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Gefahrenpiktogramme für Chemikalien: neun standardisierte Gefahrenzeichen

Symbole mit Signalwirkung
Gefahrenpiktogramme für Chemikalien

Gefahrenpiktogramme für Chemikalien
Foto: © DavidBautista - stock.adobe.com
Gefahren­pik­togramme für Chemikalien geben unmit­tel­bar und unmissver­ständlich zu ver­ste­hen, dass Vor­sicht im Umgang mit diesen Stof­fen geboten ist. Zur ein­heitlichen Kennze­ich­nung von Gefahrstof­fen dienen heute neun stan­dar­d­isierte Gefahren­ze­ichen. Woher stam­men sie und was ist ihre Bedeutung?

Chemikalien sind ein wesentlich­er Bestandteil unseres täglichen Lebens und wer­den in den ver­schieden­sten Branchen und Anwen­dun­gen einge­set­zt. Allerd­ings sind nicht alle Chemikalien unge­fährlich, und einige kön­nen erhe­bliche Risiken für die men­schliche Gesund­heit und die Umwelt bergen.

Um Infor­ma­tio­nen über die Gefahren, die von solchen Chemikalien aus­ge­hen, zu ver­mit­teln, gilt in der Europäis­chen Union (EU) unter anderem die Verord­nung über die Ein­stu­fung, Kennze­ich­nung und Ver­pack­ung von Stof­fen und Gemis­chen (Verord­nung (EG) 1272/2008 – CLP-Verord­nung), welche stan­dar­d­isierte Ele­mente für die Kennze­ich­nung von Ver­pack­un­gen zur Gefahrenkom­mu­nika­tion vorsieht.

Gefahrenpiktogramm Flamme GHS02
Flamme: Dieses Gefahren­pik­togramm kennze­ich­net unter anderem Stoffe und Gemis­che, die (leicht) ent­flamm­bar sind oder sich selb­st entzün­den kön­nen. Es wird zum Beispiel für die Kennze­ich­nung von Ben­zin, ‧Lösungsmit­teln und brennbaren Gasen verwendet.

Eines dieser Ele­mente sind die Gefahren­pik­togramme, welche ein promi­nentes Erken­nungsmerk­mal auf den Ver­pack­un­gen von gefährlichen Stof­fen und Gemis­chen darstellen. Neben den Gefahren­pik­togram­men gehören aber auch noch das Sig­nal­wort sowie die Gefahren- und Sicher­heit­shin­weise zu den für die Gefahrenkom­mu­nika­tion vorge­se­henen Bestandteilen der Kennzeichnung.

Historische Entwicklung

Die sys­tem­a­tis­che Ver­wen­dung von bildlichen Darstel­lun­gen zur Kom­mu­nika­tion gefährlich­er Eigen­schaften von Chemikalien lässt sich bis in die 1950er Jahre zurück­ver­fol­gen. 1956 ver­ab­schiede­ten die Vere­in­ten Natio­nen (UN) die „UN-Empfehlun­gen für den Trans­port gefährlich­er Güter – UN Rec­om­men­da­tions on the Trans­port of Dan­ger­ous Goods“.

Gefahrenpiktogramm Flamme über einem Kreis GHS03
Flamme über einem Kreis: Dieses Gefahren­pik­togramm kennze­ich­net Stoffe und Gemis­che, die andere Stoffe und Gemis­che entzün­den, deren Abbrand fördern oder explodieren lassen kön­nen. Es wird auss­chließlich zur Kennze­ich­nung von Stof­fen und Gemis­chen mit oxi­dieren­den Eigen­schaften verwendet.

Das soge­nan­nte „Orange Book“ enthielt eine Rei­he von Gefahren­sym­bol­en, die auf den Ver­pack­un­gen von Gefahrgütern für den Trans­port ver­wen­det wer­den soll­ten. Diese Gefahren­sym­bole wer­den, in leicht aktu­al­isiert­er Form, auch heute noch für den Trans­port von Gefahrgütern verwendet.

