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Mangelhafte Ausstattung im Homeoffice?

Für den Dauereinsatz gerüstet?
Mangelhafte Ausstattung im Homeoffice?

Mangelhafte Ausstattung im Homeoffice?
Foto: © MassimilianoF - stock.adobe.com
Wie ist es um die Ausstat­tung im Home­of­fice bestellt? Während der Lock­downs in der Coro­na-Pan­demie waren viele Beschäftigte schla­gar­tig dazu gezwun­gen, von zu Hause aus zu arbeit­en. Zu diesem Zweck wurde das Büroe­quip­ment kurz­er­hand in das häus­liche Umfeld ver­frachtet oder ein­fach genutzt, was daheim an Pri­vat­geräten ver­füg­bar war. Was unter anderem die Frage aufwirft, ob Pri­vat­geräte dann zu Arbeitsmit­teln wer­den und wie ihr sicher­er Betrieb im Home­of­fice gewährleis­tet wer­den kann.

Im Jahr 2021 erledigten 25 Prozent der Beschäftigten in Deutsch­land ihre Arbeit im Home­of­fice. Damit hat­te sich der Anteil der Home­work­er gegenüber dem Vor-Pan­demie-Stand ver­dop­pelt. Die coro­n­abe­d­ingten Lock­downs und die damit in Verbindung ste­hende Pflicht zum Home­of­fice ver­schafften der Frage, ob ein für die Arbeit genutztes Pri­vat­gerät zum Arbeitsmit­tel wird, eine ganz neue Pri­or­ität. Gän­zlich neu ist sie allerd­ings auch nicht, da sie zuvor schon gele­gentlich in Bezug auf am Arbeit­splatz ver­wen­dete Pri­vat­geräte wie Ladegeräte oder Power­banks aufkam.

Im Prinzip ist die Antwort auf diese Frage ein­fach: Die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) enthält in § 5 (4) die Aus­sage: „Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmit­tel ver­wen­den, die er ihnen zur Ver­fü­gung gestellt hat oder deren Ver­wen­dung er ihnen aus­drück­lich ges­tat­tet hat.“

Daraus lässt sich schlussfol­gern, dass an Pri­vat­geräte, die für die Arbeit genutzt wer­den, die gle­ichen Anforderun­gen gestellt wer­den wie an alle son­sti­gen Arbeitsmit­tel im Sinne der Betr­SichV – sofern der Arbeit­ge­ber die Ver­wen­dung dieser Geräte für die Durch­führung von Arbeit­en aus­drück­lich gestattet.

Sicheres Arbeitsumfeld Pflicht

Etwas anders ver­hält es sich mit jenen Pri­vat­geräten, die für die Durch­führung der eigentlichen Arbeit nicht erforder­lich sind, jedoch aus pri­vat­en Grün­den zum Arbeit­splatz mitgenom­men wer­den, wie zum Beispiel Kaf­feemaschi­nen oder Radios. Was als Arbeitsmit­tel im Sinne der Betr­SichV gilt, regelt diese in § 2 (1) in weni­gen Worten: „Arbeitsmit­tel sind Werkzeuge, Geräte, Maschi­nen oder Anla­gen, die für die Arbeit ver­wen­det werden […].“

Aber auch wenn Geräte, die für die Ausübung der eigentlichen Arbeit nicht benötigt wer­den, nicht als Arbeitsmit­tel im Sinne der Betr­SichV gel­ten, müssen sie den­noch sowohl sicher­heit­stech­nisch bew­ertet als auch für sie geeignete Sicher­heits­maß­nah­men getrof­fen wer­den, denn der Arbeit­ge­ber ist gemäß § 3 (1) des Arbeitss­chutzge­set­zes (Arb­SchG) verpflichtet, „[…] die erforder­lichen Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes unter Berück­sich­ti­gung der Umstände zu tre­f­fen, die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“

Mit anderen Worten: Nicht nur die Arbeitsmit­tel, son­dern auch das gesamte Arbeit­sum­feld muss sich­er sein, sodass auch Pri­vat­geräte am Arbeit­splatz in die Gesamt­be­tra­ch­tung mit ein­fließen müssen.

