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Die Arbeitszeit erfassen

„Stechuhr-Urteil“ in Sachen Arbeitszeiterfassung
Die Arbeitszeit erfassen

Die Arbeitszeit erfassen
Foto: © Nchamunee - stock.adobe.com
Für viele Beschäftigte ist stem­peln an der Stechuhr selb­stver­ständlich. Andere schreiben ihre Stun­den per Hand auf und geben die Zahlen am Monat­sende für die Lohnabrech­nung im Büro ab. Was hat sich durch das soge­nan­nte „Stechuhr-Urteil“ in Sachen Arbeit­szeit­er­fas­sung verändert?

Das „Stechuhr-Urteil“ des Europäis­chen Gericht­shofes (EuGH) stammt aus dem Jahr 2019. Mit seinem Urteil hat das Gericht nichts Neues gefordert. Es hat lediglich ver­langt, dass in den Mit­glied­staat­en gel­tendes Recht – in dem Fall das Arbeit­szeit­ge­setz (ArbZG) – einge­hal­ten wird. Um das sicherzustellen, müssen Arbeit­szeit­en tage­sak­tuell erfasst wer­den. Grund für die Entschei­dung waren damals unter anderem steigende Krankheit­szahlen etwa bei Burnout.

Nicht nur erheben, sondern erfassen

In Deutsch­land regelt das Arbeit­szeit­ge­setz unter anderem die Höch­star­beit­szeit sowie die Ruhep­ausen und das Ver­bot von Sonn- und Feiertagsar­beit. Doch woher weiß man, ob die Vor­gaben einge­hal­ten wer­den? In eini­gen Berufen ist es üblich, Arbeit­szeit­en lediglich zu erheben, aber nicht zu erfassen. Was bedeutet das?

Auf einem Schicht­plan ste­ht beispiel­sweise, wann eine bes­timmte Per­son im Ein­satz ist. Die Schicht entspricht also der Arbeit­szeit. Aufgeschrieben – und das bedeutet erfasst – wer­den lediglich die Über­stun­den, die zusät­zlich zum vorgegebe­nen Schicht­di­enst anfallen.

Nach dem Urteil des Europäis­chen Gericht­shofes, dem darauf basieren­den Beschluss des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 13. Sep­tem­ber 2022 und dem Ref­er­ente­nen­twurf des Bun­desmin­is­teri­ums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 18. April 2023 genügt dies kün­ftig nicht mehr: Der Arbeit­ge­ber hat dem­nach die Verpflich­tung, für alle im Sinne des Betrieb­sver­fas­sungs­ge­set­zes (§ 5 Abs. 1 Satz 1) im Betrieb beschäftigten Arbeit­nehmenden ein Arbeit­szeit­er­fas­sungssys­tem einzuführen und zu verwenden.

Mit diesem muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeit­szeit aufgeze­ich­net wer­den. Schicht- und Dien­st­pläne, Noti­zen zu Über­stun­den, die auss­chließliche Doku­men­ta­tion von Arbeits­be­ginn und ‑ende oder von Pro­jek­t­stun­den sind in Zukun­ft nicht mehr ausreichend.

Gründe für die Zeiterfassung

Warum ist es sin­nvoll, die Arbeit­szeit der Beschäftigten zu erfassen?