1967 wurde in der EU die Richtlin­ie zur Angle­ichung der Rechts- und Ver­wal­tungsvorschriften für die Ein­stu­fung, Ver­pack­ung und Kennze­ich­nung von gefährlichen Stof­fen (Richtlin­ie 67/548/EWG – Stof­frichtlin­ie) erlassen. Diese Vor­läu­fer­regelung zur CLP-Verord­nung sah für die Kennze­ich­nung von gefährlichen Stof­fen die gle­ichen Sym­bole vor, welche auch die UN bere­its verwendete.

Um weit­ere Sym­bole zur Kennze­ich­nung von Gefahren zur Ver­fü­gung zu haben, welche im Trans­port nicht von Bedeu­tung sind, wurde zusät­zlich das Sym­bol eines Andreaskreuzes eingeführt.

Die Stof­frichtlin­ie – und die zwis­chen­zeitlich einge­führte Richtlin­ie 1999/45/EWG (Zubere­itungsrichtlin­ie) – wur­den in der Zeit zwis­chen 2008 bis 2015 schrit­tweise durch die CLP-Verord­nung erset­zt. Die CLP-Verord­nung set­zt das Glob­al Har­mon­isierte Sys­tem (Glob­al Har­monised Sys­tem – GHS) der UN in europäis­ches Recht um.

Gefahrenpiktogramm Gasflasche GHS04
Gas­flasche: Dieses Gefahren­pik­togramm kennze­ich­net Stoffe und Gemis­che, die unter Druck gelagert wer­den und möglicher­weise ein Explo­sions- oder Erstick­ungsrisiko darstellen kön­nen. Es wird nor­maler­weise für die Kenn‧zeichnung von kom­prim­ierten Gasen wie Propan, Sauer­stoff und Stick­stoff verwendet.

Sowohl die Mod­el­lvorschriften der UN zur Beförderung von gefährlichen Gütern als auch die Stoff- und Zubere­itungsrichtlin­ie waren Teil der primären Basis, auf welch­er das GHS entwick­elt wurde. Ein Großteil der in den Gefahren­pik­togram­men des GHS ver­wen­de­ten Sym­bole basiert daher auf bere­its aus diesen Regelun­gen bekan­nten Darstel­lun­gen, ergänzt aber auch durch eigene neue Symbole.

Plakative Darstellung

Die Gefahren­pik­togramme sind Teil der vorgeschriebe­nen Kennze­ich­nung der Ver­pack­ung manch­er gefährlichen Stoffe und Gemische.

Zum Teil find­en sich die Gefahren­pik­togramme in Betrieben aber auch als Kennze­ich­nung von Rohrleitun­gen und Behält­nis­sen – zum Beispiel zur Probennahme.

Gefahrenpiktogramm Ätzwirkung GHS05
Ätzwirkung: Dieses Gefahren­pik­togramm zeigt zwei Reagen­zgläs­er, deren Inhalte auf eine Hand beziehungsweise eine Met­allplat­te tropfen. Es kennze­ich­net Stoffe und Gemis­che, die schwere Verätzun­gen oder andere Schä­den an Haut, Augen oder Met­allen verur­sachen kön­nen. Es wird nor­maler­weise zur Kennze­ich­nung von starken Säuren, Basen und anderen ätzen­den Stof­fen und Gemis­chen verwendet.

Eines der wichtig­sten Merk­male von bildlichen Darstel­lun­gen ist ihre Fähigkeit, Infor­ma­tio­nen effek­tiv zu ver­mit­teln – selb­st für Per­so­n­en, die möglicher­weise nur über begren­zte Lese‑, Schreib- und/oder Sprachken­nt­nisse verfügen.

Die Ver­wen­dung ein­fach­er grafis­ch­er Sym­bole mit klar­er Bedeu­tung macht es Men­schen, die mit einem Stoff oder einem Gemisch umge­hen, aber auch grund­sät­zlich leichter, die damit ver­bun­de­nen Gefahren zu verstehen.

