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Gefahr im Schwimmbad: schwerer Unfall durch Chlorgasaustritt

Gefahr im Schwimmbad
Schwerer Unfall durch Chlorgasaustritt

Schwerer Unfall durch Chlorgasaustritt
Foto: © Goffkein - stock.adobe.com
Der Gesund­heitss­chutz spielt in einem öffentlichen Schwimm­bad eine sehr große Rolle. Deshalb muss das Wass­er regelmäßig desin­fiziert wer­den. Dazu wird immer noch haupt­säch­lich gas­för­miges Chlor aus Flaschen­bat­te­rien ver­wen­det. Dieses Desin­fek­tionsver­fahren birgt bei unsachgemäßer Hand­habung jedoch große Gefahren. Ins­beson­dere beim regelmäßi­gen Flaschen­wech­sel kann es zu unkon­trol­liertem Chlor­gasaus­tritt und damit zu schw­eren Unfällen kommen.

In Deutsch­land gibt es mehr als 6.700 Hallen- und Freibäder. Durch die Badegäste und bei Freibädern zusät­zlich durch ihre natür­liche Umge­bung kön­nen in unter­schiedlichem Maß Verun­reini­gun­gen und Keime in das Bade­wass­er gelangen.

Um einen größt­möglichen Schutz vor Ansteck­un­gen zu erre­ichen, muss das Wass­er der Beck­en deshalb regelmäßig auf­bere­it­et und dabei auch desin­fiziert wer­den. Die vorgegebe­nen Desin­fek­tionsver­fahren basieren auf der Ver­wen­dung von Chlor in unter­schiedlich­er Aufbereitungsform.

Viele Vorfälle an Flaschenanlagen

Eine Erhe­bung des DGUV-Sachge­bi­etes „Bäder“ hat ergeben, dass es im Zeitraum 2010 bis 2016 zu 187 Chlor­gas-Freiset­zun­gen kam. Ins­beson­dere bei der Ver­wen­dung von Chlor­gas aus Flaschenan­la­gen gab es in über 50 Prozent der Fälle Verletzte.

Diese hohe Zahl erk­lärt sich auch daraus, dass die Ein­leitung von gas­för­migem Chlor aus Flaschen­bat­te­rien in das Wass­er immer noch das Hauptver­fahren zur Desin­fek­tion des Bade­wassers darstellt. Bei diesem Ver­fahren müssen die Beschäftigten in den Bädern die Flaschen regelmäßig wech­seln. Durch Fehler im Ablauf kommt es dabei zu den meis­ten Freisetzungen.

Chlor in gas­för­migem Zus­tand wird im GHS-Sys­tem mit fol­gen­den H‑Sätzen eingestuft:

  • H 270 Kann Brand verur­sachen oder ver­stärken; Oxidationsmittel
  • H 280 Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwär­mung explodieren
  • H 330 Lebens­ge­fahr bei Einatmen
  • H 315 Verur­sacht Hautreizungen
  • H 319 Verur­sacht schwere Augenreizungen
  • H 410 Sehr giftig für Wasseror­gan­is­men, mit langfristiger Wirkung

Ins­beson­dere die H‑Sätze H330 und H 319 sind ursäch­lich für die schw­eren Ver­let­zun­gen. Aus diesem Grund wurde Chlor­gas im Ersten Weltkrieg auch als erster chemis­ch­er Kampf­stoff eingesetzt.

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Die Desin­fek­tion von Schwimm­beck­en durch Chlor­ga­sein­leitun­gen aus Flaschen­bat­te­rien ist immer noch weit ver­bre­it­et.
Foto: © Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schappmann

Azubi erleidet Verätzung

In einem Schwimm­bad sollte eine Flasche in der Chlor­gas-Anlage gewech­selt wer­den. Der auf­sicht­führende Bade­meis­ter beauf­tragte einen Auszu­bilden­den mit dieser Auf­gabe. Dazu erk­lärte er ihm den vorgegebe­nen Ablauf, den der Azu­bi entsprechend durch­führte. Beim Lösen der Ver­schraubung des Flaschen­ven­tils von der Gasleitung drang jedoch Rest­gas aus, was eine Verätzung der Atemwege des Auszu­bilden­den bewirkte.

Die Gaswarnein­rich­tung schlug sofort an. Sie löste die Bereg­nung und damit das Nieder­schla­gen des Gas­nebels aus. Der ver­ant­wortliche Bade­meis­ter war zu diesem Zeit­punkt nicht im Flaschen­raum. Die sofort alarmierte Feuer­wehr neu­tral­isierte das weit­er aus der Flasche aus­tre­tende Chlor­gas, der Ret­tungs­di­enst ver­sorgte den Verunfallten.

