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Neuer Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit zu Mindestangaben im Sicherheitsbericht

Neuer Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit
Mindestangaben im Sicherheitsbericht

Mindestangaben im Sicherheitsbericht
Foto: © eyetronic - stock.adobe.com

Am 3. Mai 2021 wurde der neue Leit­faden KAS-55 “Min­destangaben im Sicher­heits­bericht“ auf der Inter­net­seite der Kom­mis­sion für Anla­gen­sicher­heit (KAS) veröffentlicht.

Nach § 9 der Stör­fall-Verord­nung haben Betreiber von Betrieb­s­bere­ichen der oberen Klasse einen Sicher­heits­bericht zu erstellen, in dem gemäß Absatz 1 dargelegt wird, dass

  • ein Konzept zur Ver­hin­derung von Stör­fällen umge­set­zt wurde und ein Sicher­heits­man­age­mentsys­tem zu sein­er Anwen­dung gemäß Anhang III vorhan­den ist und umge­set­zt wurde,
  • die Gefahren von Stör­fällen und möglichen Stör­fall­szenar­ien ermit­telt sowie alle erforder­lichen Maß­nah­men zur Ver­hin­derung der­ar­tiger Stör­fälle und zur Begren­zung ihrer Auswirkun­gen auf die men­schliche Gesund­heit und die Umwelt ergrif­f­en wurden,
  • die Ausle­gung, die Errich­tung sowie der Betrieb und die Wartung sämtlich­er Teile eines Betrieb­s­bere­ichs, die im Zusam­men­hang mit der Gefahr von Stör­fällen im Betrieb­s­bere­ich ste­hen, aus­re­ichend sich­er und zuver­läs­sig sind,
  • interne Alarm- und Gefahren­ab­wehrpläne vor­liegen und die erforder­lichen Infor­ma­tio­nen zur Erstel­lung extern­er Alarm- und Gefahren­ab­wehrpläne gegeben wer­den sowie
  • aus­re­ichende Infor­ma­tio­nen bere­it­gestellt wer­den, damit die zuständi­ge Behörde Entschei­dun­gen über die Ansied­lung neuer Tätigkeit­en oder Entwick­lun­gen in der Nach­barschaft beste­hen­der Betrieb­s­bere­iche tre­f­fen kann.

Damit ist der Sicher­heits­bericht das wesentliche Instru­ment, um darzule­gen, dass die Betreiberpflicht­en gemäß § 3 Abs. 1–4 der Stör­fall-Verord­nung erfüllt sind, das heißt ein von den Anla­gen eines Betrieb­s­bere­ichs aus­ge­hen­der Störfall

  • vernün­ftiger­weise auszuschließen ist,
  • die Auswirkun­gen von den­noch auftre­tenden Stör­fällen so ger­ing wie möglich gehal­ten werden
  • und die Anla­gen dem Stand der Sicher­heit­stech­nik entsprechen.

Der Sicher­heits­bericht sollte als ein wichtiges Ele­ment des Betreibers nicht nur gegenüber der Behörde, son­dern vor allem auch intern genutzt werden.

Der Sicher­heits­bericht wird der zuständi­gen Behörde vorgelegt und von dieser auf Voll­ständigkeit, Plau­si­bil­ität und Nachvol­lziehbarkeit geprüft. Eine Grund­vo­raus­set­zung für die Prü­fung ist, dass der Sicher­heits­bericht aus sich her­aus ver­ständlich ist und somit aus­re­ichende Infor­ma­tio­nen enthält. Dieses Ziel sollte ins­beson­dere dann beachtet wer­den, wenn auf andere Unter­la­gen ver­wiesen wird. Welche Infor­ma­tio­nen erforder­lich sind, regelt grund­sät­zlich der Anhang II der Stör­fall-Verord­nung, ohne allerd­ings ins Detail zu gehen.

Der vor­liegende Leit­faden basiert auf 40 Jahren Exper­tise von Betreibern, Behör­den, Sachver­ständi­gen und Umweltver­bän­den mit dem Instru­ment des Sicher­heits­bericht­es bzw. der bis zum Jahre 2000 üblichen anla­gen­be­zo­ge­nen Sicher­heit­s­analyse. Er ori­en­tiert sich vom Auf­bau her am Anhang II und enthält Hin­weise zum notwendi­gen Infor­ma­tion­s­ge­halt, damit der Sicher­heits­bericht der fachtech­nis­chen Prü­fung durch die Behörde standhält.

Der Leit­faden (PDF, 39 Seit­en) ste­ht auf der Inter­net­seite der Kom­mis­sion für Anla­gen­sicher­heit zur Verfügung.

www.kas-bmu.de

Autor: Dr. Joachim Sommer

Mit­glied der Kom­mis­sion für ‧Anla­gen­sicher­heit (KAS) sowie Refer­at Anla­gen- und Ver­fahrenssicher­heit bei der Beruf­sgenossen­schaft Rohstoffe und chemis­che Indus­trie (BG RCI)

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