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Hand-/Hautschutzmaßnahmen in der Praxis

Organisation persönlicher Schutzmaßnahmen Teil 2
Hand-/Hautschutzmaßnahmen in der Praxis

Hand-/Hautschutzmaßnahmen in der Praxis
Foto:Aintschie - Fotolia.com
Die geeignete Auswahl von Schutzhand­schuhen und Haut­mit­teln ist wesentlich für die Ver­hin­derung des Kon­tak­tes mit Schad­stof­fen und deshalb für die Sicher­heit und den Gesund­heitss­chutz der Arbeit­nehmer wichtig. Dies fällt in der Prax­is nicht immer leicht. Grund­sät­zlich­es und Hin­weise zur Umset­zung in der Prax­is liefert Teil 2 des Beitrags.

Frank Zuther

Bei fol­gen­den Tätigkeit­en müssen grund­sät­zlich – auch ohne Gefahren­sym­bole – Hand-/Hautschutz­maß­nah­men getra­gen werden:
  • wenn bei Arbeit­en im feucht­en Milieu mit der ver­mehrten Auf­nahme von Schad­stof­fen durch die gequol­lene Horn­schicht gerech­net wer­den muss,
  • wenn mit ent­fet­ten­den Sub­stanzen gear­beit­et wird (z.B. Reini­gungsmit­tel, Tenside),
  • wenn mit Kraft­stof­fen (Otto­ben­zin), Frostschutzmit­teln, Brems­flüs­sigkeit­en, Kühlschmier­stof­fen gear­beit­et wird,
  • wenn die Abwaschbarkeit von Ver­schmutzung erle­ichtert wird,
  • wenn ein­er spez­i­fis­chen Haut­be­las­tung durch abges­timmte Hautschutzmit­tel begeg­net wer­den kann,
  • wenn UV-Strahlung zu Hautschä­den führen kann,
  • wenn der Ein­satz von Hand­schuhen nicht möglich (Fin­ger­fer­tigkeit, Fein­füh­ligkeit) oder nicht erlaubt ist (rotierende Maschinen).
Bei geringer Gefährdung (z.B. Gefahren­sym­bol Xi) soll­ten Hautschutzmit­tel als Basiss­chutz einge­set­zt wer­den. Dies ist bei Stof­fen mit fol­gen­den Risiko-Sätzen (kle­in­flächiger und kurzfristiger Kon­takt) der Fall:
  • R 21 = Gesund­heitss­chädlich bei Berührung mit der Haut
  • R 38 = Reizt die Haut
  • R 66 = Wieder­holter Kon­takt kann zu spröder oder ris­siger Haut führen
Immer wieder sollte dargestellt wer­den, dass Hautschutzmit­tel keine „flüs­si­gen Hand­schuhe“ sind. Sie kön­nen den Kon­takt mit Schad­stof­fen nicht voll­ständig unterbinden! Erfol­gt ein Kon­takt der Haut mit Arbeitsstof­fen, die eine nur geringe Gefährdung darstellen, so sollte der Arbeitsstoff auch bei vorheriger Anwen­dung von Hautschutzmit­teln rasch abge­waschen und der Hautschutz erneut werden.
Hautschutzmit­tel kön­nen Schutzhand­schuhe nicht erset­zen, z.B. beim Umgang mit Säuren, Lau­gen oder organ­is­chen Lösungsmit­teln. Bei Gefahren­sym­bol­en wie „T“ (giftig) oder „C“ (ätzend) müssen – wenn nicht Sub­sti­tu­tion, tech­nis­che oder organ­isatorische Maß­nah­men greifen kön­nen – geeignete Schutzhand­schuhe getra­gen wer­den. Dies ist ins­beson­dere bei fol­gen­den Stof­fen der Fall:
  • Hautre­sorp­tive Gefahrstoffe mit sys­temis­ch­er Wirkung (v.a. Gefahrstoffe mit erwiesen­er kreb­serzeu­gen­der, erbgut‑, fortpflanzungs- und fruchtschädi­gen­der Wirkung, vgl. TRGS 900, TRGS 903, TRGS 902)
  • Hautre­sorp­tive Gefahrstoffe, für die keine aus­re­ichen­den Erfahrun­gen über die Schädi­gung in Abhängigkeit von Menge und/oder Kon­takt beste­ht (vgl. TRGS 150 – medi­zinis­chen Beurteilung)
  • Gefahrstoffe, die die Haut direkt schädi­gen oder sen­si­bil­isieren, da für diese Stoffe eine Gren­zkonzen­tra­tion, ober­halb der­er die Haut geschädigt/sensibilisiert wird, nicht definiert wer­den kann.
