Die befähigte Person ist im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt (Definition nach § 2 (6) BetrSichV). Befähigte Personen unterliegen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber, noch dürfen sie von ihm benachteiligt werden.
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