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Erstprüfung elektrischer Arbeitsmittel - Ein Muss, oder gibt es Ausnahmen?

Ein Muss – oder gibt es Ausnahmen?
Erstprüfung elektrischer Arbeitsmittel

Erstprüfung elektrischer Arbeitsmittel
Die Erstprüfung elektrischer Arbeitsmittel befindet sich im Spannungsfeld zwischen staatlichem und unfallversicherungsrechtlichem Regelwerk. Foto: © industrieblick – stock.adobe.com
Wohl kaum ein The­ma wird bei befähigten Per­so­n­en und ver­ant­wortlichen Elek­tro­fachkräften so emo­tion­al disku­tiert, wie die Erst- oder Inbe­trieb­nah­meprü­fung von ver­wen­dungs­fer­tig gekauften elek­trischen Arbeitsmit­teln. Diese Prob­lematik stellt sich aktuell nur bei elek­trischen Arbeitsmit­teln, weil es nur hier kumu­la­tiv gültige Vorschriften aus bei­den Rechts­ge­bi­eten gibt.1 Dieser Beitrag soll die Erfordernisse nach staatlichen und unfal­lver­sicherungsrechtlichen Vorschriften unter­suchen und eine von bei­den Lagern akzep­tier­bare Lösung vorschlagen.

Für elek­trische Arbeitsmit­tel gilt, wie für alle Arbeitsmit­tel, die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) vom 3. Feb­ru­ar 2015 (BGBl. I S. 49 – zulet­zt geän­dert mit Verord­nung vom 18. Okto­ber 2017, BGBl. I S. 3584). Weit­er­hin ist die Unfal­lver­hü­tungsvorschrift DGUV-Vorschrift 32 des Unfal­lver­sicherungsträgers ein­schlägig. Hinzu treten das unter anderem vom Her­steller des Arbeitsmit­tels zu beach­t­ende Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz mit den jew­eils ein­schlägi­gen Verord­nun­gen sowie das im Schadens­fall eine gewisse Kom­pen­sa­tion gewährende Produkthaftungsgesetz.

Prüfpflichten

Die Prüf­pflicht­en für Arbeits- beziehungsweise Betrieb­smit­tel, die Beschäftigten zur Ver­wen­dung bei der beziehungsweise zur Arbeit zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, aus den zuvor genan­nten Arbeitss­chutz- beziehungsweise Unfal­lver­hü­tungsvorschriften richt­en sich an den Arbeit­ge­ber (Betr­SichV) beziehungsweise den Unternehmer (DGUV-Vorschrift 3). Im vor­liegen­den Kon­text kön­nen bei­de Begrif­flichkeit­en – die weit­erge­hende Bedeu­tung des Unternehmer­be­griffs ver­nach­läs­si­gend – als übere­in­stim­mend betra­chtet wer­den. Im weit­eren Ver­lauf wird daher allein vom Arbeit­ge­ber gesprochen, wenn damit auch zeit­gle­ich der Unternehmer gemeint ist.

Allerd­ings muss der Arbeit­ge­ber nicht selb­st prüfen, son­dern hat für die Prü­fung zu sor­gen. Daraus ergibt sich, dass er die Durch­führung der Prü­fung an geeignete weit­ere Per­so­n­en delegieren kann, um sich let­ztlich nur das Prüfer­geb­nis zu Eigen zu machen. Damit ist der Weg frei, Prü­fun­gen beim Her­steller oder bei anderen Per­so­n­en durch­führen zu lassen.

Sicherstellung des Schutzziels

Das Schutzziel bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln ist in §4 Abs. 1 Nr. 3 Betr­SichV definiert: Arbeitsmit­tel müssen nach dem Stand der Tech­nik sich­er sein. Während Prü­fun­gen für einen präven­tiv­en Ansatz ste­hen, gehen die Maß­nah­men bei Ver­let­zun­gen des Pro­duk­t­sicher­heits­ge­set­zes sowie bei Anwend­barkeit des Pro­duk­thaf­tungs­ge­set­zes eher in Rich­tung Repres­sion. Bei Let­zterem wird davon aus­ge­gan­gen, dass ein Her­steller sich zur Ver­mei­dung juris­tis­ch­er und let­ztlich wirtschaftlich­er Unbill proak­tiv regelkon­form ver­hält, während bei Ersterem die richtige Anwen­dung der Regeln überwacht wird. Der repres­sive Ansatz ver­hin­dert allerd­ings Unfälle nicht, son­dern sorgt neben seine rega­tiv-gen­er­al­präven­tiv­en Wirkung lediglich dafür, dass ein Instru­men­tar­i­um zur Wiedergut­machung, sofern dies auf­grund der Natur des Ereigniss­es über­haupt möglich ist, bereitsteht.

