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Unbekannten Gefahrstoff unterschätzt

Unbekannten Gefahrstoff unterschätzt
Bewusstlos im Kesselwagen

Bewusstlos im Kesselwagen
Foto: © Marco2811 - stock.adobe.com
Dipl.-Ing. Ulf-J. Schappmann
Arbeit­en in Behäl­tern sind mit beson­deren Gefährdun­gen ver­bun­den. Die Nicht­beach­tung der erforder­lichen Schutz­maß­nah­men kann zu schw­eren oder gar tödlichen Unfällen führen. Ver­gle­ich­sweise glimpflich ging ein Unfall aus, zu dem es bei Reini­gungsar­beit­en in einem Kessel­wa­gen kam. Er hätte jedoch weit schlim­mere Fol­gen haben kön­nen, denn die Gewer­beauf­sichts­be­hörde stellte Män­gel in der Arbeit­san­weisung fest.

In einem Unternehmen, das im Auf­trag Kessel­wa­gen reinigt, soll­ten Mitar­bei­t­ende einen Bahn-Kessel­wa­gen für einen näch­sten Ein­satz­fall säu­bern und auf­bere­it­en. In dem Kessel­wa­gen war Essigsäure­alde­hyd (Ethanal) trans­portiert wor­den. Für die Innen­reini­gung war es notwendig, in den Kessel einzusteigen. Der vom Trans­portun­ternehmen angelieferte Wagen war noch mit einem umge­dreht­en Gefahrgutschild mit der Ken­nung 33/1089 verse­hen. Dabei ste­ht die UN-Num­mer 1089 für den Stoff Acetalde­hyd. Die Num­mer 33 am Anfang weist auf die Gefährlichkeit­sklasse 3 „entzünd­bare flüs­sige Stoffe“ hin.

Keine Erfahrungen mit Gefahrstoff

Bish­er waren in der Reini­gungsan­lage noch keine Kessel­wa­gen mit diesem Stoff gere­inigt wor­den, sodass keine Erfahrun­gen dazu vor­la­gen. Somit wussten die Mitar­beit­er auch nichts über die poten­ziellen Gefahren beim Umgang mit diesem Stoff, bei dem ein Beschäftigter gesund­heitliche Prob­leme an den Atemwe­gen und Augen erlitt. Der Beschäftigte wollte nach erfol­gter Freimes­sung mit einem dafür zuge­lasse­nen und gee­icht­en Gerät in den Kessel­wa­gen ein­steigen, wurde dabei bewusst­los und rutschte von der Leit­er in das Innere des Wagens. Die Freimes­sung hat­te keine schädlichen Gaskonzen­tra­tio­nen ergeben, deshalb ver­wen­dete der Beschäftigte auch keinen Atem­schutz. Der als Sicher­heit­sposten eingeteilte zweite Beschäftigte leit­ete sofort die notwendi­gen Ret­tungs­maß­nah­men ein. Der Verun­fallte wurde durch die örtliche Frei­willige Feuer­wehr noch im Behäl­ter ver­sorgt und durch das betriebliche Ret­tung­steam daraus gebor­gen. Nach einem mehrtägi­gen Kranken­hausaufen­thalt zur Kon­trolle kon­nte der Beschäftigte seine Arbeit ohne gesund­heitliche Schä­den wieder aufnehmen.

Was gab die Arbeitsanweisung vor?

Bei der Unfal­lauf­nahme durch die zuständi­ge Gewer­beauf­sichts­be­hörde wurde fest­gestellt, dass die vorhan­dene Arbeit­san­weisung regelt, vor dem Ein­stieg in den Kessel­wa­gen eine Freimes­sung auf die Anwe­sen­heit von gefährlich­er Atmo­sphäre sowie auf Explo­sion­s­ge­fahr durchzuführen. Dafür stand ein mobiles Multi­gasmess­gerät mit einem Schwimm­ballsen­sor zur Ver­fü­gung, der für 42 Sub­stanzen geeignet ist. Zudem war laut Arbeit­san­weisung vorgegeben, dass während der Arbeit­en im Kessel nur mit Atem­schutz mit Frischluftzu­fuhr gear­beit­et wer­den darf. Diese Vor­gabe wurde von den Beschäftigten jedoch nicht beachtet, da sie sich auf das befund­lose Ergeb­nis der Freimes­sung ver­lassen hat­ten. Weit­ere Angaben waren in der Arbeit­san­weisung nicht enthalten.

