Zum 1. Januar 2017 werden die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit allen fünf Verkehrsträgern routinemäßig erneut geändert. Zwei Motive dafür gibt es: Die Beschlüsse der Vereinten Nationen aus den Jahren 2013 und 2014 (= 19. Ausgabe des „Orange Book“, 6. Ausgabe des Handbuchs „Prüfungen und Kriterien“) und Erkenntnisse zur Notwendigkeit der Änderung von Vorschriften. Hier sind vor allem Unfälle zu nennen, insbesondere jener auf dem deutschen Containerschiff Flaminia im Sommer 2012. Im Folgenden wird eine Auswahl dem Autor wichtig erscheinender Änderungen für den Straßenverkehr vorgestellt. Die Änderungen können ab 1. Januar 2017 und müssen in der Regel ab 1. Juli 2017 angewendet werden.
Prof. Dr. Norbert Müller
Teil 1 (Allgemeines)
Unterabschnitt 1.1.3.2 (= Freistellungen, hier: im Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen): Der Buchstabe
- a) (= Gas in Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und das für deren Antrieb oder den Betrieb einer Einrichtung (z.B. Kühlanlage) dient):
- Es wird eine Höchstmenge je Fahrzeug von 1.080 kg für verdichtetes bzw. verflüssigtes Erdgas (CNG bzw. LNG) bzw. von 2.250 l für Flüssiggas (LPG) eingeführt. Das ist analog der Regelung für Fahrzeuge mit flüssigen Kraft- bzw. Brennstoffen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 a) Satz 3 ADR (1.500 l).
- neue Bemerkung: Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung des Brenngases während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf das Brenngas, das für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen wie das Fahrzeug.
- b) (= Gas in Kraftstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen) wird gestrichen („bleibt offen“); der Regelungsinhalt wird in die neue Sondervorschrift 666, hier Buchstabe b, übernommen.
Unterabschnitt 1.1.3.3 (= Freistellungen, hier: im Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen (alt)/(neu) Brennstoffen): Der Buchstabe
- a) (= Kraft- bzw. Brennstoff in Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird und der für deren Antrieb oder den Betrieb einer Einrichtung (z.B. Kühlanlage) dient): neue Bemerkung: Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung des Brennstoffs während der Beförderung ausgerüstet und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen wie das Fahrzeug.
- b) (= Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln) wird gestrichen („bleibt offen“); der Regelungsinhalt wird in die neue Sondervorschrift 666, hier Buchstabe a übernommen.
- c) (= Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten mobilen Maschinen und Geräten) wird ebenfalls gestrichen („bleibt offen“); solche Maschinen sind nun der neuen UN-Nummer 3528 zugeordnet, für die die Sondervorschrift 363 in der geänderten Fassung angewendet werden kann.
Abschnitt 1.2.1 (= Begriffe, hier: Bestim-mungen):
- geändert, unter anderem:
- „Bergungsdruckgefäß“: Das höchstzulässige Volumen wird von 1.000 auf 3.000 l erhöht.
- „GHS“: Die in Bezug genommene Ausgabe wird von „5 2013“ auf „6 2015“ upgedatet.
- Höchster Betriebsdruck (Überdruck): Hier wird ergänzt, dass es sich um denjenigen Druck handelt, der im Scheitel des Tanks im Betriebszustand erreicht werden kann.
- „UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien“: Die in Bezug genommene Ausgabe wird von „5 2. Ergänzung 2013“ auf „6 2015“ upgedatet.
- „UN-Modellvorschriften“: Die in Bezug genommene Ausgabe wird von „18 2013“ auf „19 2015“ upgedatet.
- neu:
- „Haltezeit“ (betrifft tiefgekühlt verflüssigte Gase, also Gase mit den Klassifizierungscodes 3A, 3O und 3F) = der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustands bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrich-tung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase gestiegen ist.
- „SAPT“ = Self-Accelerating Polymerization Temperature = Tempe-ratur der selbstbeschleunigenden Polymerisation = die niedrigste Temperatur, bei der die Polymerisa-tion eines Stoffes in dem zur Beförderung aufgegebenen Umschlie-ßungsmittel auftreten kann. Die Bestimmung der SAPT erfolgt wie für die Self-Accelerating Decomposition Temperature (SADT) für selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide gemäß UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien Abschnitt 28 Prüfreihe H.
- „Schüttgut-Container“: Der Typ „flexibel“ wird ergänzt.
Unterabschnitt 1.6.1.1 (= Übergangsvorschriften, hier: allgemeine): Das ADR, RID und ADN i.d.F. 2015 kann noch bis 30.06.2017 angewendet werden, sofern nicht besondere Übergangsvorschriften etwas anderes bestimmen.
Teil 2 (Klassifizierung)
Absatz 2.2.3.1.5 (= Klassifizierung, hier: Klasse 3, hier: viskose Flüssigkeiten mit Flammpunkt 23 bis 60 °C): Es wird eine Regelung analog der Sondervorschrift 375 eingeführt; diese neue Regelung ist im Straßenverkehr in Deutschland bereits seit Mai 2015 anwendbar (= Multilaterale Vereinbarung M284). Viskose Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 23 bis 60°C, die umweltgefährdend sind, in Verpackungen mit maximal 5 l unterliegen nämlich nicht mehr den Gefahrgutvorschriften. Sie bleiben aber gefährliche Stoffe/Gemische gemäß Gefahrstoffrecht, weil es eine vergleichbare Regelung in CLP nicht gibt: Verpackungen sind also unter anderem mit dem Signalwort „Achtung“, den Gefahrenpikotogrammen GHS02 und GHS09 sowie den zutreffen-den H‑Sätzen (hier H226 und – je nach dem – H400 bzw. H410 bzw. H411) und den entsprechenden P‑Sätzen zu kennzeichnen.
Absätze 2.2.41.1.20 und 2.2.41.1.21
(= Klassifizierung, hier: Klasse 4.1, hier: neu: polymerisierende Stoffe und Gemi-sche: Einstufung und Stabilisierung): nach Schema siehe Abbildung 1.
Abb. 1: Klassifizierung; Grafik: N. Müller
Hintergrund der Änderung ist der Unfall auf der unter deutscher Flagge gefahrenen MSC Flaminia am 14.07.2012 im Atlantik, der drei Menschen das Leben kostete. Am 21.06.2012 waren nämlich in den USA drei Tankcontainer mit „UN 3082 Environmentally hazardous substance, liquid, n.o.s. (contains 80 % Divinylbenzene and Ethylvinylbenzene, stabilized) 9 III Marine Polloutant“ (wegen des Wortes „stabilisiert“ vgl. Unterabschnitt 3.1.2.6 IMDG-Code) befüllt und am 1.07.2012 auf die Flaminia verladen worden. Stabilisator war 4‑tert-Butylbrenzcatechin (= UN 2923 8+6.1), das sich abbaut; erhöhte Temperaturen beschleunigen diesen Prozess. Bis zur Explosion war der Stoff 22 Tage in den Tankcontainern; es war Ende Juni/Anfang Juli 2012 sehr warm in der betroffenen Region gewesen, und die Tankcontainer waren auch noch nahe des Maschinenraums gestaut worden, wo das Schweröl auf 45 °C gehalten wurde. Gemäß Gefahrgutrecht 2017 ist das Produkt als „UN 3532 Polymerisierender Stoff, flüssig, stabilisiert, n.a.g. (Divinylbenzen) 4.1 III umweltgefährdend“ einzustufen, da die SAPT 45 °C ist; sonst wäre das Produkt UN 3534. Auch die Beförderungsbedingungen wechseln:
Für
- UN 3082 gelten die
- Tankvorschrift T4,
- Tanksondervorschriften TP2 und TP29,
- Staukategorie A (= an Deck oder unter Deck),
- EmS F‑A, S‑F;
- UN 3532 gelten die
- Tankvorschrift T7,
- Tanksondervorschriften TP4 und TP6,
- Staukategorie D (= nur an Deck),
- EmS F‑J, S‑G.