Prü­fun­gen sind dage­gen ein anerkan­ntes Mit­tel, den Zus­tand eines Arbeitsmit­tels zu beurteilen und unter Berück­sich­ti­gung der zu erwartenden Nutzung und Beanspruchung, ins­beson­dere des Ver­schleißes, die Aus­sage des Prüfer­geb­niss­es mit der gebote­nen Wahrschein­lichkeit auf einen zukün­fti­gen Zeit­punkt zu inter­polieren. Dabei darf auch nicht verkan­nt wer­den, dass das Prüfer­geb­nis nur im Moment der Prü­fung zutr­e­f­fend sein kann und sich die Unsicher­heit, mit der es behaftet ist, mit jed­er Zeit­ein­heit in Rich­tung Zukun­ft erhöht. Daher sind Aus­sagen zum richti­gen Zeit­punkt der näch­sten Prü­fung aus­nahm­s­los Prog­nosen, die auf Annah­men beruhen, die ihrer­seits max­i­mal auf der Auswer­tung der zum Zeit­punkt der Prog­nose vor­liegen­den Infor­ma­tio­nen basieren.

Der sich aus der Betr­SichV in Verbindung mit dem Arbeitss­chutzge­setz für den Arbeit­nehmer ergebende Anspruch auf sichere Arbeitsmit­tel richtet sich nicht gegen den Her­steller, son­dern gegen den Arbeit­ge­ber. Dieser muss durch geeignete Maß­nah­men die Ein­hal­tung des Schutzziels sicherstellen.

Eine Maß­nahme kann sein, vom Her­steller einen geeigneten Nach­weis darüber zu ver­lan­gen, dass das Arbeitsmit­tel sich­er ist. Ist vom Her­steller kein geeigneter Nach­weis zu bekom­men oder beste­hen selb­st beim Vor­liegen eines solchen berechtigte Zweifel, dann führt kein Weg an ein­er Prü­fung, für die der Arbeit­ge­ber zu sor­gen hat, vorbei.

Prüfforderungen

Eine Erst- oder Inbe­trieb­nah­meprü­fung sehen aktuell fol­gende Vorschriften vor:

  • §4 Abs. 5 Betr­SichV: Über­prü­fung von Schutzmaßnahmen
  • §14 Abs. 1 Betr­SichV: wenn die Sicher­heit von den Mon­tagebe­din­gun­gen abhängt
  • §5 Abs. 1 Nr. 1 DGUV-Vorschrift 3: immer

Dage­gen lassen fol­gende Vorschriften ein Abse­hen von der Erst­prü­fung zu:

  • §3 Abs. 4 Betr­SichV: Ver­trauen auf die vom Her­steller geliefer­ten Informationen
  • §5 Abs. 4 DGUV-Vorschrift 3: Vor­liegen ein­er Herstellererklärung

Im §3 Abs. 1 Betr­SichV wird klargestellt, dass eine am Arbeitsmit­tel ange­brachte CE-Kennze­ich­nung keine aus­re­ichende Arbeitss­chutzqual­ität hat. Es ist in jedem Fall eine Gefährdungs­beurteilung durchzuführen.

Daraus ergibt sich zusam­men­fassend: Das von §4 Abs. 5 Betr SichV ver­langte Über­prüfen der Schutz­maß­nah­men, welch­es grund­sät­zlich nicht zwin­gend durch befähigte Per­so­n­en erfol­gen muss, ist für elek­trische Arbeitsmit­tel nur mit­tels Ein­satz von geeigneten Prüfgeräten möglich. Die elek­trotech­nis­chen Schutz­maß­nah­men lassen sich nicht vol­lum­fänglich durch laien­hafte Inau­gen­schein­nahme ver­i­fizieren. Daher ist bei elek­trischen Arbeitsmit­teln immer eine Erst­prü­fung nach §4 Abs. 5 Betr­SichV zum Beispiel durch eine Elek­tro­fachkraft erforder­lich. Diese Prü­fung kann nur auf­grund ein­er vor­liegen­den Her­stellererk­lärung nach §5 Abs. 4 DGUV-Vorschrift 3 in Verbindung mit §3 Abs. 4 Betr­SichV entfallen.

