Im Jahr 2013 enthielt die MAK-Werte-Liste der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG-Arbeitsstoffkommission) zahlreiche Neuaufnahmen von Stoffen. Dadurch ist die Anzahl der MAK-Werte erneut um 15 Werte gestiegen, nachdem schon in den vergangenen Jahren zahlreiche neue MAK-Werte in die Liste aufgenommen worden waren.
Neben der Aufnahme von insgesamt 30 neuen Positionen – davon allein sechs für Methylzinnverbindungen – enthält die Liste 15 geänderte Einträge, zehn Einträge bei den Luftgrenzwerten (MAK-Werte) und fünf Einträge bei den biologischen Beurteilungswerten. Insgesamt sind das allerdings weniger Änderungen als in den Vorjahren.
Darüber hinaus wurde die Bewertung der beiden Einträge
- tert-Butanol [75–65–0] und
- Selen [7782–49–2] und seine anorganischen Verbindungen (als Se berechnet)
überprüft, ohne dass Änderungen erforderlich wurden.
Neue Luftgrenzwerte 2013
Die Liste der MAK-Werte wurde um 29 Positionen erweitert – noch mehr als schon die üppigen 25 Neuaufnahmen im Jahr 2012; dabei entfallen allerdings allein sechs Einträge auf Methylzinnverbindungen:
Methylzinnverbindungen (als Sn [7440–31–5]):
Monomethylzinnverbindungen außer
Methylzinntris(isooctylmercaptoacetat) [MMT(IOMA)3] [54849–38–6], Bis[methylzinndi(isooctylmercaptoacetat)]sulfid und Bis[methylzinndi(2‑mercaptoethyloleat)]sulfid [59118–99–9];
Dimethylzinnverbindungen außer
Dimethylzinnbis(isooctylmercaptoacetat) [DMT(IOMA)2] [26636–01–1], Dimethylzinnbis(2‑ethylhexylmercaptoacetat) [DMT(2‑EHMA)2] [57583–35–4], Bis[dimethylzinn(isooctylmercaptoacetat)]sulfid und Bis[dimethylzinn(2‑mercaptoethyloleat)]sulfid;
Trimethylzinnverbindungen;
Tetramethylzinn [594–27–4].
Dabei bewegen sich die neuen MAK-Werte zwischen 0,001 ml/m³ (0,005 mg/m³) für Trimethylzinnverbindungen und Tetramethylzinn [594–27–4] über 0,004 ml/m³ (0,02 mg/m³) für die meisten Mono- und Dimethylzinnverbindungen bis zu 0,2 ml/m³ (1 mg/m³) für die genannten Ausnahmen.
Weiterhin gibt es neue MAK-Werte für
- 1-(2‑Allyloxy)-2-(2,4‑dichlorphenyl)ethyl)-1H-imidazol (Imazalil) [35554–44–0],
- 2‑Aminobutanol [96–20–8],
- N‑Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kupfersalz (Cu-HDO) [15627–09–5] (der MAK entspricht dem neuen abgesenkten Wert für elementares Kupfer [7440–50–8] von 0,01 mg/m³),
- 2‑Ethylhexylacetat [103–09–3],
- N‑Ethylpyrrolidon [2687–91–4],
- Lithiumverbindungen, anorganische (als Li [7439–93–2]) mit Ausnahme von Lithium und stärker reizenden Lithiumverbindungen (wie Lithiumamid, ‑hydrid, ‑hydroxid, ‑nitrid, ‑oxid, ‑tetrahydroaluminat, ‑tetrahydroborat).
Für die bereits vorhandenen Einträge
- 2-(2‑Aminoethoxy)ethanol (Diglykolamin) [929–06–6] (bisher Abschnitt IIb),
- Calciumoxid [1305–78–8] (bisher Abschnitt IIb) und
- N‑Vinyl-2-pyrrolidon [88–12–0] (Umstufung von bisher krebserzeugend Kategorie 2 nach Kategorie 4);
wurden erstmals MAK-Werte festgelegt.
Im vergangenen Jahr wurden keine MAK zurückgezogen; damit hat sich deren Anzahl um 15 Werte erhöht.
Anhebung und Absenkung von MAK-Werten
Der bisherige MAK für tert-Butylacetat [540–88–5] wurde – entgegen dem üblichen Trend – um den Faktor 2,5 angehoben.
Die bisherigen MAK für
- Kupfer [7440–50–8] und seine anorganischen Verbindungen und
- Methoxychlor (DMDT) [72–43–5]
wurden um den Faktor 10 bzw. 15 abgesenkt.
Sechs Neueinträge – davon drei Kühlschmierstoffkomponenten (Hinweis auf Abschnitt Xc) – konnten lediglich dem Abschnitt IIb zugeordnet werden, in dem Stoffe aufgeführt sind, für die derzeit keine MAK-Werte aufgestellt werden können. Drei Neuaufnahmen mit MAK-Werten wurden ebenfalls als Kühlschmierstoffkomponenten gekennzeichnet, desgl. der „Alteintrag“ Diglykolamin) [929–06–6], so dass diese Liste um vier Positionen angewachsen ist.
