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Neues aus dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

Neufassung TRGS 402 – Ermittlung der inhalativen Exposition
Neues aus dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

Neues aus dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
Grafik: © Stöffler
Der Beitrag stellt die Tech­nis­chen Regeln für Gefahrstoffe vor, die der Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS) in sein­er 71. Sitzung am 7. und 8. Dezem­ber 2022 ver­ab­schiedet hat. Unter anderem wurde die Neu­fas­sung der TRGS 402 beschlossen.

Fol­gende Tech­nis­che Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) wur­den ver­ab­schiedet, die nach rechts­förm­lich­er Prü­fung durch das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemein­samen Min­is­te­ri­al­blatt und im Inter­net veröf­fentlicht wer­den bzw. veröf­fentlicht wurden:

Zur Neufassung der TRGS 402

Für die betriebliche Prax­is ist die TRGS 402 — Ermit­teln und Beurteilen der Gefährdun­gen bei Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen: Inhala­tive Expo­si­tion eine der wichtig­sten TRGS. Da zum Redak­tion­ss­chluss dieses Artikels die Neu­fas­sung der TRGS 402 immer noch nicht veröf­fentlicht war, wird in diesem Artikel auf die wesentlichen Begriffe und Vor­gaben aus der TRGS 402 eingegangen.

Die Änderun­gen der Neu­fas­sung im Ver­gle­ich zur noch aktuell gülti­gen Fas­sung wer­den im näch­sten Artikel „Neues aus dem AGS“ beschrieben werden.

Messverpflichtung: ja oder nein?

Fan­gen wir an mit der Frage nach ein­er Messverpflich­tung: Gibt es diese überhaupt?

Die Gefahrstof­fverord­nung fordert in § 7 Absatz 8: „Der Arbeit­ge­ber stellt sich­er, dass die Arbeit­splatz­gren­zw­erte einge­hal­ten werden.“

Dass das aber nicht mit ein­er Messverpflich­tung gle­ichzuset­zen ist, wird erst im näch­sten Satz der Gefahrstof­fverord­nung deut­lich: „Er [der Arbeit­ge­ber] hat die Ein­hal­tung durch Arbeit­splatzmes­sun­gen oder durch andere geeignete Meth­o­d­en zur Ermit­tlung der Expo­si­tion zu überprüfen.“

Infor­ma­tio­nen zu diesen „anderen geeigneten Meth­o­d­en zur Ermit­tlung der Expo­si­tion“ wer­den in der TRGS 402 beschrieben:

Die TRGS 402 unter­schei­det bei der Ermit­tlung der inhala­tiv­en Expo­si­tion zwischen:

  1. messtech­nis­ch­er und
  2. nicht-messtech­nis­ch­er Exposition

Zu 1.) zählen z.B. Arbeit­splatzmes­sun­gen, zu 2.) zählen die Über­tra­gung von Ergeb­nis­sen ver­gle­ich­bar­er Arbeit­splätze und der Ein­satz geeigneter Rechenmodelle.

Messverpflichtung im Labor?

Zur Messverpflich­tung im Labor gibt es auf ein­er Inter­net­seite der BG RCI hil­fre­iche Hin­weise (siehe Links und Downloads):

Aus diesen Hin­weisen geht her­vor, dass Mes­sun­gen im Labor nicht erforder­lich sind, wenn gemäß den Vor­gaben der

  • TRGS 526 „Lab­o­ra­to­rien“ und der
  • DGUV Infor­ma­tion 213–850 „Sicheres Arbeit­en in Laboratorien“

gear­beit­et wird:

Bei Mes­sun­gen im Labor liegen in aller Regel die Messergeb­nisse weit unter­halb der ana­lytis­chen Bes­tim­mungs­gren­zen. Gründe dafür sind die im Labor üblichen

  • gerin­gen Ein­satz­men­gen und
  • kurzen Expo­si­tions­dauern

in Verbindung mit tech­nis­chen Schutz­maß­nah­men wie z.B. Lab­orabzü­gen oder Quel­len­ab­saugun­gen sowie der acht­fachen Luftwech­sel­rate pro Stunde.

Zwölf relevante Randbedingungen

Die Durch­führung von Arbeit­splatzmes­sun­gen ist mit hohen Kosten ver­bun­den. Diese Kosten lassen sich dadurch reduzieren, dass zum Beispiel bei mehreren ver­gle­ich­baren Arbeit­splätzen nur an dem Arbeit­splatz Mes­sun­gen durchge­führt wer­den, bei dem die soge­nan­nten „12 rel­e­van­ten Randbe­din­gun­gen“ die höch­ste inhala­tive Expo­si­tion ver­muten lassen.