 

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Die Frage der Qual­ität stellt sich ins­beson­dere bei Mehrfach­steck­ern, Ladegeräten und Akkus.
Foto: © dodotone — stock.adobe.com

Trautes Heim, Glück allein?

An Arbeit­splätzen, die für den Arbeit­ge­ber ohne Weit­eres zugänglich sind, ist diese Anforderung dur­chaus umset­zbar, doch wie sieht es damit an Arbeit­splätzen im pri­vat­en Umfeld der Beschäftigten aus? Sofern es nicht durch einen entsprechen­den Pas­sus in der Home­of­fice-Regelung berück­sichtigt wurde, hat der Arbeit­ge­ber kein Zutrittsrecht zu den Pri­va­träu­men der Beschäftigten.

Bei den im Home­of­fice ver­wen­de­ten Geräten han­delt es sich in der Regel um die gle­ichen, die auch im Büro genutzt wer­den: Com­put­er, Mon­i­tore, Druck­er, (Mobil-)Telefone, Arbeit­splat­zleucht­en sowie die zur Stromver­sorgung notwendi­gen Anschlussleitungen.

Sowohl auf diese Geräte als auch auf den gesamten Arbeit­splatz kann deshalb grund­sät­zlich die Gefährdungs­beurteilung für Bild­schir­mar­beit­splätze angewen­det wer­den – mit­samt den daraus abgeleit­eten Maß­nah­men wie Arbeits- und Betrieb­san­weisun­gen, Check­lis­ten oder Unter­weisun­gen zur ergonomis­chen Ein­rich­tung des Arbeit­splatzes sowie zur bes­tim­mungs­gemäßen Ver­wen­dung der Arbeitsmittel.

Die Ein­schränkung „grund­sät­zlich“ ist notwendig, weil zwis­chen Büro und Heim­büro wom­öglich doch gewisse Unter­schiede beste­hen und die Gefährdungs­beurteilung angepasst wer­den muss. Denn während die seit­ens des Arbeit­ge­bers zur Ver­fü­gung gestell­ten Arbeitsmit­tel üblicher­weise aus dem Fach­han­del bezo­gen wer­den und deshalb davon auszuge­hen ist, dass sie für den Anwen­dungszweck sowohl geeignet als auch sich­er sind, kann dies für pri­vat beschaffte Arbeitsmit­tel nicht pauschal angenom­men werden.

Mangel ist nicht gleich Mangel

Wer schon ein­mal ein Büro­mu­se­um besucht hat, mag sich die Frage gestellt haben, wie man sich in früheren Zeit­en nach einem zehn­stündi­gen Arbeit­stag auf einem nicht auf die eige­nen Kör­per­maße ein­stell­baren, unge­pol­sterten Holzs­tuhl gefühlt haben mag. Es war zwar ein langer Weg mit vie­len Zwis­chen­stufen, bis die heuti­gen Erken­nt­nisse zur Büroer­gonomie Einzug in die Arbeitswelt gefun­den haben, doch let­z­tendlich wurde erkan­nt, dass sowohl Verbesserun­gen des Gesund­heitss­chutzes als auch der Effek­tiv­ität durch eine opti­mierte Arbeit­splatzgestal­tung unter einen Hut gebracht wer­den kön­nen. Höhen­ver­stell­bare und aus­re­ichend bemessene Arbeit­stis­che sind deshalb heute vielerorts eben­so selb­stver­ständlich wie ergonomisch geformte Tas­taturen oder Computermäuse.

Diese Selb­stver­ständlichkeit­en lassen sich jedoch nicht generell auf das Heim­büro über­tra­gen. Weitaus weniger Mitar­bei­t­ende als im Büro ver­fü­gen auch in ihrem Zuhause über einen höhen­ver­stell­baren Schreibtisch. Real­is­tisch betra­chtet wird es sog­ar einen gewis­sen Anteil von Beschäftigten geben, die man­gels geeigneten Mobil­iars ihre Büroar­beit auf der Couch liegend oder am Küchen­tisch sitzend ver­brin­gen. Und das wäre ein deut­lich­er Schritt zurück in jene Rich­tung, die wir aus dem Büro­mu­se­um kennen.

