In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen bei einer Krankenkasse tätigen Sachbearbeiter, der im April 2021 während der Corona-Pandemie auf Anordnung seines Arbeitgebers im Homeoffice gearbeitet hatte.
In der Mittagspause ging er zu einem nahegelegenen Imbisswagen und kaufte sich ein Hähnchen zum Mittagessen. Auf dem Rückweg stolperte er beim Überqueren der Straße und fiel mit Gesicht und Oberarm auf den Bordstein. Dabei verletzte er sich am Kiefer, an der linken Schulter und am Brustkorb.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil die Wege aus dem Homeoffice zur Nahrungsaufnahme nicht betrieblich bedingt seien. Bereits das Sozialgericht sah die Sache anders und verpflichtete die Berufsgenossenschaft, das Geschehen als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Rechtsprechung uneinheitlich
Das Landessozialgericht bestätigte nun die Entscheidung in zweiter Instanz. Anders als die Nahrungsaufnahme selbst stünden die Wege zur Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit unter Versicherungsschutz. Dies könne beispielsweise ein Weg zur Gaststätte sein, um dort ein Essen einzunehmen oder ein Weg zum Lebensmittelgeschäft, um dort Lebensmittel oder Getränke zum Verzehr während der Mittagspause einzukaufen.
Diese Wege seien dadurch gekennzeichnet, dass sie regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen darstellten, um die Arbeitskraft von Versicherten zu erhalten und es ihnen zu ermöglichen, die jeweilige betriebliche Tätigkeit fortzusetzen.
In seinem Urteil setzte sich der Senat eingehend mit den unterschiedlichen Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung zur Frage auseinander, ob Wege zur Nahrungsaufnahme aus dem Homeoffice heraus unter Versicherungsschutz stehen.
Teilweise wird der Versicherungsschutz für Wege zur und von der Nahrungsaufnahme, die aus der Wohnung herausführen, verneint. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass ein solcher Weg nicht in einer ähnlichen besonderen Beziehung zur Betriebstätigkeit stehe, wie bei der Ausübung der Tätigkeit in der Unternehmensstätte.
Nach der gegenteiligen Auffassung besteht bei der Zurücklegung von Wegen aus dem Homeoffice zur und von der Nahrungsaufnahme beziehungsweise dessen Erwerb zum alsbaldigen Verzehr grundsätzlich Unfallversicherungsschutz.
Auf Anordnung im Homeoffice
Im Ergebnis sah das Gericht den Weg des Klägers als versichert an. Dafür spreche vor allem, dass dieser sich aufgrund einer Anordnung seines Arbeitgebers im Homeoffice befunden habe. Diese Anordnung habe schließlich zum Ziel gehabt, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
(Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16.03.2023, Az. L 14 U 29/22)