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Falsche Anwendung vermeiden

Chemikalienschutzhandschuhe: Kennzeichnung und Herstellerinformation
Falsche Anwendung vermeiden

Die Kennze­ich­nung von Schutzhand­schuhen sowie die Angaben in der Benutzer­in­for­ma­tion sind geset­zlich geregelt und wer­den in Nor­men konkretisiert. In der Prax­is wer­den jedoch allzu oft Schutzhand­schuhe einge­set­zt, die entwed­er unzure­ichend oder falsch gekennze­ich­net sind. Fehlanwen­dun­gen und unzure­ichen­der Schutz kön­nen die Folge sein. Der fol­gende Beitrag gibt einen Überblick zur kor­rek­ten Kennze­ich­nung von Hand­schuhen sowie den Vor­gaben für die Herstellerinformation.

Frank Zuther Frank Zuther Con­sult­ing E‑Mail: zuther@frankzuther.de Inter­net: www.frankzuther.de

Eine kor­rek­te Kennze­ich­nung ist zusam­men mit ein­er ver­ständlichen und umfassenden Her­stel­ler­in­for­ma­tion ein wesentlich­es Kri­teri­um für die Qual­ität eines Pro­duk­tes und dessen sachgemäßen Ein­satz. Nicht oder falsch gekennze­ich­nete Hand­schuhe soll­ten im Arbeitss­chutzbere­ich grund­sät­zlich nicht in die nähere Auswahl ein­be­zo­gen wer­den, da deren Leis­tung nicht erkennbar ist oder falsch eingeschätzt wird.
Grund­lage für die Kennze­ich­nung Per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tun­gen sowie für die Angaben in der Her­stel­ler­in­for­ma­tion ist die EU-Richtlin­ie 89/686/EWG (Her­steller­richtlin­ie für PSA). Durch das Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz sowie die zuge­hörige achte Verord­nung über die Bere­it­stel­lung von per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen auf dem Markt (8. ProdSV) wird die Richtlin­ie in deutsches Recht umgesetzt.
Durch Anwen­dung von spez­i­fis­chen, im Amts­blatt der Europäis­chen Union veröf­fentlicht­en Nor­men, kön­nen Her­steller die Richtlin­ienkon­for­mität bele­gen. Ihre Anwen­dung löst bei den Behör­den die Ver­mu­tungswirkung aus, das heißt, man geht davon aus, dass bei kor­rek­ter Anwen­dung dieser Nor­men die grundle­gen­den Anforderun­gen der entsprechen­den EU-Richtlin­ie erfüllt sind. Die Nor­men enthal­ten eben­falls konkrete Angaben zur Kennzeichnung.
Während die Ein­hal­tung der ProdSV für Her­steller zur Bere­it­stel­lung von Per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tun­gen auf dem Markt verpflich­t­end ist, ist Anwen­dung von Nor­men nicht rechtsverbindlich. Schutzhand­schuhe müssen nicht zwin­gend nach Nor­men geprüft und gekennze­ich­net wer­den. Grund­sät­zlich ste­ht dem Her­steller frei, wie er gegenüber dem Staat die Kon­for­mität mit den Geset­zen und grundle­gen­den Anforderun­gen erfüllt. Da jedoch die Anwen­dung von Nor­men zusam­men mit den Bau­muster­prü­fun­gen bei Behör­den die Kon­for­mitätsver­mu­tung zur PSA-Her­steller­richtlin­ie aus­löst, wird eine nor­menkon­forme Leis­tungs­beschrei­bung nahezu aus­nahm­s­los umgesetzt.
CE-Kennze­ich­nung
Gemäß der Richtlin­ie 89/686/EWG sowie der ProdSV muss PSA mit dem CE-Zeichen gekennze­ich­net sein, um in Verkehr gebracht zu wer­den. PSA wer­den abhängig vom Risiko, gegen das sie schützen sollen, in drei Kat­e­gorien eingeteilt. Je höher die PSA eingestuft wird, umso umfan­gre­ich­er sind die Bedin­gun­gen, die bei der Her­stel­lung zu beacht­en und im Pro­dukt zu real­isieren sind.
Diese Kat­e­gorisierung hat nichts mit der Eig­nung und Schutzwirkung des Schutzhand­schuhs für die vorge­se­hene Nutzung zu tun. Sie ist für den Her­steller eine Vor­gabe zur Kennze­ich­nung und Ein­hal­tung der für sein Pro­dukt gel­tenden geset­zlichen Bestimmungen.
Für Hand­schuhe der Kat. 1 muss der Her­steller lediglich eine Kon­for­mität­serk­lärung erstellen, mit der er bestätigt, dass die in Verkehr gebrachte PSA der Richtlin­ie 89/686/EWG entspricht. Für Hand­schuhe der Kat. 2 und 3 muss eine Bau­muster­prü­fung in einem noti­fizierten Insti­tut durchge­führt wer­den. Kat. 3‑Handschuhe benöti­gen zusät­zlich das EG-Qual­itätssicherungssys­tem. Chemikalien­schutzhand­schuhe müssen – von Aus­nah­men abge­se­hen – der Kat­e­gorie 3 entsprechen. Pro­duk­te der Kat­e­gorie 1 sind im Arbeitss­chutzbere­ich nicht geeignet und soll­ten daher auch nicht einge­set­zt werden.
