Liegt ein versicherter Wegeunfall vor, wenn ein Beschäftigter nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall erleidet? Das Sozialgericht Dortmund verneinte dies.
Der Kläger war auf dem Rückweg von einem Arztbesuch zu seiner Arbeitsstätte bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt worden. Er hatte einen Termin bei seinem Orthopäden wahrgenommen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab, weil der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit darstelle. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.
Kein betrieblicher Zusammenhang
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Mann nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunglückt. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit wie vorliegend der Arztbesuch sind grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen und daher unversichert. Dass der Arztbesuch der Förderung der Gesundheit und damit letztlich auch betrieblichen Belangen dient, spielte für die Richter keine Rolle. Primär gehe es nämlich um die eigene Gesundheit, und die sei Privatsache. Der Kläger habe daher nicht davon ausgehen können, mit dem Arztbesuch eine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen.
Der eigentliche Grund: Arztbesuch war „zu kurz“ gewesen
Nach dem Sozialgesetzbuch ist neben der Arbeit selbst auch der „unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit“ unfallversichert. Der Weg zur Arbeit kann auch an einem sogenannten dritten Ort beginnen. Doch im Streitfall war die Arztpraxis kein solcher „dritter Ort“, weil der Aufenthalt dort zu kurz ausfiel. Der Mann hielt sich nämlich nur etwa fünfzig Minuten in der Praxis auf. Unfallversicherungsschutz auf einem Weg von einem anderen Ort als der Wohnung zur Arbeitsstätte besteht aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann, wenn der tatsächliche oder geplante Aufenthalt des Versicherten an diesem dritten Ort mindestens zwei Stunden dauert. Dies was hier nicht der Fall, weshalb auch kein versicherter Wegeunfall vorlag.
(Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.02.2018, Az.)