Sind brennbare Stoffe vorhanden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Brandentstehung und damit eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit von Beschäftigten, anderer Personen oder der Umwelt. Als Brennbarkeit bezeichnet man im allgemeinen Sprachgebrauch die chemische Eigenschaft von Stoffen, mit dem Sauerstoff der Luft unter Freisetzung von Strahlungsenergie beziehungsweise Wärme zu reagieren und nach der Entflammung weiter zu brennen, auch wenn die Zündquelle entfernt wird.
Die Menge und die Art der brennbaren Materialien wird bauphysikalisch als Brandlast bezeichnet. Die Brandlastmenge (Kilogramm), ihr Heizwert (MJ/kg) und das Brandverhalten eines Materials beeinflussen die Dauer und die Intensität eines Brandes.
Brandlast im Brandschutzkonzept
Die vorhandene Brandlast ist vor allem für Industriebauten von Relevanz, wenn im Brandschutznachweis beziehungsweise ‑konzept die Anforderungen an die Bauteile nach Abschnitt 7 der Muster-Industriebau-Richtlinie bestimmt werden. Bei diesem Verfahren werden die zulässigen Brandabschnitts- beziehungsweise Brandbekämpfungsflächen ermittelt und die Anforderungen an die tragenden und aussteifenden Bauteile festgelegt.
Diese ergeben zusammen mit weiteren Faktoren die rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer der Baukonstruktion. Andersherum begrenzt damit die vorhandene Feuerwiderstandsdauer eines errichteten Gebäudes die maximal zulässigen Brandlasten.
Die Ermittlung der vorhandenen Brandlast erfolgt durch Aufsummieren der verschiedenen Brandlasten aus allen brennbaren Einbauten oder Einrichtungen an und im Gebäude. Für gewerblich genutzte Bauten wie Produktionsstätten und Lager können sich sehr unterschiedliche Brandlasten ergeben. Sicherheitsbeauftragte können hier ansetzen, indem sie:
- darauf achten, dass im Hinblick auf Art und Lagermenge der Umgang mit brennbaren Stoffen den Vorschriften und dem Genehmigungsstand eines Betriebs beziehungsweise Gebäudes entspricht.
- beobachten, ob Nutzungsänderungen, Erweiterungen oder allgemeine Art- und Mengenänderungen der Produkte und Güter zu einer Erhöhung der Brandlast führen.
Bei Überschreitung der zulässigen Brandlast ist eine Überprüfung des Brandschutzkonzeptes zwingend erforderlich. Die Überwachung der Begrenzung der festgelegten Brandlast und damit die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes ist unter anderem Aufgabe eines Brandschutzbeauftragten.
Brandlasten im Gebäude
Grundsätzlich ergibt es jedoch Sinn, die vorhandene Brandlast auch innerhalb der genehmigten Grenzen auf das Notwendigste zu begrenzen, um die Brandgefährdung im Unternehmen zu reduzieren. Daher sollte im Betriebsalltag die Ansammlung unnötiger Brandlasten vermieden oder diese regelmäßig beseitigt werden. Sicherheitsbeauftragte sollten dazu folgendes im Blick haben:
- Beachten von Bodenmarkierungen für Stellplätze, Verkehrswege und Sperrflächen, um eine Ansammlung von Brandlasten zu verhindern.
- Keine brennbaren Stoffe in Durchgängen, Durchfahrten und engen Höfen lagern oder abstellen, um die Bildung von Feuerbrücken zwischen Gebäuden oder Betriebsbereichen zu vermeiden.
Brandlasten in Rettungswegen
Rettungswege dienen vorrangig dem Löschangriff der Feuerwehr sowie der Rettung von Personen. Die Nutzung der Rettungswege muss im Brandfall ausreichend lange möglich sein.