Erfol­gre­ich­er Gesundheitsschutz
Ein entschei­den­der Fak­tor für die effek­tive und erfol­gre­iche Umset­zung ein­er geeigneten Schutz­maß­nahme ist deren Akzep­tanz bei den Mitar­beit­ern. Dies bedeutet, den berechtigten Forderung der Anwen­der – so viel Schutz wie nötig, so wenig per­sön­liche Ein­schränkung wie möglich – opti­mal gerecht zu wer­den, wobei jedoch immer deut­lich gemacht wer­den sollte, dass ein geeigneter Schutzhand­schuh zwar die Bewe­gung und das Tast­ge­fühl ein­schränkt, dafür aber vor dem schützt, was wir mit unseren Sin­nesor­ga­nen oft nicht wahrnehmen kön­nen: den Gefahrstoff.
Hier ist oft­mals der direk­te Vorge­set­zte gefordert, der sein Team nicht nur zum Tra­gen der per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen motivieren muss, son­dern auch die Ein­hal­tung der Vorschriften zu kon­trol­lieren hat. Mit der Auswahl und der Bere­it­stel­lung geeigneter Schutzaus­rüs­tun­gen enden die Arbeit und Auf­gabe der Ver­ant­wortlichen nicht.
Bere­it­stel­lung von Schutzhand­schuhen und Hautmitteln
Der Arbeit­ge­ber hat die hygien­is­chen und organ­isatorischen Voraus­set­zun­gen zur Durch­führung der Hand-/Hautschutz­maß­nah­men sicherzustellen.
Haut­mit­tel wer­den meis­tens in Tuben oder Spendern ange­boten. Die Anschaf­fung von Spender­sys­te­men lohnt sich, wenn die Haut­mit­tel von mehreren Anwen­dern benutzt wer­den. Auf­grund der besseren Dosier­barkeit kön­nen die Prä­parate sparsamer angewen­det und hygien­is­ch­er ent­nom­men wer­den. Spender­sys­teme gibt es in unter­schiedlichen Vari­anten. Hier berat­en die Her­steller von Hautschutzmitteln.
Aus hygien­is­chen Grün­den sind offene Behält­nisse, wie es für Hand­wasch­pas­ten in Betrieben noch oft angetrof­fen wird, abzulehnen. Auf der Haut haf­tende, patho­gene Keime kön­nten von einem Beschäftigten leicht in das Pro­dukt einge­bracht wer­den. Dort kön­nen sie sich ver­mehren, die Halt­barkeit des Pro­duk­tes beein­trächti­gen und auch auf andere Beschäftigte über­tra­gen werden.
Die Haut­mit­tel soll­ten für die Beschäftigten jed­erzeit leicht zugänglich sein und im Bere­ich der einzel­nen Waschstellen bere­it­gestellt wer­den. Bei Spendern ist zu beacht­en, dass Inhalt und Beze­ich­nung übereinstimmen.
Zudem soll­ten die Mitar­beit­er durch plaka­tive Hautschutz­pläne darauf hingewiesen wer­den, wie und welche Pro­duk­te anzuwen­den sind.
Anwen­dung von Schutzhand­schuhen und Hautmitteln
Der Anwen­der ist nach § 15 Arbeitss­chutzge­setz dazu verpflichtet, die zur Ver­fü­gung gestell­ten Schutzhand­schuhe und Haut­mit­tel zu ver­wen­den. Fol­gen­des gilt es zu beachten:
  • Bevor Schutzhand­schuhe und Haut­mit­tel angewen­det wer­den, müssen die Hände gründlich gewaschen und abgetrock­net werden.
  • Ein Paar Schutzhand­schuhe nicht über einen lan­gen Zeitraum (> 2 h) unun­ter­brochen tragen.
– Durch­dringungszeit beachten.
– Sind lange Tragezeit­en erforder­lich, zwis­chen­durch zwis­chen 2 bis 3 Hand­schuh­paaren wechseln.
– Bei starkem Schwitzen die Schutzhand­schuhe ausziehen, die Hände trock­nen und anschließend neue Schutzhand­schuhe verwenden.
  • Um ein Ein­fließen von Flüs­sigkeit­en in den Hand­schuh zu unterbinden, sollte der Stulpen­rand des Hand­schuhs umgeschla­gen werden.
