Am 3. Mai 2021 wurde der neue Leitfaden KAS-55 “Mindestangaben im Sicherheitsbericht“ auf der Internetseite der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) veröffentlicht.
Nach § 9 der Störfall-Verordnung haben Betreiber von Betriebsbereichen der oberen Klasse einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem gemäß Absatz 1 dargelegt wird, dass
- ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung gemäß Anhang III vorhanden ist und umgesetzt wurde,
- die Gefahren von Störfällen und möglichen Störfallszenarien ermittelt sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Störfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden,
- die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und die Wartung sämtlicher Teile eines Betriebsbereichs, die im Zusammenhang mit der Gefahr von Störfällen im Betriebsbereich stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind,
- interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen und die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gegeben werden sowie
- ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zuständige Behörde Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche treffen kann.
Damit ist der Sicherheitsbericht das wesentliche Instrument, um darzulegen, dass die Betreiberpflichten gemäß § 3 Abs. 1–4 der Störfall-Verordnung erfüllt sind, das heißt ein von den Anlagen eines Betriebsbereichs ausgehender Störfall
- vernünftigerweise auszuschließen ist,
- die Auswirkungen von dennoch auftretenden Störfällen so gering wie möglich gehalten werden
- und die Anlagen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.
Der Sicherheitsbericht sollte als ein wichtiges Element des Betreibers nicht nur gegenüber der Behörde, sondern vor allem auch intern genutzt werden.
Der Sicherheitsbericht wird der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser auf Vollständigkeit, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit geprüft. Eine Grundvoraussetzung für die Prüfung ist, dass der Sicherheitsbericht aus sich heraus verständlich ist und somit ausreichende Informationen enthält. Dieses Ziel sollte insbesondere dann beachtet werden, wenn auf andere Unterlagen verwiesen wird. Welche Informationen erforderlich sind, regelt grundsätzlich der Anhang II der Störfall-Verordnung, ohne allerdings ins Detail zu gehen.
Der vorliegende Leitfaden basiert auf 40 Jahren Expertise von Betreibern, Behörden, Sachverständigen und Umweltverbänden mit dem Instrument des Sicherheitsberichtes bzw. der bis zum Jahre 2000 üblichen anlagenbezogenen Sicherheitsanalyse. Er orientiert sich vom Aufbau her am Anhang II und enthält Hinweise zum notwendigen Informationsgehalt, damit der Sicherheitsbericht der fachtechnischen Prüfung durch die Behörde standhält.
Der Leitfaden (PDF, 39 Seiten) steht auf der Internetseite der Kommission für Anlagensicherheit zur Verfügung.
Autor: Dr. Joachim Sommer
Mitglied der Kommission für ‧Anlagensicherheit (KAS) sowie Referat Anlagen- und Verfahrenssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)