Herstellererklärung

Ein Muster ein­er nach der Regelung des §5 Abs. 4 DGUV-Vorschrift 3 als Ersatz für eine Prü­fung vor Inbe­trieb­nahme geeigneten Her­stellererk­lärung bietet der DGUV-Grund­satz 303–003 (GUV‑G/BGG 960). Hierin soll der Her­steller erk­lären, dass das elek­trische Arbeitsmit­tel (dort Betrieb­smit­tel genan­nt) entsprechend den Bes­tim­mungen der Unfal­lver­hü­tungsvorschrift „Elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel“ DGUV-Vorschrift 3 beschaf­fen ist.

Inter­es­san­ter­weise enthält die DGUV-Vorschrift 3 keine direkt genan­nten Beschaf­fen­heit­san­forderun­gen, son­dern stellt nur in §3 Abs. 1 Satz 2 fest, dass

  • „… Betrieb­smit­tel den elek­trotech­nis­chen Regeln entsprechend betrieben“ wer­den müssen.

Wenn sie also den elek­trotech­nis­chen Regeln entsprechend betrieben wer­den müssen, dann müssen sie zunächst den elek­trotech­nis­chen Regeln entsprechen. Dies wird unter­mauert durch Abs. 2, in dem fest­ge­hal­ten ist, dass sofern ein Man­gel vor­liegt, das Arbeitsmit­tel nicht (mehr) den Regeln entspricht. Ein man­gel­freies elek­trisches Arbeitsmit­tel muss also den elek­trotech­nis­chen Regeln entsprechen.

Welche Regeln das sind, wird eben­falls zunächst nicht erwäh­nt. Hierzu wird in §2 Abs. 2 DGUV-Vorschrift 3 glob­al auf die all­ge­mein anerkan­nten Regeln der Elek­trotech­nik, die in den Bes­tim­mungen des Ver­bands der Elek­trotech­nik Elek­tron­ik Infor­ma­tion­stech­nik (VDE) enthal­ten sind und auf die der Unfal­lver­sicherungsträger ver­wiesen hat, hingewiesen. Die ein­schlägi­gen VDE-Bes­tim­mungen sind in Anhang 3 der DGUV-Vorschrift 3 aufge­führt. Anhang 3 ver­weist auf die Bes­tim­mungen DIN VDE 0105–100, DIN VDE 0104 und DIN VDE 0800–1. Von Inter­esse ist die DIN VDE 0105–100 „Betrieb von elek­trischen Anla­gen“. Diese ver­weist ihrer­seits in Abschnitt 4.1.101 auf alle Errichter- das heißt Her­stellerbes­tim­mungen. Mit dem Ver­weis auf die DIN VDE 0105–100 hat der Unfal­lver­sicherungsträger alle Her­stellerbes­tim­mungen, sofern es sich dabei um all­ge­mein anerkan­nte Regeln der Tech­nik han­delt, als im Sinne der Beschaf­fen­heit­san­forderun­gen der DGUV-Vorschrift 3 inko­r­pori­ert und demzu­folge als anzuwen­den erklärt.

Erk­lärt also der Her­steller auf der Vor­lage des DGUV-Grund­satzes 303–003, dass sein Arbeitsmit­tel den Beschaf­fen­heit­san­forderun­gen der DGUV-Vorschrift 3 entspricht, so erk­lärt er dadurch, dass sie den für dieses Pro­dukt gel­tenden all­ge­mein anerkan­nten Regeln der Tech­nik in den jew­eili­gen Errichter-/Her­stellerbes­tim­mungen des VDE entsprechen. Ein Umkehrschluss dürfte zuläs­sig sein.