Ein weiterer Kandidat für die UN 3532 (oder UN 3534) ist 4‑tert-Butylstyren (CAS 1746–23–2; Stabilisator ist tert-Butylcatechol), von dem sich auch zwei Tankcontainer an Bord der Flaminia befanden. Diese Flüssigkeit hat einen Flammpunkt von 81 °C c.c. und keine weiteren gefahrgutrelevanten Eigenschaf-ten, und ist deshalb gemäß 49 CFR als „NA 1993“ (NA = North America) eingestuft und gemäß IMDG-Code kein Gefahrgut. Im Sicherheitsdatenblatt wird eine Lagerungstemperatur zwischen 2 und 8 °C empfohlen; Beförderungstemperatur: Fehlanzeige.
Die neuen UN-Nummern 3531 bis 3534 haben keine Entsprechung in GHS/CLP; es handelt sich also nicht um auch im Sinne von GHS/CLP gefährliche Stoffe/Gemische, und deshalb gibt es auch kein Sicherheitsdatenblatt (die Abwesenheit anderer relevanter Eigenschaften vorausgesetzt); das ist fatal, denn eine Polymerisation ist nicht nur für die Beförderung relevant, sondern auch für die Lagerung (vgl. TRGS 510 Anlage 1 (8)). Selbst wenn es sich wegen der Anwesenheit anderer CLP-relevanter Gefahren um einen gefährlichen Stoff/ein gefährliches Gemisch handelt (wie beim Divinylbenzol wg. H315/319/335/411): Gemäß Anhang II REACH gehören weder die SAPT noch die Reaktionswärme zu den Pflichtangaben im Abschnitt 9 des Sicherheitsdatenblattes. Wegen der Einstufung in die Gefahrgutklasse 4.1 ist die LGK 4.1B.
Eine Frage am Rand bleibt offen: Wie kann es sein, dass SOLAS die Beförderung von Passagieren auf Schiffen, die Gefahrgut geladen haben, nicht verbietet? Auf der Flaminia fuhren trotz hunderter Gefahrgutcontainer zwei Passagiere mit; gemäß ADR/RID/ADN unvorstellbar.
Das Beispiel der MSC Flaminia zeigt aber auch, dass der Brandschutz auf Containerschiffen verbessert werden muss. Gemäß SOLAS, Kapitel II‑2, Regel 19.3.1.3 muss nur bei Ladegut der Gefahrgutklasse 1 der Laderaum mit Wasser gekühlt werden können, und zwar mit min. 5 l je Minute und m² Laderaum. Die allermeis-ten Schiffe (so auch die Flaminia) sind aber mit CO2-Löschanlagen ausgerüstet. Konsequenz: Verbot der Beförderung Gefahrgutklasse 1. Mit diesem Thema hat sich auch der 54. Deutsche Verkehrsgerichtstag 2016 beschäftigt und eine Empfehlung abgegeben; auch der GDV ist erwartungsgemäß an dem Thema interessiert, denn das Schaden- und damit Regressrisiko beträgt bis zu 700 Mio €. Selbst auf Schiffen mit 20.000 TEU ist es noch wie zu Großvaters Zeiten: Bricht ein Feuer aus, versucht die Mannschaft die Flammen mit Wasser aus Schläuchen und Strahlrohren zu löschen. In einem Gefahrstofflager wäre so etwas unvorstellbar.
Teil 3 (Stoffverzeichnis(se), Sondervorschriften, begrenzte Mengen, freigestellte Mengen)
Kapitel 3.2 (= Tabelle A = Verzeichnis der Gefahrgüter in UN-numerischer Reihenfolge):
Bei den Erläuterungen der Spalten 1 bis 20 wird bei den Erläuterungen der Spalte 17 (= lose Schüttung) folgendes ergänzt: Wenn in Spalte 17 der Code
- VC1 eingetragen ist, aber in Spalte 10 kein BK-Code eingetragen ist, darf auch ein BK1-Container verwendet werden
- VC2 eingetragen ist, aber in Spalte 10 kein BK-Code eingetragen ist, darf auch ein BK2-Container verwendet werden,
wenn zusätzlich die Vorschriften des Unterabschnitts 7.3.3.2 erfüllt werden.
Beispiel: UN 2331 Zinkchlorid, wasserfrei 8 III: Spalte 17: VC1 VC2: BK1 BK2 ist auch zulässig, wenn die Sondervorschrift AP7 erfüllt wird.
Bei den folgenden bestehenden UN-Nummern gibt es die folgenden Änderungen:
- 0015, 0016 und 0303: Hier gibt es eine neue Variante „mit beim Einatmen giftigen Stoffen“, die mit der Nebengefahr 6.1 verbunden ist. Bemerkung:
- Nebelmunition, die vor dem 01.01.2017 hergestellt wurde, darf bis zum 31.12.2018 ohne Nebengefahr 6.1 befördert werden (= Unterabschnitt 1.6.1.40).
- Im IMDG Code ist das die Sondervorschrift (SV) 204, in der IATA-DGR die SV A132.
- 1005 und 3516: neu: SV 379.
- 1006, 1013, 1046, 1056, 1065, 1066, 1956 und 2036 in Strahlungsdetektoren: neu: SV 378.
- 1010, 1051, 1060, 1081, 1082, 1085, 1086, 1087, 1092, 1093, 1143, 1167, 1185, 1218, 1246, 1247, 1251, 1301, 1302, 1303, 1304, 1545, 1589, 1614, 1724, 1829, 1860, 1917, 1919, 1921, 1991, 2055, 2200, 2218, 2227, 2251, 2277, 2283, 2348, 2352, 2383, 2396, 2452, 2521, 2527, 2531, 2607, 2618, 2838, 3022, 3073 und 3079: neu: SV 386, V8 und S4. Siehe auch Absatz 5.4.1.1.15.
- 1092, 1098, 1143, 1163, 1238, 1239, 1244, 1595, 1695, 1752, 1809, 2334, 2337, 2646 und 3023: Die TP 35 wird gestrichen.
- 1135, 1182, 1251, 1541, 1580, 1605, 1670, 1810, 1838, 1892, 2232, 2382, 2474, 2477, 2481, 2482, 2483, 2484, 2485, 2486, 2487, 2488, 2521, 2605, 2606, 2644, 2668, 3079 und 3246: Die TP 37 wird gestrichen.
- 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475: Die SV 363 wird gestrichen.
- 1334, 1350, 1454, 1474, 1486, 1498, 1499, 1942, 2067, 2213, 3077, 3377 und 3378 III: neu: BK3. Damit werden also exakt 13 UN-Nummern zur Beförderung in flexiblen Schüttgutcontai-nern (Code BK3) zugelassen.
- 1361 und 3088, jeweils III: neu: SV 670.
- 1415: neu: T9, TP7 und TP33.
- 1950: neu: LP02 wird durch LP200 ersetzt.
- 1966: neu: Die TP 23 wird gestrichen.
- 1845: „bei der Verwendung als Kühlmittel” wird durch „mit Ausnahme von” ersetzt.
- 2000: neu: SV 383.
- 2015: neu: Der Fahrzeugtyp „OX” wird durch „FL” ersetzt. Wegen der Übergangsregelung für Bestandsfahrzeuge vom Typ „OX” neuen Unterabschnitt 1.6.5.18.
