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Im Mannschaftsbus verunglückt

BSG bestätigt Urteil
Im Mannschaftsbus verunglückt

Im Mannschaftsbus verunglückt
© Tobias Arhelger - stock.adobe.com
Tanja Sautter

Ein ehre­namtlich­er Vor­sitzen­der eines Ortsvere­ins des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) ist bei der Teil­nahme an ein­er Ver­samm­lung eines anderen DRK-Ortsvere­ins unfal­lver­sichert. Das hat das Bun­dessozial­gericht (BSG) entsch­ieden und damit das Urteil des Lan­dessozial­gerichts Baden-Würt­tem­berg vom 30.04.2020 bestätigt.

Versicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit in Hilfeunternehmen 

Der Kläger ist ehre­namtlich­er Vor­sitzen­der eines DRK-Ortsvere­ins, der seit 25 Jahren eine Fre­und­schaft mit einem anderen DRK-Ortsvere­in pflegt. Die Mit­glieder der Ortsvere­ine besuchen sich regelmäßig gegen­seit­ig zu ihren Gen­er­alver­samm­lun­gen und führen gemein­same Ver­anstal­tun­gen durch. Am Unfall­t­ag war der Mann mit fünf weit­eren Mit­gliedern seines Ortsvere­ins im Mannschafts­bus auf dem Weg zur Gen­er­alver­samm­lung des befre­un­de­ten Ortsvere­ins. Hier­bei verunglück­ten sie, der Kläger wurde schw­er ver­let­zt. Nach Auf­fas­sung der ober­sten Sozial­richter umfasst der Ver­sicherungss­chutz für Per­so­n­en, die in Unternehmen zur Hil­fe bei Unglücks­fällen ehre­namtlich tätig sind, nicht nur Hil­f­stätigkeit­en in Unglücks­fällen, son­dern auch son­stige Tätigkeit­en, die den Zweck­en des Hil­fs­di­en­stes wesentlich dienen. Bere­its der gegen­seit­ige Aus­tausch der Hil­fe­un­ternehmen untere­inan­der könne hier­für aus­re­ichend sein.

(Urteil des Bun­dessozial­gerichts vom 08.12.2022, Az. B 2 U 14/20 R)

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