Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG-Arbeitsstoffkommission) hat die „MAK- und BAT-Werte-Liste 2010“ als Mitteilung 46 der Kommission veröffentlicht. Wie schon im vergangenen Jahr ist die Anzahl der MAK-Werte gewachsen, womit die Grenzwertliste, was die Zahl der Einträge angeht, erneut an Umfang gewonnen hat.
Die Liste enthält in diesem Jahr insgesamt 48 neue oder geänderte Einträge, davon 39 Positionen bei den Luftgrenzwerten (MAK-Werte-Liste) und neun bei den biologischen Werten. Bei den Luftgrenzwerten wurden drei Stoffe (Bisphenol A [CAS-Nr. 80–05–7], Methyl-1H-benzotriazol [CAS-Nr. 29385–43–1] und p‑Phenylendiamin [CAS-Nr. 106–50–3]) hinsichtlich ihrer Bewertung überprüft, ohne dass Änderungen erforderlich wurden.
Schwerpunkt: Metalle und Metallverbindungen
Einen Schwerpunkt bilden in diesem Jahr neue Einträge und Änderungen bei Metallen und Metallverbindungen.
Rein zahlenmäßig kommt in diesem Jahr Mangan [CAS-Nr. 7439–96–5] und seine anorganischen Verbindungen am häufigsten vor:
- der MAK-Wert für die einatembare Fraktion (E) wurde von 0,5 mg/m³ auf 0,2 mg/m³ abgesenkt, als Kurzzeitkategorie wurde II(8) festgelegt;
- für die alveolengängige Fraktion (A) wurde ein neuer MAK-Wert von 0,02 mg/m³ mit der gleichen Kurzzeitkategorie festgelegt.
Die Fußnote „Permanganate: Kurzzeitkategorie II(1)“ gilt jetzt für beide Einträge, ebenso die Schwangerschaftsgruppe C (Stoffe, bei denen eine fruchtschädigende Wirkung bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet zu werden braucht).
Bei den biologischen Werten wurde der bisherige BAT-Wert von 20 µg/l für Mangan und Manganverbindungen aufgehoben und durch einen Biologischen Arbeitsstoff-Referenz-Wert (BAR-Wert) von 15 µg/l ersetzt.
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Die schwerwiegendste Änderung in diesem Jahr dürfte aber wohl die Einstufung von Eisenoxiden [FeO: CAS-Nr. 1345–25–1; Fe2O3: CAS-Nr. 1309–37–1] in die Kategorie 3B der krebserzeugenden Stoffe sein. Diese Kategorie enthält Stoffe, für die „Anhaltspunkte für eine krebserzeugende Wirkung [vorliegen], die jedoch zur Einordnung in eine andere Kategorie nicht ausreichen“ (so genannte „echte“ Krebsverdachtsstoffe).
Die Einstufung gilt jedoch nur für bioverfügbare Eisenoxide. Dabei gibt es allerdings bisher keine allgemein anerkannte quantitative Definition für den Begriff „bioverfügbar“.
Als Folge dieser Einstufung wurde der bisherige MAK-Wert für Eisenoxide (1,5 mg/m³, alveolengängige Fraktion) aufgehoben. Dieser Wert fiel unter den Geltungsbereich des Allgemeinen Staubgrenzwertes, weil Eisenoxiden bisher lediglich unspezifische Wirkungen auf die Atemwege unterstellt wurden.
Weitere Metalle und Metallverbindungen
Des Weiteren wurde der MAK-Wert für Quecksilber [CAS-Nr. 7439–97–6] und seine anorganischen Verbindungen von bisher 0,1 mg/m³ auf 0,02 mg/m³ abgesenkt und die Schwangerschaftsgruppe D festgelegt; die übrigen Einstufungen wie Kurzzeitkategorie, krebserzeugende Eigenschaften und Hautsensibilisierung bleiben unverändert.
