Ein ehrenamtlicher Vorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) ist bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden und damit das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30.04.2020 bestätigt.
Versicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit in Hilfeunternehmen
Der Kläger ist ehrenamtlicher Vorsitzender eines DRK-Ortsvereins, der seit 25 Jahren eine Freundschaft mit einem anderen DRK-Ortsverein pflegt. Die Mitglieder der Ortsvereine besuchen sich regelmäßig gegenseitig zu ihren Generalversammlungen und führen gemeinsame Veranstaltungen durch. Am Unfalltag war der Mann mit fünf weiteren Mitgliedern seines Ortsvereins im Mannschaftsbus auf dem Weg zur Generalversammlung des befreundeten Ortsvereins. Hierbei verunglückten sie, der Kläger wurde schwer verletzt. Nach Auffassung der obersten Sozialrichter umfasst der Versicherungsschutz für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen ehrenamtlich tätig sind, nicht nur Hilfstätigkeiten in Unglücksfällen, sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen. Bereits der gegenseitige Austausch der Hilfeunternehmen untereinander könne hierfür ausreichend sein.
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.12.2022, Az. B 2 U 14/20 R)