Auf der anderen Seite führt die oft zitierte „Vere­in­barkeit von Beruf und Fam­i­lie“ (oder all­ge­mein­er: „Vere­in­barkeit von Beruf und Pri­vatleben“) dazu, dass man nicht mehr acht Stun­den lang durchge­hend an einem Platz arbeit­en muss, son­dern die Arbeit­en öfters unter­brechen oder den Arbeit­sort wech­seln kann. Dies liegt ganz im Inter­esse der Bewe­gungs­förderung, weshalb die Ansprüche an die Ergonomie des Arbeit­splatzes gegebe­nen­falls unter einem etwas anderen Blick­winkel betra­chtet wer­den können.

Dies soll kein Aufruf dazu sein, die Prinzip­i­en der Büroer­gonomie daheim über den Haufen zu wer­fen, aber wenn sich neue Aus­gle­ichsmöglichkeit­en ergeben, kön­nen diese Fak­toren auch in der Gefährdungs­beurteilung berück­sichtigt werden.

 

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Mehrfach­steck­dosen­leiste mit fehlen­dem Schut­zleit­er, unzure­ichen­dem Leit­er­quer­schnitt, man­gel­n­dem Kon­tak­t­druck, ein­er nicht wirk­samen Zugent­las­tung sowie einem Gehäuse aus eher leicht ent­flamm­barem Kun­st­stoff – die Prüfze­ichen auf der Außen­seite sind eben­so trügerisch wie die ange­blich zuläs­sige Gesamtleis­tung von 3 kW!
Foto: © Rottmann

Ansätze zum Aufrüsten

Während Defizite in der Arbeit­splatzgestal­tung je nach den örtlichen Gegeben­heit­en schwierig zu beheben sind, lassen sich Defizite an den Arbeitsmit­teln oft rel­a­tiv ein­fach durch tech­nis­che Aufrüs­tun­gen aus­gle­ichen, so zum Beispiel durch den Anschluss extern­er Tas­taturen oder zusät­zlich­er Monitore.

Neben der Frage der Eig­nung des häus­lichen Arbeit­splatzes und sein­er Ausstat­tung muss aber auch die Frage nach der Qual­ität betra­chtet wer­den: Ist der ursprünglich für das gele­gentliche Ver­fassen ein­er E‑Mail in einem Möbel-Dis­counter gekaufte Büros­tuhl tat­säch­lich auch für die tägliche mehrstündi­ge Arbeit geeignet? Oder weist der heiß laufende und ständig nachzu­ladende Handyakku schon auf einen Man­gel hin?

Die drei ??? der Elektrosicherheit

Fra­gen zur Büroer­gonomie lassen sich meist noch mit Hil­fe von Check­lis­ten in den Griff bekom­men. Demge­genüber ist die Frage nach der Eig­nung und Sicher­heit der für die Arbeit genutzten Pri­vat­geräte jedoch deut­lich schwieriger zu beant­worten. Auf drei Geräte­typen sollte ein beson­deres Augen­merk gelegt wer­den, denn egal ob im Büro oder von zu Hause aus gear­beit­et wird: Ohne Mehrfach­steck­dosen­leis­ten, Ladenet­zgeräte und Lithi­um-Ionen-Akku­mu­la­toren (kurz: Akkus) kommt heutzu­tage kaum ein Arbeit­splatz aus. Aber aus­gerech­net diese Geräte kön­nen erhe­bliche Gefahren­quellen darstellen, und zwar ins­beson­dere dann, wenn sie aus zweifel­haften Quellen wie dem Inter­nethandel bezo­gen wurden.