Bei den Zinnorganischen Verbindungen wurden die Schwangerschaftsgruppen in diesem Jahr differenziert:
Bei der Neuaufnahme von n‑Octylzinnverbindungen vor zwei Jahren wurde diesen die Schwangerschaftsgruppe C (keine fruchtschädigende Wirkung bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes) zugeordnet. Aufgrund neuer Informationen wurde im vergangenen Jahr die Schwangerschaftsgruppe B vergeben, der Stoffe zugeordnet werden, bei denen mit einer fruchtschädigenden Wirkung nach den vorliegenden Informationen auch bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes gerechnet werden muss. Nunmehr gelten folgende (differenzierte) Bewertungen:
- Mono-n-octylzinnverbindungen werden wieder „zurückgestuft“ zur Schwangerschaftsgruppe C (bei Einhaltung des (unveränderten) MAK-Wertes braucht eine fruchtschädigende Wirkung nicht befürchtet zu werden);
- für Di- und Tri-n-octylzinnverbindungen bleibt die bisherige Schwangerschaftsgruppe B unverändert erhalten;
- Tetra-n-octylzinnverbindungen erhalten die Schwangerschaftsgruppe D, bei denen die vorliegenden Daten für eine Einstufung in eine der Gruppen A, B oder C nicht ausreichen.
Bei Cadmium [CAS-Nr. 7440–43–9] und seinen anorganischen Verbindungen wird der bisherige Biologische Leitwert (BLW – biologischer Wert, der als Anhalt für die zu treffenden Maßnahmen heranzuziehen ist) von 7 µg/l aufgehoben; dafür werden auch hier BAR-Werte festgelegt, die zwischen dem Untersuchungsmaterial (Vollblut oder Urin) differenzieren (Vollblut: 1 µg/l, Urin: 0,8 µg/l).
Borsäure und Tetraborate
Bemerkenswert ist auch die Zuordnung von Borsäure [CAS-Nr. 10043–35–3] und Dinatriumtetraborat-Pentahydrat [CAS-Nr. 12179–04–3] zur Schwangerschaftsgruppe B (mit einer fruchtschädigenden Wirkung muss auch bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes gerechnet werden):
Diese Einstufung ist insbesondere vor dem Hintergrund interessant, dass im Zusammenhang mit den Richtlinien zur Anpassung von Anhang I (Stoffliste) der EG-Richtlinie 67/548/EWG viele Jahre über die fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften von Borsäure und Boraten gestritten wurde. Entsprechende Einstufungsvorschläge wurden aufgrund erbitterten Widerstands aus der Industrie aus einem Entwurf zur 29. Anpassungsrichtlinie wieder gestrichen und erst mit der 30. ATP (Richtlinie 2008/58/EG/erste ATP zur EG-CLP-Verordnung – Verordnung (EG) Nr. 790/2009) realisiert.
Während die DFG nur die beiden genannten Borverbindungen entsprechend einstuft und anderen Tetraboraten die Schwangerschaftsgruppe C zuweist, enthält die EG-Richtlinie bzw. die CLP-Verordnung weitere Tetraborate (Dinatriumtetraborat wasserfrei [CAS-Nr. 1330–43–4], Dinatriumtetraboratdecahydrat [CAS-Nr. 1303–96–4]), die als reproduktionstoxisch Kategorie 2 (R60 – R61) bzw. Reproduktionstoxisch Kat. 1B (nach CLP) eingestuft sind.
Neue MAK-Werte
In der Liste der MAK-Werte wurden in diesem Jahr insgesamt 16 Stoffe neu aufgenommen; für elf Stoffe wurden erstmals MAK-Werte festgelegt; darunter sind auch drei Werte für Borsäure (10 mg/m³ = 1,8 mg Bor/m³) bzw. die vorstehend bereits erwähnten Tetraborate (5 mg/m³ = 0,75 mg Bor/m³). Weiterhin gibt es MAK-Werte für die neu aufgenommenen Stoffe
- Mangan und seine anorganischen Verbindungen (A‑Fraktion, s.o.),
- Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) [CAS-Nr. 1763–23–1] und ihre Salze,
- Polyalphaolefine [CAS-Nr. 68649–12–7] und
- Triethylenglykolmonomethylether [CAS-Nr. 112–35–6].
