Wer hat sich nicht selbst schon einmal dabei ertappt, schnell mal eine private E‑Mail auf dem Firmenrechner zu verschicken oder darauf einen interessanten Internet-Beitrag zu lesen? Aber anders herum? Den privaten Rechner oder das private Mobiltelefon für die Arbeit zur Verfügung zu stellen? Vor der Corona-Krise hätte dies wohl kaum jemand ernsthaft als Dauerlösung in Erwägung gezogen.
Inzwischen hat uns die Krise eines Besseren belehrt, denn die Lockdowns führten zu einer gesteigerten Nachfrage an IT-Produkten, welche – wiederum zum Teil aufgrund der Lockdowns – oft nicht befriedigt werden konnte. Dies zwang mitunter zur Nutzung privater Geräte.
Abgesehen von den technischen und datenschutzrechtlichen Problemen ergab sich in diesem Zusammenhang aber auch die Fragestellung, ob und wann unter diesen Umständen ein Privatgerät zum Arbeitsmittel wird und wie dann die Arbeitssicherheit zu gewährleisten ist.
Rechtliche Ausgangslage
Wesentlicher Dreh- und Angelpunkt ist § 3 (1) des Arbeitsschutzgesetzes: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.“
Auch wenn diese Aussage nicht die Frage beantwortet, ob Privatgeräte zu Arbeitsmitteln werden, wird darin doch die besondere Verantwortung des Unternehmers betont, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten anzupassen, wenn sich die Verhältnisse ändern sollten. Dies betrifft zum Beispiel sowohl die Ausstattung und Gestaltung der Arbeitsplätze als auch die (Sicherheits-)Organisation.
Die Verwendung von Arbeitsmitteln ist hingegen in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Und diese enthält in § 5 (4) einen für die Beantwortung der hier betrachteten Frage entscheidenden Passus: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.“
Dieser Satz wurde zwar einige Jahre vor der Pandemie formuliert (weshalb es fraglich ist, ob die Verfasser dabei die in diesem Artikel angesprochene Thematik tatsächlich bereits im Sinn hatten), doch ändert dies nichts an seiner Gültigkeit.
Für die Praxis bedeutet das nach Ansicht des Verfassers dieses Artikels also: Der Arbeitgeber muss entscheiden, ob er die zur Ausführung der Arbeit notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt oder ob er die Nutzung der (in diesem Fall privaten) Arbeitsmittel ausdrücklich gestattet.
Wenn aber unter diesen Bedingungen ein Privatgerät für die Dauer der Arbeit zum Arbeitsmittel wird, gelten hierfür auch formal die anderen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung, und zwar insbesondere:
- die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung eines Arbeitsmittels,
- das Treffen von Maßnahmen nach dem Stand der Technik für die sichere Verwendung des Arbeitsmittels,
- die Feststellung, dass die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher ist,
- die Veranlassung von Prüfungen nach § 14, sofern diese vorgeschrieben sind,
- die Durchführung der Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung des Arbeitsmittels.
Der Kreis lässt sich noch weiter schlagen: Da in § 2 (4) der Betriebssicherheitsverordnung zum Beispiel auch Schülerinnen und Schüler sowie Studierende in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln den Beschäftigten gleichgestellt werden, gelten die Anforderungen grundsätzlich ebenso für die in Schulen und Hochschulen genutzten Privatgeräte.
Neben der Betriebssicherheitsverordnung sind auch die Unfallverhütungsvorschriften, und hier insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, zu beachten. In § 2 (1) wird bezüglich des Begriffs „elektrisches Betriebsmittel“ ausgeführt:
„Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen.“
Im Vergleich zur Betriebssicherheitsverordnung spielt es in diesem Fall keine Rolle, ob das elektrische Betriebsmittel durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird oder ob es sich um ein Privatgerät handelt: Wenn die in der Unfallverhütungsvorschrift genannten Bedingungen erfüllt werden, gilt das Gerät als elektrisches Betriebsmittel.
