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Arbeit im Homeoffice: Weg zum Imbissstand versichert?

Wegeunfall in zweiter Instanz anerkannt
Arbeit im Homeoffice: Weg zum Imbissstand versichert?

Arbeit im Homeoffice: Weg zum Imbissstand versichert?
Foto: © DanRentea - stock.adobe.com
Im Jahr 2021 wurde der Unfal­lver­sicherungss­chutz für Beschäftigte aus­geweit­et, die im Home­of­fice oder mobil arbeit­en. Sei­ther beste­ht für sie Ver­sicherungss­chutz in gle­ichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Trotz dieser Klarstel­lung im Gesetz gibt es nach wie vor Stre­it­fälle, die bei den Gericht­en lan­den. So auch ein Fall, in dem es um die Frage ging, ob ein Gang in der Mit­tagspause zum Imbiss­stand vom Home­of­fice aus ver­sichert ist.

In dem zugrun­deliegen­den Fall ging es um einen bei ein­er Krankenkasse täti­gen Sach­bear­beit­er, der im April 2021 während der Coro­na-Pan­demie auf Anord­nung seines Arbeit­ge­bers im Home­of­fice gear­beit­et hatte.

In der Mit­tagspause ging er zu einem nahegele­ge­nen Imbis­s­wa­gen und kaufte sich ein Häh­nchen zum Mit­tagessen. Auf dem Rück­weg stolperte er beim Über­queren der Straße und fiel mit Gesicht und Ober­arm auf den Bor­d­stein. Dabei ver­let­zte er sich am Kiefer, an der linken Schul­ter und am Brustkorb.

Die zuständi­ge Beruf­sgenossen­schaft lehnte die Anerken­nung als Arbeit­sun­fall ab, weil die Wege aus dem Home­of­fice zur Nahrungsauf­nahme nicht betrieblich bed­ingt seien. Bere­its das Sozial­gericht sah die Sache anders und verpflichtete die Beruf­sgenossen­schaft, das Geschehen als Arbeit­sun­fall anzuerkennen.

Rechtsprechung uneinheitlich

Das Lan­dessozial­gericht bestätigte nun die Entschei­dung in zweit­er Instanz. Anders als die Nahrungsauf­nahme selb­st stün­den die Wege zur Nahrungsauf­nahme während der Arbeit­szeit unter Ver­sicherungss­chutz. Dies könne beispiel­sweise ein Weg zur Gast­stätte sein, um dort ein Essen einzunehmen oder ein Weg zum Lebens­mit­telgeschäft, um dort Lebens­mit­tel oder Getränke zum Verzehr während der Mit­tagspause einzukaufen.

Diese Wege seien dadurch gekennze­ich­net, dass sie regelmäßig unauf­schieb­bare, notwendi­ge Hand­lun­gen darstell­ten, um die Arbeit­skraft von Ver­sicherten zu erhal­ten und es ihnen zu ermöglichen, die jew­eilige betriebliche Tätigkeit fortzusetzen.

In seinem Urteil set­zte sich der Sen­at einge­hend mit den unter­schiedlichen Auf­fas­sun­gen in Lit­er­atur und Recht­sprechung zur Frage auseinan­der, ob Wege zur Nahrungsauf­nahme aus dem Home­of­fice her­aus unter Ver­sicherungss­chutz stehen.

Teil­weise wird der Ver­sicherungss­chutz für Wege zur und von der Nahrungsauf­nahme, die aus der Woh­nung her­aus­führen, verneint. Begrün­det wird dies im Wesentlichen damit, dass ein solch­er Weg nicht in ein­er ähn­lichen beson­deren Beziehung zur Betrieb­stätigkeit ste­he, wie bei der Ausübung der Tätigkeit in der Unternehmensstätte.

Nach der gegen­teili­gen Auf­fas­sung beste­ht bei der Zurück­le­gung von Wegen aus dem Home­of­fice zur und von der Nahrungsauf­nahme beziehungsweise dessen Erwerb zum als­baldigen Verzehr grund­sät­zlich Unfallversicherungsschutz.

Auf Anordnung im Homeoffice

Im Ergeb­nis sah das Gericht den Weg des Klägers als ver­sichert an. Dafür spreche vor allem, dass dieser sich auf­grund ein­er Anord­nung seines Arbeit­ge­bers im Home­of­fice befun­den habe. Diese Anord­nung habe schließlich zum Ziel gehabt, das Risiko ein­er Infek­tion mit dem Coro­n­avirus bei der Arbeit zu min­imieren und die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten zu schützen.

(Urteil des Lan­dessozial­gerichts Nieder­sach­sen-Bre­men vom 16.03.2023, Az. L 14 U 29/22)

 

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