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Lexikon der Unfallversicherung: Alles über Wegeunfälle

Lexikon der Unfallversicherung
Wegeunfälle

Wegeunfälle
Der Gesetzgeber hat bereits 1925 den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Wegeunfälle ausgedehnt. Foto: © eyetronic - stock.adobe.com
Im Jahr 2008 wur­den den Unfal­lver­sicherungsträgern ins­ge­samt 176.608 Wege­un­fälle gemeldet. Dies ist ein Anstieg von 5,71 v.H. gegenüber dem Jahr 2007. Das Unfall­risiko je 1.000 Ver­sicherungsver­hält­nisse hat sich damit 2008 mit 4,23 gegenüber 4,05 im Jahr 2007 leicht erhöht. Bei der Zahl der tödlichen Wege­un­fälle ist allerd­ings ein Rück­gang um 45 Fälle auf 458 zu verze­ich­nen. Der Geset­zge­ber hat bere­its im Jahr 1925 den Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung auf die Wege­un­fälle aus­gedehnt und daran – trotz viel­er Diskus­sio­nen ger­ade zu diesem Bere­ich der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung – bis heute festgehalten.

Wege­un­fälle sind Unfälle, die sich auf dem Weg zum oder von dem Ort der Tätigkeit ereignen. Geset­zlich geregelt ist dies in § 8 Abs. 2 Sozialge­set­zbuch (SGB) VII. Ver­sichert ist grund­sät­zlich nur der direk­te Weg. Ein Umweg ist dann ver­sichert, wenn er beispiel­sweise wegen besser­er Straßen­ver­hält­nisse, der gün­stigeren Verkehrs­führung oder auf­grund der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmit­teln angemessen ist. Die Wahl des Verkehrsmit­tels ste­ht den Ver­sicherten frei, man kann den Weg zu Fuß, mit dem Auto, mit dem Rad, aber auch mit dem Motor­rad oder mit öffentlichen Verkehrsmit­teln zurücklegen.
Wo begin­nt und wo endet der Weg?
Der ver­sicherte Weg begin­nt mit dem Ver­lassen des häus­lichen Wirkungskreis­es, d.h. mit dem Durch­schre­it­en der Außen­tür des Wohnge­bäudes. Ein Unfall im Trep­pen­haus eines Mehrfam­i­lien­haus­es ist somit nicht vom Ver­sicherungss­chutz erfasst. Wird noch ein Stück des Weges auf dem Grund­stück zurück­gelegt, z.B. der Weg durch den Vor­garten, beste­ht für diesen Teil des Weges schon Ver­sicherungss­chutz. Wird noch die Garage aufge­sucht, muss dif­feren­ziert wer­den. Der Aufen­thalt in der Garage selb­st ist nicht ver­sichert. Der Weg zur Garage ist nur dann ver­sichert, wenn die Garage nicht über das Wohnge­bäude erre­icht wer­den kann. Ist dies jedoch möglich – Verbindung zwis­chen Wohn­haus und Garage – beste­ht für den Weg zur Garage kein Ver­sicherungss­chutz. Der Weg endet mit dem Betreten des Betrieb­s­gelän­des, d.h. mit dem Durch­schre­it­en des Betrieb­stors. Unfälle, die sich danach ereignen, sind bere­its Arbeitsunfälle.
Abkom­men vom direk­ten Weg
Bei Abwe­ichun­gen vom direk­ten Weg aus pri­vat­en Inter­essen ist man grund­sät­zlich nicht ver­sichert. Aus­nah­men beste­hen jedoch z.B. bei Fahrge­mein­schaften (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 b SGB VII) oder auch bei Wegen zur Unter­bringung von Kindern (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VII).
Wenn mehrere Beruf­stätige gemein­sam ein Fahrzeug nutzen, um zur Arbeit hin oder nach Hause zu gelan­gen, spricht man von ein­er Fahrge­mein­schaft. Die auf­grund der Fahrge­mein­schaft entste­hen­den Umwege, z.B. durch das Abholen oder Brin­gen eines Mit­fahrers, sind in den Unfal­lver­sicherungss­chutz eingeschlossen. Nicht erforder­lich ist, dass alle Mit­fahrer im sel­ben Betrieb arbeit­en. Kein Ver­sicherungss­chutz beste­ht jedoch für den­jeni­gen, der an seinem freien Tag seine Mit­fahrer zur Arbeit bringt oder abholt. Für die anderen ist der Ver­sicherungss­chutz gle­ich­wohl gegeben.
Auch der Umweg über den Kinder­garten, die Schule oder zu Pflegeel­tern usw. ist vom Ver­sicherungss­chutz erfasst. Allerd­ings muss der Grund für die Unter­bringung der Kinder in fremder Obhut auch in der Beruf­stätigkeit der Eltern liegen und die Wege müssen mit dem Weg zur Arbeit ver­bun­den sein.
Was gilt bei Wegeunterbrechungen?
Erledigt der Ver­sicherte auf dem Weg pri­vate Hand­lun­gen wie Einkäufe, Behör­dengänge oder Besuche, so beste­ht hier­bei grund­sät­zlich kein Ver­sicherungss­chutz, es sei denn, die Unter­brechung ist ger­ingfügig. Zu solchen ger­ingfügi­gen Unter­brechun­gen zählen z.B. der Kauf ein­er Zeitung am Kiosk, ohne den öffentlichen Verkehrsraum zu ver­lassen. Wird jedoch ein Laden betreten, beste­ht kein Ver­sicherungss­chutz mehr. Wird der Weg wieder aufgenom­men bzw. wie im Beispiel der Laden ver­lassen, lebt der Ver­sicherungss­chutz mit dem Erre­ichen des öffentlichen Verkehrsraumes wieder auf. Wird der Rück­weg mehr als zwei Stun­den unter­brochen, ist der restliche Weg nicht mehr ver­sichert. Wird der Hin­weg mehr als 2 Stun­den unter­brochen, beste­ht Ver­sicherungss­chutz ab Ende der Unterbrechung.
Der Weg von und zum drit­ten Ort?
Das Gesetz bes­timmt nicht, dass der Weg zum Ort der ver­sicherten Tätigkeit von der Fam­i­lien­woh­nung aus ange­treten wer­den muss oder dor­thin zurück­zuführen hat. Es ist auch denkbar, dass der Weg zur oder von der Arbeit von einem anderen Aus­gangspunkt ange­treten oder been­det wird als der eige­nen Woh­nung, z.B. von einem drit­ten Ort (Woh­nung der Freundin/ des Fre­un­des). Die Wege zum oder vom drit­ten Ort ste­hen dann unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung, wenn sie in einem angemesse­nen Ver­hält­nis zum üblichen unmit­tel­baren Weg ste­hen und der Aufen­thalt am drit­ten Ort min­destens zwei Stun­den gedauert hat.

