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Betrieblicher Brandschutz

Die Last mit der Brandlast
Betrieblicher Brandschutz

Betrieblicher Brandschutz
Foto: © ambrozinio - stock.adobe.com
Neben dem Auftreten von Zündquellen ist das Vorhan­den­sein von brennbaren Stof­fen ein wesentlich­er Fak­tor der Brandge­fährdung. Im Betrieb­sall­t­ag lassen sich brennbare Stoffe nicht grund­sät­zlich ver­mei­den. Zur Begren­zung der Brandge­fährdung muss im betrieblichen Brand­schutz daher stetig kon­trol­liert wer­den, an welchen Orten, in welchen Men­gen und in welchem Zus­tand brennbare Stoffe vorhan­den sind. Daran kön­nen auch die Sicher­heits­beauf­tragten mitwirken.

Sind brennbare Stoffe vorhan­den, beste­ht grund­sät­zlich die Möglichkeit ein­er Bran­dentste­hung und damit eine Gefährdung der Sicher­heit oder Gesund­heit von Beschäftigten, ander­er Per­so­n­en oder der Umwelt. Als Brennbarkeit beze­ich­net man im all­ge­meinen Sprachge­brauch die chemis­che Eigen­schaft von Stof­fen, mit dem Sauer­stoff der Luft unter Freiset­zung von Strahlungsen­ergie beziehungsweise Wärme zu reagieren und nach der Ent­flam­mung weit­er zu bren­nen, auch wenn die Zündquelle ent­fer­nt wird.

Die Menge und die Art der brennbaren Mate­ri­alien wird bau­physikalisch als Brand­last beze­ich­net. Die Brand­last­menge (Kilo­gramm), ihr Heizw­ert (MJ/kg) und das Brand­ver­hal­ten eines Mate­ri­als bee­in­flussen die Dauer und die Inten­sität eines Brandes.

Brandlast im Brandschutzkonzept

Die vorhan­dene Brand­last ist vor allem für Indus­triebaut­en von Rel­e­vanz, wenn im Brand­schutz­nach­weis beziehungsweise ‑konzept die Anforderun­gen an die Bauteile nach Abschnitt 7 der Muster-Indus­triebau-Richtlin­ie bes­timmt wer­den. Bei diesem Ver­fahren wer­den die zuläs­si­gen Brand­ab­schnitts- beziehungsweise Brand­bekämp­fungs­flächen ermit­telt und die Anforderun­gen an die tra­gen­den und aussteifend­en Bauteile festgelegt.

Diese ergeben zusam­men mit weit­eren Fak­toren die rech­ner­isch erforder­liche Feuer­wider­stands­dauer der Baukon­struk­tion. Ander­sherum begren­zt damit die vorhan­dene Feuer­wider­stands­dauer eines errichteten Gebäudes die max­i­mal zuläs­si­gen Brandlasten.

Rot­er Faden durch den Vorschriftendschungel

Die Ermit­tlung der vorhan­de­nen Brand­last erfol­gt durch Auf­sum­mieren der ver­schiede­nen Brand­las­ten aus allen brennbaren Ein­baut­en oder Ein­rich­tun­gen an und im Gebäude. Für gewerblich genutzte Baut­en wie Pro­duk­tion­sstät­ten und Lager kön­nen sich sehr unter­schiedliche Brand­las­ten ergeben. Sicher­heits­beauf­tragte kön­nen hier anset­zen, indem sie:

  • darauf acht­en, dass im Hin­blick auf Art und Lager­menge der Umgang mit brennbaren Stof­fen den Vorschriften und dem Genehmi­gungs­stand eines Betriebs beziehungsweise Gebäudes entspricht.
  • beobacht­en, ob Nutzungsän­derun­gen, Erweiterun­gen oder all­ge­meine Art- und Men­genän­derun­gen der Pro­duk­te und Güter zu ein­er Erhöhung der Brand­last führen.

Bei Über­schre­itung der zuläs­si­gen Brand­last ist eine Über­prü­fung des Brand­schutzkonzeptes zwin­gend erforder­lich. Die Überwachung der Begren­zung der fest­gelegten Brand­last und damit die Ein­hal­tung des genehmigten Brand­schutzkonzeptes ist unter anderem Auf­gabe eines Brandschutzbeauftragten.

