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Privatgerät oder Arbeitsmittel? Elektrosicherheit bei der Nutzung privater Geräte

Privatgerät oder Arbeitsmittel?
Elektrosicherheit: Nutzung privater Geräte

Elektrosicherheit: Nutzung privater Geräte
Foto: © New Africa – stock.adobe.com
Die Coro­na-Pan­demie hat durch die Lock­downs in vie­len Teilen der Welt die Arbeitswelt auf den Kopf gestellt. Prak­tisch von einem Tag auf den anderen wurde – sofern dies möglich war – im Home­of­fice gear­beit­et. Und eben­so schnell, wie diese Entschei­dung getrof­fen wurde, stellte sich auch die Frage „Wom­it denn eigentlich?“. Da Arbeit zu Hause zu diesem Zeit­punkt noch eher Aus­nahme als Regel war, wurde oft aus der Not eine Tugend gemacht und Pri­vat­geräte für die Arbeit genutzt. Daraus ergaben sich allerd­ings neue Fra­gen und Problemstellungen.

Wer hat sich nicht selb­st schon ein­mal dabei ertappt, schnell mal eine pri­vate E‑Mail auf dem Fir­men­rech­n­er zu ver­schick­en oder darauf einen inter­es­san­ten Inter­net-Beitrag zu lesen? Aber anders herum? Den pri­vat­en Rech­n­er oder das pri­vate Mobil­tele­fon für die Arbeit zur Ver­fü­gung zu stellen? Vor der Coro­na-Krise hätte dies wohl kaum jemand ern­sthaft als Dauer­lö­sung in Erwä­gung gezogen.

Inzwis­chen hat uns die Krise eines Besseren belehrt, denn die Lock­downs führten zu ein­er gesteigerten Nach­frage an IT-Pro­duk­ten, welche – wiederum zum Teil auf­grund der Lock­downs – oft nicht befriedigt wer­den kon­nte. Dies zwang mitunter zur Nutzung pri­vater Geräte.

Abge­se­hen von den tech­nis­chen und daten­schutzrechtlichen Prob­le­men ergab sich in diesem Zusam­men­hang aber auch die Fragestel­lung, ob und wann unter diesen Umstän­den ein Pri­vat­gerät zum Arbeitsmit­tel wird und wie dann die Arbeitssicher­heit zu gewährleis­ten ist.

Elektrosicherheit: auf der Außenseite angebrachte Prüfzeichen
Außen hui, innen pfui! Was die auf der Außen­seite ange­bracht­en Prüfze­ichen an Sicher­heit ver­sprechen, …
Foto: © Rottmann
Elektrosicherheit bei der Nutzung privater Geräte
… wird im Inneren nicht gehal­ten: fehlen­der Schut­zleit­er, unzure­ichen­der Leit­er­quer­schnitt, man­gel­nder Kon­tak­t­druck, eine nicht wirk­same Zugent­las­tung sowie ein Gehäuse aus eher leicht ent­flamm­barem Kun­st­stoff.
Foto: © Rottmann

Rechtliche Ausgangslage

Wesentlich­er Dreh- und Angelpunkt ist § 3 (1) des Arbeitss­chutzge­set­zes: „Der Arbeit­ge­ber ist verpflichtet, die erforder­lichen Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes unter Berück­sich­ti­gung der Umstände zu tre­f­fen, die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten bei der Arbeit bee­in­flussen. Er hat die Maß­nah­men auf ihre Wirk­samkeit zu über­prüfen und erforder­lichen­falls sich ändern­den Gegeben­heit­en anzupassen.“

Auch wenn diese Aus­sage nicht die Frage beant­wortet, ob Pri­vat­geräte zu Arbeitsmit­teln wer­den, wird darin doch die beson­dere Ver­ant­wor­tung des Unternehmers betont, Maß­nah­men zum Schutz der Beschäftigten anzu­passen, wenn sich die Ver­hält­nisse ändern soll­ten. Dies bet­rifft zum Beispiel sowohl die Ausstat­tung und Gestal­tung der Arbeit­splätze als auch die (Sicherheits-)Organisation.