Die Gefahren­pik­togramme sind auf der Spitze ste­hende Quadrate, die aus einem schwarzen Sym­bol auf weißem Hin­ter­grund sowie ein­er Umran­dung in rot­er Farbe beste­hen. Ausse­hen und Größe der Gefahren­pik­togramme sind in der CLP-Verord­nung festgelegt.

Gefahrenpiktogramm Totenkopf mit gekreuzten Knochen GHS06
Totenkopf mit gekreuzten Knochen: Dieses Gefahren­pik­togramm kennze­ich­net auss­chließlich Stoffe, die giftig sind und beim Einat­men, Ver­schluck­en oder bei Kon­takt mit der Haut schwere gesund­heitliche Schä­den verur­sachen oder zum Tod führen kön­nen. Arsen und Nikotin sind Beispiele solch­er so zu kennze­ich­nen­den Stoffe.

Bei der Kennze­ich­nung von Ver­pack­un­gen gilt, dass jedes Gefahren­pik­togramm min­destens ein Fün­fzehn­tel der Min­dest­fläche des Kennze­ich­nungsetiketts ein­nehmen muss, aber nicht weniger als einen Quadratzen­time­ter umfassen darf. Bei der Angabe der Gefahren­pik­togramme im Sicher­heits­daten­blatt kann aus­nahm­sweise auf eine schwarz-weiße Darstel­lung zurück­ge­grif­f­en werden.

Ins­ge­samt gibt es neun Gefahren­pik­togramme. Die Sym­bole der Gefahren­pik­togramme GHS01, GHS02, GHS03, GHS04, GHS05, GHS06 und GHS09 stim­men mit den Sym­bol­en übere­in, welche auch im Rah­men des Trans­portrechts als Teil des Gefahrzet­tels ver­wen­det werden.

Gefahrenpiktogramm Ausrufezeichen GHS07
Aus­rufeze­ichen: Dieses Gefahren­pik­togramm wird für die Kennze­ich­nung ein­er Vielzahl von weniger schw­eren Gefahren aus dem Bere­ich der physikalis­chen und Gesund­heits­ge­fahren ver­wen­det, zum Beispiel zur Kennze­ich­nung von reizen­den Stof­fen und Gemis­chen. Aber auch Stoffe und Gemis­che, welche die Ozon­schicht gefährden, wer­den mit diesem Pik­togramm gekennzeichnet.

Abhängig von den gefährlichen Eigen­schaften eines Stoffes oder Gemis­ches wird dieser oder dieses unter der CLP-Verord­nung in bes­timmte Gefahren­klassen und Gefahrenkat­e­gorien eingestuft.

Den meis­ten Gefahrenkat­e­gorien ist eines der Gefahren­pik­togramme zuge­ord­net, welch­es auf der Ver­pack­ung erscheinen muss. Eini­gen Gefahrenkat­e­gorien sind aber auch mehrere oder gar keine Gefahren­pik­togramme zugeteilt.

So ist zum Beispiel der Gefahrenkat­e­gorie „Selb­stzer­set­zliche Stoffe und Gemis­che – Typ B“ sowohl das Gefahren­pik­togramm GHS01 als auch das Gefahren­pik­togramm GHS02 zugewiesen, während den Gefahrenkat­e­gorien „Langfristig gewässerge­fährdend – Kat­e­gorien 3 und 4“ kein Gefahren­pik­togramm zuge­ord­net ist.

Gefahrenpiktogramm Gesundheitsgefahr GHS08
Gesund­heits­ge­fahr: Dieses Gefahren­pik­togramm zeigt die Sil­hou­ette eines Men­schen mit einem Stern auf der Brust. Es kennze­ich­net Stoffe, von ‧denen eine Rei­he von schw­er­wiegen­den Gesund­heits­ge­fahren aus­ge­hen – zum Beispiel kreb­serzeu­gende, repro­duk­tion­stox­is­che Wirkun­gen oder andere Organ­schädi­gun­gen. Es wird nur zur Kennze­ich­nung von Stof­fen und Gemis­chen mit langfristi­gen Gesund­heits­ge­fahren verwendet.

