Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist in vielen Betrieben noch ein weißer Fleck auf der Landkarte des Arbeitsschutzes. Das liegt unter anderem auch daran, dass traditionell psychische Belastungen nicht als Betätigungsfeld der Fachkraft für Arbeitssicherheit gesehen wurden, was aber keine zeitgemäße Sichtweise mehr ist.
Nach § 6
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CMR-Gefahrstoffe der Kat. 1A oder 1B stellen unter den Gefahrstoffen die höchste Gesundheitsgefahr dar, weshalb die Gefahrstoffverordnung in § 10 besondere Schutzmaßnahmen für diese Stoffe vorschreibt.
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