ta­ge­nen gibt es in diesem Jahr zwei Änderungen:
  • Auramin [CAS-Nr. 492–80–8] und sein Hydrochlo­rid [CAS-Nr. 2465–27–2] (bish­er schon als kreb­serzeu­gend im Tierver­such – Kat­e­gorie 2 – eingestuft) gilt nun­mehr auch als Stoff, für den auf­grund sein­er geno­tox­is­chen Wirkun­gen in soma­tis­chen Zellen von leben­den Säugetieren ein Ver­dacht auf eine muta­gene Wirkung in Keimzellen beste­ht (Kat­e­gorie 3B);
  • Das Fun­gizid Car­ben­daz­im wurde hin­sichtlich der Keimzell­mu­ta­gen­ität von Kat­e­gorie 3A (Stoffe mit nachgewiesen­er Schädi­gung der Keimzellen im Tierver­such) umgestuft nach Kat­e­gorie 5 (Keimzelle­mu­ta­gene mit geringer Wirkungsstärke). Entsprechend der Def­i­n­i­tion dieser Kat­e­gorie wurde für Car­ben­daz­im nun­mehr ein MAK-Wert fest­gelegt (s.o.), der das Risiko von Keimzellschädi­gun­gen prak­tisch ausschließt.
Bei den Schwanger­schafts­grup­pen wurde sieben­mal die Kat­e­gorie C für Stoffe vergeben, bei denen eine fruchtschädi­gende Wirkung bei Ein­hal­tung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet zu wer­den braucht. Darunter waren vier Neuauf­nah­men sowie die beste­hen­den Einträge
  • Glyc­er­in­trini­trat (erst­mals MAK festgelegt),
  • 3‑Iod-2-propinyl­butyl­car­ba­mat (erst­mals MAK fest­gelegt) sowie
  • Mono-n-octylzin­nverbindun­gen (s.o.).
Die Schwanger­schafts­gruppe B (Stoffe, bei denen mit ein­er fruchtschädi­gen­den Wirkung auch bei Ein­hal­tung des MAK- und BAT-Wertes gerech­net wer­den muss) erhiel­ten erstmals
  • Borsäure und Dina­tri­umte­trab­o­rat-Pen­tahy­drat (s.o.),
  • Car­ben­daz­im,
  • Per­flu­o­roc­tan­sul­fon­säure (PFOS) und ihre Salze sowie
  • Warfarin/Natriumwarfarin.
Biol­o­gis­che Werte
Bei den biol­o­gis­chen Werten gibt es in diesem Jahr Ein­träge für ins­ge­samt neun Stoffe oder Stof­f­grup­pen, davon sechs neue Stoffe oder Stof­f­grup­pen. Für drei bere­its beste­hende Stoffe oder Stof­f­grup­pen wer­den neue BAR-Werte hinzugefügt.
Sieben neue BAR-Werte
Schw­er­punkt der Neuerun­gen bei den biol­o­gis­chen Werten ist wie im Vor­jahr die Auf­nahme von ins­ge­samt zehn Aus­sagen zu Biol­o­gis­chen Arbeitsstoff-Ref­erenz-Werten (BAR-Werten) für sechs Stoffe. Bei zwei Stof­fen mit neuen BAR-Werten (4‑Aminobiphenyl [CAS-Nr. 92–67–1] und Cad­mi­um [CAS-Nr. 7440–43–9], s.o.) ist die Fes­tle­gung mit der Aufhe­bung der erst seit weni­gen Jahren beste­hen­den Biol­o­gis­chen Leitwerte (BLW) verbunden.
Bei 4,4’-Diaminobiphenyl wird zwis­chen der direk­ten Mes­sung des Stoffes im Urin oder der Freiset­zung aus Hämo­glo­bin-Kon­ju­gat im Blut unter­schieden. Auch der Probe­nah­mezeit­punkt ist in bei­den Fällen unter­schiedlich: Expo­si­tion­sende bzw. Schich­t­ende bei der direk­ten Mes­sung im Urin, ohne Beschränkung bei der Freiset­zung aus Hämo­glo­bin-Kon­ju­gat im Blut.
BAT-Werte und Expo­si­tion­säquiv­a­lente für kreb­serzeu­gende Arbeitsstoffe (EKA)
Neben der Aufhe­bung des BAT-Wertes für Man­gan und seine anor­gan­is­chen Verbindun­gen (s.o.) gibt es zwei neue BAT-Werte, und zwar für Per­flu­o­roc­tan­sul­fon­säure und ihre Salze sowie für Selen und seine anor­gan­is­chen Verbindun­gen, bei­de zu messen im Serum und ohne Beschränkung des Probenahmezeitpunktes.
Für 1‑Brompropan [CAS-Nr. 106–94–5] wurde eine neue Tabelle mit Expo­si­tion­säquiv­a­len­ten für kreb­serzeu­gende Arbeitsstoffe (EKA) aufgestellt. EKA-Tabellen beschreiben die Kor­re­la­tion zwis­chen Mess­werten im biol­o­gis­chen Mate­r­i­al, die durch Bio­mon­i­tor­ing fest­gestellt wer­den kön­nen, und der reinen inhala­tiv­en Belas­tung, die zu entsprechen­den biol­o­gis­chen Mess­werten führen würde.