 

Betrieblicher Brandschutz: Brandlasten in Fluchtwegen beschleunigen die Brandausbreitung und gefährden Personen durch frühe Rauchentwicklung
Brand­las­ten in Fluchtwe­gen beschle­u­ni­gen die Bran­daus­bre­itung und gefährden Per­so­n­en durch frühe Rauchen­twick­lung.
Foto: © Chris­t­ian Müller — stock.adobe.com

Brandlasten im Gebäude

Grund­sät­zlich ergibt es jedoch Sinn, die vorhan­dene Brand­last auch inner­halb der genehmigten Gren­zen auf das Notwendig­ste zu begren­zen, um die Brandge­fährdung im Unternehmen zu reduzieren. Daher sollte im Betrieb­sall­t­ag die Ansamm­lung unnötiger Brand­las­ten ver­mieden oder diese regelmäßig beseit­igt wer­den. Sicher­heits­beauf­tragte soll­ten dazu fol­gen­des im Blick haben:

  • Beacht­en von Boden­markierun­gen für Stellplätze, Verkehr­swege und Sper­rflächen, um eine Ansamm­lung von Brand­las­ten zu verhindern.
  • Keine brennbaren Stoffe in Durchgän­gen, Durch­fahrten und engen Höfen lagern oder abstellen, um die Bil­dung von Feuer­brück­en zwis­chen Gebäu­den oder Betrieb­s­bere­ichen zu vermeiden.

Brandlasten in Rettungswegen

Ret­tungswege dienen vor­rangig dem Löschangriff der Feuer­wehr sowie der Ret­tung von Per­so­n­en. Die Nutzung der Ret­tungswege muss im Brand­fall aus­re­ichend lange möglich sein.

Eine Brand- und Rauchen­twick­lung kann die Nutzbarkeit der betrof­fe­nen Ret­tungswege erhe­blich beein­trächti­gen. Grund­sät­zlich sehen die brand­schutztech­nis­chen Anforderun­gen an Ret­tungswege daher eine Min­imierung von Brand­las­ten vor. Hierzu regeln die bau­rechtlichen Vor­gaben zur zuläs­si­gen Brand­last in Ret­tungswe­gen die Brennbarkeit der Baustoffe und Baupro­duk­te. Hier­aus ergeben sich fol­gende To-Do-Punkte:

  • Darauf acht­en, dass Wand­bek­lei­dun­gen, Putze, Dämm­stoffe, Unter­deck­en und Ein­baut­en sowie teil­weise die Boden­beläge in notwendi­gen Fluren und Trep­pen­räu­men aus nicht­brennbaren Baustof­fen oder aus ein­er Bek­lei­dung aus nicht­brennbaren Baustof­fen in aus­re­ichen­der Dicke bestehen.
  • Weit­ge­hen­des Frei­hal­ten der Ret­tungswege von Brand­las­ten, um im Brand­fall eine aus­re­ichend lange Nutzbarkeit zu gewährleisten.

 

Betrieblicher Brandschutz: Durch die stetige Ein- und Auslagerung von möglicherweise brennbaren Materialien, deren Verpackungen und Transporthilfen ändern sich die Brandlasten im Lagerbereich ständig
Durch die stetige Ein- und Aus­lagerung von möglicher­weise brennbaren Mate­ri­alien, deren Ver­pack­un­gen und Trans­porthil­fen ändern sich die Brand­las­ten im Lager­bere­ich ständig.
Foto: © indus­trieblick — stock.adobe.com

Brandlasten in Fluchtwegen

Fluchtwege dienen darüber hin­aus der selb­st­ständi­gen Flucht aus einem möglichen Gefahren­bere­ich. Sie führen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bere­ich. Als gesicherte Bere­iche inner­halb von Gebäu­den gel­ten ins­beson­dere benach­barte Brand­ab­schnitte und notwendi­ge Trep­pen­räume, in denen Per­so­n­en vorüberge­hend vor ein­er unmit­tel­baren Gefahr geschützt sind. Jedoch kommt es im täglichen Betrieb immer wieder zu Zwis­chen­lagerun­gen. Grund­sät­zlich gilt:

  • Notwendi­ge Trep­pen­räume frei von Brand­las­ten hal­ten, um gesicherte Bere­iche inner­halb des Gebäudes zu gewährleisten.
  • Keine Lagerung oder Abstellen von brennbaren Gegen­stän­den oder Mate­ri­alien in Fluchtwegen.
  • Keine Auf­be­wahrung oder Lagerung brennbar­er Gefahrstoffe in Verkehr­swe­gen, unter anderem in Trep­pen­räu­men beziehungsweise Flucht- und Ret­tungswe­gen, da dieses zu ein­er Gefährdung der Beschäftigten oder ander­er Per­so­n­en führen kann.