Kurzzeitwerte
Es gibt zwei Kategorien für die zulässige kurzzeitige Überschreitung von Schichtmittelwerten:
- Kategorie I: Stoffe, bei denen die lokale Reizwirkung grenzwertbestimmend ist oder atemwegssensibilisierende Stoffe
- Kategorie II: resorptiv wirksame Stoffe.
Die Zahl in Klammern hinter der Kategorie bezeichnet den zulässigen Überschreitungsfaktor; dabei ist eine solche Überschreitung höchstens viermal pro Arbeitsschicht als Mittelwert für jeweils 15 Minuten zulässig. Der zeitliche Abstand der einzelnen Überschreitungsperioden soll dabei mindestens eine Stunde betragen.
Bei den neuen MAK hat die Kommission
4 x die Kurzzeitwertkategorie I(1) für
- 2-(2‑Aminoethoxy)ethanol (Diglykolamin) [929–06–6],
- 2‑Ethylhexylacetat [103–09–3],
Lithiumverbindungen, anorganische (als Li [7439–93–2]) mit Ausnahme von Lithium und stärker reizenden Lithiumverbindungen (wie Lithiumamid, ‑hydrid, ‑hydroxid, ‑nitrid, ‑oxid, ‑tetrahydroaluminat, ‑tetrahydroborat) sowie für,
Mono- und Dimethylzinnverbindungen,
- 2 x die Kurzzeitwertkategorie I(2) für N‑Ethylpyrrolidon [2687–91–4] und Calciumoxid [1305–78–8],
- 6 x die Kategorie II(2) für
- 1-(2‑Allyloxy)-2-(2,4‑dichlorphenyl)ethyl)-1H-imidazol (Imazalil) [35554–44–0],
- 2‑Aminobutanol [96–20–8],
N‑Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kupfersalz (Cu-HDO) [15627–09–5],
Methylzinntris(isooctylmercaptoacetat) [MMT(IOMA)3] [54849–38–6], Bis[methylzinndi(isooctyl-mercaptoacetat)]sulfid und Bis[methylzinndi(2‑mercaptoethyloleat)]sulfid [59118–99–9] (ausgenommene Monomethylzinnverbindungen) und
Dimethylzinnbis(isooctylmercaptoacetat) [DMT(IOMA)2] [26636–01–1], Dimethylzinnbis(2‑ethylhexylmercaptoacetat) [DMT(2‑EHMA)2] [57583–35–4], Bis[dimethylzinn(isooctylmercaptoacetat)]sulfid und Bis[dimethylzinn(2‑mercaptoethyloleat)]sulfid (ausgenommene Dimethylzinnverbindungen) und
N‑Vinyl-2-pyrrolidon [88–12–0];
2 x die Kurzzeitwertkategorie II(4) für Trimethylzinnverbindungen und Tetramethylzinn [594–27–4]
vergeben.
2013 gab es nur eine Änderung bei bestehenden Kurzzeitwertkategorien, und zwar wurde für tert-Butylacetat [540–88–5] (Kategorie II) der Überschreitungsfaktor von 4 auf 2 gesenkt.
Bei den übrigen MAK-Wert-Änderungen blieben die Kurzzeitwertkategorien unverändert.
Sensibilisierende Stoffe und Aufnahme durch die Haut
Bei den Neuaufnahmen wurden in diesem Jahr acht Stoffe lediglich mit dem Verweis auf Abschnitt IV und der Anmerkung Sh für Sensibilisierung bei Hautkontakt versehen:
- Bisphenol-A-diethoxymethacrylat (BIS-EMA) [24448–20–2],
- Bisphenol-A-diglycidylacrylat (BIS-GA) [4687–94–9],
- N,N’-Dimethylaminoethylmethacrylat [2867–47–2],
- 3,4‑Epoxycyclohexylcarbonsäure‑3,4‑epoxycyclohexylmethylester [2386–87–0],
- Hexahydrophthalsäurediglycidylester [5493–45–8],
- Kresylglycidylether o‑Isomer [2210–79–9], Isomerengemisch [26447–14–3]
- Tetraglycidyl‑4,4′-methylendianilin [28768–32–3] sowie
- Triglycidyl-p-aminophenol [5026–74–4].
Triglycidylisocyanurat (Isomerengemisch) [2451–62–9] (a‑Isomer [59653–73–5] und ß‑Isomer [59653–74–6]) erhielt die Anmerkung Sah für Sensibilisierung beim Einatmen und bei Hautkontakt.
Darüber hinaus erhielt 2-(2‑Amino- ethoxy)ethanol (Diglykolamin) [929–06–6] neben anderen Einstufungen und dem neuen Grenzwert in der diesjährigen Liste die Anmerkung Sh in Kombination mit der Anmerkung „H“ für Gefährdung durch Hautkontakt.