Die Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln ist hinge­gen in der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung geregelt. Und diese enthält in § 5 (4) einen für die Beant­wor­tung der hier betra­chteten Frage entschei­den­den Pas­sus: „Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmit­tel ver­wen­den, die er ihnen zur Ver­fü­gung gestellt hat oder deren Ver­wen­dung er ihnen aus­drück­lich ges­tat­tet hat.“

Dieser Satz wurde zwar einige Jahre vor der Pan­demie for­muliert (weshalb es fraglich ist, ob die Ver­fass­er dabei die in diesem Artikel ange­sproch­ene The­matik tat­säch­lich bere­its im Sinn hat­ten), doch ändert dies nichts an sein­er Gültigkeit.

Für die Prax­is bedeutet das nach Ansicht des Ver­fassers dieses Artikels also: Der Arbeit­ge­ber muss entschei­den, ob er die zur Aus­führung der Arbeit notwendi­gen Arbeitsmit­tel zur Ver­fü­gung stellt oder ob er die Nutzung der (in diesem Fall pri­vat­en) Arbeitsmit­tel aus­drück­lich gestattet.

Wenn aber unter diesen Bedin­gun­gen ein Pri­vat­gerät für die Dauer der Arbeit zum Arbeitsmit­tel wird, gel­ten hier­für auch for­mal die anderen Anforderun­gen der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung, und zwar insbesondere:

  • die Pflicht zur Durch­führung ein­er Gefährdungs­beurteilung vor der Ver­wen­dung eines Arbeitsmittels,
  • das Tre­f­fen von Maß­nah­men nach dem Stand der Tech­nik für die sichere Ver­wen­dung des Arbeitsmittels,
  • die Fest­stel­lung, dass die Ver­wen­dung des Arbeitsmit­tels nach dem Stand der Tech­nik sich­er ist,
  • die Ver­an­las­sung von Prü­fun­gen nach § 14, sofern diese vorgeschrieben sind,
  • die Durch­führung der Wirk­samkeit­süber­prü­fung der Schutz­maß­nah­men vor der erst­ma­li­gen Ver­wen­dung des Arbeitsmittels.

Der Kreis lässt sich noch weit­er schla­gen: Da in § 2 (4) der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung zum Beispiel auch Schü­lerin­nen und Schüler sowie Studierende in Bezug auf die Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln den Beschäftigten gle­ichgestellt wer­den, gel­ten die Anforderun­gen grund­sät­zlich eben­so für die in Schulen und Hochschulen genutzten Privatgeräte.

Ladenetzteil
Bil­lig muss nicht zwangsläu­fig unsich­er sein. Ladenet­zteil aus ein­er Möbel­haus­kette (isolierte Wick­lun­gen am Über­trager, isolieren­der Trennsteg vor dem Ladean­schluss, gepresste Anschlüsse) …
Foto: © Rottmann
Ladenetzteil aus fragwürdiger Quelle
Ein Ladenet­zteil aus frag­würdi­ger Quelle: Lack­draht und Isolier­band am Über­trager, teil­weise min­i­male Abstände zwis­chen Netz- und Kleinspan­nungs­seite, lediglich gesteck­te Anschlüsse. Bei­de Net­zteile liegen preis­lich jew­eils deut­lich unter 5 Euro.
Foto: © Rottmann

Neben der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung sind auch die Unfal­lver­hü­tungsvorschriften, und hier ins­beson­dere die Unfal­lver­hü­tungsvorschrift „Elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel“, zu beacht­en. In § 2 (1) wird bezüglich des Begriffs „elek­trisches Betrieb­smit­tel“ ausgeführt:

„Elek­trische Betrieb­smit­tel im Sinne dieser Unfal­lver­hü­tungsvorschrift sind alle Gegen­stände, die als Ganzes oder in einzel­nen Teilen dem Anwen­den elek­trisch­er Energie (z.B. Gegen­stände zum Erzeu­gen, Fortleit­en, Verteilen, Spe­ich­ern, Messen, Umset­zen und Ver­brauchen) oder dem Über­tra­gen, Verteilen und Ver­ar­beit­en von Infor­ma­tio­nen (z.B. Gegen­stände der Fer­n­melde- und Infor­ma­tion­stech­nik) dienen.“

Im Ver­gle­ich zur Betrieb­ssicher­heitsverord­nung spielt es in diesem Fall keine Rolle, ob das elek­trische Betrieb­smit­tel durch den Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestellt wird oder ob es sich um ein Pri­vat­gerät han­delt: Wenn die in der Unfal­lver­hü­tungsvorschrift genan­nten Bedin­gun­gen erfüllt wer­den, gilt das Gerät als elek­trisches Betriebsmittel.