Wichtig: Ausführlicher Reinigungsauftrag

Bei dem Ein­stieg darf es keinen Zweifel über die Art und Zusam­menset­zung des zulet­zt gelade­nen Pro­duk­tes im Kessel­wa­gen geben. Ein wichtiges Doku­ment ist daher ein aus­führlich­er Reini­gungsauf­trag, in dem dargestellt ist, welche Sicher­heit­san­forderun­gen während der Reini­gung einge­hal­ten wer­den müssen. So sollte der Auf­trag neben den grundle­gen­den Schutz­maß­nah­men wie Ver­wen­dung von Atem­schutz, Freimes­sung, Sicherung der in den Kessel eingestiege­nen Per­son und Ret­tungs­maß­nah­men im Gefahrfall auch immer konkrete Angaben enthal­ten über

  • das zulet­zt geladene Produkt/Produktname (siehe zum Beispiel Frachtpapiere),
  • die chemis­che Bezeichnung/Zusammensetzung des Pro­duk­ts (zum Beispiel nach Sicherheitsdatenblatt)
  • und das zu ver­wen­dende Reinigungsmittel.

Unfall vorprogrammiert

Durch das Fehlen entsprechen­der Angaben war der Unfall eigentlich vor­pro­gram­miert. Da das in dem Kessel­wa­gen trans­portierte Pro­dukt „Acetalde­hyd“ noch weit­ere Gefährdun­gen aus­lösen kann, war es nur einem glück­lichen Umstand zu ver­danken, dass nicht größer­er Schaden ent­standen ist. Die Fes­tle­gun­gen der zuständi­gen Gewer­beauf­sichts­be­hörde bein­hal­teten deshalb die voll­ständi­ge Über­ar­beitung der Gefährdungs­beurteilung und der daraus abgeleit­eten Arbeit­san­weisung. So dür­fen Arbeit­en im Inneren von Kessel­wa­gen nur noch mit Atem­schutz mit Fremd­luftver­sorgung aus­ge­führt wer­den – und zwar unab­hängig davon, welch­es Ergeb­nis die Freimes­sung anzeigt.

Doch welche Gefahren gehen nun konkret von dem Pro­dukt „Acetalde­hyd“ aus? Hier hil­ft zum Beispiel ein Blick in die GESTIS-Stoff­daten­bank. Acetalde­hyd, auch Ethanal oder Essigsäure­alde­hyd (CAS-Nr. 75–07–0) genan­nt, ist eine Flüs­sigkeit, die in der chemis­chen Indus­trie unter anderem zur Her­stel­lung von Essigsäure, Acrolein und Buta­di­en ver­wen­det wird. In der GESTIS-Stoff­daten­bank find­en sich dazu fol­gende Gefahrenhinweise:

  • H224: Flüs­sigkeit und Dampf extrem entzündbar.
  • H319: Verur­sacht schwere Augenreizung.
  • H335: Kann die Atemwege reizen.
  • H341: Kann ver­mut­lich genetis­che Defek­te verursachen.
  • H350: Kann Krebs erzeugen.

Daraus wer­den die fol­gen­den Sicher­heit­shin­weise abgeleitet:

  • P202: Vor Gebrauch alle Sicher­heit­shin­weise lesen und verstehen.
  • P210: Von Hitze, heißen Ober­flächen, Funken, offe­nen Flam­men sowie anderen Zündquellen fern­hal­ten. Nicht rauchen.
  • P233: Behäl­ter dicht ver­schlossen halten.
  • P305+P351+P338: Bei Kon­takt mit den Augen: Einige Minuten lang behut­sam mit Wass­er spülen. Eventuell vorhan­dene Kon­tak­tlin­sen nach Möglichkeit ent­fer­nen. Weit­er spülen.
  • P308+P313: Bei Expo­si­tion oder falls betrof­fen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hil­fe hinzuziehen.
  • P403+P233: An einem gut belüfteten Ort auf­be­wahren. Behäl­ter dicht ver­schlossen halten.