Auf­grund des zu beach­t­en­den Pro­duk­t­sicher­heits­ge­set­zes in Verbindung mit der 1. Pro­duk­t­sicher­heitsverord­nung (Nieder­span­nungsverord­nung) hat der Her­steller für die meis­ten elek­trischen Arbeitsmit­tel (Aus­nah­men siehe §2 1. ProdSV) in ein­er Kon­for­mität­serk­lärung die Beach­tung der Nieder­span­nungsrichtlin­ie (2014/35/EU) sowie die Übere­in­stim­mung mit den Schutzzie­len des Anhangs I der Richtlin­ie zu bestäti­gen. Darüber hin­aus sind die angewen­de­ten har­mon­isierten, inter­na­tionalen oder nationalen Nor­men, auf die sich die Kon­for­mitätsver­mu­tung zurück­führen lässt, aufzuführen. Es wird dadurch gemäß §3 1. ProdSV weit­er­hin bestätigt, dass

  • das elek­trische Arbeitsmit­tel entsprechend dem in der EU gel­tenden Stand der Sicher­heit­stech­nik hergestellt wurde und
  • bei ord­nungs­gemäßer Instal­la­tion und Instand­hal­tung und bei bes­tim­mungs­gemäßer Ver­wen­dung die Gesund­heit und Sicher­heit von Men­schen, Haus- und Nutztieren sowie Gütern nicht gefährden.

Diese Erk­lärung entspricht damit dem, was §5 Abs. 4 DGUV-Vorschrift 3 als Her­stellererk­lärung fordert. Bemerkenswert dürfte sein, dass der Her­steller mit ein­er Erk­lärung entsprechend DGUV-Grund­satz 303–003 nicht bestätigt, dass er das Arbeitsmit­tel geprüft hätte, son­dern nur behauptet, dass es den Beschaf­fen­heit­san­forderun­gen entspricht – nichts anderes erk­lärt er mit der Kon­for­mität­serk­lärung. Da bei­de Erk­lärun­gen im Grunde und in diesem Kon­text das­selbe aus­sagen, dürften sie zumin­d­est in dieser Hin­sicht äquiv­a­lent sein (was aus­drück­lich nicht heißen soll, dass die Her­stellererk­lärung ein Ersatz für die Kon­for­mität­serk­lärung sein kann).

Die Nieder­span­nungsrichtlin­ie gilt für elek­trische Arbeitsmit­tel in den Span­nungs­gren­zen 50V bis 1000V AC beziehungsweise 75V bis 1500V DC, die nicht auf­grund §2 1. ProdSV ausgenom­men wur­den. Für elek­trische Arbeitsmit­tel unter­halb dieser Gren­zen würde vorste­hende Argu­men­ta­tion nicht gel­ten. Allerd­ings ist unter­halb von 50V AC und 60V DC bei üblichen Ein­satzbe­din­gun­gen meist nicht mit ein­er elek­trischen Gefährdung zu rechnen.

Im Ergeb­nis ist festzustellen: Eine Kon­for­mität­serk­lärung, die die Beach­tung der Nieder­span­nungsrichtlin­ie sowie der für das jew­eilige Arbeitsmit­tel ein­schlägi­gen all­ge­mein anerkan­nten Regeln der Tech­nik doku­men­tiert, kann als Her­stellererk­lärung im Sinne der DGUV-Vorschrift 3 und damit als Ersatz­maß­nahme für eine Inbe­trieb­nah­meprü­fung ange­se­hen werden.

Wird das elek­trische Arbeitsmit­tel inner­halb seines Ein­satzbere­ichs instal­liert, dann wäre vom Errichter/Installateur lediglich noch die ord­nungs­gemäße Instal­la­tion zu bestäti­gen und vom Betreiber die ord­nungs­gemäße Instand­hal­tung sowie der bes­tim­mungs­gemäße Gebrauch sicherzustellen.

Gefährdungsbeurteilung

Jedoch sei ange­merkt: Bevor sich über Prü­fun­gen oder deren Sub­sti­tu­tion Gedanken gemacht wer­den, ist es notwendig, eine Gefährdungs­beurteilung gemäß §3 Abs. 1 Betr­SichV durchzuführen, in der notwendi­ge und geeignete Schutz­maß­nah­men abzuleit­en wären. Zu den Schutz­maß­nah­men gehört ins­beson­dere eine den zu erwartenden Umge­bung­se­in­flüssen und der örtlichen Gemen­ge­lage angepasste Auswahl des elek­trischen Arbeitsmit­tels. Anhalt­spunk­te dazu gibt die DGUV-Infor­ma­tion 203–005 (BGI 600). Der Ansatz sei also nicht, zuerst zu klären, welche Prü­fun­gen durch wen durchzuführen sind, son­dern festzustellen, welche Gefährdun­gen vom Arbeitsmit­tel aus­ge­hen und festzule­gen, wie diesen beizukom­men ist. Prü­fun­gen kön­nen dann eine Maß­nahme dazu sein.

