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Organisationsverantwortung und Elektrosicherheit

Rechtspflichten in Unternehmen
Organisationsverantwortung hinsichtlich Elektrosicherheit

Nach § 3 Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG) muss der Arbeit­ge­ber die geeignete Organ­i­sa­tion der Sicher­heit­san­forderun­gen und des Gesund­heitss­chutzes garan­ten­gle­ich gewährleis­ten. Han­delt er falsch oder han­delt er trotz beste­hen­der Recht­spflicht nicht, dann ist sein Ver­hal­ten geset­zeswidrig, haf­tungsrechtlich rel­e­vant und außer­dem auch strafbar.

Zen­trale Pflicht des arbeit­ge­ber­seit­i­gen Han­delns ist die Erstellung

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