Der Brück­en­schlag vom pri­vat­en Elek­trogerät zum elek­trischen Betrieb­smit­tel ergibt sich über § 15 (1) des Sozialge­set­zbuch­es Sieben (SGB VII): „Die Unfal­lver­sicherungsträger kön­nen unter Mitwirkung der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung als autonomes Recht Unfal­lver­hü­tungsvorschriften über Maß­nah­men zur Ver­hü­tung von Arbeit­sun­fällen, Beruf­skrankheit­en und arbeits­be­d­ingten Gesund­heits­ge­fahren oder für eine wirk­same Erste Hil­fe erlassen, soweit dies zur Präven­tion geeignet und erforder­lich ist und staatliche Arbeitss­chutzvorschriften hierüber keine Regelung tre­f­fen; in diesem Rah­men kön­nen Unfal­lver­hü­tungsvorschriften erlassen wer­den über

  1. Ein­rich­tun­gen, Anord­nun­gen und Maß­nah­men, welche die Unternehmer zur Ver­hü­tung von Arbeit­sun­fällen, Beruf­skrankheit­en und arbeits­be­d­ingten Gesund­heits­ge­fahren zu tre­f­fen haben, sowie die Form der Über­tra­gung dieser Auf­gaben auf andere Personen,
  2. das Ver­hal­ten der Ver­sicherten zur Ver­hü­tung von Arbeit­sun­fällen, Beruf­skrankheit­en und arbeits­be­d­ingten Gesundheitsgefahren, […]“

Für Beschäftigte gel­ten also über das Sozialge­set­zbuch VII all­ge­mein die Anforderun­gen der Unfal­lver­hü­tungsvorschrift „Elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel“ hin­sichtlich der Ver­wen­dung elek­trisch­er Anla­gen und Betriebsmittel.

Angesichts der vielfälti­gen Anforderun­gen an Hard- und Soft­ware sowie Periph­eriegeräte (Sicher­heit, Ergonomie, tech­nis­che Min­destanforderun­gen etc.) ist der Arbeit­ge­ber also gut berat­en, wenn er die für das Home­of­fice notwendi­gen Arbeitsmit­tel – geleast oder als Eigen­tum – selb­st zur Ver­fü­gung stellt.

Die technische Seite

Bei den im Home­of­fice genutzten Arbeitsmit­teln han­delt es sich über­wiegend um Geräte der IT-Tech­nolo­gie, also Com­put­er (Mobil oder Fest­platzrech­n­er), Druck­er, Mobil­tele­fone, Mon­i­tore sowie auch Steck­dosen­leis­ten und Arbeit­splat­zleucht­en. Auf die meis­ten dieser Geräte – wie auch auf den gesamten Arbeit­splatz – kön­nen also die (hof­fentlich bere­its längst vorhan­de­nen!) Gefährdungs­beurteilun­gen für Bild­schir­mar­beit­splätze sowie die daraus abgeleit­eten Maß­nah­men (beispiel­sweise Arbeit­san­weisun­gen und Unter­weisun­gen zur bes­tim­mungs­gemäßen Ver­wen­dung der Arbeitsmit­tel oder Check­lis­ten zur Gestal­tung des Arbeit­splatzes) angewen­det werden.

Da üblicher­weise die seit­ens des Arbeit­ge­bers zur Ver­fü­gung gestell­ten Arbeitsmit­tel aus dem Fach­han­del bezo­gen wer­den, ist im Regelfall auch davon auszuge­hen, dass die Arbeitsmit­tel für den Anwen­dungszweck sowohl geeignet als auch zum Zeit­punkt der Anschaf­fung elek­trotech­nisch sich­er sind. Diese Aus­sage kann für pri­vat angeschaffte Geräte nicht so pauschal über­nom­men werden.

All­ge­mein betra­chtet kön­nen im gün­stig­sten Fall beste­hende Defizite durch tech­nis­che Aufrüs­tun­gen aus­geglichen wer­den (zum Beispiel durch den Anschluss extern­er Tas­taturen und/oder Mon­i­tore, um ein ergonomis­ches Arbeit­en über einen län­geren Zeitraum zu ermöglichen). Kom­pliziert­er wird es jedoch, wenn Pri­vat­geräte aus dubiosen Quellen bezo­gen und für die Arbeit genutzt wer­den. Klas­sis­che Beispiele hier­für sind Mehrfach-Steck­dosen­leis­ten sowie die für die meis­ten IT-Geräte inzwis­chen notwendig gewor­de­nen Ladenet­zgeräte und Lithium-Ionen-Akkumulatoren.