  • Reini­gen Sie die Hand­schuhe vor dem Ausziehen:
– Nach Kon­takt mit Far­ben, Pig­menten etc. soll­ten die Hand­schuhe mit einem Lösungsmit­tel getränk­ten Tuch – am besten Papiertüch­er, die nach­fol­gend entsorgt wer­den – abgewis­cht und anschließend getrock­net werden.
– Nach Kon­takt mit Lösungsmit­teln soll­ten die Hand­schuhe vor dem Ausziehen am besten mit Papiertüch­ern, die nach­fol­gend entsorgt wer­den, trock­en gerieben werden.
– Nach Kon­takt mit Säuren / Basen sollte der Hand­schuh unter fließen­dem Wass­er abge­waschen und trock­en gerieben werden.
Beim Ausziehen des Hand­schuhs sollte dessen Außen­seite nicht in Kon­takt mit der Haut kom­men (Kon­takt mit Schadstoff!)
– Stulpe umschla­gen (soweit noch nicht geschehen) und den Hand­schuh nach vorne abstreifen.
  • Nach dem Tra­gen von Hand­schuhen soll­ten die Hände mit Wass­er und ggf. mit einem milden Lösungsmit­tel und reibekör­per­freien Reini­gungsmit­tel gesäu­bert wer­den. Anschließen soll­ten Hautpflegecremes angewen­det werden.
  • Vor dem erneuten Tra­gen von Schutzhand­schuhen sollte sichergestellt wer­den, dass diese innen trock­en sind.
  • Beschädigte Hand­schuhe müssen entsorgt werden.
Hautschutz- und Hautpflegemit­tel kön­nen nur dann opti­mal wirken, wenn sie kor­rekt auf die gesunde, saubere Haut aufge­tra­gen wer­den. Dies wird allzu oft in der Prax­is nicht aus­re­ichend beachtet. Beson­ders häu­fig wer­den die Fin­gerzwis­chen­räume und Fin­gerkup­pen / Nagelfalz vergessen. Das sind ger­ade die Areale, an denen sich irri­ta­tive Ein­wirkun­gen erst­mals bemerk­bar machen, so dass es trotz Hautschutzmit­tel zu Hauter­schei­n­un­gen kom­men kann.
Wird ein Hautschutzmit­tel als „schlecht einziehend“ oder „zu fet­tig“ beze­ich­net, dann liegt dies häu­fig allein an der falschen Ein­creme­tech­nik. Durch kor­rek­te Anwen­dung eines Haut­mit­tels kön­nen daher Hauterkrankun­gen und Akzep­tanzprob­leme ver­mieden werden:
  • Creme auf den sauberen und trock­e­nen Han­drück­en auf­tra­gen (Strang von 1 – 1,5 cm).
  • Creme zwis­chen bei­den Han­drück­en gle­ich­mäßig verteilen.
  • Creme mit den Fin­gern der einen Hand von oben in den Fin­gerzwis­chen­räu­men der anderen Hand verreiben.
  • Creme sorgfältig in den Bere­ichen Nagel­bett, Nagelfalz, Fin­gerkup­pen und Handge­lenke einmassieren.
  • Restliche Creme in den Hand­in­nen­flächen ver­reiben und zum Schluss mit den Fin­gernägeln mit leichtem Druck über die Hand­in­nen­flächen kratzen.
Weit­er­hin wichtig:
  • Haut­mit­tel kön­nen nur auf gesun­der Haut opti­mal wirken.
  • Hautschutzpro­dukt je nach Belas­tung mehrmals täglich auf­tra­gen (z.B. nach Pausen).
  • Die Hautpflege spielt – ins­beson­dere wenn häu­fig und über lange Zeiträume Schutzhand­schuhe getra­gen wer­den müssen – eine tra­gende Rolle zur Gesun­der­hal­tung der Haut.
  • Hautpflegemit­tel immer vor Pausen und nach der Arbeit auftragen.
  • Nachts ist die Haut kein­er Belas­tung aus­ge­set­zt. Dieser Zeitraum ist ide­al geeignet, um die Regen­er­a­tions­mech­a­nis­men der Haut durch Pflege­pro­duk­te zu unter­stützen und deren Bar­ri­ere­funk­tion dauer­haft zu erhalten.
  • Die Hautreini­gung sollte so scho­nend wie möglich erfolgen.