1. Ver­längerun­gen und Steck­dosen­leis­ten

Immer wieder wird von Brän­den berichtet, die von Ver­längerungsleitun­gen und Mehrfach-Steck­dosen­leis­ten aus­gin­gen. Der Grund liegt in teil­weise haarsträuben­den Män­geln, darunter fehlende Schut­zleit­er, unzure­ichende Leitungs­quer­schnitte, man­gel­nder Anpress­druck an den Kon­tak­ten oder nicht aus­re­ichende Zugent­las­tun­gen. Da die meis­ten dieser Män­gel von außen nicht erkennbar sind, die Geräte oft gefälschte Sicher­heitskennze­ich­nun­gen aufweisen und im Nor­mal­be­trieb auch funk­tion­ieren, gehen Laien in der Regel von einem ord­nungs­gemäßen, sprich sicheren Zus­tand aus.

Doch selb­st wenn diese Geräte tech­nisch ein­wand­frei sind, kön­nen sie durch unsachgemäße Nutzung Gefahren­stellen darstellen. Deshalb gilt sowohl im Büro als auch im Home­of­fice, dass schädi­gende Ein­flüsse wie ins­beson­dere Zug‑, Druck- oder Quetschbeanspruchun­gen sowie Knick- oder Scheuer­stellen eben­so zu ver­mei­den sind wie Schmutz, Feuchtigkeit sowie Hitze beziehungsweise Kälte. Eben­so darf keines­falls die max­i­male Belast­barkeit über­schrit­ten werden.

2. Lithi­um-Ionen-Akku­mu­la­toren

Lithi­um-Ionen-Akku­mu­la­toren stellen eben­falls eine Gefahren­quelle dar, über die in den Medi­en regelmäßig berichtet wird. Auch hier sind die Gründe oft auf man­gel­hafte Pro­duk­tqual­ität oder unsachgemäßen Umgang zurück­zuführen. Lithi­um-Ionen-Akkus reagieren beson­ders empfind­lich auf mech­a­nis­che Ein­wirkun­gen und auf die Über­schre­itung der Max­i­mal­tem­per­atur. In bei­den Fällen kön­nen im Inneren chemis­che Prozesse in Gang geset­zt wer­den, die zur unaufhalt­samen Selb­ster­hitzung, dem Ther­mal Run­away („ther­mis­ches Durchge­hen“), führen.

Gle­ich­es gilt für Über­las­tun­gen, ins­beson­dere von tiefent­lade­nen oder sehr kalten Akkus. Prob­lema­tisch sind nicht sel­ten auch Repara­turen: Ein­er­seits ist die Gefahr recht groß, bere­its beim Kauf eines Ersatza­kkus ein Pla­giat zu erwer­ben, ander­er­seits kön­nen auch beim Aus­tausch Fehler gemacht wer­den, die erst mit Verzögerung zutage treten. Beschäftigte soll­ten deshalb stets die fol­gen­den Punk­te beachten:

  • Geräte mit Lithi­um-Ionen-Akku soll­ten niemals unbeauf­sichtigt betrieben wer­den. Dazu zählt auch der Ladevorgang!
  • Starke Erwär­mung, aufgewölbte Gehäuse sowie ver­färbte oder geschmolzene Kun­st­stoffe weisen auf einen sich anbah­nen­den Ther­mal Run­away hin. Diese Geräte dür­fen nicht weit­er betrieben wer­den und soll­ten an einen Ort gebracht wer­den, wo sie bis zum Auskühlen keinen Schaden anricht­en kön­nen. Lithi­um-Ionen-Akkus dür­fen keines­falls über den Haus­müll entsorgt werden!
  • Geräte mit Lithi­um-Ionen-Akku dür­fen nur mit dem zum jew­eili­gen Gerät passenden Ladenet­zgerät ver­wen­det werden.