Die Unfallursachen

Die von der staatlichen Auf­sichts­be­hörde durchge­führte Unfal­lun­ter­suchung ergab, dass ein nicht voll­ständig geschlossenes Flaschen­ven­til an der Druck­gas­flasche Ursache für den Gasaus­tritt war. Weit­er­hin stellte die Behörde fest, dass der mit dem Flaschen­wech­sel beauf­tragte Auszu­bildende noch unter 18 Jahren alt war und keine Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung bei der Aus­führung der Arbeit­en benutzt hatte.

Durch die Befra­gung der ver­ant­wortlichen Führungskräfte sowie des Bade­meis­ters, der den Flaschen­wech­sel beauf­tragt hat­te, kam im Rah­men der weit­eren Unter­suchun­gen her­aus, dass gegen wesentliche Vor­gaben des Arbeitss­chutzes ver­stoßen wurde.

So hätte der Flaschen­wech­sel nur nach Ein­weisung des Auszu­bilden­den durch den ver­ant­wortlichen Bade­meis­ter sowie nach Bere­it­stel­lung und unter Benutzung der erforder­lichen PSA – in diesem Fall Vol­latem­schutz­maske mit Chlor­fil­ter und Schutzhand­schuhen – durch den Auszu­bilden­den und die Auf­sicht durchge­führt wer­den dürfen.

Die Ein­weisung hätte anhand der Betrieb­san­weisung zum Flaschen­wech­sel und unter beson­derem Hin­weis auf die Gefahr durch Chlor­gas vor Beginn der Tätigkeit aktenkundig erfol­gen müssen. Zudem hät­ten eine aus­sagekräftige Gefährdungs­beurteilung und ein aktueller Not­fallplan „Chlor­gasaus­tritt“ vor­liegen müssen.

Bußgelder für drei Personen

Warum der zunächst mitan­we­sende, auf­sicht­führende Bade­meis­ter falsch gehan­delt hat, kon­nte nicht ein­deutig gek­lärt wer­den. Durch die zuständi­ge Auf­sichts­be­hörde wurde die Besei­t­i­gung der Män­gel im Rah­men ein­er Anord­nung vorgegeben und gegen die ver­ant­wortlichen Per­so­n­en des Schwimm­bads – den Bade­meis­ter, den Leit­er des Schwimm­bads und den Pro­jek­tver­ant­wortlichen als Betrieb­sleit­er – Bußgelder in unter­schiedlichen Höhen verhängt.

Einsatz von Restdrucksicherungen

Wie hätte der Unfall ver­hin­dert wer­den kön­nen? Die kon­se­quente Beach­tung der organ­isatorischen Schutz­maß­nah­men durch eine aktuellen Gefährdungs­beurteilung, eine Betrieb­san­weisung und einen Not­fallplan sowie eine entsprechende Unter­weisung des Verun­fall­ten allein hätte dies nicht ver­mocht. Eine Grund­lage hier­für bietet die Infor­ma­tion des Sachge­bi­etes Bäder in der DGUV: FBWoGes-004 „Die Gefahr eines Chlor­gasaus­trittes bei einem Flaschen­wech­sel in Bäderbetrieben“.

Hier wird auch auf den Ein­satz von Rest­druck­sicherun­gen in beste­hen­den Chlor­gas-Anla­gen gemäß der Neuau­flage der DIN 19606 hingewiesen. Auch die Bere­it­stel­lung und vor allem Benutzung der Per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tung hätte den Chlor­gasaus­tritt nicht ver­hin­dern kön­nen, aber zumin­d­est die Fol­gen für den Verunfallten.

Ungefährlicheres Verfahren

Die beste Schutz­maß­nahme bestünde jedoch in der Umstel­lung des Desin­fek­tionsver­fahrens auf ein anderes, weit weniger gefährlich­es Ver­fahren: die Elek­trol­yse-Desin­fek­tion des Schwimm­bad­wassers. Hier­bei wird das notwendi­ge Chlor durch den Ein­satz der Elek­trol­yse von Natri­umhypochlo­rid-Lösung erzeugt.