Von Ver­längerungsleitun­gen und Mehrfach-Steck­dosen­leis­ten aus dem Niedrig­preis­seg­ment ist schon seit Län­gerem bekan­nt, dass sie zum Teil haarsträubende Män­gel, wie zum Beispiel fehlende Schut­zleit­er, unzure­ichende Leitungs­quer­schnitte, man­gel­nden Anpress­druck an den Kon­tak­ten oder nicht aus­re­ichende Zugent­las­tun­gen aufweisen. Deshalb ist es in solchen Fällen prak­tisch selb­stver­ständlich, dass die außen ange­bracht­en Sicher­heitskennze­ich­nun­gen gefälscht sind. Da die meis­ten dieser Män­gel von außen nicht fest­stell­bar sind und auch die Funk­tion im Nor­mal­be­trieb gegeben ist, gehen Laien in der Regel von einem ord­nungs­gemäßen (sicheren) Zus­tand aus. Aber wehe, wenn ein Fehler auftritt!

Abgelöste Steckerstifte
Das kann passieren, wenn es heiß herge­ht: Abgelöste Steck­er­s­tifte sind ins­beson­dere bei Net­zteilen aus dem Niedrig­preis­seg­ment inzwis­chen lei­der keine Sel­tenheit.
Foto: © Rottmann

In den Medi­en wird immer wieder von durch Lithi­um-Ionen-Akku­mu­la­toren verur­sacht­en Brän­den berichtet. Hier­bei han­delt es sich zwar um eine grund­sät­zlich sichere Tech­nolo­gie, doch ist ihre Fehler­tol­er­anz rel­a­tiv gering.

Sofern bei einem entsprechen­den Gerät noch nicht der Akku gewech­selt wer­den musste, kann in der Regel davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass es sich um ein ord­nungs­gemäß hergestelltes Gerät han­delt und dass die gle­ichen Schutz­maß­nah­men greifen wie für betrieb­seigene Arbeitsmit­tel mit Lithium-Ionen-Akkus.

Auf­grund der Kom­plex­ität kann an dieser Stelle nicht auf alle Gefährdun­gen und Schutz­maß­nah­men in Verbindung mit Lithi­um-Ionen-Tech­nolo­gie einge­gan­gen wer­den. Die Beschäftigten soll­ten jedoch zumin­d­est angewiesen werden,

  • Geräte mit Lithi­um-Ionen-Akku wed­er unbeauf­sichtigt zu betreiben noch unbeauf­sichtigt zu laden,
  • auf die Anze­ichen eines Ther­mal-Run­aways zu acht­en (starke Erwär­mung, aufgewölbte Gehäuse, ver­färbte oder geschmolzene Kunststoffe),
  • Geräte mit Anze­ichen eines Ther­mal Run­aways nicht weit­er zu betreiben, son­dern in einen Bere­ich zu ver­brin­gen, wo sie im Falle der Selb­stentzün­dung nicht zur Bran­daus­bre­itung führen können,
  • darauf zu acht­en, dass auss­chließlich die zum jew­eili­gen Gerät passende Ladenet­zgeräte ver­wen­det werden.

Bei Ladenet­zgeräten gehen die Nutzer als elek­trotech­nis­che Laien eben­falls in der Regel davon aus, dass auf­grund des voll­ständig isolierten Gehäus­es und der niedri­gen Aus­gangss­pan­nung von diesen Geräten keine Gefahr aus­ge­ht. Auf nor­mgerecht hergestellte Geräte trifft diese Aus­sage auch nor­maler­weise zu, denn

  • es wer­den Trans­for­ma­toren („Über­trager“) einge­set­zt, die eine aus­re­ichend sichere Tren­nung zwis­chen Primär- und Sekundär­seite gewährleisten,
  • an die son­sti­gen sicher­heit­srel­e­van­ten Bauteile wer­den nor­ma­tiv hohe Sicher­heit­san­forderun­gen gestellt,
  • auf der Pla­tine müssen aus­re­ichend große Abstände zwis­chen den Leit­er­bah­nen auf der Netz- und der Kleinspan­nungs­seite einge­hal­ten werden,
  • die Gehäuse beste­hen aus schlagfestem Kun­st­stoff mit rel­a­tiv guten Flammschutzeigenschaften,
  • ins­beson­dere schw­erere Bauteile wer­den zusät­zlich fix­iert, so dass sich deren Kon­tak­te auch bei hartem Auf­prall nicht leicht ablösen können.