Die von einem Lithi­um-Ionen-Akku aus­ge­hende Energie sollte niemals unter­schätzt wer­den! Im Schadens­fall kann das Sechs- bis Zehn­fache der gespe­icherten elek­trischen Energie in Form von ther­mis­ch­er Energie freige­set­zt wer­den. Die heißen Bestandteile des Akkus kön­nen dabei mehrere Meter weit weggeschleud­ert wer­den und Sekundär­brände aus­lösen. Hinzu kommt die häu­fige Freiset­zung von ver­schiede­nen gesund­heitss­chädi­gen­den Stof­fen. Lithi­um-Ionen-Akkus lassen sich zudem nicht ohne Weit­eres löschen, da sie bei einem Ther­mal Run­away ihren eige­nen Sauer­stoff produzieren.

 

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Mehrfach­steck­dosen­leiste mit fehlen­dem Schut­zleit­er, unzure­ichen­dem Leit­er­quer­schnitt, man­gel­n­dem Kon­tak­t­druck, ein­er nicht wirk­samen Zugent­las­tung sowie einem Gehäuse aus eher leicht ent­flamm­barem Kun­st­stoff – die Prüfze­ichen auf der Außen­seite sind eben­so trügerisch wie die ange­blich zuläs­sige Gesamtleis­tung von 3 kW!
Foto: © Rottmann

3. Ladenet­zgeräte

Kein Lithi­um-Ionen-Akku kommt ohne Ladenet­zgerät aus. Da die Nutzer im Nor­mal­fall elek­trotech­nis­che Laien sind, stellen sie die elek­trische Sicher­heit dieser Geräte auf­grund des voll­ständig isolierten Gehäus­es und deren niedrigeren Aus­gangss­pan­nun­gen meist nicht in Frage. Bei so manchem Import­gerät aus dem Niedrig­preis­seg­ment wäre dies jedoch ange­bracht: Die Wick­lun­gen der Trans­for­ma­toren sind meist nicht mit ein­er Kun­st­stof­fumhül­lung, son­dern nur mit ein­er Lackschicht verse­hen, und die Isolierung der Primär- und Sekundär­wick­lun­gen erfol­gt in der Regel mit­tels Isolier­band. Weist eine solch „magere“ Isolierung qual­i­ta­tive Män­gel auf, kann es zum Über­schlag der Net­zs­pan­nung auf die Sekundär­seite kom­men. Damit kön­nen 230 V am Aus­gang des Ladegeräts anstehen!

Einen solchen Über­schlag kann auch ein Entstörkon­den­sator verur­sachen, der zur Störun­ter­drück­ung zwis­chen der Primär- und der Sekundär­seite einge­baut wird. Bil­ligher­steller set­zen häu­fig Kon­den­satoren ein, welche die hohen Sicher­heit­san­forderun­gen nicht erfüllen. Anderen Bauteilen man­gelt es oft an Tem­per­aturbeständigkeit und Span­nungs­fes­tigkeit. Oben­drein sind die Abstände der Leit­er­bah­nen mitunter viel zu ger­ing, sodass zum Beispiel bere­its kurzfristige Span­nungsan­hebun­gen im Netz, ein­drin­gen­der Schmutz, Feuchtigkeit oder andere Fehler eben­falls zum Über­schlag führen können.

Äußer­lich sind diese Geräte nicht sel­ten hochw­er­ti­gen Pro­duk­ten namhafter Her­steller nachemp­fun­den. Oft fühlt man aber bere­its beim ersten Anfassen, ob es sich um ein gefälscht­es Gerät han­delt. Indizien dafür kön­nen ein deut­lich­er Gewicht­sun­ter­schied zum Orig­i­nal oder ein min­der­w­er­tiger, zum Verkratzen neigen­der Kun­st­stoff sein. Auch ein Klopftest (klingt der Kun­st­stoff hohl?) oder ein leichter Druck­test (biegt sich der Kun­st­stoff so, dass Spalte entste­hen?) kön­nen darauf hin­weisen, dass es sich um ein min­der­w­er­tiges Pro­dukt han­delt. Zudem kön­nen auch eine hohe Gehäusetem­per­atur oder wärmebe­d­ingte Ver­fär­bun­gen Anze­ichen für man­gel­hafte Qual­ität oder sich bere­its anbah­nende interne Fehler sein.