In den Begriffs­bes­tim­mungen der TRGS 402 wird erk­lärt, dass unter rel­e­van­ten Randbe­din­gun­gen alle Ein­flusspa­ra­me­ter zu ver­ste­hen sind, die das Aus­maß der zu beurteilen­den inhala­tiv­en Expo­si­tion beeinflussen.

Alle zwölf rel­e­van­ten Randbe­din­gun­gen wer­den in Nr. 4.2 der TRGS 402 aufgelistet.

Nur Leitkomponenten messen

Eine weit­ere Möglichkeit, Kosten bei Arbeit­splatzmes­sun­gen einzus­paren, ergibt sich aus der fol­gen­den „Erle­ichterung“:

„Es ist nicht immer notwendig, alle rel­e­van­ten Stoffe messtech­nisch zu erfassen, son­dern man kann sich auf eine repräsen­ta­tive Auswahl oder auf Leitkom­po­nen­ten beschränken.“

Ein Kri­teri­um für die repräsen­ta­tive Auswahl bei mehreren Flüs­sigkeit­en mit der gle­ichen Tätigkeit ist zum Beispiel die Gefährdungszahl aus der DGUV Infor­ma­tion 213–080 „Arbeitss­chutz­maß­nah­men bei Tätigkeit­en mit Gefahrstoffen“:

Die Gefährdungszahl berech­net sich aus dem Ver­hält­nis von Dampf­druck und Luft­gren­zw­ert. Für eine Tem­per­atur von 20 °C ergibt sich fol­gende Berechnungsformel:

Bild2.jpg

Sie gibt an, um welch­es Wievielfache ein dampfgesät­tigtes Luftvol­u­men verdün­nt wer­den muss, damit der Gren­zw­ert einge­hal­ten wird.

TRGS 900: Spalte „Bemerkung“

Da lei­der die Änderun­gen in der TRGS 900 und 910 zur jew­eili­gen Vorver­sion nur durch einen händis­chen Ver­gle­ich erkennbar wer­den, hier noch ein wichtiger Hinweis:

Bei den Stof­fen Cumol (Iso­propy­l­ben­zol)) und 1,4‑Dioxan hat sich die Höhe des Arbeit­splatz­gren­zw­ertes und auch die Spitzen­be­gren­zung (Über­schre­itungs­fak­tor) nicht geändert.

In der Spalte „Bemerkung“ wurde unter anderem nur die Bemerkung „X“ ergänzt, die darauf hin­weist, dass die Stoffe den H‑Satz „H350: Kann Krebs erzeu­gen“ erhal­ten. Bei 1,4‑Dioxan wurde das im Jahr 2021 in der 17. APT zur CLP-Verord­nung bekan­nt gemacht, bei Cumol im Jahr 2022 in der 18. ATP zur EU CLP-Verordnung.

Im Zusam­men­hang mit der Gefährdungs­beurteilung ist wichtig zu ver­ste­hen, dass die Bemerkung „X“ bedeutet, dass jet­zt zusät­zlich die beson­deren Schutz­maß­nah­men gemäß § 10 Gef­Stof­fV zu beacht­en sind: Dazu zählen u.a.:

  • die Abgren­zung der Gefahrenbereiche,
  • das Anbrin­gen von Warn- und Sicherheitszeichen,
  • das Ver­bot der Luftrückführung
  • sowie gegebe­nen­falls das Führen eines per­so­n­en­be­zo­ge­nen Expo­si­tionsverze­ich­niss­es gemäß § 14 Absatz 3.



Autorin: Dr. Bir­git Stöffler
Sicher­heitsin­ge­nieurin,
Stlvtr. Mit­glied im AGS,
Mit­glied im UAII
 
Foto: © Patrick Liste

Links und Downloads


Glossar

  • AGS: Auss­chuss für Gefahrstoffe
  • AGW: Arbeit­splatz­gren­zw­ert (aus TRGS 900)
  • AK: Akzep­tanzkonzen­tra­tion (aus TRGS 910)
  • ATP: Adap­ta­tion to Tech­ni­cal Progress
  • BAuA: Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedizin
  • BMAS: Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales
  • CLP: Clas­si­fi­ca­tion, Label­ing and Packaging
  • GW: Gren­zw­ert
  • TK: Tol­er­anzkonzen­tra­tion (aus TRGS 910)
  • TRGS: Tech­nis­che Regel für Gefahrstoffe
  • UA: Unter­auss­chuss (des AGS)
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