Oft wer­den zum Schutz vor Über­schlä­gen noch zusät­zliche Isolier­plat­ten oder ‑folien einge­set­zt. Diese Eigen­schaften sieht man einem Gerät aber von außen nicht an! Ladenet­zgeräte aus dem Niedrig­preis­seg­ment sehen meist genau­so aus und tra­gen mitunter exakt die gle­ichen Auf­schriften wie die Orig­i­nale (Stich­wort: Pro­duk­t­pi­ra­terie). Die Unter­schiede offen­baren sich dem­nach nur im Inneren:

  • Die Wick­lun­gen der Trans­for­ma­toren sind meist nur durch eine Lackschicht isoliert. Die Isolierung der Primär- und Sekundär­wick­lun­gen erfol­gt in der Regel mit­tels Isolier­band. Wenn diese Isolierung nicht gut genug gewick­elt wird, kann es zum Über­schlag der Net­zs­pan­nung auf die Sekundär­seite kom­men, wom­it dann volle 230 V am Aus­gang anste­hen können.
  • Neben dem Trafo ist die Bauteilqual­ität auch für ein anderes Bauteil entschei­dend: Aus Grün­den der Störun­ter­drück­ung wird zwis­chen Primär- und Sekundär­seite ein Entstörkon­den­sator einge­baut, welch­er aus den zuvor genan­nten Grün­den beson­ders hohe Sicher­heit­san­forderun­gen erfüllen muss. Hier­bei han­delt es sich in der Regel um einen Klasse-Y-Kon­den­sator. Bil­ligher­steller set­zen diese Kon­den­satoren jedoch häu­fig nicht ein, weshalb im Fehler­fall eben­falls Net­zs­pan­nung auf der Sekundär­seite anste­hen kann. Andere Bauteile erfüllen oft nicht die notwendi­gen Anforderun­gen bezüglich der Tem­per­aturbeständigkeit und Spannungsfestigkeit.
  • Unter­suchun­gen zeigten auf, dass die Abstände der Leit­er­bah­nen mitunter so ger­ing sind, dass zum Beispiel kurzfristige Span­nungsan­hebun­gen im Netz, ein­drin­gen­der Schmutz, Feuchtigkeit oder andere Fehler schnell zum Über­schlag führen können.
  • Die an das Gehäuse zu stel­len­den Anforderun­gen wer­den oft nicht erfüllt (kein schlagfester Kun­st­stoff, schlechtere Flammwidrigkeit, ein­drin­gen­der Schmutz/Feuchtigkeit).
  • Kalte Löt­stellen, falsch einge­set­zte Bauteile und andere Pro­duk­tions­fehler treten bei Pro­duk­ten aus dem Niedrig­preis­seg­ment häu­figer auf.

Natür­lich müssen solche Geräte auch über eine interne Sicherung ver­fü­gen. Da bei vie­len solch­er Geräte das Gehäuse nicht zer­störungs­frei geöffnet wer­den kann, macht der Ein­bau wech­sel­bar­er Schmelzsicherun­gen keinen Sinn. Anstelle dessen wer­den häu­fig nur Wider­stände ein­gelötet, die bei Über­las­tung wie eine Schmelzsicherung durch­bren­nen sollen. Noch bil­liger ist es, anstatt eines Bauteils die Leit­er­plat­te selb­st für diese Funk­tion zu nutzen, wobei die beim Durch­bren­nen entste­hende Hitze direkt auf das Träger­ma­te­r­i­al sowie auch auf gegebe­nen­falls angren­zende Bauteile über­tra­gen wird.

Zwar soll­ten die meis­ten Män­gel im Rah­men der wiederkehren­den Prü­fun­gen aufgedeckt wer­den kön­nen, doch wird – sofern Prüfer diese Geräte über­haupt mit­prüfen – die Prü­fung von den meis­ten Geräten bestanden. Wie kann das sein?