Eine Brand- und Rauchentwicklung kann die Nutzbarkeit der betroffenen Rettungswege erheblich beeinträchtigen. Grundsätzlich sehen die brandschutztechnischen Anforderungen an Rettungswege daher eine Minimierung von Brandlasten vor. Hierzu regeln die baurechtlichen Vorgaben zur zulässigen Brandlast in Rettungswegen die Brennbarkeit der Baustoffe und Bauprodukte. Hieraus ergeben sich folgende To-Do-Punkte:
- Darauf achten, dass Wandbekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten sowie teilweise die Bodenbeläge in notwendigen Fluren und Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder aus einer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke bestehen.
- Weitgehendes Freihalten der Rettungswege von Brandlasten, um im Brandfall eine ausreichend lange Nutzbarkeit zu gewährleisten.
Brandlasten in Fluchtwegen
Fluchtwege dienen darüber hinaus der selbstständigen Flucht aus einem möglichen Gefahrenbereich. Sie führen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich. Als gesicherte Bereiche innerhalb von Gebäuden gelten insbesondere benachbarte Brandabschnitte und notwendige Treppenräume, in denen Personen vorübergehend vor einer unmittelbaren Gefahr geschützt sind. Jedoch kommt es im täglichen Betrieb immer wieder zu Zwischenlagerungen. Grundsätzlich gilt:
- Notwendige Treppenräume frei von Brandlasten halten, um gesicherte Bereiche innerhalb des Gebäudes zu gewährleisten.
- Keine Lagerung oder Abstellen von brennbaren Gegenständen oder Materialien in Fluchtwegen.
- Keine Aufbewahrung oder Lagerung brennbarer Gefahrstoffe in Verkehrswegen, unter anderem in Treppenräumen beziehungsweise Flucht- und Rettungswegen, da dieses zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen kann.
Brandlasten im Lager
Lager weisen durch eine hohe Lagerdichte unterschiedlicher Materialien ein hohes Brandrisiko auf. Sie beinhalten neben dem eigentlichen Lagergut häufig auch erhöhte Brandlasten aus Lagergut, Verpackungsmaterial und Lagerhilfsmitteln wie Paletten und Kleinladungsträger. Arbeiten mit Lagergütern unterschiedlichster Gefahr, Bevorratung von Verpackungen, Füllstoffen, Paletten und ähnlichem sowie Verpackungsabfälle tragen zu hohen Brandlasten bei.
Gerade im Lagerein- und ‑ausgang werden häufig eingegangene Materialien und Halbfertigerzeugnisse abgestellt oder Fertigwaren zum Versand bereitgestellt. Insofern ist folgendes zu beachten:
- Einhalten von maximalen Stapel- oder Lagerhöhen, um mögliche Brandlasten zu begrenzen.
- Vermeiden der ungeordneten Zwischenlagerung von Material, Produkten, Waren und Verpackungsmaterial.
Brandlasten durch Gefahrstoffe
Besondere Brandlasten durch entzündbare feste, flüssige oder gasförmige brennbare Stoffe erhöhen das Brandrisiko eines Betriebs deutlich. Zu den brennbaren Gefahrstoffen gehören eingestufte und gekennzeichnete Stoffe und Gemische, wie zum Beispiel entzündbare Gase, extrem‑, leichtentzündbare oder entzündbare Flüssigkeiten, feste entzündbare Stoffe und deren Stäube, aber auch selbstentzündliche Stoffe oder Stoffe, die in Berührung mit Wasser hochentzündliche Gase entwickeln.
Der Gefahrstoffbegriff umfasst jedoch auch „sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe“, die nicht kennzeichnungspflichtig sind, aus denen sich aber dennoch Brandgefährdungen ergeben können (zum Beispiel brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt 60 °C oder Feststoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind, wie Papier, Holz, Polyethylen, Polystyrol). In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte wichtig:
- Vermeiden gefährlicher Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brandgefährdungen führen können.
- Begrenzung der bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist (Tagesbedarf).