Autor: Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schappmann
Sicher­heitsin­ge­nieur VDSI
SIMEBU Thürin­gen GmbH
 
Foto: © Foto­stu­dio City Col­or Mun­schke, Weimar

Weiterführende Informationen und Quellen

  • Gefahrstof­fverord­nung
  • TRGS 745 Orts­be­wegliche Druck­gas­be­häl­ter – Füllen, Bere­i­thal­ten, inner­be­triebliche Beförderung, Entleeren. Aus­gabe: Feb­ru­ar 2016. GMBl 2016 S. 256–314 (inhalts­gle­ich: TRBS 3145)
  • DGUV Regel 107–001 „Betrieb von Bädern“, 2018.08
  • DGUV Infor­ma­tion 207–018 „Beurteilung von Gefährdun­gen und Belas­tun­gen am Arbeit­splatz in Bäder­be­trieben“, 2018.10
  • DGUV Infor­ma­tion 207–023 „Prüfliste für Chlorung­sein­rich­tun­gen unter Ver­wen­dung von Chlor­gas und deren Auf­stel­lungsräume in Bädern“, 2020.05
  • FBWoGes-004 „Die Gefahr eines Chlor­gasaus­trittes bei einem Flaschen­wech­sel in Bäder­be­trieben“, 2021.11
  • DGUV Fach­bere­ich Gesund­heitss­chutz und Wohlfahrt­spflege – Sachge­bi­et Bäder: Abschluss­bericht „Doku­men­ta­tion von Ursachen der Chlor­gas­freiset­zung in Schwimm­bädern“, Stand: 5.5.2017
  • Köh­ler, Uta: „Ersatzstoff­suche zu Chlor­gas­flaschen­wech­sel zur Desin­fek­tion von Schwimm­bad­wass­er am Beispiel von Elek­trol­y­sean­la­gen in Bädern“, in: „sich­er ist sich­er“, Heft 7–8/2022, S. 322, Erich Schmidt Verlag

Stellungnahme

Zum Artikel „Schw­er­er Unfall durch Chlor­gasaus­tritt“ in Sicher­heits­beauf­tragter 5/2023 erre­ichte uns fol­gende Stel­lung­nahme von Dipl.-Ing. Franz Ste­fan Schlageter, Auf­sichtsper­son, DGUV Sachge­bi­et Bäder:

„Im Artikel wur­den direkt oder indi­rekt Aus­sagen getrof­fen, die sich, teils in direk­tem Bezug, teils durch Nen­nung in der Quel­len­liste, auf Schriften des DGUV Sachge­bi­ets Bäder beziehen, inhaltlich jedoch von diesen abwe­ichen. Diese wer­den wie fol­gt korrigiert:

Die Desin­fek­tion durch Chlor­gas­dosier­an­la­gen ist sicher

Im Artikel heißt es: „Eine Erhe­bung des DGUV-Sachge­bi­etes „Bäder“ hat ergeben, dass es im Zeitraum 2010 bis 2016 zu 187 Chlor­gas-Freiset­zun­gen kam. Ins­beson­dere bei der Ver­wen­dung von Chlor­gas aus Flaschenan­la­gen gab es in über 50 Prozent der Fälle Ver­let­zte.“ Als Quelle wurde der Abschluss­bericht „Doku­men­ta­tion von Ursachen der Chlor­gas­freiset­zung in Schwimm­bädern“ des DGUV Sachge­bi­ets Bäder, Stand: 05.05.2017, genannt.

Es gab jedoch nicht bei 50%, son­dern nur bei 25% der unter­sucht­en Fälle bei Chlor­gas­dosier­an­la­gen Ver­let­zte. Im Bericht wur­den ins­ge­samt 198 Ereignisse untersucht.

  • 108 (55 %) davon ereigneten sich bei Ver­fahren zur Desin­fek­tion von Schwimm­bad­beck­en­wass­er unter Ver­wen­dung von Chlorgas
  • 49 (25 %) fan­den bei der Desin­fek­tion unter Ver­wen­dung von Chlorungs-Chemikalien statt.

Von den 91 Ereignis­sen, nach denen Per­so­n­en ver­let­zt bzw. medi­zinisch unter­sucht wur­den, waren

  • 23 (25 %) auf Chlor­gas­desin­fek­tionsver­fahren und
  • 39 (43 %) auf den Ein­satz von Chlorungschemikalien

zurück­zuführen. Im All­ge­meinen stellt die Desin­fek­tion unter Ver­wen­dung von Chlor­gas in Vol­l­vaku­umdesin­fek­tion­san­la­gen ein sicheres Ver­fahren dar. Die Aus­sage im Artikel: „Die beste Schutz­maß­nahme bestünde jedoch in der Umstel­lung des Desin­fek­tionsver­fahrens auf ein anderes, weit weniger gefährlich­es Ver­fahren: die Elek­trol­yse-Desin­fek­tion des Schwimm­bad­wassers“ ist im All­ge­meinen und in Bezug auf den dargestell­ten Fall nicht zutr­e­f­fend. Im dargestell­ten Unfall waren die Ursachen im Wesentlichen auf eine unzure­ichende Arbeitss­chutz-Organ­i­sa­tion zurück­zuführen. Er ist damit den Fällen zuzuord­nen, die nicht abhängig vom ange­wandten Desin­fek­tionsver­fahren sind. Alle üblichen Desin­fek­tionsver­fahren sind hin­re­ichend sich­er. Die Wahl des Ver­fahrens hängt wesentlich von den spez­i­fis­chen Para­me­tern der jew­eili­gen Desin­fek­tion­sauf­gabe ab.