Wird eine nor­menkon­forme Bau­muster­prü­fung vorgenom­men und erfüllt der Hand­schuh die Anforderun­gen der Nor­men, muss auch seine Kennze­ich­nung nor­menkon­form sein. Das bedeutet: Ver­wen­dung des kor­rek­ten Pik­togramms mit Beze­ich­nung der Norm(en) und (je nach Norm) die Leis­tungslev­el entsprechend der Bau­muster­prü­fung. Das Aus­gabe­jahr der Norm, nach der geprüft wurde, muss derzeit nicht angegeben wer­den, ist jedoch wünschenswert.
Kennze­ich­nung von Chemikalienschutzhandschuhen
Die Kennze­ich­nung muss auf jedem Hand­schuh deut­lich sicht­bar, les­bar und über die vorherse­hbare Gebrauch­szeit unaus­löschbar ange­bracht sein. Kennze­ich­nun­gen oder Auf­schriften, die zu Ver­wech­slun­gen führen kön­nen, dür­fen nicht ange­bracht wer­den. Sofern die Kennze­ich­nung auf dem Hand­schuh im Hin­blick auf die Pro­duk­teigen­schaften nicht möglich ist, ist sie auf der Ver­pack­ung anzubringen.
Fol­gende Angaben auf dem Hand­schuh sind obligatorisch:
  • Name, Han­dels­marke oder andere Erken­nungsmerk­male des Herstellers
  • Hand­schuh­beze­ich­nung (Han­del­sname oder Code, der dem Anwen­der die ein­deutige Iden­ti­fizierung des Pro­duk­ts inner­halb des Sor­ti­ments des Her­stellers erlaubt)
  • Größen­beze­ich­nung
  • falls erforder­lich, Angabe des Verfallsdatums.
Sofern ein Hand­schuh nor­menkon­form geprüft wird und die Min­destanforderun­gen der entsprechen­den spez­i­fis­chen Norm(en) erfüllt, müssen zudem die zutr­e­f­fend­en Pik­togramme auf dem Hand­schuh angegeben werden.
Entspricht der Hand­schuh mehreren spez­i­fis­chen Europäis­chen Nor­men, sind alle entsprechen­den Pik­togramme zusam­men mit der Num­mer der zuge­höri­gen spez­i­fis­chen Norm und den Leis­tungsstufen anzugeben. Die Leis­tungsstufen müssen immer in der Rei­hen­folge ange­führt wer­den, die in der entsprechen­den Norm fest­gelegt ist. Die Pik­togramme für Chemikalien­schutzhand­schuhe sind in Tabelle 1 aufge­führt und erklärt.
Her­stel­ler­in­for­ma­tion
Gemäß Richtlin­ie 89/686/EWG hat der Her­steller eine Infor­ma­tions­broschüre zu erstellen, die er zusam­men mit der PSA aushändigt. Die Richtlin­ie gibt alle Punk­te vor, zu denen zweck­di­en­liche Angaben gemacht wer­den müssen. Zudem sind wichtige Punk­te in der EN 420 aufgeführt.
Prak­tis­che Hin­weise: Was sollte / muss eine Infor­ma­tion zum Pro­dukt enthalten?
Ins­ge­samt kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass in ein­er Her­stel­ler­in­for­ma­tion alle Angaben, die zur Bere­it­stel­lung und zum Ein­satz der PSA wichtig sind, angegeben wer­den. Das gilt auch für Infor­ma­tion zur betrieblichen Prax­is (Lagerung, Wiederver­wen­dung, Erfahrungswerte).
Der Inhalt der Her­stel­ler­in­for­ma­tion sollte alle Infor­ma­tio­nen ver­mit­teln und von dem Adres­sat­en (Sicher­heits­fachkraft / Betrieb­sarzt im Falle von PSA) ver­standen wer­den, um eine sichere Entschei­dung zum geeigneten Ein­satz für eine vorge­se­hene Tätigkeit tre­f­fen zu kön­nen. Pro­duk­t­broschüren, Kat­a­login­for­ma­tion, Inter­netein­träge etc. kön­nen dabei berück­sichtigt wer­den. Die Her­stel­ler­in­for­ma­tion muss in der Lan­dessprache ver­fasst sein.
Sin­nvolle Inhalte:
  • Name und volle Anschrift des Her­stellers / Repräsentanten,
  • Pro­duk­t­name mit Infor­ma­tion zu liefer­baren Größen,
  • Pik­togramme mit Angabe / Kurz­erk­lärung der ver­wen­de­ten Nor­men (EN 388, 374, 420…),
  • Infor­ma­tion zum Schutzziel (z.B.: zeitlich begren­zter Schutz gegen Chemikalien und hohe Resistenz gegen mech­a­nis­che Belastung),
  • ein­deutige Beschrei­bung des ver­wen­de­ten Mate­ri­als / der ver­wen­de­ten Mate­ri­alien ggf. unter Angabe, ob der Schutz nur auf einen Teil des Hand­schuhs beschränkt ist,
  • sofern rel­e­vant: Her­stel­lungs­da­tum und Datum der emp­fohle­nen let­zt­möglichen Ver­wen­dung (z.B. bei Elas­tomeren 5 Jahre wegen möglich­er Alterung),
  • ggf. Warn­hin­weise, z.B.: Tragezeit nur so lange wie erforder­lich, max­i­male 2 Stun­den ohne Unterbrechung.,
  • Schutzzeit und Wiederver­wen­dung, sofern dies für das Schutzziel von Bedeu­tung ist,
  • Angaben zu Pflege, Reini­gung, Lagerung / Aufbewahrung,
  • Angabe der Inhaltsstoffe, bei denen grund­sät­zlich oder für spez­i­fis­che Per­so­n­en­grup­pen etwas beachtet wer­den muss, z.B. häu­fige Allergene,
  • Hin­weise auf übliche bekan­nte Infor­ma­tio­nen BGR 195, BGI 868, TRGS 401, Home­page mit tech­nis­chen Unter­la­gen, Auswahlhil­fen ect.
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