- Lagerung von brennbaren Gefahrstoffen in Arbeitsräumen nur in Kleinstmengen und auch nur, wenn sie mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
- Lagerung größerer Mengen brennbarer Gefahrstoffe nur an dafür geeigneten Orten und in geeigneten Lagereinrichtungen, zum Beispiel in Sicherheitsschränken.
- Einhalten von erforderlichen Abständen zwischen Lagerorten und zu schützenden Personen (Sicherheitsabstand) beziehungsweise zum Schutz des Lagers gegen gefährliche Einwirkungen von außen (Schutzabstand).
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Brandlasten durch Abfälle
Abfälle stellen eine hohe Brandlast dar. Inhomogene Stoffgemische innerhalb gesammelter Abfälle und Reststoffe sowie deren große Brandlast sorgen für eine hohe Brandausbreitungsgeschwindigkeit. Sicherheitsbeauftragte können durch folgende Maßnahmen die Brandlast begrenzen:
- Sachgerechte Sammlung und zeitnahe Entsorgung brennbarer Stoffe, die nicht mehr benötigt werden sowie Entfernung entleerter Behälter, Verpackungen und Transporthilfen vom Arbeitsplatz.
- Gefahrloses Auffangen an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle und Beseitigen von Flüssigkeitslachen und Staubablagerungen, die zu Brandgefährdungen führen können.
Auch wenn Abfälle im Freien gesammelt und gelagert werden, besteht aufgrund der großen Hitze und der leichten Stoffe, die auch durch Wind weitergetragen werden können, die Gefahr eines Brandübertrages auf angrenzende Gebäude.
Brandlasten im Freien
Brandlasten beschränken sich nicht nur auf Räume, die sich innerhalb eines Gebäudes befinden, sondern können auch in Außenbereichen zu einem Übergreifen des Feuers zwischen einzelnen Gebäuden führen. Dagegen zu tun ist:
- Vermeiden von Anlagerungen brennbarer Materialien im Außenbereich an Gebäuden.
- Einhalten von Mindestabständen unter Berücksichtigung der Art und Menge der Lagerung brennbarer Materialien sowie der Bausubstanz des Gebäudes.
- Lagerung unter Vordächern unter gleichen Brandschutzmaßnahmen wie innerhalb eines Gebäudes.
Brandschutzbeauftragte unterstützen
Brandlasten können sich in Abhängigkeit von Art und Nutzung eines Gebäudes, der Produktionsverfahren sowie von der Art und Menge der verwendeten oder gelagerten brennbaren Stoffe ändern. Die letztendliche Abwägung und Entscheidung zur Zulässigkeit, Art und Umfang von Brandlasten muss der Brandschutzbeauftragte anhand der konkreten Rechtsvorschriften, Genehmigungslage und Gefährdungsbeurteilung treffen.
Grundsätzlich ist eine Minimierung der Brandlasten und damit eine Reduzierung der Brandgefährdung anzustreben. Hier können ergänzend zu regelmäßigen Betriebsbegehungen durch einen Brandschutzbeauftragten auch Hinweise der Sicherheitsbeauftragten hilfreich sein, um Brandgefährdungen einschätzen und bewerten zu können.
Ziel ist es, den betrieblichen Brandschutz zum Schutz von Beschäftigten, anderen Personen und der Umwelt an betriebliche Gegebenheiten anzupassen und stetig zu verbessern.
Institut für Sicherheits- und Gefahrentraining,
1. Vorsitzender des Vereins der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e. V. (VBBD)
Brandlast
Unter der Brandlast eines Gegenstandes versteht man die Energie, die bei dessen Verbrennung frei wird. Die Brandlast aller vorhandenen brennbaren Stoffe wird auf eine bestimmte Grundfläche (in m²) oder ein bestimmtes Volumen (in m³), zum Beispiel auf eine Brandabschnittsfläche, bezogen. Sie wird mit q bezeichnet und in kWh/m³ beziehungsweise kWh/m² angegeben.