Wie sollte geprüft werden?

Grund­sät­zlich sind Wieder­hol­ung­sprü­fun­gen an ortsverän­der­lichen elek­trischen Betrieb­smit­teln nach DIN VDE 0702 durchzuführen. Diese umfasst neben der Sicht- und Funk­tion­sprü­fung auch eine Schut­zleit­er­wider­standsmes­sung (welche bei Geräten ohne Schut­zleit­er natür­lich ent­fällt), eine Iso­la­tion­swider­standsmes­sung sowie eine Ableit­strommes­sung. Die Iso­la­tion­swider­standsmes­sung kann bei mit Schutzk­leinspan­nung betriebe­nen Geräten auf 250 V DC reduziert wer­den, was bere­its ein Grund dafür sein mag, dass Net­zgeräte die Prü­fung beste­hen. Aber selb­st wenn die für net­z­seit­ig gespeiste Geräte übliche Prüf­s­pan­nung von 500 V DC angelegt wird, beste­hen viele Geräte auch diesen Prüf­schritt. Dies mag zum einen daran liegen, wie die Prüf­s­pan­nung erzeugt wird, und zum anderen, wie lang sie an dem zu prüfend­en Gerät anste­hen kann. Let­zteres ist nor­ma­tiv lei­der nicht fest­gelegt, so dass – je nach Bauart des Prüfgeräts – das zu prüfende Gerät mitunter nur sehr kurz der Überspan­nung stand­hal­ten muss.

Sofern sich ein Gerät nur mit anliegen­der Net­zs­pan­nung ein­schal­ten lässt (Schal­tre­lais oder „elek­tro­n­is­ch­er Schal­ter“), macht die Iso­la­tion­swider­standsmes­sung mit Gle­ichspan­nung wenig Sinn, da nur bis zum (offe­nen) Schal­ter gemessen wer­den kann, die dahin­ter­liegen­den son­sti­gen Beschal­tun­gen des Geräts bei dieser Mes­sung aber nicht erfasst werden.

Für Net­zgeräte erhält eine weit­ere nor­ma­tiv fest­gelegte, aber im alltäglichen Prüfgeschäft eher sel­ten angewen­dete Prü­fung beson­dere Rel­e­vanz: Die Prü­fung der Aus­gangss­pan­nung (möglichst unter Last). Die Aus­gangss­pan­nung sollte bei allen auf den Geräten angegebe­nen Strö­men in etwa gehal­ten wer­den. Sinkt die Span­nung bei Belas­tung unter den Tol­er­anzw­ert ab, ist dies ein Indiz für ein min­der­w­er­tiges oder vorgeschädigtes Gerät.

Prüfer scheuen mitunter Mes­sun­gen an den Aus­gän­gen, da sie Beschädi­gun­gen befürcht­en oder – ins­beson­dere im Fall von Schnittstellen – nicht wis­sen, wie und wo sie kon­tak­tieren sollen. Der Fach­han­del bietet inzwis­chen Schnittstel­len­tester an, welche die Durch­führung dieser Prü­fung sehr vereinfachen.

Beson­deres Augen­merk sollte auch auf das Gehäuse gelegt wer­den. Oft fühlt man beim ersten Anfassen, ob es sich um einen min­der­w­er­ti­gen Kun­st­stoff han­delt. Ein Klopftest (klingt der Kun­st­stoff hohl?) oder ein leichter Druck­test (biegt sich der Kun­st­stoff so, dass Spalte entste­hen?) kön­nen eben­falls Indizien dafür sein, dass es sich bei dem Gerät um ein Pro­dukt aus dem Niedrig­preis­seg­ment han­delt. Anze­ichen für man­gel­hafte Qual­ität oder sich bere­its anbah­nende interne Fehler geben auch eine unver­hält­nis­mäßig hohe Gehäusetem­per­atur oder wärmebe­d­ingte Ver­fär­bun­gen (siehe Abbil­dung 5).

Wie bere­its ange­führt, beste­hen solche Net­zgeräte oft die nor­ma­tiv geforderten Prü­fun­gen. Sollte ein Prüfer den Ver­dacht haben, dass das Gerät trotz bestanden­er Prü­fung nicht aus­re­ichend sich­er ist, sollte er zumin­d­est darauf hinweisen.

Was tun?