Beispiel für Wegeunfälle: „Nachtschicht“
A been­dete gegen sechs Uhr seine Nachtschicht. Anschließend fuhr er in seine Woh­nung. Er hielt sich dort zum Duschen und Früh­stück­en auf und fuhr anschließend weit­er in Rich­tung der Woh­nung seines Brud­ers, um dort zu schlafen, weil dies wegen der während der Tageszeit erfol­gen­den Bauar­beit­en in sein­er Woh­nung nicht möglich war. Auf diesem Weg erlitt A gegen sieben Uhr einen Verkehrsun­fall, an dessen Fol­gen er kurze Zeit später verstarb.
Ver­sicherungss­chutz beste­ht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurück­gelegt wird, den Ort der Tätigkeit zu erre­ichen oder nach deren Beendi­gung zu ver­lassen. Die unfall­brin­gende Fahrt des A stand nicht im sach­lichen Zusam­men­hang mit sein­er ver­sicherten Tätigkeit. Er befand sich auf dem Weg zwis­chen sein­er Woh­nung und der seines Brud­ers. Den Heimweg hat­te er nicht lediglich unter­brochen, son­dern mit Erre­ichen sein­er Woh­nung bere­its been­det. Die Ankun­ft des A in sein­er Woh­nung been­dete den mit der ver­sicherten Tätigkeit zusam­men­hän­gen­den unmit­tel­baren Weg vom Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII, weil er voll­ständig in den Pri­vat­bere­ich zurück­gekehrt war. Die Fahrt des W. von sein­er Woh­nung zu der seines Brud­ers kon­nte keinen (erneuten) Ver­sicherungss­chutz auf­grund der Recht­sprechung zum so genan­nten drit­ten Ort begrün­den. Dem drit­ten Ort als Aus­gangs- oder End­punkt des Weges von oder zur Arbeitsstätte ist begriff­s­notwendig imma­nent, dass er anstelle der Woh­nung des Ver­sicherten und nicht – wie hier – zusät­zlich aufge­sucht wird (BSG Urteil vom 14.05.2009, B 2 U 11/08 R).

Beispiel „Dresden“
Am Unfall­t­ag war A beim Ober­lan­des­gericht (OLG) Dres­den in einem Rechtsstre­it auf 14.00 Uhr als Zeuge geladen. Er war dort bis ca. 16 Uhr anwe­send. Nach Abschluss des Gericht­ster­mins besuchte er den Dres­d­ner Stri­et­zel­markt. Um 0.27 Uhr verunglück­te A schwer.
Der Unfall, den A auf dem Weg von Dres­den zu seinem Wohnort erlit­ten hat, ist kein ver­sichert­er Wege­un­fall. Der A befand sich zwar zum Unfal­lzeit­punkt auf dem unmit­tel­baren Weg zwis­chen dem Gericht­sort Dres­den und sein­er Woh­nung. Die ver­sicherte Tätigkeit hat­te er aber unter­brochen, um den Dres­d­ner Stri­et­zel­markt zu besuchen. Dies war eine unver­sicherte Tätigkeit. Wird der Weg vom Ort der Tätigkeit durch unver­sicherte Tätigkeit­en unter­brochen, endet der Zusam­men­hang mit der ver­sicherten Tätigkeit. Die Heim­reise wäre daher nur dann ver­sichert gewe­sen, wenn er sie bin­nen zwei Stun­den nach dem Ende sein­er ver­sicherten Tätigkeit, also bis 18.00 Uhr ange­treten hätte. Dies kon­nte nicht fest­gestellt wer­den. Für Wege vom Ort der Tätigkeit ist vom BSG im Inter­esse ein­er gle­ich­mäßi­gen und rechtssicheren Hand­habung eine zeitliche Gren­ze von zwei Stun­den fest­gelegt wor­den, bis zu der der Antritt oder die Fort­set­zung des Weges (wieder) eine ver­sicherte Tätigkeit ist. Wird die genan­nte Zeit­gren­ze dage­gen über­schrit­ten, ist die ver­sicherte Tätigkeit grund­sät­zlich endgültig been­det (BSG Urteil vom 27.10.2009, B 2 U 23/08 R).
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