Der Brückenschlag vom privaten Elektrogerät zum elektrischen Betriebsmittel ergibt sich über § 15 (1) des Sozialgesetzbuches Sieben (SGB VII): „Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über
- Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
- das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, […]“
Für Beschäftigte gelten also über das Sozialgesetzbuch VII allgemein die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ hinsichtlich der Verwendung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
Angesichts der vielfältigen Anforderungen an Hard- und Software sowie Peripheriegeräte (Sicherheit, Ergonomie, technische Mindestanforderungen etc.) ist der Arbeitgeber also gut beraten, wenn er die für das Homeoffice notwendigen Arbeitsmittel – geleast oder als Eigentum – selbst zur Verfügung stellt.
Die technische Seite
Bei den im Homeoffice genutzten Arbeitsmitteln handelt es sich überwiegend um Geräte der IT-Technologie, also Computer (Mobil oder Festplatzrechner), Drucker, Mobiltelefone, Monitore sowie auch Steckdosenleisten und Arbeitsplatzleuchten. Auf die meisten dieser Geräte – wie auch auf den gesamten Arbeitsplatz – können also die (hoffentlich bereits längst vorhandenen!) Gefährdungsbeurteilungen für Bildschirmarbeitsplätze sowie die daraus abgeleiteten Maßnahmen (beispielsweise Arbeitsanweisungen und Unterweisungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Arbeitsmittel oder Checklisten zur Gestaltung des Arbeitsplatzes) angewendet werden.
Da üblicherweise die seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel aus dem Fachhandel bezogen werden, ist im Regelfall auch davon auszugehen, dass die Arbeitsmittel für den Anwendungszweck sowohl geeignet als auch zum Zeitpunkt der Anschaffung elektrotechnisch sicher sind. Diese Aussage kann für privat angeschaffte Geräte nicht so pauschal übernommen werden.
Allgemein betrachtet können im günstigsten Fall bestehende Defizite durch technische Aufrüstungen ausgeglichen werden (zum Beispiel durch den Anschluss externer Tastaturen und/oder Monitore, um ein ergonomisches Arbeiten über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen). Komplizierter wird es jedoch, wenn Privatgeräte aus dubiosen Quellen bezogen und für die Arbeit genutzt werden. Klassische Beispiele hierfür sind Mehrfach-Steckdosenleisten sowie die für die meisten IT-Geräte inzwischen notwendig gewordenen Ladenetzgeräte und Lithium-Ionen-Akkumulatoren.
Von Verlängerungsleitungen und Mehrfach-Steckdosenleisten aus dem Niedrigpreissegment ist schon seit Längerem bekannt, dass sie zum Teil haarsträubende Mängel, wie zum Beispiel fehlende Schutzleiter, unzureichende Leitungsquerschnitte, mangelnden Anpressdruck an den Kontakten oder nicht ausreichende Zugentlastungen aufweisen. Deshalb ist es in solchen Fällen praktisch selbstverständlich, dass die außen angebrachten Sicherheitskennzeichnungen gefälscht sind. Da die meisten dieser Mängel von außen nicht feststellbar sind und auch die Funktion im Normalbetrieb gegeben ist, gehen Laien in der Regel von einem ordnungsgemäßen (sicheren) Zustand aus. Aber wehe, wenn ein Fehler auftritt!
In den Medien wird immer wieder von durch Lithium-Ionen-Akkumulatoren verursachten Bränden berichtet. Hierbei handelt es sich zwar um eine grundsätzlich sichere Technologie, doch ist ihre Fehlertoleranz relativ gering.
Sofern bei einem entsprechenden Gerät noch nicht der Akku gewechselt werden musste, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass es sich um ein ordnungsgemäß hergestelltes Gerät handelt und dass die gleichen Schutzmaßnahmen greifen wie für betriebseigene Arbeitsmittel mit Lithium-Ionen-Akkus.