- 2211: neu:
- SV 207 wird durch SV 382 ersetzt.
- CV36.
- 2813: neu: SV PP83 wird gestrichen.
- 2814 (1. Eintrag), 2900 (1. Eintrag), 3077 und 3082: Der Tunnelbeschränkungscode („E“) wird ersatzlos gestrichen; diese Freistellung ist durch die Multilaterale Vereinbarung M286 bereits seit November 2015 anwendbar.
- 2815 (N‑Aminoethylpiperazin): 8 + neu: 6.1, denn der Stoff hat eine LD50 dermal von 866 mg/kg, und das bedeutet 6.1 III. CLP stuft den Stoff harmonisiert mit mindestens H312 ein.
- 2977: 7X + 7E + 8 + neu: 6.1.
- 2978: 7X + 8 + neu: 6.1.
- 3090: neuer Gefahrzettel Nr. 9A statt Nr. 9, SV 310 geändert, P910 ist neu.
- 3091: neuer Gefahrzettel Nr. 9A statt Nr. 9, SV 310 und P910 sind neu.
- 3151: … oder halogenierte Monomethyldiphenylmethane, flüssig.
- 3152: … oder halogenierte Monomethyldiphenylmethane, fest.
- 3166: neu:
- Die drei Brennungsvarianten Verbrennungsmotor, Brennstoffzellen-Motor mit Antrieb durch entzündbares Gas und Brennstoffzellen-Motor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit werden gestrichen. Das bedeutet, dass die UN 3166 nicht mehr für Motoren, sondern nur noch für Fahrzeuge gilt. Für Motoren gibt es drei neue UN-Nummern (3528 bis 3530).
- „Unterliegt nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN“ wird gestrichen.
- Die SV 312, 385, 666, 667 und 669 sind anwendbar; bei der SV 312 werden als Konsequenz die Varianten Maschinen und Motoren gestrichen.
- 3171:
- „Unterliegt nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN“ wird gestrichen.
- Die SV 240, 666, 667 und 669 sind anwendbar.
- 3257: neu: neue SV 668.
- 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme, neu: flüssiges Grundprodukt.
- 3314: neu: CV36.
- 3480: neuer Gefahrzettel Nr. 9A statt Nr. 9, SV 310 geändert, P910 ist neu.
- 3481: neuer Gefahrzettel Nr. 9A statt Nr. 9, SV 310 und P910 sind neu.
- 3507: neu:
- Hauptgefahr 6.1, 8 wird Nebengefahr.
- P805 wird P603.
- 3516: neu: SV 379.
Tabelle 1 zeigt die neun neuen UN-Nummern. Tabelle 2 zeigt die sich ergebenden Abgrenzungen (Änderungen hervorgehoben) für Motoren, Maschinen, Fahrzeuge, Apparate und Geräte.
*) falls SAPT > 50 °C falls in Verpackungen/IBC bzw. > 45 °C falls in Tankcontainern/ortsbeweglichen Tanks; **) falls SAPT ≤ 50 °C falls in Verpackungen/IBC bzw. ≤ 45 °C falls in Tankcontainern/ortsbeweglichen Tanks; diese beiden UN-Nummern sind im Eisenbahn- und Luftverkehr nicht zur Beförderung zugelassen.
Tab. 1: Neue UN-Nummern
Unterstrichene Zahlen = neu/geändert
Tab. 2: Abgrenzungen
Man muss die Abgrenzung zwischen UN 3528, UN 3529 und UN 3530 Maschinen einerseits und UN 3363 Maschinen andererseits so verstehen: Enthält eine Maschine ein
- entzündbares Gas oder eine entzündbare oder umweltgefährdende Flüssigkeit, um
- in ihr verbrannt zu werden, ist sie der UN 3529 2.1 bzw. UN 3528 3 bzw. UN 3530 9 zuzuordnen
- nicht in ihr verbrannt zu werden, ist sie der UN 3363 9 zuzuordnen, soweit n.a.g. (Beispiel: Eine Kältemaschine mit einem entzündbaren und nicht giftigen verflüssigten Gas ist nicht UN 3363 9, sondern UN 3358 2.1 mit der Chance auf Freistellung gemäß SV 291)
- sonstiges gefährliches Gut, ist sie der UN 3363 9 zuzuordnen, soweit n.a.g. (Beispiel: Eine Kältemaschine mit einem nicht entzündbaren und nicht giftigen verflüssigten Gas ist nicht UN 3363 9, sondern UN 2857 2.2 mit der Chance auf Freistellung gemäß SV 119); UN 3363 9 ist gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 b) ADR/RID/ADN freigestellt, sofern n.a.g..
Abschnitt 3.3.1 (= Sondervorschriften (SV)):
Es wird ein neuer Satz 2 angefügt: Falls eine SV eine besondere Kennzeichnung der Verpackung verlangt, muss diese min. 12 mm hoch sein. Ein Beispiel: „UN 1950 Aerosole“ gemäß SV 625.
Bei den folgenden 16 bestehenden SV gibt es die folgenden Änderungen (falls zutreffend, ist auch der Sondervorschriftcode gemäß IATA-DGR („A“) vermerkt):
- 188 (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481):
- f) (= Verpackungskennzeichnung): Der bisherige Freitext wird durch ein multimodales Kennzeichen ersetzt, das es in den Varianten der vier betroffenen UN-Nummern gibt (siehe neuen Unterabschnitt 5.2.1.9). Pflicht wird das aber erst ab 01.01.2019 (= Unterabschnitt 1.6.1.39). Die Freistellung von Versandstücken, die höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen bzw. höchstens zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien betrifft, von der Kennzeichnung der Verpackung wird auf zwei Versandstücke pro „Sendung“ (zum Begriff der „Sendung“ siehe Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN) begrenzt. Das bedeutet, dass ein Absender nicht mehr als zwei nicht gekennzeichnete Versandstücke zur Beförderung beauftragen darf.
- g) (= Begleitdokument): entfällt.
- Der bisherige Buchstabe h) wird g), der bisherige Buchstabe i) wird h).
- Weiterhin nicht geregelt ist die Kennzeichnung von Umverpackungen; das kommt erst 2019.
- 207/A38 (betraf UN 2211, betrifft weiter UN 3314): Streichung der Wörter „Polymer-Kügelchen und“. Für UN 2211 gibt es eine neue SV (382).
- 236/A66 (betr. UN 3269 und 3527): Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme bestehen aus zwei Kompo-nenten: einem Grundprodukt (aus der Klasse 3 und neu: oder aus der Klasse 4.1) und einem Aktivierungsmittel.
- 310/A88 (betr. UN 3090, neu 3091, 3480 und neu 3481): Betrifft
- Produktionsserien ≤ 100 Zellen bzw. Batterien, ungeprüft
- Vorproduktions-Prototypen von Zellen bzw. Batterien, ungeprüft, die zur Prüfung befördert werden: neu:
- P910: Statt Verpackungen …/X… sind nur noch Verpackungen …/Y… vorgeschrieben.
- Vermerk „Beförderung nach Sondervorschrift 310“ im Beförderungspapier.
Die Änderungen der SV 310 sind durch die Multilaterale Vereinbarung M295 bereits seit Februar 2016 anwendbar.
Für die Beförderung von UN 3480 Vorproduktion-Prototypen von Batterien, ungeprüft, 100 kg brutto, kann seit Februar 2016 abweichend die neue Multilaterale Vereinbarung M294 angewendet werden, die auch nicht——geprüfte Verpackungen zulässt, und die die Multilaterale Vereinbarung M228 ersetzt hat, die im Dezember 2015 abgelaufen war.