Für die bereits bestehenden Einträge
- Brommethan [CAS-Nr. 74–83–9],
- Carbendazim [CAS-Nr. 10605–21–7],
- Glycerintrinitrat (Nitroglycerin) [CAS-Nr. 55–63–0] und
- 3‑Iod-2-propinylbutylcarbamat [CAS-Nr. 55406–53–6]
wurden erstmals MAK festgelegt. Die bisherigen MAK für die folgenden Stoffe wurden abgesenkt, und zwar (bis auf Quecksilber, s.o.) um den Faktor 2,5:
- Mangan und seine anorganischen Verbindungen (E‑Fraktion, s.o.),
- Quecksilber und seine anorganischen Verbindungen (s.o.),
- Selen [CAS-Nr. 7782–49–2] und seine anorganischen Verbindungen,
- Selenwasserstoff [CAS-Nr. 7783–07–5],
- Warfarin [CAS-Nr. 81–81–2] und Natriumwarfarin [CAS-Nr. 129–06–6].
Weitere Parameter bei Luftgrenzwerten
Bei den Kurzzeitwerten wurde
- 3 x die Kategorie I(1) (Borsäure und Tetraborate),
- 3 x die Kategorie I(2),
- 1 x die Kategorie II(1) (Glycerintrinitrat)
- 1 x die Kategorie II(2) (Triethylenglykolmonomethylether),
- 2 x die Kategorie II(4) (Carbendazim und Polyalphaolefine),
- 6 x die Kategorie II(8) (darunter neben Mangan (s.o.) Selen und Selenwasserstoff
vergeben. Dabei bezeichnet
- Kategorie I Stoffe, bei denen die lokale Reizwirkung grenzwertbestimmend ist oder atemwegssensibilisierende Stoffe und
- Kategorie II resorptiv wirksame Stoffe.
Die Zahl in Klammern hinter der Kategorie bezeichnet den zulässigen Überschreitungsfaktor, wobei eine solche Überschreitung höchstens viermal pro Arbeitsschicht (als Mittelwert für jeweils 15 Minuten) zulässig ist.
Zwei (Neu)Einträge (N‑Cyclohexyl‑N’-phenyl-p-phenylendiamin [CAS-Nr. 101–87–1] und N‑Isopropyl‑N’-phenyl-p-phenylendiamin [CAS-Nr. 101–72–4]) erhalten in der diesjährigen Liste die Anmerkung Sh für Sensibilisierung bei Hautkontakt. Pepsin [CAS-Nr. 9001–75–6] (ebenfalls Neueintrag) wird als sensibilisierend beim Einatmen (Sa) eingestuft. Alle diese Stoffe sind ausschließlich dem Abschnitt IV (sensibilisierende Stoffe) zugeordnet (keine weitere Einstufung).
N‑Phenyl-2-naphthylamin [CAS-Nr. 135–88–6] behält seine bisherige Einstufung als krebserzeugend Kategorie 3B, erhält jedoch zusätzlich ebenfalls die Anmerkung Sh.
Die Anmerkung „H“ für Gefährdung durch Hautkontakt wurde in diesem Jahr für acht Positionen vergeben, weil in diesen Fällen die Aufnahme durch die Haut wesentlich zum toxischen Gefährdungspotenzial beiträgt. Darunter sind vier Neueinträge.
Für Brommethan [CAS-Nr. 74–83–9] ist die Anmerkung „H“ entfallen.
Krebserzeugende, keimzellenmutagene und fruchtschädigende Stoffe
Bei den Krebserzeugenden Stoffen ist in diesem Jahr wohl die vorstehend bereits erwähnte Einstufung von Eisenoxiden als krebserzeugend Kategorie 3B (Krebsverdachtsstoffe) die bedeutendste Änderung.
Darüber hinaus wurden fünf weitere Stoffe als Krebsverdachtsstoffe (Kategorie 3B) eingestuft, darunter drei Neueinträge. Der neu in die Liste aufgenommene Stoff 1‑Brompropan [CAS-Nr. 106–94–5] gilt als krebserzeugend Kategorie 2 (krebserzeugend im Tierversuch).