Aufgrund der Komplexität kann an dieser Stelle nicht auf alle Gefährdungen und Schutzmaßnahmen in Verbindung mit Lithium-Ionen-Technologie eingegangen werden. Die Beschäftigten sollten jedoch zumindest angewiesen werden,
- Geräte mit Lithium-Ionen-Akku weder unbeaufsichtigt zu betreiben noch unbeaufsichtigt zu laden,
- auf die Anzeichen eines Thermal-Runaways zu achten (starke Erwärmung, aufgewölbte Gehäuse, verfärbte oder geschmolzene Kunststoffe),
- Geräte mit Anzeichen eines Thermal Runaways nicht weiter zu betreiben, sondern in einen Bereich zu verbringen, wo sie im Falle der Selbstentzündung nicht zur Brandausbreitung führen können,
- darauf zu achten, dass ausschließlich die zum jeweiligen Gerät passende Ladenetzgeräte verwendet werden.
Bei Ladenetzgeräten gehen die Nutzer als elektrotechnische Laien ebenfalls in der Regel davon aus, dass aufgrund des vollständig isolierten Gehäuses und der niedrigen Ausgangsspannung von diesen Geräten keine Gefahr ausgeht. Auf normgerecht hergestellte Geräte trifft diese Aussage auch normalerweise zu, denn
- es werden Transformatoren („Übertrager“) eingesetzt, die eine ausreichend sichere Trennung zwischen Primär- und Sekundärseite gewährleisten,
- an die sonstigen sicherheitsrelevanten Bauteile werden normativ hohe Sicherheitsanforderungen gestellt,
- auf der Platine müssen ausreichend große Abstände zwischen den Leiterbahnen auf der Netz- und der Kleinspannungsseite eingehalten werden,
- die Gehäuse bestehen aus schlagfestem Kunststoff mit relativ guten Flammschutzeigenschaften,
- insbesondere schwerere Bauteile werden zusätzlich fixiert, so dass sich deren Kontakte auch bei hartem Aufprall nicht leicht ablösen können.
Oft werden zum Schutz vor Überschlägen noch zusätzliche Isolierplatten oder ‑folien eingesetzt. Diese Eigenschaften sieht man einem Gerät aber von außen nicht an! Ladenetzgeräte aus dem Niedrigpreissegment sehen meist genauso aus und tragen mitunter exakt die gleichen Aufschriften wie die Originale (Stichwort: Produktpiraterie). Die Unterschiede offenbaren sich demnach nur im Inneren:
- Die Wicklungen der Transformatoren sind meist nur durch eine Lackschicht isoliert. Die Isolierung der Primär- und Sekundärwicklungen erfolgt in der Regel mittels Isolierband. Wenn diese Isolierung nicht gut genug gewickelt wird, kann es zum Überschlag der Netzspannung auf die Sekundärseite kommen, womit dann volle 230 V am Ausgang anstehen können.
- Neben dem Trafo ist die Bauteilqualität auch für ein anderes Bauteil entscheidend: Aus Gründen der Störunterdrückung wird zwischen Primär- und Sekundärseite ein Entstörkondensator eingebaut, welcher aus den zuvor genannten Gründen besonders hohe Sicherheitsanforderungen erfüllen muss. Hierbei handelt es sich in der Regel um einen Klasse-Y-Kondensator. Billighersteller setzen diese Kondensatoren jedoch häufig nicht ein, weshalb im Fehlerfall ebenfalls Netzspannung auf der Sekundärseite anstehen kann. Andere Bauteile erfüllen oft nicht die notwendigen Anforderungen bezüglich der Temperaturbeständigkeit und Spannungsfestigkeit.
- Untersuchungen zeigten auf, dass die Abstände der Leiterbahnen mitunter so gering sind, dass zum Beispiel kurzfristige Spannungsanhebungen im Netz, eindringender Schmutz, Feuchtigkeit oder andere Fehler schnell zum Überschlag führen können.
