Spielplatzprüfern werden immer wieder ähnliche Fragen zum Thema Sicherheit auf Spielplätzen gestellt, oftmals von Eltern. Lesen Sie die Antworten zu einigen häufig angesprochenen Punkten.
Peter Schraml, Geschäftsführer Massstab Mensch
Sind Spielplätze sicher?
Die DIN EN 1176 regelt umfassend, wie Spielplatzgeräte und Spielplatzböden beschaffen sein und geprüft werden müssen. Der Betreiber ist verpflichtet in bestimm-ten Intervallen Kontrollen, Wartungen und Inspektionen durch entsprechend qualifiziertes/ausgebildetes, sachkundiges Personal durchführen zu lassen, um den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand des Spielplatzes garantieren zu können (siehe auch Teil 1 der Serie „Sichere Spielplätze“ in Sicherheitsbeauftragter 10/2015). Ist dies der Fall, werden sich in der Regel kaum schwere Unfälle ereignen.
Zu berücksichtigen ist zudem die alters-gemäße Ausrichtung der Spielplätze beziehungsweise der einzelnen Geräte: Der für ein dreijähriges Kind gestaltete Spielplatz besitzt für ein zehnjähriges Kind sicherlich nicht den gedachten Nutzungsanreiz. Missbräuchliche Nutzung von Spielplatzgeräten ist und kann in der Norm nicht enthalten sein.
Woran erkenne ich einen gut gewarteten Spielplatz?
Zumeist ist bereits an der Sauberkeit der Anlage erkennbar, ob diese regelmäßig gewartet und kontrolliert wird. Sind Abfalleimer vorhanden und werden diese regelmäßig geleert? Auch der Zustand der einzelnen Spielbereiche gibt Auskunft, ob und wie hier gewartet wird: Wie sieht zum Beispiel der Spielsand aus? Finden sich Verunreinigungen durch Laub oder andere Fremdkörper? Entscheidenden Einfluss auf mögliche Verletzungsfolgen hat die Beschaffenheit des stoßdämpfen-den Bodens, der Aufprallfläche. In welchem Zustand befindet sich die Aufprallfläche, das Fallschutzmaterial (stoßdämp-fender Untergrund)? Ist dieser Bereich stark verdichtet oder weggespielt, finden sich „ausgespielte“ Kuhlen, zum Beispiel unter den Schaukeln? Ist das Fallschutzmaterial stark verunreinigt, befinden sich unzulässiger Weise nicht stoßdämpfende, harte Gegenstände darin?
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, ob Fundamente freiliegen. Offensichtliche Beschädigungen oder Vandalismus können ein Indiz für Sicherheitsmängel sein. Finden sich gebrochene Teile der Vandalismusspuren an den Geräten oder im Umfeld des Spielplatzes? Gibt es ein Spielplatzschild mit Aussagen, wohin Schäden gemeldet werden können, und Informationen zum Betreiber des Spielplatzes?
Im Kindergarten haben Eltern ein Spielplatzgerät gebaut – wer ist für dessen Sicherheit verantwortlich?
Grundsätzlich regelt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) die Bereitstellung und das Inverkehrbringen von Produkten. Ein Hersteller muss die einschlägigen Vorgaben (z.B. Normen) einhalten. In diesem Fall gelten die Eltern, unabhängig davon, ob sie dem Kindergarten das Gerät gespendet haben oder nicht, als Hersteller. Nach BGB § 823 wären diese Eltern schadenersatzpflichtig, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit von Kindern, zum Beispiel durch Nichteinhaltung der normativen Vorgaben (Fangstellen, falscher stoßdämpfender Bodenbelag, …) gefährden. Diesen Sachverhalt sollten die Eltern zumindest kennen, um sich ange-messen verhalten zu können. Auch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, als zuständiger Ansprechpartner für die Sicherheit der Kinder im Kindergarten, empfehlen deshalb nach der Aufstellung die Abnahme durch einen Sachkundigen, um Fehler bei der Konstruktion oder dem Aufbau auszuschlie-ßen. Ein Sachkundiger sollte in diesem Fall auch die Eltern während der Planung und dem Aufbau begleiten, wenn der Wunsch nach einem Eigenbau weiterhin besteht. Wie umfangreich diese Beglei-tung sein sollte, hängt von der Komplexi-tät der geplanten Spielsituation wie auch von den Fähigkeiten der Eltern (Schreiner, Zimmermann, GaLaBauer, …) ab sowie von deren Kenntnis der Spielplatzgerätenorm.