Bei den Keimzellemutagenen gibt es in diesem Jahr zwei Änderungen:
- Auramin [CAS-Nr. 492–80–8] und sein Hydrochlorid [CAS-Nr. 2465–27–2] (bisher schon als krebserzeugend im Tierversuch – Kategorie 2 – eingestuft) gilt nunmehr auch als Stoff, für den aufgrund seiner genotoxischen Wirkungen in somatischen Zellen von lebenden Säugetieren ein Verdacht auf eine mutagene Wirkung in Keimzellen besteht (Kategorie 3B);
- Das Fungizid Carbendazim wurde hinsichtlich der Keimzellmutagenität von Kategorie 3A (Stoffe mit nachgewiesener Schädigung der Keimzellen im Tierversuch) umgestuft nach Kategorie 5 (Keimzellemutagene mit geringer Wirkungsstärke). Entsprechend der Definition dieser Kategorie wurde für Carbendazim nunmehr ein MAK-Wert festgelegt (s.o.), der das Risiko von Keimzellschädigungen praktisch ausschließt.
Bei den Schwangerschaftsgruppen wurde siebenmal die Kategorie C für Stoffe vergeben, bei denen eine fruchtschädigende Wirkung bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet zu werden braucht. Darunter waren vier Neuaufnahmen sowie die bestehenden Einträge
- Glycerintrinitrat (erstmals MAK festgelegt),
- 3‑Iod-2-propinylbutylcarbamat (erstmals MAK festgelegt) sowie
- Mono-n-octylzinnverbindungen (s.o.).
Die Schwangerschaftsgruppe B (Stoffe, bei denen mit einer fruchtschädigenden Wirkung auch bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes gerechnet werden muss) erhielten erstmals
- Borsäure und Dinatriumtetraborat-Pentahydrat (s.o.),
- Carbendazim,
- Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Salze sowie
- Warfarin/Natriumwarfarin.
Biologische Werte
Bei den biologischen Werten gibt es in diesem Jahr Einträge für insgesamt neun Stoffe oder Stoffgruppen, davon sechs neue Stoffe oder Stoffgruppen. Für drei bereits bestehende Stoffe oder Stoffgruppen werden neue BAR-Werte hinzugefügt.
Sieben neue BAR-Werte
Schwerpunkt der Neuerungen bei den biologischen Werten ist wie im Vorjahr die Aufnahme von insgesamt zehn Aussagen zu Biologischen Arbeitsstoff-Referenz-Werten (BAR-Werten) für sechs Stoffe. Bei zwei Stoffen mit neuen BAR-Werten (4‑Aminobiphenyl [CAS-Nr. 92–67–1] und Cadmium [CAS-Nr. 7440–43–9], s.o.) ist die Festlegung mit der Aufhebung der erst seit wenigen Jahren bestehenden Biologischen Leitwerte (BLW) verbunden.
Bei 4,4’-Diaminobiphenyl wird zwischen der direkten Messung des Stoffes im Urin oder der Freisetzung aus Hämoglobin-Konjugat im Blut unterschieden. Auch der Probenahmezeitpunkt ist in beiden Fällen unterschiedlich: Expositionsende bzw. Schichtende bei der direkten Messung im Urin, ohne Beschränkung bei der Freisetzung aus Hämoglobin-Konjugat im Blut.
BAT-Werte und Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe (EKA)
Neben der Aufhebung des BAT-Wertes für Mangan und seine anorganischen Verbindungen (s.o.) gibt es zwei neue BAT-Werte, und zwar für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Salze sowie für Selen und seine anorganischen Verbindungen, beide zu messen im Serum und ohne Beschränkung des Probenahmezeitpunktes.
Für 1‑Brompropan [CAS-Nr. 106–94–5] wurde eine neue Tabelle mit Expositionsäquivalenten für krebserzeugende Arbeitsstoffe (EKA) aufgestellt. EKA-Tabellen beschreiben die Korrelation zwischen Messwerten im biologischen Material, die durch Biomonitoring festgestellt werden können, und der reinen inhalativen Belastung, die zu entsprechenden biologischen Messwerten führen würde.