Die bish­eri­gen Aus­führun­gen zeigten eher nur die Prob­leme auf, nicht jedoch die Lösun­gen. Aber wie soll sich ein Arbeit­ge­ber denn nun verhalten?

Ein­er­seits kann er seinen Beschäftigten keine Vorschriften bezüglich der Anschaf­fung von Pri­vat­geräten machen, ander­er­seits obliegen ihm die dargestell­ten arbeitss­chutzrechtlichen Verpflich­tun­gen, wenn diese Geräte für die Arbeit genutzt wer­den. Für Pri­vat­geräte beste­ht keine Prüf­pflicht, für als Arbeits- bzw. Betrieb­smit­tel genutzte Geräte hinge­gen schon. Und let­ztlich: Soll im pri­vat­en Umfeld der Beschäftigten geprüft wer­den oder sollen die Beschäftigten die betr­e­f­fend­en Geräte zum Prüfter­min mitbringen?

Die nach Ansicht des Ver­fassers sauber­ste Lösung wäre, „Mein und Dein“ nicht zu ver­wech­seln, also die notwendi­gen Arbeitsmit­tel durch den Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung zu stellen. Geräte der IT-Tech­nik kön­nen auch geleast wer­den, wobei durch eine entsprechende Ver­trags­gestal­tung entwed­er die Prüfverpflich­tung beim Ver­lei­her der Geräte liegt oder die Geräte in Zyklen gewech­selt wer­den, die unter­halb der für IT-Geräte fest­gelegten Prüf­fris­ten liegen.

In jenen Fällen, in denen Pri­vat­geräte genutzt wer­den müssen, sollte zumin­d­est die Stromver­sorgung möglichst sich­er gestal­tet wer­den, beispiel­sweise indem aus dem Fach­han­del bezo­gene sichere Net­zgeräte zur Ver­fü­gung gestellt werden.

Soll­ten die im Home­of­fice genutzten Stromkreise nicht bere­its haus­seit­ig über Fehler­strom­schutzschal­ter abgesichert sein, kön­nen auch Steck­dosen­leis­ten mit inte­gri­erten Fehler­strom­schutzschal­tern den Schutz der Beschäftigten verbessern.

Vor dem Hin­ter­grund, dass ins­beson­dere Net­zgeräte der inter­na­tion­al bekan­nten Her­steller gefälscht wer­den, wäre es eine Über­legung wert, auf Pro­duk­te inländis­ch­er Her­steller zurück­zu­greifen, denn anscheinend lohnt sich der Aufwand für eine orig­i­nal­ge­treue Fälschung von Pro­duk­ten eines lediglich region­al bekan­nten Her­stellers noch nicht.

In vie­len Unternehmen ist es üblich, die Gewährung des Heim­büros an bes­timmte Bedin­gun­gen (zum Beispiel zur Ein­hal­tung arbeitss­chutzrechtlich­er Vor­gaben) zu knüpfen. Hier­durch kann unter anderem geregelt wer­den, dass die betrieblichen Maß­gaben für Büroar­beit­splätze auch im Heim­büro einzuhal­ten sind und die Fachkraft für Arbeitssicher­heit bzw. Prüf­per­so­n­en im Rah­men ihrer jew­eili­gen Auf­gaben nach vorheriger Absprache Zugang zu den Heimar­beit­splätzen erhal­ten können.

Viel für die Sicher­heit getan wer­den kann auch durch die Sen­si­bil­isierung der Beschäftigten im Rah­men von Unter­weisun­gen sowie durch entsprechende Arbeit­san­weisun­gen und Checklisten.

Bei jenen Beschäftigten, die für das Argu­ment der per­sön­lichen Sicher­heit nicht zugänglich sind, hil­ft vielle­icht der Hin­weis auf den mon­etären Aspekt: Will man wirk­lich sein mehrere hun­dert Euro teures pri­vat angeschafftes IT-Gerät sowie die darauf gespe­icherten Dat­en aufs Spiel set­zen, um let­ztlich nur ein paar Euro an der Stromver­sorgung zu sparen? In Zeit­en der nach wie vor gegebe­nen „Geiz-ist-geil“-Mentalität gilt näm­lich nach wie vor: Bil­ligkäufe kön­nen teuer werden.


Autor: Dipl.-Ing. Rain­er Rottmann
Auf­sichtsper­son
Unfal­lka­sse Nordrhein-Westfalen
 
Foto: pri­vat
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