Brandlasten im Lager

Lager weisen durch eine hohe Lagerdichte unter­schiedlich­er Mate­ri­alien ein hohes Bran­drisiko auf. Sie bein­hal­ten neben dem eigentlichen Lagergut häu­fig auch erhöhte Brand­las­ten aus Lagergut, Ver­pack­ungs­ma­te­r­i­al und Lager­hil­f­s­mit­teln wie Palet­ten und Klein­ladungsträger. Arbeit­en mit Lagergütern unter­schiedlich­ster Gefahr, Bevor­ratung von Ver­pack­un­gen, Füll­stof­fen, Palet­ten und ähn­lichem sowie Ver­pack­ungsabfälle tra­gen zu hohen Brand­las­ten bei.

Ger­ade im Lagere­in- und ‑aus­gang wer­den häu­fig einge­gan­gene Mate­ri­alien und Halbfer­tigerzeug­nisse abgestellt oder Fer­tig­waren zum Ver­sand bere­it­gestellt. Insofern ist fol­gen­des zu beachten:

  • Ein­hal­ten von max­i­malen Stapel- oder Lager­höhen, um mögliche Brand­las­ten zu begrenzen.
  • Ver­mei­den der unge­ord­neten Zwis­chen­lagerung von Mate­r­i­al, Pro­duk­ten, Waren und Verpackungsmaterial.

 

Betrieblicher Brandschutz: Brandlasten durch entzündbare brennbare Stoffe erhöhen das betriebliche Brandrisiko
Brand­las­ten durch entzünd­bare brennbare Stoffe erhöhen das betriebliche Bran­drisiko.
Foto: © .shock — stock.adobe.com

Brandlasten durch Gefahrstoffe

Beson­dere Brand­las­ten durch entzünd­bare feste, flüs­sige oder gas­för­mige brennbare Stoffe erhöhen das Bran­drisiko eines Betriebs deut­lich. Zu den brennbaren Gefahrstof­fen gehören eingestufte und gekennze­ich­nete Stoffe und Gemis­che, wie zum Beispiel entzünd­bare Gase, extrem‑, leich­t­entzünd­bare oder entzünd­bare Flüs­sigkeit­en, feste entzünd­bare Stoffe und deren Stäube, aber auch selb­stentzündliche Stoffe oder Stoffe, die in Berührung mit Wass­er hochentzündliche Gase entwickeln.

Der Gefahrstoff­be­griff umfasst jedoch auch „son­stige gefährliche chemis­che Arbeitsstoffe“, die nicht kennze­ich­nungspflichtig sind, aus denen sich aber den­noch Brandge­fährdun­gen ergeben kön­nen (zum Beispiel brennbare Flüs­sigkeit­en mit einem Flamm­punkt 60 °C oder Fest­stoffe, die erfahrungs­gemäß brennbar sind, wie Papi­er, Holz, Poly­ethylen, Poly­sty­rol). In diesem Zusam­men­hang sind fol­gende Punk­te wichtig:

  • Ver­mei­den gefährlich­er Men­gen oder Konzen­tra­tio­nen von Gefahrstof­fen, die zu Brandge­fährdun­gen führen können.
  • Begren­zung der bei Tätigkeit­en am Arbeit­splatz vorhan­de­nen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fort­gang der Tätigkeit­en erforder­lich ist (Tages­be­darf).
  • Lagerung von brennbaren Gefahrstof­fen in Arbeit­sräu­men nur in Kle­in­st­men­gen und auch nur, wenn sie mit dem Schutz der Beschäftigten vere­in­bar ist.
  • Lagerung größer­er Men­gen brennbar­er Gefahrstoffe nur an dafür geeigneten Orten und in geeigneten Lagere­in­rich­tun­gen, zum Beispiel in Sicherheitsschränken.
  • Ein­hal­ten von erforder­lichen Abstän­den zwis­chen Lagerorten und zu schützen­den Per­so­n­en (Sicher­heitsab­stand) beziehungsweise zum Schutz des Lagers gegen gefährliche Ein­wirkun­gen von außen (Schutz­ab­stand).