  • Arbeit­ge­ber wollen wis­sen, ob und wie viel ihre Beschäftigten pro Tag, Woche, Monat und Jahr arbeit­en. Die Stun­den­zahlen sind die Basis für die Lohn- und Gehaltsabrech­nung. Außer­dem wer­den so Urlaubs- und Kranken­t­age erfasst. Sind die Stun­den kor­rekt angegeben, lässt sich aus Über­stun­den beispiel­sweise able­sen, dass zu viel Arbeit von zu wenig Mitar­bei­t­en­den zu erledi­gen ist. So kön­nen Missver­hält­nisse erkan­nt und verän­dert werden.
  • Arbeit­nehmer doku­men­tieren mit der Arbeit­szeit­er­fas­sung, wie lange sie gear­beit­et haben. Damit behal­ten sie ihre Über- oder Unter­stun­den selb­st im Blick. Denn manch­mal ist es während des Arbeit­sprozess­es gar nicht so ein­fach, die Zeit kor­rekt einzuschätzen. Macht eine Auf­gabe Spaß oder wird sie unter großem Druck erledigt, täuscht sich das men­schliche Zeit­ge­fühl gerne ein­mal. Minuten­ge­naue Zeit­er­fas­sung ver­hin­dert unter anderem unbezahlte Überstunden.
  • Auf­trag­nehmer kön­nen anhand der Zeit­er­fas­sung Auf­tragge­bern gegenüber bele­gen, wie viele Arbeitsstun­den sie für ein Pro­jekt benötigt haben. Es ist für bei­de Seit­en inter­es­sant zu wis­sen, ob die aufgewen­dete Zeit mit der Aufwandss­chätzung übere­in­stimmt. Denn so lassen sich bei Fol­ge­pro­jek­ten die Ein­satzzeit­en bei Bedarf nach oben oder unten anpassen.

Gegen eine Zeit­er­fas­sung spricht, dass sich manche Beschäftigte durch diese gegän­gelt und kon­trol­liert fühlen. Zudem kön­nen die Per­son­alkosten steigen, wenn in Soft­warelö­sun­gen investiert oder die Nutzung von Apps bezahlt wer­den muss.

Arbeits- und Gesundheitsschutz

Ein­er der wichtig­sten Gründe, warum Arbeit­szeit­er­fas­sung sin­nvoll ist, ist der Gesund­heitss­chutz. Das Urteil des Europäis­chen Gericht­shofes und der darauf basierende BAG-Beschluss des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) dienen vor allem dem „Schutz vor Fremd- und Selb­staus­beu­tung“, so die BAG-Präsi­dentin Inken Gall­ner. Denn manch­mal ist es gar nicht so ein­fach, das gesunde Maß an Belas­tung zu finden.

So kann es dur­chaus eine Weile gut gehen, länger als „nor­mal“ zu arbeit­en oder weniger Erhol­ungszeit zu haben. Doch auf Dauer wirkt sich das neg­a­tiv aus. Mit ein­er klaren Regelung sowie der Ein­hal­tung und Doku­men­ta­tion der Arbeit­szeit­en sollen Erkrankun­gen wie beispiel­sweise Burnout vorge­beugt werden.

Neue Arbeitswelt

Durch neue Arbeit­skonzepte wie Ver­trauen­sar­beit, mobile Arbeit oder das Arbeit­en im Home­of­fice steigt die Selb­stver­ant­wor­tung der Beschäftigten. Doch egal in welch­er Form gear­beit­et wird: Mehr als 48 Stun­den pro Woche dür­fen es nicht sein. Zudem müssen Pausen­zeit­en sowie täglich elf Stun­den Ruhezeit am Stück einge­hal­ten werden.

Arbeit­szeit­er­fas­sung im Homeoffice

Bei­des ist übri­gens nichts Neues. Diese Min­destanforderun­gen des Arbeit­szeitrechts gal­ten schon vor dem Urteil des Europäis­chen Gericht­shofes (EuGH) beziehungsweise der Entschei­dung des Bun­de­sar­beits­gericht­es (BAG).

Sonderfall Lehrkräfte

Es gibt aber auch Berufe, bei denen Arbeits­be­ginn und ‑ende klar definiert und durch ein akustis­ches Sig­nal sog­ar hör­bar sind. In der Schule etwa, wo bei jedem Stun­den-Pausen­wech­sel ein Gong ertönt. Da scheint eine zusät­zliche Zeit­er­fas­sung überflüssig.