– Hautreini­gungsmit­tel mit Reibekör­pern oder Lösungsmit­teln soll­ten gemieden und nur bei stärk­sten Ver­schmutzun­gen einge­set­zt werden.
– Von der Ver­wen­dung ein­er Wurzel­bürste wird drin­gend abgeraten.
  • Um das Reini­gungsmit­tel sparsam zu ver­wen­den und auch starke Ver­schmutzung möglichst scho­nend zu ent­fer­nen, wird fol­gende Waschtech­nik empfohlen:
  • Grobe Ver­schmutzun­gen zuerst mit Papiertüch­ern entfernen.
  • Ver­schmutzte Hände nicht anfeuchten.
  • Geringe Menge Reini­gungsmit­tel ent­nehmen und ohne Wass­er gründlich auf der Haut verreiben.
  • Ver­schmutzung anlösen und mit wenig Wass­er weit­er waschen.
  • Anschließend Hände mit viel Wass­er gründlich abspülen.
  • Hände mit einem sauberen Tuch, ide­al­er­weise Papier­tuch, sorgfältig abtrocknen.
  • Hautschutz oder Hautpflegemit­tel auftragen.
Unter­weisung und Dokumentation
Nach der Gefährdungser­mit­tlung ist der Arbeit­ge­ber gemäß § 14 der Gefahrstof­fverord­nung verpflichtet, die Beschäftigten mündlich zu unter­weisen und eine schriftliche Betrieb­san­weisung zu erstellen. Der Arbeit­ge­ber muss seine Mitar­beit­er auf die Gefahren hin­weisen, ihnen die präven­tiv­en Maß­nah­men erk­lären und über­prüfen, ob sie diese Maß­nah­men auch kor­rekt umset­zen. Eine unzure­ichende oder unqual­i­fizierte Unter­weisung zählt nach § 5, Abs. 3, Punkt 5 Arb­SchG zu ein­er der häu­fig­sten Gefährdungen.
Die mündliche Unter­weisung der Mitar­beit­er zu Haut­ge­fährdun­gen und Hautschutz­maß­nah­men muss min­destens ein­mal jährlich erfol­gen. Dabei bieten Anwen­dungsempfehlun­gen und Aufk­lärungs­filme der Her­steller und der Beruf­sgenossen­schaften eine wertvolle Unter­stützung. Beruf­sgenossen­schaften bieten teil­weise auch Sem­i­nare und kosten­lose Durch­führung der Unter­weisun­gen an. Auch vorhan­dene Betrieb­san­weisun­gen kön­nen in die Aufk­lärung mit ein­be­zo­gen wer­den. Zur Steigerung der Aufmerk­samkeit bieten sich auch spezielle Hautschutz-Aktio­nen, wie ein Hautschutz­tag an. Auch hier unter­stützen die Berufsgenossenschaften.
Die Betrieb­san­weisung enthält Infor­ma­tio­nen zu Gefahrstof­fen an sich, aber auch zu Hygien­evorschriften, Schutz­maß­nah­men sowie Infor­ma­tio­nen zum Tra­gen und Benutzen der per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tung. Die Betrieb­san­weisung sollte an entsprechen­der Stelle einen Hin­weis auf den Hand-/Hautschutz­plan enthalten.
Gemäß TRGS 555 müssen in der Betrieb­san­weisung auch die Maß­nah­men zum Schutz vor Gefahrstof­fen, unterteilt in tech­nis­che und organ­isatorische Maß­nah­men, per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung und Arbeit­shy­giene, beschrieben wer­den. An dieser Stelle kön­nen jedoch nur kurze Angaben, wie „falls erforder­lich Schutzhand­schuhe tra­gen“ getrof­fen werden.
Erstel­lung von Hand-/Hautschutz­plä­nen
Ein gut aus­gear­beit­eter Hautschutz­plan ergänzt die Betrieb­san­weisung sin­nvoll. In der Prax­is soll der Hand-/Hautschutz­plan den Mitar­beit­er über das an seinem Arbeit­splatz und für seine Tätigkeit geeignete Schutzkonzept informieren und ihm Unter­stützung in der Anwen­dung geben. Gle­ichzeit­ig sollte er eine „Erin­nerungs­funk­tion“ verkör­pern, um den Anwen­der immer wieder auf die Anwen­dung hinzuweisen. Voraus­set­zung dafür ist, dass er nicht „zu den Unter­la­gen geheftet“ wird, son­dern wie für alle Mitar­beit­er sicht­bar an den Wasch­plätzen im Betrieb aus­ge­hängt wird.