Zusät­zlich enthält das GESTIS-Stoff­daten­blatt umfassende Hin­weise zur Arbeitsmedi­zin und Ersten Hil­fe. Als Haup­tauf­nah­meweg für Acetalde­hyd ist der Atemweg angegeben, da sich auf­grund der hohen Flüchtigkeit des Stoffs bere­its bei Raumtem­per­atur schnell extrem hohe Dampfkonzen­tra­tio­nen aus­bilden kön­nen. Die Fol­gen sind meist mas­sive Reizun­gen der Atemwege. Hinzu kommt eine Reizwirkung auf die Augen und die Haut.

Im Punkt „Tech­nis­che Schutz­maß­nah­men – Brand- und Explo­sion­ss­chutz“ wird auf die Möglichkeit der Bil­dung von gefährlich­er explo­sions­fähiger Atmo­sphäre ver­wiesen. Unter anderem sind Maß­nah­men gegen elek­tro­sta­tis­che Aufladung zu tre­f­fen – zum Beispiel durch das Erden aller Teile, die sich gefährlich aufladen kön­nen. Zudem wer­den weit­ere wichtige Hin­weise zum Ein­satz adäquater Per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tung gegeben.

Wären diese Infor­ma­tio­nen den Beschäftigten in geeigneter Form über­mit­telt wor­den, hätte der Unfall ver­mieden wer­den kön­nen. Deshalb ist es ins­beson­dere bei der Über­tra­gung neuer, bish­er noch nicht durchge­führter Tätigkeit­en wichtig, dass im Rah­men ein­er Gefährdungs­beurteilung alle notwendi­gen Gefahren ermit­telt, die erforder­lichen Schutz­maß­nah­men getrof­fen und an die Beschäftigten in Form von fall­be­zo­ge­nen Arbeit­san­weisun­gen weit­ergegeben wer­den. Um das Erstellen der Gefährdungs­beurteilung zu vere­in­fachen, kön­nen zum Beispiel die bere­its erwäh­nte GESTIS-Stoff­daten­bank oder die Pro­gramme Gis­Chem oder Gis­Bau als Unter­stützung genutzt werden.


Foto: © Foto­stu­dio City Col­or Mun­schke, Weimar

Autor: Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schappmann

Sicher­heitsin­ge­nieur VDSI

SIMEBU Thürin­gen GmbH


Weiterführende Informationen

  • Betrieb­ssicher­heitsverord­nung
  • Gefahrstof­fverord­nung
  • DGUV Regel 113–004 Behäl­ter, Silos und enge Räume. Teil 1: Arbeit­en in Behäl­tern, Silos und engen Räu­men. Feb­ru­ar 2019
  • DGUV Infor­ma­tion 213–055 Arbeit­en in Behäl­tern, Silos und engen Räu­men. Zugangs‑, Posi­tion­ierungs- und Ret­tungsver­fahren. Stand 9/2020
  • DGUV Infor­ma­tion 214–029 Sicheres Arbeit­en bei der Tank­fahrzeug-Innen­reini­gung (alt: BGI 5091). Hin­weis: Die DGUV Infor­ma­tion wurde 2018 zurück­ge­zo­gen, kann aber immer noch als Erken­nt­nisquelle ver­wen­det werden.
  • GESTIS-Stoff­daten­bank; https://dguv.de/ifa/gestis/gestis-stoffdatenbank/index.jsp
  • Gis­Chem Gefahrstoffin­for­ma­tion­ssys­tem Chemikalien der BG RCI und BG HM;
    www.gischem.de
  • Gis­Bau Gefahrstoffin­for­ma­tion­ssys­tem der BG Bau (WINGIS);
    www.wingisonline.de
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