Kliniken sind Orte zum Genesen, Orte, die man nicht ad hoc mit Gefahrstoffen in Verbindung bringt. Aber Anwendungen wie auch Medikation gehen mit Gefahrstoffen einher – und sind deshalb mit Betriebsanweisungen zu versehen.
Vor der Betriebsanweisung steht die Gefährdungsbeurteilung und diese folgt entsprechend der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ dem Prinzip, dass „gleichartige Gefährdungen“ zusammengefasst werden dürfen. Dennoch ist es im Gesundheitswesen nicht generell erlaubt, selbst gleichartige Gefährdungen zusammenzufassen.
So sind brennbare Stoffe wie Lösemittel im Labor einfach zusammenzufassen – die gleiche Gefährdung bei Desinfektionsmitteln sollte im klinischen Umfeld aber einzeln betrachtet werden. Die Gründe: In der Klinik sind Desinfektionsmittel in weit größeren Maßstab in Verwendung, was einer höheren Gefährdung entspricht, zusätzlich kann im Labor Fachkenntnis vorausgesetzt werden.
Gefahrstoffe in der Klinik
Hier anteilig aufgelistet einige Gefahrstoffe, die in einer Klinik alltäglich sind:
- erstickend wirkende Gase (med. Kohlendioxid oder Stickstoff – OP-Bereich)
- sehr heiße Stoffe (überhitzter Wasserdampf – Sterilisatoren)
- sehr kalte Stoffe (ausströmende flüssige Gase – Kältetherapien/OP-Bereich)
- narkotisch wirkende Stoffe (Narkosegase – z.B. OP-Bereich)
- hautschädigende Stoffe (Reinigungsmittel – Reinigung und Desinfektion)
- brandfördernde Gase (Sauerstoff – Druckgasflaschen und Sauerstoff-Ring-Leitungen)
- reizende Gase (Chlor oder Ozon – Physiotherapie)
- Medikamente (alle Arten von potenziellen Gefährdungen)
- Besonderheit Gefahrstoffe in Medikamenten: CMR-Stoffe (z.B. Zytostatika – Krebstherapie), die krebserregend, mutagen oder reproduktionstoxisch sind.
Das Medikament als Gefahrstoff
Medikamente können nicht nur wegen ihrer Inhaltsstoffe, sondern zum Teil auch wegen ihrer Beimengungen (z.B. Weißmacher, Antioxidationsmittel etc.), als Gefahrstoffe im Sinne des §3 GefStoffV gelten. Die Wirkstoffe von Medikamenten können dabei alle Arten von Gefahren aufweisen, von gesundheitsschädlich über entzündlich, ätzend, toxisch, umweltgefährdend. Das in höherer Konzentration hochexplosive Nitroglycerin wird gar als Medikament in der Kardiologie verwendet.
Der Summe von ca. 100.000 Medikamenten in Deutschland mit einzelnen Gefährdungsbeurteilungen zu begegnen, ist müßig. Hier sind die Gefährdungen in der Tätigkeit zu betrachten. Voraussetzung ist, dass bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ähnliche Gefährdungen bestehen und vergleichbare Schutzmaßnahmen gelten.
Die Aufnahmewege der meisten Medikamente lassen sich in dermal, inhalativ und oral unterscheiden. Diese Aufnahmewege und die zugehörigen Darreichungsformen bieten einen guten Ansatz, eine Vielzahl von Medikamenten in Gruppen zusammenzufassen.
Ausnahmen sind Medikamente, die ein besonders hohes Gefährdungspotenzial aufweisen. Das bekannteste Beispiel sind Zytostatika. Diese werden häufig in geschlossenen Systemen verabreicht, dabei bestehen Gefahren in Form von platzenden Beuteln oder undichten Schläuchen u.a. CMR-Stoffe müssen stets separat betrachtet werden.
Tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen
§ 7 GefStoffV fordert vor der Tätigkeit mit Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die TRGS 400 beschreibt Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV. Sie bindet die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung in den durch das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6 ArbSchG) vorgegebenen Rahmen ein.