Onli­ne­sem­i­nar: Grund­la­gen des Brand- und Explosionsschutzes

Brandlasten durch Abfälle

Abfälle stellen eine hohe Brand­last dar. Inho­mo­gene Stof­fgemis­che inner­halb gesam­melter Abfälle und Rest­stoffe sowie deren große Brand­last sor­gen für eine hohe Bran­daus­bre­itungs­geschwindigkeit. Sicher­heits­beauf­tragte kön­nen durch fol­gende Maß­nah­men die Brand­last begrenzen:

  • Sachgerechte Samm­lung und zeit­na­he Entsorgung brennbar­er Stoffe, die nicht mehr benötigt wer­den sowie Ent­fer­nung entleert­er Behäl­ter, Ver­pack­un­gen und Trans­porthil­fen vom Arbeitsplatz.
  • Gefahrlos­es Auf­fan­gen an ihrer Aus­tritts- oder Entste­hungsstelle und Beseit­i­gen von Flüs­sigkeit­slachen und Staubablagerun­gen, die zu Brandge­fährdun­gen führen können.

Auch wenn Abfälle im Freien gesam­melt und gelagert wer­den, beste­ht auf­grund der großen Hitze und der leicht­en Stoffe, die auch durch Wind weit­er­ge­tra­gen wer­den kön­nen, die Gefahr eines Brandüber­trages auf angren­zende Gebäude.

 

Betrieblicher Brandschutz: Ansammlungen brennbarer Abfälle sind aufgrund ihrer Beschaffenheit und Durchmischung besondere Brandlasten, die leicht vermieden werden können
Ansamm­lun­gen brennbar­er Abfälle sind auf­grund ihrer Beschaf­fen­heit und Durch­mis­chung beson­dere Brand­las­ten, die leicht ver­mieden wer­den kön­nen.
Foto: © ifiS­tu­dio — stock.adobe.com

Brandlasten im Freien

Brand­las­ten beschränken sich nicht nur auf Räume, die sich inner­halb eines Gebäudes befind­en, son­dern kön­nen auch in Außen­bere­ichen zu einem Über­greifen des Feuers zwis­chen einzel­nen Gebäu­den führen. Dage­gen zu tun ist:

  • Ver­mei­den von Anlagerun­gen brennbar­er Mate­ri­alien im Außen­bere­ich an Gebäuden.
  • Ein­hal­ten von Min­destab­stän­den unter Berück­sich­ti­gung der Art und Menge der Lagerung brennbar­er Mate­ri­alien sowie der Bausub­stanz des Gebäudes.
  • Lagerung unter Vordäch­ern unter gle­ichen Brand­schutz­maß­nah­men wie inner­halb eines Gebäudes.

Brandschutzbeauftragte unterstützen

Brand­las­ten kön­nen sich in Abhängigkeit von Art und Nutzung eines Gebäudes, der Pro­duk­tionsver­fahren sowie von der Art und Menge der ver­wen­de­ten oder gelagerten brennbaren Stoffe ändern. Die let­z­tendliche Abwä­gung und Entschei­dung zur Zuläs­sigkeit, Art und Umfang von Brand­las­ten muss der Brand­schutzbeauf­tragte anhand der konkreten Rechtsvorschriften, Genehmi­gungslage und Gefährdungs­beurteilung treffen.

Grund­sät­zlich ist eine Min­imierung der Brand­las­ten und damit eine Reduzierung der Brandge­fährdung anzus­treben. Hier kön­nen ergänzend zu regelmäßi­gen Betrieb­s­bege­hun­gen durch einen Brand­schutzbeauf­tragten auch Hin­weise der Sicher­heits­beauf­tragten hil­fre­ich sein, um Brandge­fährdun­gen ein­schätzen und bew­erten zu können.

Ziel ist es, den betrieblichen Brand­schutz zum Schutz von Beschäftigten, anderen Per­so­n­en und der Umwelt an betriebliche Gegeben­heit­en anzu­passen und stetig zu verbessern.


Autor: Lars Oliv­er Laschinsky
Insti­tut für Sicher­heits- und Gefahrentraining,
1. Vor­sitzen­der des Vere­ins der Brand­schutzbeauf­tragten in Deutsch­land e. V. (VBBD)
 
Foto: pri­vat

Brandlast

Unter der Brand­last eines Gegen­standes ver­ste­ht man die Energie, die bei dessen Ver­bren­nung frei wird. Die Brand­last aller vorhan­de­nen brennbaren Stoffe wird auf eine bes­timmte Grund­fläche (in m²) oder ein bes­timmtes Vol­u­men (in m³), zum Beispiel auf eine Brand­ab­schnitts­fläche, bezo­gen. Sie wird mit q beze­ich­net und in kWh/m³ beziehungsweise kWh/m² angegeben.

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