Ger­ade weil Hand-/Hautschutz­maß­nah­men die let­zte Möglichkeit des Gesund­heitss­chutzes sind, soll­ten im Hautschutz­plan alle notwendi­gen Infor­ma­tio­nen enthal­ten sein. Dies bein­hal­tet nicht nur die Auflis­tung von Pro­duk­ten zum Hautschutz, zur Hautreini­gung und zur Hautpflege für einen bes­timmten Tätigkeits­bere­ich, son­dern auch Hin­weise zu deren Anwen­dung und Erk­lärun­gen zu weit­eren Pro­duk­ten, die zusam­men oder in Kom­bi­na­tion mit dem Hautschutzkonzept angewen­det wer­den. Das bedeutet auch, Angaben zu Schutzhand­schuhen (Pro­dukt, Erk­lärung der Anwen­dung) und gegebe­nen­falls zur Desin­fek­tion anzuführen.
Die Erstel­lung der Hand-/Hautschutz­pläne sollte generell jew­eils in ein­er Kooperation
  • des unmit­tel­baren Arbeitsplatzverantwortlichen,
  • des Ver­ant­wortlichen für Arbeitssicherheit,
  • des Ver­ant­wortlichen für arbeitsmedi­zinis­che Betreuung,
  • des Betrieb­srates,
  • der Geschäfts­führung sowie
  • eines Beraters des/der Hersteller/s der Schutzprodukte
erfol­gen.
Es soll­ten vor­ab qual­i­fizierte Prax­is­tests durchge­führt wer­den, in denen sich die Eig­nung der Pro­duk­te bestätigt. Damit sind auch die Mitar­beit­er eingebunden.
Ein für den Anwen­der prax­is­na­her und infor­ma­tiv­er Hautschutz­plan sollte fol­gende Infor­ma­tio­nen enthalten:
  • Betrieb­s­bere­ich – Arbeitsver­fahren, Tätigkeit und/oder Arbeitsstoff
  • Präzise Beze­ich­nung der einge­set­zten Pro­duk­te, ggf. mit Abbildungen
  • Zeitliche Abfolge und Zeit­punkt der Benutzung
  • Lis­tung der für diesen Tätigkeits­bere­ich geeigneten Hautschutz-/-pflege-/-reini­gungsmit­tel sowie Schutzhand­schuhe und ggf. Desinfektionsmittel
  • Anwen­dung­sh­in­weise der Schutzpro­duk­te, wie Tech­nik des Ein­cre­mens oder Lagerung von Schutzhandschuhen
  • Ver­hal­ten bei Hauterscheinungen
  • Beschaf­fungsstelle
  • Ansprech­part­ner bei Fra­gen (Name, Tel.-Nr.)
Motivierend für Anwen­der sind betrieb­seigene Fotos auf dem Hand-/Hautschutz­plan, die die gelis­teten Schutzpro­duk­te in der betrieblichen Prax­is zeigen. Die Mitar­beit­er erken­nen sich und ihre Tätigkeit wieder. Durch diese ein­fache Maß­nahme erhält er das Gefühl, aktiv an den Hand­schutz­maß­nah­men mit­gewirkt zu haben. Dies erhöht die Bere­itschaft, Schutzpro­duk­te einzusetzen.

Unternehmen
Six sens­es unter­stützt bei der Gefährdungser­mit­tlung, der Doku­men­ta­tion, der Erstel­lung von Betrieb­san­weisun­gen und Hand-/Hautschutz­plä­nen sowie bei der Unter­weisung. Das geschieht sowohl kom­plett als auch in Teil­bere­ichen. Möglich ist auch, dass das Unternehmen in Vor­leis­tung des Sicher­heitsin­ge­nieurs tritt – und zwar unter Aus­nutzung bere­its vorhan­den­er Check­lis­ten und Doku­men­ta­tio­nen. Six sens­es schlägt geeignete Pro­duk­te (mit Pro­duk­t­nen­nung) vor. Wahlweise wer­den auch neu­trale Pläne mit exak­ter Beschrei­bung der Pro­duk­te erstellt. So hat der Einkäufer die Möglichkeit, seine Einkaufs­be­din­gun­gen zu opti­mieren, ohne Gefahr zu laufen, qual­i­ta­tive – und damit sicher­heit­srel­e­vante – Ein­bußen hin­nehmen zu müssen.
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