Bedeutung des Einkaufs

Zur Umset­zung der Maß­nah­men aus der Gefährdungs­beurteilung kommt dem Einkauf sowohl als Stelle als auch als betrieblich­er Funk­tion entschei­dende Bedeu­tung zu. Der Einkauf hat näm­lich neben ein­er kostengün­sti­gen Beschaf­fung vor allem auf die Sicher­heit der zu beschaf­fend­en Arbeitsmit­tel zu acht­en. Hier­bei hat er sich an den in der Gefährdungs­beurteilung für den jew­eili­gen Ein­satzz­weck fest­gelegten Ausstat­tungsmerk­malen zu ori­en­tieren. Wurde auf­grund der zu erwartenden mech­a­nis­chen Beanspruchung des Arbeitsmit­tels eine Anschlus­sleitung nach H07RN‑F oder H07BQ‑F vorgegeben, so darf nicht – weil es bil­liger scheint und die Funk­tion zunächst nicht direkt beein­trächtigt – H05VV‑F eingekauft werden.

Ger­ade solche Merk­male kann aber auch der Laie, dem eine aus­sage­fähige Check­liste an die Hand gegeben wurde, bei der Über­nahme vom Liefer­an­ten prüfen. Die Leitungsqual­ität ist wie auch die Aus­führung und der Quer­schnitt (zum Beispiel 3x1,5G) auf der Leitung aufge­druckt. Auch einen sachgerecht­en Knickschutz erken­nt der Laie durch ein­fach­es Pro­bieren. Die IP-Schutzart, die einen Rückschluss auf die Umge­bungs­be­din­gun­gen zulässt, kann er genau­so am Type­n­schild able­sen wie das Vorhan­den­sein eines GS-Zeichens. Die Kon­for­mität­serk­lärung liegt dem Gerät bei und sollte im Rah­men der Gerätein­ven­tarisierung auffind­bar abgelegt wer­den. Eine am Ein­satzz­weck und den Ein­satzbe­din­gun­gen ori­en­tierte Gefährdungs­beurteilung ver­bun­den mit für den elek­trotech­nis­chen Laien am Warenein­gang ver­ständlichen Check­lis­ten sollte die oben erwäh­nte Pflicht aus §4 Abs. 5 Betr­SichV erfüllen. Wer­den Prüf­punk­te der Check­liste nicht erfüllt, so muss der Arbeitsmit­tel zurück­ge­hal­ten und vor einem eventuellen Ein­satz ein­er befähigten Per­son oder ver­ant­wortlichen Elek­tro­fachkraft zu Begutach­tung vorgelegt werden.

Fazit

Auf die Inbe­trieb­nah­meprü­fung kann also unter Über­nahme der oben geführten Argu­men­ta­tion beim Vor­liegen ein­er aus­sagekräfti­gen Kon­for­mität­serk­lärung nach Nieder­span­nungsrichtlin­ie verzichtet wer­den, wenn

  • das Arbeitsmit­tel zu den Umge­bungs­be­din­gun­gen passt und
  • ver­schleißori­en­tiert Instand­hal­tungs­maß­nah­men und ins­beson­dere der Zeit­punkt der Wieder­hol­ung­sprü­fung fest­gelegt wurden.

Beste­hen den­noch berechtigte Zweifel, so führt an ein­er vom Arbeitgeber/Betreiber zu organ­isieren­den Erst­prü­fung kein Weg vorbei.

1 In anderen Bere­ichen sind entsprechende Par­al­lelvorschriften bere­its voll­ständig har­mon­isiert, meist zugun­sten des staatlichen Rechts wegge­fall­en oder sahen nie Inbe­trieb­nah­meprü­fun­gen vor.

2 Im Bere­ich der Unfal­lka­ssen DGUV-Vorschrift 4


Autor: Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH), Mas­ter of Laws (LL.M.) Markus Klar
EAB­Con-Inge­nieur­büro, Greiz
E‑Mail: info@eabcon.com

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