Die TRGS 555 konkretisiert die Anforderungen an die zu erstellende Betriebsanweisung, „die der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV Rechnung trägt“. Sie sind „arbeitsplatz‑, tätigkeits- und stoffbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an Beschäftigte“.
Aufbau einer Betriebsanweisung
Der Aufbau einer Betriebsanweisung für Gefahrstoffe ist entsprechend § 14 GefStoffV und der näheren Beschreibung in der TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ geregelt. In einer Betriebsanweisung (BA) ist auf die folgenden Punkte näher einzugehen:
Arbeitsbereiche bzw. Arbeitsplatz
Betriebsanweisungen sind spezifisch für Arbeitsbereiche zu formulieren. Das ergibt sich u.a. aus dem Weisungscharakter der BA, die i.d.R. von einem Vorgesetzten eines Bereiches in Kraft gesetzt werden.
Gefahren für Mensch und Umwelt
Mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundene Gefahren für die Beschäftigten und die Umwelt. Hier sind die GLP-Einteilungen wichtig. Dazu bilden die H- und P‑Sätze oft die Grundlage der hier zu findenden Information.
Informationen über Gefahrstoffe
Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit, Gefahren für Mensch und Umwelt auftretende biologische Arbeitsstoffe und deren Risikogruppen sowie relevante Übertragungswege bzw. Aufnahmepfade.
Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
Die nötigen Verhaltens- und Schutzmaßnahmen, um die Gefahren, die von Gefahrstoffen ausgehen, nicht zur Wirkung kommen zu lassen. Dazu gehören insbesondere:
- Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind
- Hygienevorschriften, Hygienemaßnahmen
- Informationen zum Tragen, Benutzen und Ablegen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung
- Handhabungshinweise, z.B. richtige Verwendung scharfer oder spitzer medizinischer Instrumente, Informationen zu arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen einschließlich Immunisierung.
Erste Hilfe/Verhalten bei Notfall
Informationen über Maßnahmen, die von den Beschäftigten, bzw. von Rettungsmannschaften, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung von diesen durchzuführen sind, dazu gehören z.B. Hinweise zur Postexpositionsprophylaxe, Löschmittelauswahlen.
Sachgerechte Entsorgung
Hierzu zählt in der Regel die Entsorgung eines Leergebindes an Gefahrstoffen. Für die Mitarbeiter vor Ort sind aber meist die folgenden Punkte wichtiger – und damit aufzunehmen: Entsorgung von Resten in den Gebinden, Entsorgung von Chemikalien nach dem Unfall (vermischt mit Bindemittel?), Entsorgung von Abfällen, benutzter Schutzkleidung, kontaminierter Schutzausrüstungen. Sollte geklärt sein, welche arbeitsmedizinische Vorsorgen sich aufgrund der Gefahrstoffe ergeben, kann dies hier ebenfalls festgehalten werden.
Tipp: In Klinken mag es sinnvoll sein, in den Betriebsanweisungen auf Vorgaben aus den Hygiene- und Desinfektionsmitteleinsatzplänen sowie dem Hautschutzplan in einer Betriebsanweisung zu verweisen oder diese gar zu zitieren (siehe auch TRGS 525).
Orte für die Bereitstellung
Geeignete Stellen für die Bereitstellung einer Betriebsanweisung sind immer die Orte, an denen die Mitarbeiter auch mit der Substanz Umgang haben. Dies kann der jeweilige Krankenhausarbeitsplatz sein, in dem Medikamente zusammengestellt werden, zentral genutzte Räume wie Stationszimmer, in Technikräume und Lagerräume u.a.
Folgend einige beispielhafte Betriebsanweisungen aus der Krankenpflege.
Gefahrstoff-BA physikalische Therapie
Die physikalische Therapie ist ein Teilgebiet der Physiotherapie, in dem die medizinischen Behandlungsformen zusammengefasst sind, die auf physikalischen Methoden beruhen. Bei diesen Formen der physikalischen Therapie können Einsatzstoffe/Zusatzstoffe in der Behandlung eingesetzt werden.