Eltern möchten dem Kindergarten eine alte Schaukel schenken – geht das?
Oft finden sich in privaten Hausgärten Geräte zum Spielen, die zwar optisch den Spielplatzgeräten sehr ähnlich sind, aber nach Grundlage einer vollkommen anderen Norm konstruiert und gebaut wurden – der DIN EN 71. Diese regelt Spielzeug, das für den öffentlichen Bereich (hierunter fallen auch Kindergärten und Schulen) nicht zugelassen ist. Der Sinn ist folgender: Die Geräte nach der Spielzeugnorm sind nicht für die Nutzung durch viele Kinder über mehrere Stunden pro Tag ausgelegt. Sie sind in der Regel weniger stabil und haltbar als vergleichbare Spielplatzgeräte. Demzufolge sind hier auch normative Unterschiede vorhanden. Mit der augenfälligste ist sicherlich die Kennzeichnung. Nach der Umsetzung einer Europäischen Richtlinie muss Spielzeug mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein – Spielplatzgeräte in ihrer Gesamtheit hingegen dürfen kein CE–Zeichen tragen. Hier kann also ein Blick auf das Spielgerät helfen, ob es für den Einsatz im öffentlichen Bereich geeignet wäre.
Im Zweifelsfall sollte auch der mit der Jahreshauptinspektion der Spielplatzgerä-te und Außenanlagen des Kindergartens Betraute Auskunft geben können.
Auf dem Spielplatz steht eine giftige Eibe – darf das denn sein?
Der Umgang mit giftigen Pflanzen ist im Zusammenhang mit Spielpätzen und Kindergärten ein heikles Kapitel, sind doch hier, wie bei kaum einem anderen Thema, unterschiedlichste Aussagen und Meinungen anzutreffen.
Allein die Norm für das Spielplatzumfeld, die DIN 18 034 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“, enthält eine Aufzäh-lung von sechs Pflanzen, die im Bereich von Spielplätzen und Freiräumen zum Spielen nicht gepflanzt werden dürfen oder entfernt werden müssen. Dies sind:
- Pfaffenhütchen (Euonymus europaea),
- Seidelbast (Daphne mezereum),
- Stechpalme (Ilex aquifolium),
- Goldregen (Laburnum anagyroides),
- Herkulesstaude (Heracleum mantegazzianum) und
- Beifußblättriges Taubenkraut (Ambrosia artemisjifolia)
Alle anderen Pflanzen sollten je nach Alter der Kinder gegebenenfalls kritisch betrachtet werden – gerade in Kinderkrippen sollten andere Regeln als im Kindergarten oder Bereich für ältere Kinder gelten.
Demzufolge muss die Eibe also nicht zwangsweise weichen. Wir sollten vielmehr dazu übergehen, den Kindern die unterschiedlichen Pflanzen und deren Nutzen und Wirkungen nahezubringen und einen bewussten Umgang damit zu lehren.
Auf dem Spielplatz ist ein Wasser-Matsch-Bereich – welche Anforderungen gibt es an die Wasserqualität?
