Die Kennzeichnung von Schutzhandschuhen sowie die Angaben in der Benutzerinformation sind gesetzlich geregelt und werden in Normen konkretisiert. In der Praxis werden jedoch allzu oft Schutzhandschuhe eingesetzt, die entweder unzureichend oder falsch gekennzeichnet sind. Fehlanwendungen und unzureichender Schutz können die Folge sein. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick zur korrekten Kennzeichnung von Handschuhen sowie den Vorgaben für die Herstellerinformation.
Frank Zuther Frank Zuther Consulting E‑Mail: zuther@frankzuther.de Internet: www.frankzuther.de
Eine korrekte Kennzeichnung ist zusammen mit einer verständlichen und umfassenden Herstellerinformation ein wesentliches Kriterium für die Qualität eines Produktes und dessen sachgemäßen Einsatz. Nicht oder falsch gekennzeichnete Handschuhe sollten im Arbeitsschutzbereich grundsätzlich nicht in die nähere Auswahl einbezogen werden, da deren Leistung nicht erkennbar ist oder falsch eingeschätzt wird.
Grundlage für die Kennzeichnung Persönlicher Schutzausrüstungen sowie für die Angaben in der Herstellerinformation ist die EU-Richtlinie 89/686/EWG (Herstellerrichtlinie für PSA). Durch das Produktsicherheitsgesetz sowie die zugehörige achte Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV) wird die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Durch Anwendung von spezifischen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Normen, können Hersteller die Richtlinienkonformität belegen. Ihre Anwendung löst bei den Behörden die Vermutungswirkung aus, das heißt, man geht davon aus, dass bei korrekter Anwendung dieser Normen die grundlegenden Anforderungen der entsprechenden EU-Richtlinie erfüllt sind. Die Normen enthalten ebenfalls konkrete Angaben zur Kennzeichnung.
Während die Einhaltung der ProdSV für Hersteller zur Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstungen auf dem Markt verpflichtend ist, ist Anwendung von Normen nicht rechtsverbindlich. Schutzhandschuhe müssen nicht zwingend nach Normen geprüft und gekennzeichnet werden. Grundsätzlich steht dem Hersteller frei, wie er gegenüber dem Staat die Konformität mit den Gesetzen und grundlegenden Anforderungen erfüllt. Da jedoch die Anwendung von Normen zusammen mit den Baumusterprüfungen bei Behörden die Konformitätsvermutung zur PSA-Herstellerrichtlinie auslöst, wird eine normenkonforme Leistungsbeschreibung nahezu ausnahmslos umgesetzt.
CE-Kennzeichnung
Gemäß der Richtlinie 89/686/EWG sowie der ProdSV muss PSA mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein, um in Verkehr gebracht zu werden. PSA werden abhängig vom Risiko, gegen das sie schützen sollen, in drei Kategorien eingeteilt. Je höher die PSA eingestuft wird, umso umfangreicher sind die Bedingungen, die bei der Herstellung zu beachten und im Produkt zu realisieren sind.
Diese Kategorisierung hat nichts mit der Eignung und Schutzwirkung des Schutzhandschuhs für die vorgesehene Nutzung zu tun. Sie ist für den Hersteller eine Vorgabe zur Kennzeichnung und Einhaltung der für sein Produkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Für Handschuhe der Kat. 1 muss der Hersteller lediglich eine Konformitätserklärung erstellen, mit der er bestätigt, dass die in Verkehr gebrachte PSA der Richtlinie 89/686/EWG entspricht. Für Handschuhe der Kat. 2 und 3 muss eine Baumusterprüfung in einem notifizierten Institut durchgeführt werden. Kat. 3‑Handschuhe benötigen zusätzlich das EG-Qualitätssicherungssystem. Chemikalienschutzhandschuhe müssen – von Ausnahmen abgesehen – der Kategorie 3 entsprechen. Produkte der Kategorie 1 sind im Arbeitsschutzbereich nicht geeignet und sollten daher auch nicht eingesetzt werden.
Wird eine normenkonforme Baumusterprüfung vorgenommen und erfüllt der Handschuh die Anforderungen der Normen, muss auch seine Kennzeichnung normenkonform sein. Das bedeutet: Verwendung des korrekten Piktogramms mit Bezeichnung der Norm(en) und (je nach Norm) die Leistungslevel entsprechend der Baumusterprüfung. Das Ausgabejahr der Norm, nach der geprüft wurde, muss derzeit nicht angegeben werden, ist jedoch wünschenswert.