Weiteres Vorgehen – Arbeitsweise der DFG-Senatskommission und des AGS
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) und die DFG-Senatskommission hatten 2005 eine engere Zusammenarbeit als zuvor vereinbart. Danach hat auch die DFG-Kommission ihre Arbeitsweise und die Praxis der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse modifiziert:
Nach der alljährlichen Veröffentlichung der neuen MAK-Werte-Liste im Juli eines jeden Jahres haben alle betroffenen und interessierten Kreise bis zum Ende des Jahres Gelegenheit, zu den Neuerungen Stellung zu nehmen. Dabei geht es allerdings ausschließlich um wissenschaftliche Stellungnahmen. Fragen der praktischen Umsetzung von neuen oder abgesenkten Grenzwerten werden hierbei nicht berücksichtigt. Solche Fragen werden vielmehr im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beraten, wenn er im nächsten Jahr über die Aufnahme neuer oder geänderter Grenzwerte in die TRGS 900 „Luftgrenzwerte“ oder geänderter Stoffbewertungen in die TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“ beschließt.
Wenn die Übernahme neuer oder geänderter Grenzwerte in die TRGS 900 in der Praxis Probleme bereitet, wird der AGS auch hierüber beraten und z.B. passende Präventionsmaßnahmen vorschlagen, erforderlichenfalls auch spezielle Präventionsprogramme auflegen.
Aus alledem ergibt sich, dass es auch für die betrieblichen Praktiker von Bedeutung ist, sich schon beizeiten mit den neuen Vorschlägen der DFG auseinander zu setzen und ggf. im eigenen Betrieb zu überprüfen, ob die neuen Werte eingehalten werden können. Sollte dies offensichtlich nicht möglich sein, sollte frühzeitig mit den Technischen Aufsichtsdiensten, z.B. der Unfallversicherung Kontakt aufgenommen werden, um nach geeigneten Lösungen zu suchen. Dort wird man erforderlichenfalls dann auch den AGS einschalten.
Unterschiede zwischen DFG-Kriterien und EG Recht
Darüber hinaus ist der Hinweis von Bedeutung, dass der Ausschuss für Gefahrstoffe die Vorschläge der DFG-Kommission bezüglich der Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend anhand der Kriterien und Vorgaben der einschlägigen EG-Regelungen – zukünftig der CLP-Verordnung (GHS) – überprüfen wird; dies bedeutet insbesondere, dass z.B. krebserzeugende Stoffe der (DFG)-Kategorien 4 und 5 sowie Keimzellmutagene der Kategorien 4 und 5 möglicherweise anderen Gruppen zugeordnet oder gar nicht übernommen werden, solange es diese Kategorien der DFG nach EG-Recht nicht gibt.
Allerdings sind auch die DFG-Kriterien im Fluss. So teilt die Kommission in ihrer Pressemitteilung zur Veröffentlichung der aktuellen Liste mit, dass sie für Grenzwerte, die aus Tierversuchen mit oraler Aufnahme von Stoffen abgeleitet werden, nunmehr Umrechnungsfaktoren (Korrelationsverfahren) anwendet, wie sie in ähnlicher Form auch im europäischen Bereich, z.B. im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung verwendet werden (siehe hierzu z.B. die aktuelle Fassung der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS) 901 „Kriterien zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten“.
Außerdem hat sie die Kategorien klarer formuliert, die beschreiben, ob Stoffe Krebs erzeugen:
- Stoffe der Kategorien 1 bis 4 bergen bei eingehaltenem MAK-Wert kein erhöhtes Risiko für Krebs; dies bedeutet aber wohl auch, dass die Kommission nunmehr grundsätzlich auch MAK-Werte für nachgewiesene Kanzerogene (Kategorie 1 oder 2) für möglich hält.
- in der Kategorie 5 finden sich Stoffe, die beim Einhalten des MAK-Wertes zum Risiko für eine Krebserkrankung nur geringfügig beitragen – dies wird vor allem im Vergleich zu anderen Einflüssen, wie der endogenen Konzentration eines Stoffes im Körper, abgeschätzt.
Wie für alle Stoffe hat die Kommission für jede Zuordnung eine ausführliche wissenschaftliche Begründung erarbeitet, die in einer Ergänzungslieferung zu den „Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründungen von MAK-Werten und Einstufungen“ einige Monate nach der MAK-Liste veröffentlicht werden.
Weitere Informationen:
Die gedruckte Fassung der Liste (mit CD-ROM) kann beim Wiley-VCH-Verlag (www. wiley-vhc.de) oder im Buchhandel käuflich erworben werden.
Autor
Ulrich Welzbacher, Sankt Augustin E‑Mail: Autor@Gefahrstoffinformation.de
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