- 312/A134 (betr. UN 3166 Fahrzeuge).
- 317 (betr. spaltbare, aber freigestellte radioaktive Stoffe).
- 327 (betr. UN 1950 Abfall): neu: LP02 wird durch LP200 ersetzt.
- 356[/A176] (betr. UN 3468) (jetzt SV 666 c)).
- 363/A208 (betr. neue UN 3528 bis 3530). Die SV 363 betrifft nicht mehr nur Geräte (neu: Motoren) und Maschinen, die als Brennstoff eine entzündbare Flüssigkeit enthalten (neu: UN 3528), sondern auch solche, die als Brennstoff ein entzündbares Gas (neu: UN 3529) oder eine umweltgefährdende Flüssigkeit (UN 3082) (neu: UN 3530) enthalten. Für Motoren und Maschinen, die als Brennstoff eine entzündbare Flüssigkeit enthalten, ist folgendes neu: Volumen Brennstoffbehälter
- ≤ 450 l: Bezettelung (SV 363 Satz 2 d) erster Satzteil ADR/RID/ADN 2015): entfällt.
- 450 l ≤ (neu:) 3.000 l (alt: 1.500 l): Bezettelung (SV 363 Satz 2 d) zweiter Satzteil ADR/RID/ADN 2015): nur noch an zwei statt an vier gegenüberliegenden Seiten.
- (neu:) 3.000 l (alt: 1.500 l): Plakatierung (SV 363 Satz 2 e) ADR/RID/ADN 2015): nur noch an zwei statt an vier gegenüberliegenden Seiten.
- Beförderungspapier (SV 363 Satz 2 e) ADR/RID/ADN 2015) : bei einer Füllmenge 1.000 l (statt bei einem Behältervolumen 1.500 l).
Damit unterscheidet sich die neue Fassung der SV 363 gemäß ADR/RID/ADN 2017 erheblich von der Fassung der SV 363 gemäß IMDG-Code.
- 369/A194 (betr. UN 3507).
- 370/A326 (betr. UN 0222 und 1942).
- 376/A154 (betr. beschädigte/defekte UN 3090 und 3480). Durch die Ergänzung wird es möglich, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen eine Behörde die erforderlichen Bedingungen für die gesamte Beförderungsstrecke festlegt; das vermeidet Doppelarbeit und ist bereits via Multilateraler (Sonder-)Vereinbarungen M292 bzw. RID 2/2015 seit Januar 2016 anwendbar.
- 581 (betr. UN 1060).
- 636 b) (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481):
- Die Beschränkung auf max.
- 1 g Li je Zelle bzw. 2 g Li je Batterie für UN 3090
- 20 Wh je Zelle bzw. 100 Wh je Batterie für UN 3480
- 500 g brutto je Zelle bzw. Batterie für UN 3090 bzw. UN 3480 generell gilt nicht mehr für Zellen bzw. Batterien in Geräten, da das sowieso niemand kontrollieren kann.
- Die Beförderung von UN 3090 bzw. 3480 einerseits mit UN 3091 bzw. 3481 andererseits im selben Fahrzeug ist nicht mehr zulässig.
- UN 3091 bzw. 3481 gemäß Verpackungsanweisung P 909 (3) (unverpackt): Die Kennzeichnung „Lithiumbatterien zum Recycling“ darf anstelle an den Geräten außen am Lkw/Container angebracht werden; Schrifthöhe: 12 mm. Es besteht das folgende Kuriosum: Knopfzellenbatterie(n) in z.B. Waschmaschine:
- Neugerät: keine Kennzeichnung gemäß SV 188 f)
- Altgerät: Kennzeichnung mit „Lithiumbatterien zum Recycling“.
- Die Beschränkung auf max.
- 658 b) (betr. UN 1057).
- 664 a) (ii) und e) ADR (betr. UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475). Für das Beförderungspapier werden die Wörter „Beförderung nach Sondervorschrift 664“ durch das Wort „Additivierungseinrichtung“ ersetzt.
Die folgenden 16 Sondervorschriften (SV) sind neu (falls zutreffend, ist auch der Sondervorschriftcode gemäß IATA-DGR („A“) vermerkt):
- 240 (betr. UN 3171).
- 378/A202 (betr. UN 1006, 1013, 1046, 1056, 1065, 1066, 1956 und 2036 in Strahlungsdetektoren).
- 379/A329 (betr. UN 1005 und 3516). Diese Systeme werden insbesondere für die Verringerung der NOx-Schadstoffemissionen von Fahrzeugen eingesetzt.
- 380 (betr. UN 3166): bleibt frei (IATA-DGR: A203).
- 381 (betr. UN 1950): bleibt frei (= Unterabschnitt 1.6.1.41).
- 382/A204 (betr. UN 2211) → UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien neues Kapitel 38.4: Falls die Konzentration der entzündbaren Dämpfe maximal 20 Prozent der unteren Explosionsgrenze beträgt, muss der Stoff nicht als UN 2211 eingestuft werden. Bislang gab es gar kein Kriterium, wann „entzündbare Dämpfe“ abgebende schäumbare Polymer-kügelchen UN 2211 sind bzw. wann nicht. So kann es also sein, dass heute als UN 2211 eingestufte Produkte zukünftig keine gefährlichen Güter mehr sind.
- 383/A205 (betr. UN 2000 Tischtennisbälle). Merkwürdig: Das Dangerous Goods Panel der ICAO hatte bereits im Jahr 2007 befunden, dass die UN 2000 auf Tischtennisbälle gar nicht anwendbar ist.
- 384/A206 (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481): bleibt frei (siehe nämlich neuen Unterabschnitt 1.6.1.42).
- 385/A207 (betr. UN 3166).
- 386/A330 (betr. UN 1010, 1051, 1060, 1081, 1082, 1085, 1086, 1087, 1092, 1093, 1143, 1167, 1185, 1218, 1246, 1247, 1251, 1301, 1302, 1303, 1304, 1545, 1589, 1614, 1724, 1829, 1860, 1917, 1919, 1921, 1991, 2055, 2200, 2218, 2227, 2251, 2277, 2283, 2348, 2352, 2383, 2396, 2452, 2521, 2527, 2531, 2607, 2618, 2838, 3022, 3073, 3079 und 3531 bis 3534).
- 665: ADR (betr. UN 1361 und 3088, jeweils III): Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die eigentlich den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III entsprechen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Anders als im RID (SV 665) bzw. ADN (SV 803) gibt es dafür keine Bedingungen. Diese Änderung ist via Multilateraler Vereinbarung M282 bereits seit Dezember 2014 anwendbar.
- 666 (betr. UN 3166 und 3171) (= ex Unterabschnitte 1.1.3.2 b) und 1.1.3.3 b)).
- 667 (betr. UN 3480 in UN 3166 und 3171).
- 668 (betr. UN 3257). Die neue SV 668 ist durch die Multilaterale Vereinbarung M289 bereits seit März 2016 anwendbar.
- 669 (betr. UN 3166, 3171, 3528, 3529 und 3530).
Unterabschnitt 3.5.4.3 (= freigestellte Mengen, hier: Umverpackung): Eine Umverpackung ist mit „Umverpackung“ zu kennzeichnen; Buchstabenhöhe: min. 12 mm.
Teil 4 (Umschließungsmittel: Verwendung)
Unterabschnitt 4.1.1.12 (= Verpackun-gen, hier: Verwendung, hier: Dichtheitsprüfung): Die Dichtheitsprüfung muss Teil eines Qualitätssicherungsprogramms gemäß Unterabschnitt 6.1.1.4 sein.