Weit­eres Vorge­hen – Arbeitsweise der DFG-Sen­atskom­mis­sion und des AGS
Der Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS) und die DFG-Sen­atskom­mis­sion hat­ten 2005 eine engere Zusam­me­nar­beit als zuvor vere­in­bart. Danach hat auch die DFG-Kom­mis­sion ihre Arbeitsweise und die Prax­is der Veröf­fentlichung ihrer Ergeb­nisse modifiziert:
Nach der alljährlichen Veröf­fentlichung der neuen MAK-Werte-Liste im Juli eines jeden Jahres haben alle betrof­fe­nen und inter­essierten Kreise bis zum Ende des Jahres Gele­gen­heit, zu den Neuerun­gen Stel­lung zu nehmen. Dabei geht es allerd­ings auss­chließlich um wis­senschaftliche Stel­lung­nah­men. Fra­gen der prak­tis­chen Umset­zung von neuen oder abge­senk­ten Gren­zw­erten wer­den hier­bei nicht berück­sichtigt. Solche Fra­gen wer­den vielmehr im Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS) berat­en, wenn er im näch­sten Jahr über die Auf­nahme neuer oder geän­dert­er Gren­zw­erte in die TRGS 900 „Luft­gren­zw­erte“ oder geän­dert­er Stoff­be­w­er­tun­gen in die TRGS 905 „Verze­ich­nis kreb­serzeu­gen­der, erbgutverän­dern­der oder fortpflanzungs­ge­fährden­der Stoffe“ beschließt.
Wenn die Über­nahme neuer oder geän­dert­er Gren­zw­erte in die TRGS 900 in der Prax­is Prob­leme bere­it­et, wird der AGS auch hierüber berat­en und z.B. passende Präven­tion­s­maß­nah­men vorschla­gen, erforder­lichen­falls auch spezielle Präven­tion­spro­gramme auflegen.
Aus alle­dem ergibt sich, dass es auch für die betrieblichen Prak­tik­er von Bedeu­tung ist, sich schon beizeit­en mit den neuen Vorschlä­gen der DFG auseinan­der zu set­zen und ggf. im eige­nen Betrieb zu über­prüfen, ob die neuen Werte einge­hal­ten wer­den kön­nen. Sollte dies offen­sichtlich nicht möglich sein, sollte frühzeit­ig mit den Tech­nis­chen Auf­sichts­di­en­sten, z.B. der Unfal­lver­sicherung Kon­takt aufgenom­men wer­den, um nach geeigneten Lösun­gen zu suchen. Dort wird man erforder­lichen­falls dann auch den AGS einschalten.
Unter­schiede zwis­chen DFG-Kri­te­rien und EG Recht
Darüber hin­aus ist der Hin­weis von Bedeu­tung, dass der Auss­chuss für Gefahrstoffe die Vorschläge der DFG-Kom­mis­sion bezüglich der Ein­stu­fung als kreb­serzeu­gend, erbgutverän­dernd oder fortpflanzungs­ge­fährdend anhand der Kri­te­rien und Vor­gaben der ein­schlägi­gen EG-Regelun­gen – zukün­ftig der CLP-Verord­nung (GHS) – über­prüfen wird; dies bedeutet ins­beson­dere, dass z.B. kreb­serzeu­gende Stoffe der (DFG)-Kategorien 4 und 5 sowie Keimzell­mu­ta­gene der Kat­e­gorien 4 und 5 möglicher­weise anderen Grup­pen zuge­ord­net oder gar nicht über­nom­men wer­den, solange es diese Kat­e­gorien der DFG nach EG-Recht nicht gibt.
Allerd­ings sind auch die DFG-Kri­te­rien im Fluss. So teilt die Kom­mis­sion in ihrer Pressemit­teilung zur Veröf­fentlichung der aktuellen Liste mit, dass sie für Gren­zw­erte, die aus Tierver­suchen mit oraler Auf­nahme von Stof­fen abgeleit­et wer­den, nun­mehr Umrech­nungs­fak­toren (Kor­re­la­tionsver­fahren) anwen­det, wie sie in ähn­lich­er Form auch im europäis­chen Bere­ich, z.B. im Zusam­men­hang mit der REACH-Verord­nung ver­wen­det wer­den (siehe hierzu z.B. die aktuelle Fas­sung der Bekan­nt­machung zu Gefahrstof­fen (BekGS) 901 „Kri­te­rien zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten“.
Außer­dem hat sie die Kat­e­gorien klar­er for­muliert, die beschreiben, ob Stoffe Krebs erzeugen:
  • Stoffe der Kat­e­gorien 1 bis 4 bergen bei einge­hal­tenem MAK-Wert kein erhöht­es Risiko für Krebs; dies bedeutet aber wohl auch, dass die Kom­mis­sion nun­mehr grund­sät­zlich auch MAK-Werte für nachgewiesene Kanze­ro­gene (Kat­e­gorie 1 oder 2) für möglich hält.
  • in der Kat­e­gorie 5 find­en sich Stoffe, die beim Ein­hal­ten des MAK-Wertes zum Risiko für eine Kreb­serkrankung nur ger­ingfügig beitra­gen – dies wird vor allem im Ver­gle­ich zu anderen Ein­flüssen, wie der endo­ge­nen Konzen­tra­tion eines Stoffes im Kör­p­er, abgeschätzt.
Wie für alle Stoffe hat die Kom­mis­sion für jede Zuord­nung eine aus­führliche wis­senschaftliche Begrün­dung erar­beit­et, die in ein­er Ergänzungsliefer­ung zu den „Toxikol­o­gisch-arbeitsmedi­zinis­che Begrün­dun­gen von MAK-Werten und Ein­stu­fun­gen“ einige Monate nach der MAK-Liste veröf­fentlicht werden.
Weit­ere Informationen:
Die gedruck­te Fas­sung der Liste (mit CD-ROM) kann beim Wiley-VCH-Ver­lag (www. wiley-vhc.de) oder im Buch­han­del käu­flich erwor­ben werden.
Autor
Ulrich Welzbach­er, Sankt Augustin E‑Mail: Autor@Gefahrstoffinformation.de
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