- Mechanotherapie
- Thermotherapie (Kälte/Wärme)
- Hydrotherapie, auch Hydrogalvanik
- Elektro- und Ultraschalltherapie
- Fototherapie
- Balneotherapie – umfasst die therapeutische Nutzung von Bädern und der darin enthaltenen Wirkstoffe. Neben gelösten Mineralien zählen auch Kleie und Moorbäder, Eichenrinde- und Fichtennadelbäder dazu. Es kann hier zu Hautirritationen, Allergien und Atemwegsreizungen als mögliche Gefahren für Patienten, Therapeuten und Mitarbeiter kommen.
- Klimatherapie
- Aerosol- und Inhalationstherapie
- Massagen: Medizinische Massageöle oder Einreibemittel enthalten Duft‑, Farb- und Konservierungsstoffe, die Hautirritationen und Allergien auslösen und die Atemwege reizen können.
Wie in allen anderen Bereichen ist für Öle, Alkohole, Desinfektions- und Reinigungsmittel immer die „Feuergefahr“ in die Betriebsanweisungen aufzunehmen. Dabei ist dann unter Punkt „Verhalten im Gefahrfall/Brandfall“ der Aufbewahrungsort und das geeignete Löschmittel zu erwähnen.
Gefahrstoff-BA im Stationsbereich
Auf einer „normalen“ Station sind in der Regel weniger Gefahrstoffe zu erwarten. Es kommen oft Desinfektionsmittel (Fläche, Haut- und Hände), sowie verschiedene andere brennbare Stoffe (Isopropanol, alkoholische Einreibemittel u.a.) vor. Deren leicht entzündliche Eigenschaft im Zusammenhang mit den großen Mengen an Desinfektionsmitteln in einem Klinikum machen eine Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung allemal nötig. Häufig findet auch eine Abfüllung aus Kanistern dieser Lösungen auf den Stationen statt.
Im Umgang mit Umfüllgeräten kommen Gefahrstoff- und Maschinen-BA zusammen. Das Thema Augenschutz beim Umfüllen darf in keiner BA fehlen.
Gefahrstoff-BA in Funktionsbereichen
Funktionsbereiche haben oft eine eigene Instrumentenaufbereitung. In der Gastroenterologie oder Endoskopie werden die Instrumente häufig mit aldehyd- oder aminhaltigen Desinfektionsmitteln aufbereitet. Hier ist die Gefährdung durch Einatmen zu beachten. Erwähnen Sie regelmäßige Kontrollmessungen nach den jeweiligen Empfehlungen zur Überwachung der Arbeitsbereiche, z.B. bei der Desinfektion von Endoskopen und anderen Instrumenten.
Gefahrstoff-BA OP und Chirurgie
Eine Minimierung von Gefahrstoffen im OP-Bereich sollte das Primärziel sein.
Gefäße, die mit formalingetränkten Proben verschickt werden, sollten nach Möglichkeit vorgefüllt bereitstehen. Auch der Transport bei nicht dicht schließenden Gefäßen sollte als Gefahr genannt werden. Eine Kennzeichnung der Transportbehälter mit dem entsprechenden Gefahrensymbol ist dabei sicherzustellen. In Bezug auf alkoholische Desinfektionsmittel u.a. sollten nur die täglich benötigten Verbrauchsmengen im OP-Saal bereitgehalten werden. Moderne Raum-Luft-Technik-Anlagen in den OPs mögen gefühlt wie auch real die Konzentration von Gefahrstoffen wie Narkosegasen auf ein erlaubtes Maß reduzieren. Doch wie sieht es mit chirurgischen Rauchgasen aus?
Aus diesem Grund sind OP-Säle bereits beim Bau mit RLT-Anlagen so auszulegen, dass eine sichere und effektive Belüftung der Räume möglich ist. Dieses Thema ist aktuell im Fokus und es wird an Möglichkeiten gearbeitet, OP-Teams besser vor Rauchgasen schützen zu können.