Hin­weis auf den Ein­satz von Restdrucksicherungen

Im Artikel heißt es unter der Zwis­chenüber­schrift „Ein­satz von Rest­druck­sicherun­gen“: „Wie hätte der Unfall ver­hin­dert wer­den kön­nen? Die kon­se­quente Beach­tung der organ­isatorischen Schutz­maß­nah­men durch eine aktuelle Gefährdungs­beurteilung, eine Betrieb­san­weisung und einen Not­fallplan sowie eine entsprechende Unter­weisung des Verun­fall­ten allein hätte dies nicht ver­mocht. Eine Grund­lage hier­für bietet die Infor­ma­tion des Sachge­bi­etes Bäder in der DGUV: FBWoGes-004 „Die Gefahr eines Chlor­gasaus­trittes bei einem Flaschen­wech­sel in Bäder­be­trieben“. Hier wird auch auf den Ein­satz von Rest­druck­sicherun­gen in beste­hen­den Chlor­gas-Anla­gen gemäß der Neuau­flage der DIN 19606 hingewiesen. Auch die Bere­it­stel­lung und vor allem Benutzung der Per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tung hätte den Chlor­gasaus­tritt nicht ver­hin­dern kön­nen, aber zumin­d­est die Fol­gen für den Verunfallten.“

Hier wird der falsche Ein­druck erweckt, der Ein­satz ein­er Rest­druck­sicherung sei geeignet, eine Chlor­gas­freiset­zung wie im beschriebe­nen Fall zu ver­hin­dern. In den Veröf­fentlichun­gen des DGUV Sachge­bi­ets Bäder

  • Fach­bere­ich aktuell: FBWoGes-004 „Die Gefahr eines Chlor­gasaus­trittes bei einem Flaschen­wech­sel in Bäderbetrieben“
  • Artikel: „Rest­druck­sicherung in Chlor­gasan­la­gen, Sicher­heits­gewinn oder Gefährdung? Sachge­bi­et Bäder, Stand: 19.04.2022“

heißt es dazu: Mit dem Ein­satz ein­er sog. Rest­druck­sicherung kann die Anschlus­sleitung zwis­chen Flaschen­ven­til und Rest­druck­ven­til nicht evakuiert wer­den. Ein Chlor­gasaus­tritt beim Flaschen­wech­sel ist daher unver­mei­dlich. Der als Stand der Tech­nik etablierte Schutz des Vol­l­vaku­um­be­triebs wird für die Anschlus­sleitung somit aufgegeben. Dies wider­spricht dem geset­zlichen Min­imierungs­ge­bot aus der Gefahrstof­fverord­nung (§ 7 (4) Gef­Stof­fV). Der Wech­sel von Chlor­gas­be­häl­tern sollte immer im Unter­druck stat­tfind­en. Die sog. Rest­druck­sicherung entspricht nicht den Anforderun­gen der Arbeitssicherheit.

Schlussfol­gerung aus dem dargestell­ten Unfall

Im dargestell­ten Unfall trat Chlor­gas aus, weil ein Ven­til nicht geschlossen wurde. Es wird u.a. auf eine fehlende Ein­weisung, die fehlende PSA und einen fehlen­den Chlor­gasalarm­plan hingewiesen. Der Unfall ist daher ungeeignet, die Aus­sage: „Die beste Schutz­maß­nahme bestünde jedoch in der Umstel­lung des Desin­fek­tionsver­fahrens auf ein anderes, weit weniger gefährlich­es Ver­fahren: die Elek­trol­yse-Desin­fek­tion des Schwimm­bad­wassers. Hier­bei wird das notwendi­ge Chlor durch den Ein­satz der Elek­trol­yse von Natri­umhypochlo­rid-Lösung erzeugt“ zu stützen. Ursäch­lich waren in diesem Falle offen­bar nicht die Art des Desin­fek­tionsver­fahrens, son­dern die Ver­stöße „gegen wesentliche Vor­gaben des Arbeitsschutzes“.

Alle genan­nten Schriften des DGUV Sachge­bi­ets Bäder ste­hen unter https://www.dguv.de/de/praevention/fachbereiche_dguv/gesund_wohlfahrt/sg-baeder/index.jsp zum Abruf bereit.“

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