- Die an das Gehäuse zu stellenden Anforderungen werden oft nicht erfüllt (kein schlagfester Kunststoff, schlechtere Flammwidrigkeit, eindringender Schmutz/Feuchtigkeit).
- Kalte Lötstellen, falsch eingesetzte Bauteile und andere Produktionsfehler treten bei Produkten aus dem Niedrigpreissegment häufiger auf.
Natürlich müssen solche Geräte auch über eine interne Sicherung verfügen. Da bei vielen solcher Geräte das Gehäuse nicht zerstörungsfrei geöffnet werden kann, macht der Einbau wechselbarer Schmelzsicherungen keinen Sinn. Anstelle dessen werden häufig nur Widerstände eingelötet, die bei Überlastung wie eine Schmelzsicherung durchbrennen sollen. Noch billiger ist es, anstatt eines Bauteils die Leiterplatte selbst für diese Funktion zu nutzen, wobei die beim Durchbrennen entstehende Hitze direkt auf das Trägermaterial sowie auch auf gegebenenfalls angrenzende Bauteile übertragen wird.
Zwar sollten die meisten Mängel im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen aufgedeckt werden können, doch wird – sofern Prüfer diese Geräte überhaupt mitprüfen – die Prüfung von den meisten Geräten bestanden. Wie kann das sein?
Wie sollte geprüft werden?
Grundsätzlich sind Wiederholungsprüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln nach DIN VDE 0702 durchzuführen. Diese umfasst neben der Sicht- und Funktionsprüfung auch eine Schutzleiterwiderstandsmessung (welche bei Geräten ohne Schutzleiter natürlich entfällt), eine Isolationswiderstandsmessung sowie eine Ableitstrommessung. Die Isolationswiderstandsmessung kann bei mit Schutzkleinspannung betriebenen Geräten auf 250 V DC reduziert werden, was bereits ein Grund dafür sein mag, dass Netzgeräte die Prüfung bestehen. Aber selbst wenn die für netzseitig gespeiste Geräte übliche Prüfspannung von 500 V DC angelegt wird, bestehen viele Geräte auch diesen Prüfschritt. Dies mag zum einen daran liegen, wie die Prüfspannung erzeugt wird, und zum anderen, wie lang sie an dem zu prüfenden Gerät anstehen kann. Letzteres ist normativ leider nicht festgelegt, so dass – je nach Bauart des Prüfgeräts – das zu prüfende Gerät mitunter nur sehr kurz der Überspannung standhalten muss.
Sofern sich ein Gerät nur mit anliegender Netzspannung einschalten lässt (Schaltrelais oder „elektronischer Schalter“), macht die Isolationswiderstandsmessung mit Gleichspannung wenig Sinn, da nur bis zum (offenen) Schalter gemessen werden kann, die dahinterliegenden sonstigen Beschaltungen des Geräts bei dieser Messung aber nicht erfasst werden.
Für Netzgeräte erhält eine weitere normativ festgelegte, aber im alltäglichen Prüfgeschäft eher selten angewendete Prüfung besondere Relevanz: Die Prüfung der Ausgangsspannung (möglichst unter Last). Die Ausgangsspannung sollte bei allen auf den Geräten angegebenen Strömen in etwa gehalten werden. Sinkt die Spannung bei Belastung unter den Toleranzwert ab, ist dies ein Indiz für ein minderwertiges oder vorgeschädigtes Gerät.
Prüfer scheuen mitunter Messungen an den Ausgängen, da sie Beschädigungen befürchten oder – insbesondere im Fall von Schnittstellen – nicht wissen, wie und wo sie kontaktieren sollen. Der Fachhandel bietet inzwischen Schnittstellentester an, welche die Durchführung dieser Prüfung sehr vereinfachen.