Absatz 4.1.1.19.1 Satz 2 (= Verpackun-gen, hier: Verwendung, hier: Bergungsverpackung): Großpackmittel sind als
- Bergungsverpackung wie bisher nicht zulassungsfähig (Absatz 4.1.1.19.1 Satz 1: .…..1 1AT/… kann es nicht geben; Behelf: Zulassung als.….. 4AWT/…)
- Verpackung zur Bergung wie bisher zulässig, aber nur noch falls .…..11A/… (Absatz 4.1.1.19.1 Satz 2). Gemäß Nr. 2.7 der Ausnahme 20 der GGAV ist der IBC der Art 11A für bestimmte Abfälle eine zulässige Außen- oder Umverpackung. Im IMDG-Code wird der IBC allerdings – insofern den UN-Modellempfehlungen ohne Abwei-chung folgend – als Verpackungsart zur Bergung gestrichen.
Absatz 4.1.1.20.2 (= Verpackungen: Verwendung, hier: Bergungsdruckgefäß): Das zu bergende Druckgefäß darf einen Fassungsraum von höchstens 1.000 l haben.
Unterabschnitt 4.1.4.1 (= Verpackungen, hier: Verwendung, hier: Anweisungen):
Bei den folgenden 18 bestehenden Anweisungen gibt es die folgenden Änderungen:
- P001: neu: PP93 (betr. neue UN 3532 und 3534).
- P002: neu: PP92 (betr. neue UN 3531 und 3533).
- P112 c): neu: PP48 geändert.
- P114 b): neu: PP48 geändert.
- P130: neu: PP67 geändert.
- P137:
- geändert.
- neu: PP70.
- P200: Absätze 3 d), 3 f), 5 e), 7 a) und 9 bis 13 geändert.
- P205: Absätze 4 und 6 geändert.
- P206 (betr. UN 3500 bis 3505): Absatz 3 geändert.
- P207 (betr. UN 1950) Satz 2: Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass übermäßige Bewegungen der Druckgaspackungen … verhindert werden. (Bemerkung: Das soll gemäß Nr. 3–2.2 Satz 4 RSEB nicht für Abfall gelten.)
- P260: Absatz 3 a), d) und e) geändert.
- P403: PP83: gestrichen.
- P406: neu: PP48 geändert.
- P410: PP83: gestrichen.
- P502: neu: PP28 (betr. UN 1873).
- P805 wird in P603 umcodiert (betr. UN 3507).
- P906 (betr. UN 2315, 3151, 3152 und 3432): Geändert werden die Absätze 1 und 2 b).
- P909 Absatz 3 (betr. UN 3091 und 3481): neu: „Große“ gestrichen (bereits mit Nr. 4 bis 5.4 RSEB 2015 bzw. Multilateraler Vereinbarung M285 anwendbar). P903 Absatz 4 bleibt allerdings unverändert.
Die folgenden drei Anweisungen sind neu:
- P005 (betr. neue UN 3528 bis 3530). Bemerkung: Es ist fraglich, in welchen Fällen diese neue Verpackungsanweisung überhaupt anzuwenden ist, denn die geänderte SV 363 g) befreit von der Anwendung aller Vorschriften des ADR/RID/ADN, und das schließt die Verpackungsanweisung P005 ein.
- P412 (betr. neue UN 3527).
- P910 (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481 gemäß neuer SV 310).
Unterabschnitt 4.1.4.2 (= IBC, hier: Verwendung, hier: Anweisungen): Bei den folgenden drei bestehenden Anweisungen gibt es die folgenden Änderungen:
- IBC03: B19 (betr. neue UN 3532 und 3534).
- IBC07: B18 (betr. neue UN 3531 und 3523).
- IBC520: Es werden die Angaben für ein organisches Peroxid ergänzt und Einträge für zwei organische Peroxide hinzugefügt.
Unterabschnitt 4.1.4.3 (= Großverpackungen, hier: Verwendung, hier: Anweisungen):
Bei den folgenden zwei bestehenden Anweisungen gibt es die folgenden Änderungen:
- LP02: Sondervorschrift L2 gestrichen.
- LP101: Sondervorschrift L1 geändert.
Die folgende Anweisung ist neu:
LP200 (betr. UN 1950) (ersetzt LP02):
- .….. 50./ZY/…
- .….. 51H/… nicht mehr zulässig
- L2:
- Verhinderung von gefährlichen Bewegungen usw. = P207 Satz 2 (in der ergänzten Fassung)
- Zurückhaltung jeglicher freien Flüssigkeit (betr. Abfall) = PP87 Satz 1
- ausreichende Belüftung der LP (betr. Abfall) = PP87 Satz 3.
Bemerkung: Verpflichtend wird das erst ab 01.01.2023 (siehe neuen Unterab-schnitt 1.6.1.41).
Unterabschnitt 4.1.10.4 (= Verpackun-gen, hier: Zusammenpackverbote): Sondervorschrift MP19: gestrichen, da keiner UN-Nummer zugeordnet.
Unterabschnitt 4.2.5.3 (= ortsbewegliche Tanks, MEGC, hier: Verwendung, hier: Tankvorschriften TP): Die folgenden drei Tankvorschriften
- 23 (betr. UN 1966),
- 35 (betr. UN 1092, 1098, 1143, 1163, 1238, 1239, 1244, 1595, 1695, 1752, 1809, 2334, 2337, 2646 und 3023) und
- 37 (betr. UN 1135, 1182, 1251, 1541, 1580, 1605, 1670, 1810, 1838, 1892, 2232, 2382, 2474, 2477, 2481, 2482, 2483, 2484, 2485, 2486, 2487, 2488, 2521, 2605, 2606, 2644, 2668, 3079 und 3246)
werden gestrichen.
Absatz 4.3.2.3.7 (= ADR-/RID-Tanks, hier: Verwendung): neu: Die Beförderung von Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Zwischenprüfung befüllt wurden, aber deren Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Zwischenprüfung abgelaufen ist, wird neu unter Umständen zulässig. Das ist eine ähnliche Regelung wie für IBC in Unterabschnitt 4.1.2.2. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme bei Abfallbeförderungen muss im Beförderungspapier vermerkt werden; deshalb wird Absatz 5.4.1.1.11 entsprechend ergänzt. Allerdings ist das sehr hypothe-tisch: Wer befüllt schon einen Tank, der demnächst prüfungsfällig ist, und lässt ihn dann so lange stehen, bis die Frist abgelaufen ist?
Unterabschnitt 4.3.3.5 (= ADR-/RID-Tanks, hier: Verwendung): „Für jede Beförderung eines Tankcontainers (RID: und Kesselwagens) mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss die tatsächliche Haltezeit bestimmt werden, und zwar …“.
Abschnitt 4.3.5 (= ADR-/RID-Tanks, hier: Verwendung, hier: Sondervorschrif-ten): Die beiden Sondervorschriften TU
- 16 (betr. Tanks, leer ungereinigt von UN 1381); bei Kesselwagen wird ein zusätzlicher Eintrag im Beförderungspapier verlangt (siehe Eisenbahnverkehr).
- 21 (betr. Tanks mit UN 1381)
werden geändert.
Teil 5 (Versand)
Unterabschnitt 5.1.2.1 (= Umverpackungen) a) (ii) (= Kennzeichen): Die Pflicht zur Kennzeichnung mit einem Kennzeichen wird von dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe auf alle Arten von Kennzeichen ausgeweitet.
