Startseite » Aktuelles »

Unfall nach Arztbesuch in der Arbeitszeit

Kein Wegeunfall
Unfall nach Arztbesuch in der Arbeitszeit

Unfall nach Arztbesuch in der Arbeitszeit
Foto: © Robert Kneschke- stock.adobe.com


Liegt ein ver­sichert­er Wege­un­fall vor, wenn ein Beschäftigter nach einem knapp ein­stündi­gen Arztbe­such während der Arbeit­szeit auf dem Rück­weg zum Betrieb einen Verkehrsun­fall erlei­det? Das Sozial­gericht Dort­mund verneinte dies. 

Der Kläger war auf dem Rück­weg von einem Arztbe­such zu sein­er Arbeitsstätte bei einem Verkehrsun­fall erhe­blich ver­let­zt wor­den. Er hat­te einen Ter­min bei seinem Orthopä­den wahrgenom­men. Die Beruf­sgenossen­schaft lehnte die Anerken­nung des Unfalls als Arbeit­sun­fall ab, weil der Weg zum Arzt und zurück eine unver­sicherte pri­vate Tätigkeit darstelle. Die hierge­gen gerichtete Klage war erfolglos.

Kein betrieblicher Zusammenhang

Nach Auf­fas­sung des Sozial­gerichts ist der Mann nicht auf einem mit sein­er ver­sicherten Tätigkeit in Zusam­men­hang ste­hen­den Betrieb­sweg verunglückt. Maß­nah­men zur Erhal­tung oder Wieder­her­stel­lung der Gesund­heit wie vor­liegend der Arztbe­such sind grund­sät­zlich dem per­sön­lichen Lebens­bere­ich zuzurech­nen und daher unver­sichert. Dass der Arztbe­such der Förderung der Gesund­heit und damit let­ztlich auch betrieblichen Belan­gen dient, spielte für die Richter keine Rolle. Primär gehe es näm­lich um die eigene Gesund­heit, und die sei Pri­vat­sache. Der Kläger habe daher nicht davon aus­ge­hen kön­nen, mit dem Arztbe­such eine Pflicht aus dem Beschäf­ti­gungsver­hält­nis zu erfüllen.

Der eigentliche Grund: Arztbesuch war „zu kurz“ gewesen

Nach dem Sozialge­set­zbuch ist neben der Arbeit selb­st auch der „unmit­tel­bare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit“ unfal­lver­sichert. Der Weg zur Arbeit kann auch an einem soge­nan­nten drit­ten Ort begin­nen. Doch im Stre­it­fall war die Arzt­prax­is kein solch­er „drit­ter Ort“, weil der Aufen­thalt dort zu kurz aus­fiel. Der Mann hielt sich näm­lich nur etwa fün­fzig Minuten in der Prax­is auf. Unfal­lver­sicherungss­chutz auf einem Weg von einem anderen Ort als der Woh­nung zur Arbeitsstätte beste­ht aber nach ständi­ger Recht­sprechung des Bun­dessozial­gerichts nur dann, wenn der tat­säch­liche oder geplante Aufen­thalt des Ver­sicherten an diesem drit­ten Ort min­destens zwei Stun­den dauert. Dies was hier nicht der Fall, weshalb auch kein ver­sichert­er Wege­un­fall vorlag.

(Urteil des Sozial­gerichts Dort­mund vom 28.02.2018, Az.)

Unsere Webi­nar-Empfehlung
Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 5
Ausgabe
5.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de