Billig ist nicht gleich billig

Nicht jedes Gerät aus dem Niedrig­preis­seg­ment muss lebens­ge­fährliche Män­gel aufweisen. Da Marken­pro­duk­te gern gefälscht wer­den, ist auch der Preis nicht unbe­d­ingt ein sicheres Indiz für Qual­ität, zumal auch preis­gün­stige Geräte aus Dis­count-Geschäften dur­chaus sich­er betrieben wer­den kön­nen. Entschei­dend ist deshalb nicht allein die Frage des Preis­es, son­dern vielmehr, aus welch­er Quelle das Pro­dukt bezo­gen wurde.

Dis­coun­ter­waren sind zwar öfters von Rück­rufen betrof­fen, doch liegt das eher daran, dass sie in viel stärk­erem Maße der staatlichen Mark­tüberwachung unter­liegen als solche Pro­duk­te, die direkt über das Inter­net aus dem außereu­ropäis­chen Aus­land erwor­ben wer­den. Als „zweifel­hafte Quellen“ kön­nen aber auch solche Händler ange­se­hen wer­den, die ihre Waren auf dem gle­ichen Wege beziehen und dann qua­si als Zwis­chen­händler in ihren eige­nen Läden, auf Flohmärk­ten oder im Inter­net weiterveräußern.

Was kann getan werden?

Arbeit­ge­ber steck­en in dem Dilem­ma, dass sie ein­er­seits ihren Beschäftigten keine Vorschriften bezüglich der Anschaf­fung von Pri­vat­geräten machen kön­nen, aber ander­er­seits ihren arbeitss­chutzrechtlichen Verpflich­tun­gen nachkom­men müssen, sodass auch für die Arbeit genutzte Pri­vat­geräte sich­er ver­wen­det wer­den können.

Die ein­fach­ste Lösung beste­ht wohl darin, dass Arbeit­ge­ber den Beschäftigten alle notwendi­gen Arbeitsmit­tel zur Ver­fü­gung stellen. Sofern jedoch Pri­vat­geräte für die Arbeit genutzt wer­den müssen, sollte zumin­d­est die Stromver­sorgung sich­er gestal­tet sein, indem zum Beispiel Net­zgeräte aus zuver­läs­si­gen Quellen bere­it­gestellt wer­den. Falls die im Home­of­fice genutzten Steck­dosen­stromkreise nicht selb­st über Fehler­strom­schutzschal­ter abgesichert sind, erhöhen Steck­dosen­leis­ten mit inte­gri­erten Fehler­strom­schutzschal­tern die Sicher­heit. Ein weit­er­er Tipp: Da ins­beson­dere Net­zteile der inter­na­tion­al bekan­nten Her­steller gefälscht wer­den, kann es helfen, auf die Qual­ität­spro­duk­te inländis­ch­er Anbi­eter zurück­zu­greifen, die weniger bekan­nt und damit momen­tan noch weniger inter­es­sant für betrügerische Pla­giate sind.

Am falschen Ende gespart

Auch wenn das in diesem Beitrag dargestellte The­ma sehr tech­niklastig ist: Sicher­heits­beauf­tragte kön­nen als Mul­ti­p­lika­tor viel für die Sicher­heit tun, indem sie sowohl ihre Arbeit­ge­ber als auch ihre Kol­legin­nen und Kol­le­gen bezüglich der The­matik sen­si­bil­isieren. Und sollte jemand für das Argu­ment der per­sön­lichen Sicher­heit nicht zugänglich sein, hil­ft vielle­icht der Hin­weis, dass man mit solchen Bil­lig­geräten am falschen Ende spart. Ganz ehrlich: Wer nimmt schon für ein paar Euro mehr oder weniger den Ver­lust von teuren IT-Geräten und wichti­gen Dat­en in Kauf?


Autor: Dipl.-Ing. Rain­er Rottmann
 
Foto: © privat
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