Praktische Umsetzung und Hinweise
Sind neben der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe weitere Anweisungen auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften erforderlich (zum Beispiel Apothekenbetriebsordnung, Betriebssicherheitsverordnung), so können diese zu einer Betriebsanweisung zusammengefasst werden.
Wie schon zuvor erwähnt, kann in größeren Krankenhausgesellschaften davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber diese Pflichten an Beauftragte überträgt.
Die Inhalte der Betriebsanweisungen müssen den Beschäftigten im Rahmen einer Unterweisung vermittelt werden. Die Verantwortung für die Bereitstellung einer korrekten und aktuellen Betriebsanweisung und die Durchführung der Unterweisung liegt bei den Führungskräften, aber in der Praxis wird die Durchführung der Unterweisung gerne an beauftragte Personen delegiert.
Dabei sollte nicht vergessen werden, dass der Vorgesetzte zwar die Durchführung, nicht aber die juristische Verantwortung ohne Weiteres delegieren kann. Daher obliegt dem Vorgesetzten auch weiterhin die Kontrolle der Wirksamkeit der dort gegebenen Weisungen (z. B. das Tragen der erforderlichen Schutzausrüstung wie Schutzhandschuhe und Schutzbrille).
Experten im eigenen Haus nutzen: Wer BAs erstellen kann und die Erfahrung und das Wissen besitzt, der sollte sie auch durchführen. Die Grenzen des schnellen Erkennens von Gefahren sind spätestens erreicht, wenn Stoffe ohne Datenblatt vorliegen, weil sie z.B. nicht industriell gefertigt wurden. Hier ist die Erfahrung im Umgang mit diesen Stoffen gefragt. Es muss und kann nicht immer die eigene Erfahrung der Führungskräfte oder der Sifa sein.
Besonders in einem Krankenhaus gibt es viele Spezialisten, die sich mit ihren Erfahrungen zur Einschätzung von Gefahren und Hinweisen zum sicheren Umgang einbringen können. Die fachliche Beratung und Unterstützung, etwa bei der Erstellung der Betriebsanweisungen, kann wie schon zuvor erwähnt durch verschiedene Personengruppen erfolgen, neben Apotheker und Labor ist es auch möglich, Stationsleitungen, OP-Teams, Anästhesie‑, Hauswirtschaftsleitung, Haustechnik, Hygienefachkraft, Pathologie, Einkauf, Abfallbeauftragte u.a. für eine gute Lösung ins Boot zu holen.
Tipps zur Gestaltung und Anwendung
Je nach Erfahrungen und Wissenshintergrund u.a. des Erstellers sind der Inhalt und die Form von Betriebsanweisungen für die gleichen Stoffe von Klinik zu Klinik unterschiedlich. Es gibt einige Hinweise, was eine gute Klinik-Betriebsanweisung ausmacht.
Format/Layout/Inhalt
In die Kopfzeile sollte neben dem eindeutigen Titel auch das Klinik-Logo stehen.
Ort: Hier ist die organisatorische Einheit, für die die BA erstellt wurde, anzugeben: z.B. Augenklinik, Ambulanz oder Klinik für Kinderchirurgie.
Alles, was länger als eine Seite ist, wird nie richtig gelesen, daher ist das Format gut überschaubar zu wählen, etwa als Faltkarte oder DIN-A4-Plakat. Sollte die BA digital sein, ist sichergestellt, dass jeder Mitarbeiter jederzeit, zeitnah und einfach Zugang zu diesen Informationen hat, z.B. durch digitale Empfangsgeräte?
Tätigkeit: Hier können verschiedene Tätigkeiten zusammengefasst werden, es muss aber ausreichend übersichtlich sein. Es sind alle Tätigkeiten zu nennen, die in der Betriebsanweisung geregelt werden, je konkreter das geschieht, desto weniger Fragen bleiben offen.
Sprache: Einheitlich kurz und präzise, strukturiert und leicht verständlich. Die Sprache darf kein Hindernis sein, wenn es nicht-muttersprachliche Beschäftigte gibt.