Unterabschnitt 5.2.1.9 (= Kennzeich-nung): neu: Kennzeichen für Lithiumbatterien/Geräte mit Lithiumbatterien gemäß Sondervorschrift 188 f):
Das Batterieensemble muss schwarz sein und auf einem weißen oder kontras-tierendem Hintergrund erscheinen; damit bleiben vorbedruckte Kartons weiter möglich (vgl. Abb. 7.4.H IATA-DGR 2016). Unter der Telefonnummer müssen zusätzliche Informationen zu erhalten sein; eine 24/7‑Erreichbarkeit wird nicht gefordert. Bemerkung: Verpflichtend wird das erst ab 01.01.2019 (= Unterabschnitt 1.6.1.39).
Durch den neuen Unterabschnitt 5.2.1.9 wird der bisherige Unterabschnitt 5.2.1.9 neu Unterabschnitt 5.2.1.10.
Unterabsatz 5.2.2.2.1.2 (= Gefahrzettel, hier: auf kleinen Gasflaschen): Es gibt eine neue Bemerkung: Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche („Schulter“) zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden.
Absatz 5.2.2.2.2 (= Gefahrzettel, hier: Muster): Neu ist der Gefahrzettel Muster 9A:
Er betrifft die UN 3090, 3091, 3480 und 3481, wird aber erst ab 01.01.2019 Pflicht (= Unterabschnitt 1.6.1.42). Mit dem neuen Gefahrzettel Muster 9A wollte man dem Vorwurf begegnen, das neue Kennzeichen gemäß Unterabschnitt 5.2.1.9 für „kleine“ Zellen/Batterien sei spezifischer als der Gefahrzettel Muster 9 für „große“ Zellen/Batterien; darum hat man das „Batterieensemble“ des neuen Kennzeichens auch in den neuen Gefahrzettel übernommen. Ein Container mit so bezettelten Versandstücken ist aller-dings weiter mit einem Großzettel (Placard) Muster 9 gross zu bezetteln (vgl. neuen Absatz 5.3.1.1.4 ADR/RID/ADN bzw. neuen Satz im Absatz 5.3.1.1.2 IMDG Code), und auch im Beförde-rungspapier bleibt es bei der Angabe „9“ (vgl. ergänzter Buchstaben c im Absatz 5.4.1.1.1 ADR/RID/ADN). Es wurde vergessen, in der Zusammenladeverbotstabelle (= Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR/RID) eine neue Zeile und eine neue Spalte „9A“ einzufügen.
Abschnitt 5.3.3 (= Kennzeichen „erwärmt“, hier: an Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks): Bei einem Fassungsraum ≤ 3 m³ darf die Seitenlänge auf 10 mal 10 cm verkleinert werden.
Absatz 5.3.6.2 (= Kennzeichen umweltgefährdend, hier: an Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks): Bei einem Fassungsraum ≤ 3 m³ darf die Seitenlänge auf 10 mal 10 cm verkleinert werden.
Unterunterabsatz 5.4.1.1.6.2.1 (= Beförderungspapier, hier: für ungereinigte leere Umschließungsmittel, hier: für Versandstücke): Der letzte Satz wird Buchstabe a und um einen Buchstabe b ergänzt, der ermöglicht, bei ungereinigten leeren Verpackungen aus mehreren Klassen die Angaben (z.B.) „Leere Verpackung, 3“ und „Leere Verpackung, 8 (6.1)“ durch „Leere Verpackung mit Rückständen von 3, 6.1, 8“ zu ersetzen und damit zu verkürzen.
Absatz 5.4.1.1.20 (= Beförderungspapier, hier: allgemeine Angaben, hier: Sondervorschriften): „Gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 klassifiziert“. Im Luftverkehr muss eine Kopie der Genehmigung der zustän-digen Behörde mitgegeben werden.
Absatz 5.4.1.1.21 (= Beförderungspapier, hier: allgemeine Angaben, hier: Sondervorschriften): „Beförderung nach Sondervorschrift 363“ (betrifft die neuen UN 3528 bis 3530).
Merkwürdig: Für „Beförderung nach Sondervorschrift 310“, „Beförderung nach Sondervorschrift 373“ und „Beförderung nach Sondervorschrift 378“ gibt es keine neuen Absätze.
Absatz 5.4.1.2.2 (= Beförderungspapier, hier: zusätzliche Vorschriften, hier: Klasse 2): neuer Buchstabe d) ADR bzw. geänderter Buchstabe d) RID: Für Tankcontainer und Kesselwagen mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, im Beförderungspapier wie folgt eintragen: „Ende der Haltezeit: … (Tag/Monat/Jahr)“. Mit der Neuregelung soll das Problem des Öffnens von Druckentlastungseinrichtungen von Tankcontainern und Kesselwagen mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen während der Beförderung besser gelöst werden: Durch das Datum kann der/können die Beförderer kalkulieren, ob der Tankcon-tainer bzw. Kesselwagen den Empfänger noch vor diesem Datum erreicht.
Unterabsatz 5.4.1.2.3.1 (= Beförderungspapier, hier: zusätzliche Angaben): Für UN 3533 und 3534 muss im Beförde-rungspapier die Kontroll- und die Notfalltemperatur in Grad Celsius eingetragen werden (siehe auch Absatz 5.4.1.1.15).
Abschnitt 5.4.2 (= CTU-Packzertifikat): Hier wird folgender zweiter Satz ergänzt: „Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen eine Seebeförderung folgt, darf dem Beförderungspapier ein Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes beigegeben werden.“ Das bedeutet:
- Container: Packzertifikat: muss
- Fahrzeug: Packzertifikat: darf
Der IMDG-Code macht diese Unterscheidung nicht.
Unterabschnitt 5.4.3.4 (= schriftliche Weisungen („Unfallmerkblatt“)): Auf der Seite
- 2 wird beim Gefahrzettel 4.1 ergänzt „polymerisierende Stoffe“
- 3 unten wird neben dem Gefahrzettel Muster 9 der neue Gefahrzettel Muster 9A ergänzt
- 4 wird „an Bord des Fahrzeugs“ durch „an Bord der Beförderungseinheit“ ersetzt.
Konsequent ist man hier nicht: Bei der Notfallfluchtmaske heißt es weiter „an Bord von Fahrzeugen“, und auch die „Fahrzeugbesatzung“ wird nicht in „Beförderungseinheitbesatzung“ umgetauft. Am 30.06.2017 läuft die Übergangsfrist des Unterabschnitts 1.6.1.35 ADR ab, nach der noch Unfallmerkblätter gemäß ADR Stand 2013 verwendet werden durften.
Absatz 5.5.3.1.1 (= Gefahrgüter als Kühlmittel, hier: Anwendungsbereich): Der erste Satz wird ergänzt und ein dritter und vierter Satz werden angefügt: Der Abschnitt 5.5.3 ist damit auch anzuwenden, wenn UN 1845 (Kohlendioxid, fest („Trockeneis“)) als Sendung von A nach B befördert wird, also nicht während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung eines anderen Gutes (Gefahrgut oder Nichtgefahrgut) eingesetzt wird.
Absatz 5.5.3.1.5 (= Gefahrgüter als Kühlmittel, hier: Kennzeichnung Fahrzeug/Container bzw. Beförderungspapier): Den vier bereits vorhandenen Kriterien für die Risikobeurteilung wird ein fünftes Kriterium hinzugefügt: Das Fahrzeug/der Container muss nicht mit dem Warnkennzeichen gekennzeichnet werden, wenn im Ladeabteil die CO2-Konzentration unter 0,5 Volumenprozent (normal: 0,04 %) und die O2-Konzentration über 19,5 Volumenprozent (normal: 21 %) bleibt.