Doch wie sieht es mit den Arbeitsstun­den aus, die Lehrkräfte zu Hause erbrin­gen, etwa beim Kor­rigieren von Klasse­nar­beit­en, bei der Unter­richtsvor­bere­itung oder in der unter­richts­freien Zeit? Denn auch Lehrerin­nen und Lehrer ste­hen nur rund 30 Urlaub­stage pro Jahr zu, obwohl sie viel mehr Schulfe­rien haben.

Ausnahmen von der Regel

Von der Arbeit­szeit­er­fas­sung sind alle Beschäftigten betrof­fen – auch Mitar­bei­t­ende im Außen­di­enst, im Home­of­fice sowie Lehrkräfte, selb­st wenn diese Beamte sind. Von der Verpflich­tung zur Arbeit­szeit­er­fas­sung ausgenom­men, da für sie das Arbeit­szeit­ge­setz nicht gilt, sind weiterhin

  • Leit­er von öffentlichen Dien­st­stellen und deren Vertreter,
  • Arbeit­nehmer im öffentlichen Dienst, die zu selb­st­ständi­gen Entschei­dun­gen in Per­son­alan­gele­gen­heit­en befugt sind,
  • Chefärzte,
  • Arbeit­nehmende, die beru­flich in häus­lich­er Gemein­schaft mit ihnen anver­traut­en Per­so­n­en zusam­men­leben und sie eigen­ver­ant­wortlich erziehen, pfle­gen oder betreuen sowie
  • Beschäftigte im litur­gis­chen Bere­ich von Kirchen und Religionsgemeinschaften.

So sollte die Zeiterfassung erfolgen

Die Arbeit­geben­den sind verpflichtet, die Arbeit­szeit­en ihrer Mitar­bei­t­en­den objek­tiv, ver­lässlich und sys­tem­a­tisch zu erfassen. Diese Pflicht kön­nen Arbeit­ge­ber auf ihre Beschäftigten über­tra­gen. Dazu bietet sich eine Betrieb­svere­in­barung an, in der geregelt ist, wie die Arbeit­szeit zu erfassen ist und dass dies ord­nungs­gemäß zu erfol­gen hat.

Der Arbeit­ge­ber beziehungsweise die Arbeit­ge­berin muss über­prüfen, ob die Arbeit­nehmenden tat­säch­lich ihre Arbeit­szeit erfassen, die Angaben plau­si­bel sind und die Vor­gaben des Arbeit­szeit­ge­set­zes berück­sichtigt wer­den. Zu erfassen sind der Name des Arbeitnehmers/der Arbeit­nehmerin, das Datum, Arbeits­be­ginn, Arbeit­sende, Pausen­zeit­en und Stun­den­zahl. Die Pausen­zeit­en sind aus der Stun­den­zahl herauszurechnen.

Tools zur Arbeitszeiterfassung

Aktuell gibt es noch keine endgülti­gen Vorschriften, wie die Arbeit­szeit­en zu doku­men­tieren sind. Allerd­ings ist davon auszuge­hen – und so sieht es auch der aktuelle Ref­er­ente­nen­twurf des BMAS vor –, dass sich die dig­i­tale Doku­men­ta­tion durch­set­zt. Arbeit­ge­ber sind mit ihr in jedem Fall rechtlich auf der sicheren Seite. Denn mit einem dig­i­tal­en Tool lässt sich ein­fach nach­weisen, dass Arbeits- und Pausen­zeit­en einge­hal­ten wurden.

Inzwis­chen gibt es für viele Branchen und Berufe passende dig­i­tale Tools zur Zeit­er­fas­sung, ob am Com­put­er, mit dem Tablet oder Smart­phone. Auf alle Fälle sollte ein ein­heitlich­es Sys­tem gewählt wer­den, mit dem alle Mitar­bei­t­en­den ihre Arbeit­szeit erfassen können.