Kennzeichnung von Chemikalienschutzhandschuhen
Die Kennzeichnung muss auf jedem Handschuh deutlich sichtbar, lesbar und über die vorhersehbare Gebrauchszeit unauslöschbar angebracht sein. Kennzeichnungen oder Aufschriften, die zu Verwechslungen führen können, dürfen nicht angebracht werden. Sofern die Kennzeichnung auf dem Handschuh im Hinblick auf die Produkteigenschaften nicht möglich ist, ist sie auf der Verpackung anzubringen.
Folgende Angaben auf dem Handschuh sind obligatorisch:
- Name, Handelsmarke oder andere Erkennungsmerkmale des Herstellers
- Handschuhbezeichnung (Handelsname oder Code, der dem Anwender die eindeutige Identifizierung des Produkts innerhalb des Sortiments des Herstellers erlaubt)
- Größenbezeichnung
- falls erforderlich, Angabe des Verfallsdatums.
Sofern ein Handschuh normenkonform geprüft wird und die Mindestanforderungen der entsprechenden spezifischen Norm(en) erfüllt, müssen zudem die zutreffenden Piktogramme auf dem Handschuh angegeben werden.
Entspricht der Handschuh mehreren spezifischen Europäischen Normen, sind alle entsprechenden Piktogramme zusammen mit der Nummer der zugehörigen spezifischen Norm und den Leistungsstufen anzugeben. Die Leistungsstufen müssen immer in der Reihenfolge angeführt werden, die in der entsprechenden Norm festgelegt ist. Die Piktogramme für Chemikalienschutzhandschuhe sind in Tabelle 1 aufgeführt und erklärt.
Herstellerinformation
Gemäß Richtlinie 89/686/EWG hat der Hersteller eine Informationsbroschüre zu erstellen, die er zusammen mit der PSA aushändigt. Die Richtlinie gibt alle Punkte vor, zu denen zweckdienliche Angaben gemacht werden müssen. Zudem sind wichtige Punkte in der EN 420 aufgeführt.
Praktische Hinweise: Was sollte / muss eine Information zum Produkt enthalten?
Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass in einer Herstellerinformation alle Angaben, die zur Bereitstellung und zum Einsatz der PSA wichtig sind, angegeben werden. Das gilt auch für Information zur betrieblichen Praxis (Lagerung, Wiederverwendung, Erfahrungswerte).
Der Inhalt der Herstellerinformation sollte alle Informationen vermitteln und von dem Adressaten (Sicherheitsfachkraft / Betriebsarzt im Falle von PSA) verstanden werden, um eine sichere Entscheidung zum geeigneten Einsatz für eine vorgesehene Tätigkeit treffen zu können. Produktbroschüren, Kataloginformation, Interneteinträge etc. können dabei berücksichtigt werden. Die Herstellerinformation muss in der Landessprache verfasst sein.
Sinnvolle Inhalte:
- Name und volle Anschrift des Herstellers / Repräsentanten,
- Produktname mit Information zu lieferbaren Größen,
- Piktogramme mit Angabe / Kurzerklärung der verwendeten Normen (EN 388, 374, 420…),
- Information zum Schutzziel (z.B.: zeitlich begrenzter Schutz gegen Chemikalien und hohe Resistenz gegen mechanische Belastung),
- eindeutige Beschreibung des verwendeten Materials / der verwendeten Materialien ggf. unter Angabe, ob der Schutz nur auf einen Teil des Handschuhs beschränkt ist,
- sofern relevant: Herstellungsdatum und Datum der empfohlenen letztmöglichen Verwendung (z.B. bei Elastomeren 5 Jahre wegen möglicher Alterung),
- ggf. Warnhinweise, z.B.: Tragezeit nur so lange wie erforderlich, maximale 2 Stunden ohne Unterbrechung.,
- Schutzzeit und Wiederverwendung, sofern dies für das Schutzziel von Bedeutung ist,
- Angaben zu Pflege, Reinigung, Lagerung / Aufbewahrung,
- Angabe der Inhaltsstoffe, bei denen grundsätzlich oder für spezifische Personengruppen etwas beachtet werden muss, z.B. häufige Allergene,
- Hinweise auf übliche bekannte Informationen BGR 195, BGI 868, TRGS 401, Homepage mit technischen Unterlagen, Auswahlhilfen ect.
Unsere Webinar-Empfehlung
CMR-Gefahrstoffe der Kat. 1A oder 1B stellen unter den Gefahrstoffen die höchste Gesundheitsgefahr dar, weshalb die Gefahrstoffverordnung in § 10 besondere Schutzmaßnahmen für diese Stoffe vorschreibt.
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