Besonderes Augenmerk sollte auch auf das Gehäuse gelegt werden. Oft fühlt man beim ersten Anfassen, ob es sich um einen minderwertigen Kunststoff handelt. Ein Klopftest (klingt der Kunststoff hohl?) oder ein leichter Drucktest (biegt sich der Kunststoff so, dass Spalte entstehen?) können ebenfalls Indizien dafür sein, dass es sich bei dem Gerät um ein Produkt aus dem Niedrigpreissegment handelt. Anzeichen für mangelhafte Qualität oder sich bereits anbahnende interne Fehler geben auch eine unverhältnismäßig hohe Gehäusetemperatur oder wärmebedingte Verfärbungen (siehe Abbildung 5).
Wie bereits angeführt, bestehen solche Netzgeräte oft die normativ geforderten Prüfungen. Sollte ein Prüfer den Verdacht haben, dass das Gerät trotz bestandener Prüfung nicht ausreichend sicher ist, sollte er zumindest darauf hinweisen.
Was tun?
Die bisherigen Ausführungen zeigten eher nur die Probleme auf, nicht jedoch die Lösungen. Aber wie soll sich ein Arbeitgeber denn nun verhalten?
Einerseits kann er seinen Beschäftigten keine Vorschriften bezüglich der Anschaffung von Privatgeräten machen, andererseits obliegen ihm die dargestellten arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen, wenn diese Geräte für die Arbeit genutzt werden. Für Privatgeräte besteht keine Prüfpflicht, für als Arbeits- bzw. Betriebsmittel genutzte Geräte hingegen schon. Und letztlich: Soll im privaten Umfeld der Beschäftigten geprüft werden oder sollen die Beschäftigten die betreffenden Geräte zum Prüftermin mitbringen?
Die nach Ansicht des Verfassers sauberste Lösung wäre, „Mein und Dein“ nicht zu verwechseln, also die notwendigen Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Geräte der IT-Technik können auch geleast werden, wobei durch eine entsprechende Vertragsgestaltung entweder die Prüfverpflichtung beim Verleiher der Geräte liegt oder die Geräte in Zyklen gewechselt werden, die unterhalb der für IT-Geräte festgelegten Prüffristen liegen.
In jenen Fällen, in denen Privatgeräte genutzt werden müssen, sollte zumindest die Stromversorgung möglichst sicher gestaltet werden, beispielsweise indem aus dem Fachhandel bezogene sichere Netzgeräte zur Verfügung gestellt werden.
Sollten die im Homeoffice genutzten Stromkreise nicht bereits hausseitig über Fehlerstromschutzschalter abgesichert sein, können auch Steckdosenleisten mit integrierten Fehlerstromschutzschaltern den Schutz der Beschäftigten verbessern.
Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Netzgeräte der international bekannten Hersteller gefälscht werden, wäre es eine Überlegung wert, auf Produkte inländischer Hersteller zurückzugreifen, denn anscheinend lohnt sich der Aufwand für eine originalgetreue Fälschung von Produkten eines lediglich regional bekannten Herstellers noch nicht.
In vielen Unternehmen ist es üblich, die Gewährung des Heimbüros an bestimmte Bedingungen (zum Beispiel zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben) zu knüpfen. Hierdurch kann unter anderem geregelt werden, dass die betrieblichen Maßgaben für Büroarbeitsplätze auch im Heimbüro einzuhalten sind und die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Prüfpersonen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben nach vorheriger Absprache Zugang zu den Heimarbeitsplätzen erhalten können.
Viel für die Sicherheit getan werden kann auch durch die Sensibilisierung der Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen sowie durch entsprechende Arbeitsanweisungen und Checklisten.
Bei jenen Beschäftigten, die für das Argument der persönlichen Sicherheit nicht zugänglich sind, hilft vielleicht der Hinweis auf den monetären Aspekt: Will man wirklich sein mehrere hundert Euro teures privat angeschafftes IT-Gerät sowie die darauf gespeicherten Daten aufs Spiel setzen, um letztlich nur ein paar Euro an der Stromversorgung zu sparen? In Zeiten der nach wie vor gegebenen „Geiz-ist-geil“-Mentalität gilt nämlich nach wie vor: Billigkäufe können teuer werden.