Dabei kann folgender Tipp helfen: einen Laien die BA lesen lassen und bei Verständnisschwierigkeiten nachbessern.
Piktogramme, Bilder und in der Klink verwendete Sicherheitszeichen helfen, komplizierte Sachverhalte zu veranschaulichen.
Farben nutzen: Um von weitem schon zu erkennen, was der Gegenstand der BA ist, kann dies mit einem einheitlichen Farbcode gelöst werden. Damit Beschäftigte schnell den Gegenstand einer Betriebsanweisung erkennen, ist eine einheitliche Farbgebung in der Krankenhausgesellschaft wichtig.
- Blau für Maschinen
- Grün für die Nutzung von PSA
- Gentechnik orange
- Orange oder rot für Gefahrstoffe
Rot wird auch oft für BAs in Wartung, Instandhaltung und Reparatur verwendet.
Überprüfung
BAs sind ohne Verfallsdatum, also zeitlich unbegrenzt. Sie müssen aktualisiert oder ersetzt werden, wenn sich zum Beispiel die Tätigkeiten ändern, eine neue Maschine oder ein neuer Gefahrstoff verwendet wird. Am besten bei der Anpassung der Gefährdungsbeurteilung die BA gleich mitaktualisieren.
Muster und Fortbildung
Nutzen Sie dazu auch die Musterbetriebsanweisungen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Das Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV (IAG) bietet eine Fortbildung „Betriebsanweisungen Gefahrstoffe“ an.
Praktische Umsetzung
Für Personen, die fachkundig in Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind und Betriebsanweisungen aus dem Gefahrstoffdatenblatt rechtssicher erstellen möchten, gibt es eine kostenlose Online- Anwendung mit Suche und Erstellungshilfe. GisChem Interaktiv bietet dies über einen personalisierten oder anonymen Zugang an. Der Nutzer kann hier für beliebige Stoffe und Gemische (Produkte) Betriebsanweisungen auf der Basis seiner Sicherheitsdatenblätter selbst erstellen.
Parallel können die wesentlichen Inhalte der Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe nach TRGS 400 dokumentiert werden. In einem interaktiven Dialog erfragt das Programm gezielt gefährdungsrelevante Merkmale der Stoffe oder Gemische. Als Ergebnis generiert GisChem-Interaktiv automatisch bestimmte Inhalte der vorgeschlagenen Betriebsanweisung so, dass sie auf die spezifischen Gefährdungen durch den jeweiligen Stoff oder das Gemisch zugeschnitten sind. Darüber hinaus bietet das Programm den Komfort, diesen Entwurf vor dem Erzeugen der endgültigen Betriebsanweisung als Word- oder PDF-Dokument an allen Stellen entsprechend den konkreten arbeitsplatz- und tätigkeitsspezifischen Besonderheiten anzupassen.
Betriebsanweisungen nach GefStoffV
Betriebsanweisungen sind eines der wichtigsten Tools der Arbeitssicherheit und, was Mitarbeiter gerne übersehen, sie haben Weisungscharakter. Zusätzlich haben Betriebsanweisungen bezüglich Gefahrstoffen eine Sonderstellung: Die Pflicht zur Erstellung von Betriebsanweisungen ist weiter gefasst als die strenge Kennzeichnungsverpflichtung nach § 4 der Gefahrstoffverordnung. Es muss daher auch beim Umgang mit nicht gekennzeichneten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen geprüft werden, ob eine Betriebsanweisung notwendig ist.
In größeren Krankenhausgesellschaften kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber diese Pflichten an Beauftragte überträgt. Betriebsanweisungen müssen jedoch stets arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen ergänzt werden, hier sind Experten aus dem Arbeitsbereich notwendig. Jede Betriebsanweisung dient der Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten. Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
Ob Betriebsanweisungen angefertigt werden müssen und in welcher Form, siehe die Vorgaben u.a. §§ 4 Nr. 7, 9, 12 Abs. 1 ArbSchG, § 9 Abs. 1 BetrSichV, § 2 DGUV Vorschrift 1 sowie § 14 Abs. 1 GefStoffV.