Wichtig ist es, bei der Auswahl die Daten­schutz­grund­verord­nung (DSGVO) zu berück­sichti­gen. So müssen zum Beispiel die Serv­er, auf denen die Dat­en gespe­ichert wer­den, in der Europäis­chen Union (EU) ste­hen. Nutzen Arbeit­ge­ber einen Cloudan­bi­eter oder einen eige­nen Serv­er, soll­ten zwei Sicherun­gen an zwei unter­schiedlichen Orten erfolgen.

Wer prüft die Arbeitszeiterfassung?

Wer­den Stun­den nicht, nicht voll­ständig oder nicht rechtzeit­ig erfasst und nicht min­destens zwei Jahre auf­be­wahrt, oder kommt es zu Ver­stößen bei den Arbeits- und Ruhezeit­en, dro­hen Bußgelder bis zu 30.000 Euro. Allerd­ings muss die zuständi­ge Arbeitss­chutzbe­hörde zunächst anord­nen, dass die Arbeit­szeit im Betrieb erfasst wird. Erst, wenn dieser Anord­nung keine Folge geleis­tet wird, dro­hen Geldbußen.


Autorin: Bet­ti­na Brucker
Freie Autorin und Journalistin

Foto: © privat


Aktueller Stand: Gesetzentwurf

Am 18. April 2023 hat das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) einen ersten Ref­er­ente­nen­twurf für ein Gesetz zur Änderung des Arbeit­szeit­ge­set­zes und ander­er Vorschriften vorgelegt, um geset­zliche Regelun­gen zur Arbeit­szeit­er­fas­sung einzuführen. Dem­nach sollen die Arbeit­szeit­en grund­sät­zlich elek­tro­n­isch erfasst wer­den. Abwe­ichun­gen und Aus­nah­men von der Pflicht zur Zeit­er­fas­sung kön­nen auf Basis von Tar­ifverträ­gen erfol­gen. Ver­trauen­sar­beit bleibt weit­er­hin möglich. Außer­dem soll nach Inkraft­treten des Geset­zes eine Über­gangs­frist von bis zu fünf Jahren gel­ten, bevor Ver­stöße geah­n­det wer­den. Da es sich um einen Entwurf han­delt, sind in eini­gen Punk­ten jedoch noch Änderun­gen zu erwarten.


Zeiterfassung ist Gesundheitsschutz

  • Gemäß § 3 Abs. 1 Arb­SchG ist der Arbeit­ge­ber verpflichtet, Maß­nah­men zu tre­f­fen, die die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten bei der Arbeit bee­in­flussen. Außer­dem muss er die Maß­nah­men auf ihre Wirk­samkeit über­prüfen und erforder­lichen­falls ändern beziehungsweise den Gegeben­heit­en anpassen. Bei Bedarf hat er die erforder­lichen Mit­tel bere­itzustellen, § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.
  • Nach dem „Stechuhr-Urteil“ des EuGH vom Mai 2019 (Az. C‑55/18) entsch­ied das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) im Sep­tem­ber 2022 (Az. 1 ABR 22/21), dass Arbeit­ge­ber bere­its nach gel­ten­dem Recht verpflichtet seien, ein Sys­tem einzuführen, mit dem die Arbeit­szeit der Arbeit­nehmenden erfasst wer­den kann.
  • Mit der Pflicht der Arbeit­szeit­er­fas­sung soll unter anderem sichergestellt wer­den, dass Regelun­gen zu Höch­star­beit­szeit und Ruhezeit­en einge­hal­ten werden.

Weitere Informationen

    • Fra­gen und Antworten zur Arbeit­szeit­er­fas­sung hat das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales zusam­mengestellt (auch als PDF zum Down­load), www.bmas.de Arbeit Arbeit­srecht Arbeit­nehmer­rechte Arbeitszeitschutz
    • Infor­ma­tio­nen zum The­ma Arbeit­szeit­er­fas­sung find­en sich auch auf dem Infor­ma­tion­sportal für Arbeit­ge­ber, das von der ITSG GmbH im Auf­trag des Bun­desin­nen­min­is­teri­ums für Arbeit und Soziales (BMAS) betrieben wird; www.informationsportal.de Aktuelle Mel­dun­gen Neues zur Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeiterfassung: Drei Beispiele

Wie gestal­tet sich die Arbeit­szeit­er­fas­sung in der Prax­is? Drei unter­schiedlich große Unternehmen aus ver­schiede­nen Branchen beschreiben für die Zeitschrift Sicher­heits­beauf­tragter, wie und seit wann sie die Arbeit­szeit­en ihrer Beschäftigten erfassen.