Die einzel­nen Gefahren­pik­togramme sind in der Regel nicht an eine bes­timmte Gefahren­klasse gebun­den. Nur die Gefahren­pik­togramme GHS06 „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ und GHS09 „Umwelt“ sind jew­eils ein­deutig ein­er Gefahren­klasse, näm­lich den Gefahren­klassen „Akute Tox­iz­ität“ beziehungsweise „Gewässerge­fährdend“, zugeordnet.

Auf der Ver­pack­ung eines gefährlichen Stoffes oder Gemis­ches müssen aber nicht immer alle Gefahren­pik­togramme angegeben sein, die die Ein­stu­fung ver­langt. In der Regel kann zum Beispiel das Gefahren­pik­togramm GHS07 „Aus­rufeze­ichen“ ent­fall­en, wenn andere Gefahren­pik­togramme, die auf schw­erere Gesund­heits­ge­fahren hin­weisen, angegeben wer­den müssen.

Gefahrenpiktogramm Umwelt GHS09
Umwelt: Dieses Gefahren­pik­togramm wird zur Kennze­ich­nung von Stof­fen und Gemis­chen ver­wen­det, die schwere Umwelt­ge­fahren verur­sachen kön­nen. Auf­grund der Ein­schränkun­gen des GHS wird es nur zur Kennze­ich­nung von Umwelt­ge­fahren ver­wen­det, die die Gewäss­er betreffen.

Auch das Gefahren­pik­togramm GHS04 „Gas­flasche“ kann häu­fig wegge­lassen wer­den, wenn andere physikalis­che Gefahren vorliegen.

Eini­gen Gefahren­klassen oder Gefahrenkat­e­gorien sind grund­sät­zlich keine Gefahren­pik­togramme zuge­ord­net. So haben zum Beispiel die in diesem Jahr neu einge­führten Gefahren­klassen für endokrine Dis­rup­toren (Sub­stanzen mit schädlichen Wirkun­gen auf das Hor­mon­sys­tem) oder für umwelt­per­sis­tente Stoffe (Stoffe, die nur langsam abge­baut wer­den und sich in der Umwelt anre­ich­ern) keine zuge­ord­neten Gefahren­pik­togramme. Wenn diese, im Augen­blick nur in der EU etablierten Gefahren­klassen, zukün­ftig in das GHS aufgenom­men wer­den soll­ten, kön­nte diesen aber eben­falls ein – gegebe­nen­falls neu zu entwick­el­ndes – Gefahren­pik­togramm zuge­ord­net werden.


Autor: Dipl.-Umweltwiss. Nico­laj Heuer
Bun­desstelle für Chemikalien
Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA)
 
Foto: © privat

Das Wichtigste im Überblick

  • Die Gefahren­pik­togramme kom­mu­nizieren die von einem Stoff oder Gemisch aus­ge­hen­den Gefahren promi­nent, aber auch verkürzt.
  • Die Abwe­sen­heit eines Gefahren­pik­togramms bedeutet nicht notwendi­ger­weise die Abwe­sen­heit ein­er Gefahr oder Eigenschaft.
  • Stoffe und Gemis­che, deren Ver­pack­ung keine Gefahren­pik­togramme aufweisen, kön­nen auch gefährliche Stoffe im Sinne der CLP-Verord­nung oder Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstof­fverord­nung (Gef­Stof­fV) sein. Die Gle­ichung „kein Pik­togramm = kein Gefahrstoff“ stimmt nicht immer. Die Gefährdungs­beurteilung darf sich fol­glich nicht nur am Pik­togramm orientieren.
  • Stoffe und Gemis­che, deren Ver­pack­ung ein Gefahren­pik­togramm aufweist, sind immer gefährliche Stoffe im Sinne der CLP-Verord­nung und Gefahrstoffe im Sinne der Gef­Stof­fV. Für diese Stoffe und Gemis­che ist immer ein Sicher­heits­daten­blatt durch den Liefer­an­ten bereitzustellen.
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