Absatz 5.5.3.3.3 (= Gefahrgüter als Kühlmittel, hier: Belüftung):
- Klarstellung: Wenn das Fahrzeug/der Container „gut“ belüftet ist (= CO2 0,5 Vol.-%, O2 19,5 Vol.-%), muss das Fahrzeug/der Container nicht gekennzeichnet werden.
- Neu sind Bedingungen, wann ein Fahrzeug/Container gekennzeichnet, aber nicht belüftet sein muss.
*) = falls CO2 < 0,5 Vol.-%, O2 > 19,5 Vol.-%
Absatz 5.5.3.6.1 (= Gefahrgüter als Kühlmittel, hier: Kennzeichnung Fahrzeug/Container): Der erste Satz wird ergänzt und ein dritter und vierter Satz werden angefügt. Das betrifft das richtige Verhalten beim Entladen eines gekennzeichneten Fahrzeugs/Containers.
Ironische Anmerkung zu Absatz 5.5.3.6.2: In dem Warnkennzeichen ist die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebene Benennung des Kühl- oder Konditio-nierungsmittels einzufügen. Die Benennung ist bekanntlich diejenige, die in Großbuchstaben angegeben ist. Für UN 1845 ist aber in der Spalte 2 der Tabelle A gar nichts in Großbuchstaben angegeben.
Teil 6 (Umschließungsmittel: Bau und Prüfung)
Unterabschnitt 6.1.1.3 (= Verpackungen, hier: Bau und Prüfung): Die Dichtheitsprüfung muss Teil eines Qualitätssiche-rungsprogramms gemäß Unterabschnitt 6.1.1.4 sein.
Kapitel 6.2 (= Druckgefäße, hier: Bau und Prüfung): umfangreiche Ände-rungen.
Absatz 6.5.4.4.2 (= IBC, hier: Bau und Prüfung): Die Dichtheitsprüfung muss Teil eines Qualitätssicherungsprogramms gemäß Unterabschnitt 6.5.4.1 sein.
Absatz 6.8.2.4.1 (= ADR-Tanks, hier: Bau und Prüfung, hier: Wasserdruckprüfung): Es wird eine Alternative zum 1,3fachen des höchsten Betriebsdrucks eingeführt.
Absätze 6.8.3.4.10 und 6.8.3.4.11 (neu; bisherige Absätze 6.8.3.4.10 bis 6.8.3.4.16 werden neu Absätze 6.8.3.4.12 bis 6.8.3.4.18) (= ADR-/RID-Tanks, hier: Bau und Prüfung): Haltezeiten für Tankcontainer und Kesselwagen zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen.
Absatz 6.8.3.5.4 (= ADR-/RID-Tanks, hier: Bau und Prüfung): Kennzeichnung an Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase: zwei neue Spiegelstriche: Angabe der
- Referenzhaltezeit (in Tagen oder Stunden) für jedes Gas
- dazugehörigen ursprünglichen Drücke (in bar oder kPa) (Überdruck).
Abschnitt 6.11.5 (= Schüttgut-Container, hier: Bau und Prüfung, hier: flexible Schüttgut-Container): Folgende sechs Prüfungen sind zu bestehen: Fallprüfung (0,8 m = Verpackungsgruppe III), Hebeprüfung von oben, Kippfallprüfung, Aufrichtprüfung, Weiterreißprüfung und Stapeldruckprüfung (4fach; im ADR/RID wird das Stapeln ganz verboten (Absatz 7.5.7.6.3), im ADN auf 3fach begrenzt). Die Kennzeichnung sieht z.B. so aus: .BK3/Z/01 15/RUS/NTT/MK-14–10/ 56000/14000.
BK3-Container müssen nicht wie BK1– und BK2-Container gemäß CSC (vgl. Abschnitt 6.11.3) oder ersatzweise von der zuständigen Behörde (vgl. Abschnitt 6.11.4) (in D von der BAM gemäß GGR 007) zugelassen sein.
Teil 7 (Be-/Entladung, Handhabung)
Abschnitt 7.2.4 (= Beförderung, hier: in Versandstücken), Sondervorschrift V2 (= Klasse 1), Absatz 1: neuer dritter Satz: Wenn eine Beförderungseinheit aus einem Fahrzeug vom Typ EX/II und einem Fahrzeug vom Typ EX/III besteht, und beide Fahrzeuge explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff befördern, gelten die Mengenbegrenzungen gemäß Absatz 7.5.5.2.1 für eine Beförderungseinheit vom Typ EX/II für die ganze Beförderungseinheit. Ein Beispiel: Eine Beförderungseinheit besteht aus einem Zugfahrzeug vom Typ EX/III und einem Anhänger vom Typ EX/II, und es soll UN 0027 1.1D befördert werden. Für EX/II sind max. 1.000 kg NEM zulässig, für EX/III max. 16.000 kg NEM. Gemäß dem neuen Satz ist die Menge für die gesamte Beförderungseinheit auf 1.000 kg NEM begrenzt.
Unterabschnitt 7.3.2.10 (neu) (= lose Schüttung, hier: Schüttgut-Container, hier: zusätzliche Vorschriften: BK3):
- zugelassene Verwendungsdauer: max. zwei Jahre ab Datum der Herstellung.
- Verhältnis Höhe zu Breite max. 1,1. Flexible Schüttgutcontainer dürfen also nur minimal höher als breit sein. Das garantiert die Kippstabilität.
- max. 14 t brutto (bei max. 15 m³).
Abschnitt 7.4.2 (= Beförderung, hier: in Tanks): Der Fahrzeugtyp „OX“ wird gestrichen. Er betraf ohnehin nur eine einzige UN-Nummer (2015); UN 2015 in Tanks muss zukünftig mit Fahrzeugen vom Typ „FL“ befördert werden. Für in Betrieb befindliche Fahrzeuge vom Typ „OX“ gilt die Übergangsregelung im neuen Unterabschnitt 1.6.5.18.
Unterabschnitt 7.5.2.1 (= Zusammen-ladeverbote): Eine neue Bemerkung 2 stellt folgendes klar: Beispiel: UN 0336 Feuerwerkskörper 1.4G und UN 0015 Munition, Nebel 1.2G+8 sollen zusam-mengeladen werden. Gemäß Unterabschnitt 7.5.2.1 ist das (1.4G und 8) eigentlich verboten, aber gemäß Unterabschnitt 7.5.2.2 ist es erlaubt (G und G), und das ist entscheidend.
Exkurs
Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR (= Ladungssicherung): Die „Richtlinie über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen“ (RL 2000/30/EG) wurde durch die RL 2014/47/EU geän-dert; diese schreibt neu vor, daß techni-sche Unterwegskontrollen auch die Kontrolle der Sicherung der Ladung einschließen müssen. Um einen harmonisierten Kontrollstandard zu gewährleisten, enthält die RL 2014/47/EU im Anhang III eine Tabelle 1, die in Tabelle 3 Stehendes vorsieht.
Tab. 3: Zulässige Abstände bei der Ladungssicherung gemäß RL 2000/30/EG i.d.F. RL 2014/47/EU = TechKontrollV
Abstände bis zu in der Summe 15 cm
- wurden in Deutschland bisher toleriert: vgl. Polizei Niedersachsen (Hrsg.): Handbuch Ladungssicherung richtig kontrollieren, 4. Aufl., November 2013, Abschnitt 5.5.5.
- sind gemäß CTU-Code zulässig (vgl. Nr. 9.2.2 i.V.m. Anlage 7 Nr. 2.3.6 Satz 4). Dazu hat das BMVI auf Anfrage mitgeteilt: „Im Straßenverkehr geht die TechKontrollV dem CTU-Code vor.“
Die VDI-Richtlinie 2700 Blatt 6 (Oktober 2006) spricht unspezifiziert von „wenigen cm“ (vgl. Nr. 3.1.1.1 Satz 2).