Die Fra­gen stellte Bet­ti­na Brucker.

BL Beleuchtungstechnik GmbH

Die ins­ge­samt acht Mitar­beit­er der BL Beleuch­tung­stech­nik GmbH erfassen ihre Stun­den seit 2018 dig­i­tal an ihren Tablets mit dem Tool Clockin. Zuvor wur­den Stun­den­zettel von Hand auf Papi­er geschrieben. Durch das Stechuhr-Urteil hat sich nichts verän­dert, da die Umstel­lung auf die dig­i­tale Stun­den­er­fas­sung schon vorher stattge­fun­den hat.

Die Dig­i­tal­isierung habe vieles ein­fach­er gemacht, sagt Geschäfts­führer Christoph Lüken. „Die Pla­nung und Aufze­ich­nung von Arbeit­szeit­en finde ich sehr wichtig für uns und den Kun­den. Auch den Mitar­beit­ern gegenüber. So geht nichts ver­loren und alles ist gläsern.“

Techniker Krankenkasse

Auch bei der Tech­niker Krankenkasse (TK) hat sich nicht erst durch das Stechuhr-Urteil etwas verän­dert, denn auch sie erfasst die Arbeit­szeit­en ihrer rund 14.000 Mitar­bei­t­en­den bere­its seit 2005 dig­i­tal. Die Beschäftigten zeich­nen ihre Kom­men-Gehen-Zeit­en sowie Abwe­sen­heit­en wie Urlaube und Dien­streisen dabei selb­st­ständig auf – sowohl im Büro als auch im Außen­di­enst oder im Homeoffice.

Da alle Mitar­bei­t­en­den der TK mit Lap­tops aus­ges­tat­tet sind oder Zugriff auf einen sta­tionären Rech­n­er haben, erfol­gt die Erfas­sung ort­sunge­bun­den am jew­eili­gen Arbeit­sort. Genutzt wird dazu ein SAP-Employ­ee-Self­ser­vice (ESS), der auf die spez­i­fis­chen Arbeit­szeitregelun­gen der TK angepasst wurde.

BASF

Die rund 35.000 Mitar­bei­t­en­den der BASF SE am Stan­dort Lud­wigshafen arbeit­en in ver­schiede­nen Arbeit­szeit­mod­ellen – zum Beispiel Gleitzeit, Schichtar­beit, Ver­trauen­sar­beit­szeit. Bei allen Mod­ellen wird schon seit Jahren die Arbeit­szeit der Mitar­bei­t­en­den erfasst, wobei sich die Details der Erfas­sung – abhängig von der Aus­gestal­tung des jew­eili­gen Arbeit­szeit­mod­ells – unterscheiden.

Eine Aus­nahme bilden zudem lei­t­ende Angestellte, die von der Pflicht zur Arbeit­szeit­er­fas­sung ausgenom­men sind. Das Unternehmen ver­fol­gt die aktuellen Entwick­lun­gen zum The­ma Arbeit­ser­fas­sung und die von vie­len Betrieben erwartete geset­zliche Neuregelung: „Mit Blick auf den BAG-Beschluss hat der Geset­zge­ber bere­its eine schnelle konkretisierende geset­zliche Regelung angekündigt. Sollte diese es erfordern, wird die BASF SE ihre Sys­teme zur Arbeit­szeit­er­fas­sung entsprechend anpassen“, erk­lärt Hele­na Volk, Exter­nal Site Com­mu­ni­ca­tions Ludwigshafen.

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