In der Norm DIN 18 034 sind die Vorgaben zur Wasserqualität zusammen-gefasst. Bei stehenden Gewässern gelten die gleichen Anforderungen wie an Badegewässer und damit die Vorgaben der Badegewässerverordnung. Bei Brunnen und Zapfstellen wird Trinkwasserqualität empfohlen, speziell dann, wenn die Kinder durch die Art der Gestaltung der Wasserentnahmestelle dazu animiert werden könnten, daraus zu trinken. Die Unfallversicherungsträger der öffentli-chen Hand empfehlen, mit einem fest angebrachten, bis fast auf den Boden verlängerten Schlauch oder Rohr die Auslassquelle fast auf Bodenniveau zu verlegen. Grundsätzlich sollten mit dem zuständigen Gesundheitsamt nach Abschätzung der Gefährdungen die erfor-derlichen Maßnahmen getroffen werden. Alleine ein Hinweis „Kein Trinkwasser“ ist sicherlich nicht ausreichend.
Ein Spielplatz hat keinen Zaun – ist das so in Ordnung?
Während zum Beispiel in einem Kindergarten eine Einzäunung unumgänglich ist, damit die in die Obhut der Einrichtung übergebenen Kinder nicht unbeabsichtigt die Einrichtung verlassen können (Aufsichtspflicht!), ist dies bei einem öffentlich zugänglichen Spielplatz nicht automatisch notwendig. Hier wird in der DIN 18 034 die Forderung nach einem Zaun (Einzäunung) davon abhängig gemacht, welche Gefahrenquellen in unmittelbarer Nähe des Spielplatzes vorhanden sind. So wird eine Einzäunung ausdrücklich bei besonderen Gefahrenquellen gefordert, wie etwa Straßen, Gleiskörpern, tiefen Wasserläufen, Abgründen und ähnlichen Gefahrenquellen.
Es können dichte Hecken oder Zäune sein, die Kindern das Verlassen des Platzes bewusst machen.
Ins Spiel vertiefte Kinder sollen durch die Einzäunung davor bewahrt werden, im Spielfluss beispielsweise plötzlich vor ein Auto zu laufen. Es wird demnach viele Spielbetätigungen geben, bei denen im Einzelfall überlegt werden muss, ob hier ein Zaun notwendig ist und in welcher Form dieser vorgesehen wird. Besonderen Anreiz auf Kinder üben Bahngleise wie auch Gewässer aus. Wobei nicht jedes Gewässer per se abzugrenzen ist (bei tiefen Wasserläufe besteht die Gefahr, dass ein in das Gewässer gestürztes Kind nicht mehr aus diesem selbstständig herauskommen kann, ähnlich wie bei einem Baggersee mit einem Böschungswinkel von nahezu 60°). Ein Blick auf das Umfeld kann also bei der Klärung der Frage helfen.
Neben dem Spielplatz fließt ein Bach, an dem die Kinder am liebsten spielen. Welche Vorgaben müssen beachtet werden?
In der Norm DIN 18 034 finden sich ebenfalls Ausführungen zu Wasserspielen. Sie fordert sogar explizit die Einbeziehung von natürlichen und künstlichen Gewässern, natürlich unter Beachtung verschie-dener Rahmenfaktoren wie zum Beispiel unterschiedlicher Strömungs- und Fließgeschwindigkeiten. Zudem muss der Uferbereich derart gestaltet sein, dass ein sicherer Zu- und Abgang ermöglicht wird. Die Wassertiefe in diesem Bereich darf nur langsam, allmählich zunehmen, dem Kind muss bewusst werden – hoppla, hier wird´s ja nass.
Während für den öffentlichen Bereich eine Wassertiefe von 40 cm angegeben ist, beträgt diese für den Kindergarten maximal 20 cm. In Kinderkrippen besteht die Anforderung, dass Wasserflächen für Krabbelkinder nicht zugänglich sein dürfen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass kleinere Kinder schon bei geringen Wassertiefen ertrinken können.
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- Serie „Sichere Spielplätze“ Teil 2 — Notwendige Kontrolle und Wartung
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