Die RL 2000/30/EG ist in Deutschland durch die „Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße“ (TechKontrollV) von 2003 um-gesetzt; sie ist entsprechend der RL 2014/47EU zu ändern; die RL 2014/47/EU schreibt vor, dass ab dem 20.05.2018 gemäß Tabelle zu kontrollieren ist. Das ist natürlich auch von Bedeutung für die Sicherung der Ladung gefährlicher Güter.
Unterabschnitt 7.5.7.6 (= Be-/Entladen, Handhaben, hier: flexible Schüttgut-Container):
- Beförderung in Fahrzeugen/Containern: mit starren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe min. zwei Drittel der Höhe des flexiblen Schüttgut-Containers abdeckt.
- besondere Ladungssicherung.
Es sei daran erinnert, dass die Beförderung von BK3-Containern in oder auf CTU im Seeverkehr unzulässig ist (vgl. Unterabschnitte 4.3.4.1 Satz 2 und 7.3.3.18 IMDG-Code).
Abschnitt 7.5.11 (= Be-/Entladen, Handhaben, hier: zusätzliche Vorschriften): Zusätzliche Vorschriften CV
- 36: Das Kennzeichen ist nicht erfor-derlich, wenn das Fahrzeug/der Container gemäß SV 965 IMDG-Code gekennzeichnet ist (betr. UN 2211 und 3314).
- 37 (betr. UN 3170): Folgendes wird geändert:
- Eine Abkühlung der Nebenprodukte auf Umgebungstemperatur ist nicht erforderlich, wenn die Nebenprodukte zum Entziehen der Feuchtigkeit kalziniert wurden.
- Fahrzeuge (bedeckte und gedeckte) und Container (bedeckte und geschlossene) müssen
- über eine angemessene Belüftung verfügen
- während der Beförderung gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein.
Teil 8 ADR (Ausrüstung, Fahrer, Tunnel)
Keine praxisrelevanten Änderungen.
Teil 9 ADR (Fahrzeuge: Bau und Prüfung)
Unterabschnitt 9.1.1.2 (= Fahrzeuge, hier: Begriffsbestimmungen): Der Text unter „Fahrzeug OX“ wird unter „Fahrzeug Typ FL“ als neuer Buchstabe d übernommen; der Fahrzeugtyp „OX“ entfällt damit. Er ist deshalb nicht mehr erforderlich, weil die einzige spezifische Vorschrift für OX-Fahrzeuge, nämlich die Feuerbeständigkeit des Fahrerhauses (Unterabschnitt 9.2.4.2), mittlerweile Standard ist.
Unterabschnitt 9.1.3.5 (= Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, hier: Muster der Zulassungsbescheinigung): Box 7 „Fahrzeugbezeichnung(en)“: „OX“ streichen.
Unterabschnitt 9.2.1.1 (= Fahrzeuge, hier: Tabelle der technischen Merkmale): Die Tabelle wird im Abschnitt 9.2.2 „elektrische Ausrüstung“ umfangreich geän-dert, weil der Abschnitt 9.2.2 umfangreich geändert wird. Die Änderungen im Einzelnen:
- Die Spalte „OX“ entfällt. Nach dem 1. April 2018 werden nämlich keine Fahrzeuge vom Typ „OX“ mehr zuge-lassen, denn für die Beförderung von UN 2015 sind neu Fahrzeuge vom Typ „FL“ vorgeschrieben. UN 2015 darf aber auch nach dem 1. April 2018 weiter mit bis dahin als Fahrzeuge vom Typ „OX“ zugelassenen Fahrzeugen befördert werden (= neuer Unterab-schnitt 1.6.5.18). Für diese Fahrzeuge gelten bei den wiederkehrenden Prüfungen die technischen Anforderungen gemäß Tabelle Unterabschnitt 9.2.1.1 Spalte „OX“ des ADR i.d.F. 2015 (= neuer Unterabschnitt 1.6.5.19); deshalb sollten Betreiber und Prüfer von Fahrzeugen vom Typ „OX“ die alte Tabelle aufheben.
- Die Unterabschnitte
- 9.2.2.2 bis 9.2.2.6 werden neu nummeriert
- Unterabschnitte 9.2.2.7 bis 9.2.2.9 sind neu.
- Die Bemerkung
- a) (alt) entfällt
- b) wird d), c) wird g), d) wird h) und e) wird i)
- a), b), c), e) und f) sind neu.
- Von den Änderungen sind die verschiedenen Fahrzeugtypen spezifisch wie folgt betroffen: vom Typ
- EX/II: acht Änderungen
- EX/III: zwei Änderungen
- AT: drei Änderungen
- FL: zwei Änderungen.
- Bei den Leitungen (Absatz 9.2.2.2.2 alt bzw. 9.2.2.2.1 neu) wird neu gefordert, dass diese der ISO 6722 Teil 1 oder 2 entsprechen müssen; hierfür gibt es eine Übergangsregelung im neuen Unterabschnitt 1.6.5.17.
Es ist unglücklich, dass ein Teil der Übergangsregelungen in der Tabelle in Unterabschnitt 9.2.1.1 (dort siebente Spalte) und ein anderer Teil in Abschnitt 1.6.5 enthalten ist.
Anlage 15 der RSEB ist entsprechend anzupassen. Als Konsequenz muss der VdTÜV seine Merkblätter 5205 und 5207 anpassen.
Unterabschnitt 9.2.4.3 (= Fahrzeuge: Bau und Zulassung, hier: Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen vom Typ EX/II, EX/III und FL):
- b) Kraftstoffbehälter für
- flüssige Kraftstoffe: muss neu der ECE-Regelung Nr. 34 entsprechen; für vor dem 01.01.2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge siehe Unterabschnitt 1.6.5.16
- CNG/LNG (neu): muss der ECE-Regelung Nr. 110 entsprechen
- LPG (neu): muss der ECE-Regelung Nr. 67 entsprechen.
- c) (neu): Regelung betreffend die Austrittsöffnung(en) der Druckentlastungseinrichtungen und/oder der ‑ventile von Kraftstoffbehältern, die gasförmige Kraftstoffe enthalten.
Die Änderung kann via Multilateraler Vereinbarung M293 bereits seit Februar 2016 angewendet werden.
Unterabschnitt 9.2.4.4 (= Fahrzeuge: Bau und Zulassung, hier: Motor von Fahrzeugen vom Typ EX/II, EX/III und FL): neu: Motor mit Antrieb durch
- CNG/LNG: muss der ECE-Regelung Nr. 110 entsprechen
- LPG: muss der ECE-Regelung Nr. 67 entsprechen
- Fahrzeuge vom Typ EX/II / EX/III: nur Kraftstoffe mit Flammpunkt 55 °C zulässig / CNG/LNG/LPG nicht zulässig.
Die Änderung kann via Multilateraler Vereinbarung M293 bereits seit Februar 2016 angewendet werden.
Fazit
Viele Änderungen sind aus der Sicht der Gefahrgutbeförderungspraxis völlig überflüssig. Die Änderungen produzierenden Gremien haben eine Meetingroutine vereinbart, die seit Jahren unverändert, aber nicht mehr zeitgemäß ist. Da aus einem Meeting offensichtlich ein Output resultieren muss, entstehen Änderungen, die niemand wirklich braucht. Und: Nach der Änderung ist vor der Änderung; die Arbeiten an den Änderungen für 2019 haben bereits begonnen: Erste Beschlüsse stehen bereits fest.
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