Nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber die geeignete Organisation der Sicherheitsanforderungen und des Gesundheitsschutzes garantengleich gewährleisten. Handelt er falsch oder handelt er trotz bestehender Rechtspflicht nicht, dann ist sein Verhalten gesetzeswidrig, haftungsrechtlich relevant und außerdem auch strafbar.
Zentrale Pflicht des arbeitgeberseitigen Handelns ist die Erstellung
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Es gibt viele Fälle, in denen die Fallhöhe für eine herkömmliche Absturzsicherung nicht ausreicht. Beispiele für Arbeiten in geringer Höhe sind z.B. der Auf- und Abbau von Gerüsten, die Wartung von Industrieanlagen und Arbeiten in Verladehallen sowie Anwendungen in der Bahn und…
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