Die Anmerkung „H“ für Gefährdung durch Hautkontakt (ohne gleichzeitiges Sh) wurde In diesem Jahr für die beiden bestehenden Positionen Iod [7553–56–2] und anorganische Iodide und Methoxychlor (DMDT) [72–43–5] sowie für die acht Neuaufnahmen
- 1-(2‑Allyloxy)-2-(2,4‑dichlorphenyl) ethyl)-1H-imidazol (Imazalil) [35554–44–0],
- 2‑Aminobutanol [96–20–8],
- N‑Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kupfersalz (Cu-HDO) [15627–09–5],
- N‑Ethylpyrrolidon [2687–91–4],
- Ethylzinnverbindungen [7440–31–5],
- Methylarsenverbindungen,
- Trimethylzinnverbindungen und
- Tetramethylzinn [594–27–4]
vergeben; bei diesen Stoffen trägt die Aufnahme durch die Haut wesentlich zum toxischen Gefährdungspotenzial bei.
Krebserzeugende Stoffe
Besondere Aufmerksamkeit in der Fachöffentlichkeit „genießen“ in jedem Jahr die Neubewertungen und Umstufungen bei den krebserzeugenden Stoffen und Keimzellmutagenen:
Lediglich drei Stoffe wurden in diesem Jahr hinsichtlich ihrer krebserzeugenden Eigenschaften erstmals eingestuft bzw. neu bewertet. Dabei wurde
2 x die Kategorie1 (nachgewiesenermaßen krebserzeugend beim Menschen) für
Methylarsenverbindungen (Neuaufnahme) und
- 1,3‑Propansulton [1120–71–4] (bisher krebserzeugend Kategorie 2 – krebserzeugend im Tierversuch) sowie
- 1 x Kategorie 4 – keine genotoxischen Wirkungen mit der Möglichkeit zur Festlegung eines MAK-Wertes – für N‑Vinyl-2-pyrrolidon [88–12–0] (bisher krebserzeugend Kategorie 2; daher jetzt auch Festsetzung eines MAK-Wertes)
vergeben.
Keimzellmutagene
Bei den Keimzellmutagenen gab es in 2013 nur einen neuen Eintrag, und zwar Kategorie 3A für Methylarsenverbindungen (zusammen mit der Einstufung als krebserzeugend Kategorie 1 (s.o.). Diese Kategorie bezeichnet Stoffe, für die die Schädigung des genetischen Materials der Keimzellen beim Menschen oder im Tierversuch nachgewiesen wurde oder für die gezeigt wurde, dass sie mutagene Effekte in somatischen Zellen von Säugetieren in vivo hervorrufen und dass sie in aktiver Form Keimzellen erreichen.
Im Anhang der Liste wird auf Seite II der „blauen Seiten“ auch Galliumarsenid als „Neuaufnahme“ aufgeführt; in der Liste selbst erscheint Galliumarsenid aber nur als Verweis auf Arsen und seine Anorganischen Verbindungen (krebserzeugend Kategorie 1, Keimzellmutagen Kategorie 3A).
Schwangerschaftsgruppen
16 Stoffe wurden hinsichtlich ihrer Zuordnung zu Schwangerschaftsgruppen (neu) bewertet, dabei erfolgte
4 x eine Zuordnung zur Schwangerschaftsgruppe B (siehe unten):
1-(2‑Allyloxy)-2-(2,4‑dichlorphenyl)ethyl)-1H-imidazol (Imazalil) [35554–44–0] (Neuaufnahme),
tert-Butylacetat [540–88–5] (bisher Gruppe C),
Methoxychlor (DMDT) [72–43–5] (bisher Gruppe D) und
Methylzinntris(isooctylmercaptoacetat) [MMT(IOMA)3] [54849–38–6], Bis[methylzinndi(isooctylmercaptoacetat)]sulfid und Bis[methylzinndi(2‑mercaptoethyloleat)]sulfid [59118–99–9] (Neuaufnahme ausgenommene Monomethylzinnverbindungen);
- 9 x eine Zuordnung zur Schwangerschaftsgruppe C (Stoffe, bei denen eine fruchtschädigende Wirkung bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet zu werden braucht):
- 2-(2‑Aminoethoxy)ethanol (Diglykolamin) [929–06–6] (bisher Abschnitt IIb und daher ohne MAK-Wert),
Calciumoxid [1305–78–8] (bisher Abschnitt IIb und daher ohne MAK-Wert),
N‑Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kupfersalz (Cu-HDO) [15627–09–5] (Neuaufnahme),
2‑Ethylhexylacetat [103–09–3] Neuaufnahme),
N‑Ethylpyrrolidon [2687–91–4] (Neuaufnahme),
Lithiumverbindungen, anorganische (als Li [7439–93–2]) mit Ausnahme von Lithium und stärker reizenden Lithiumverbindungen (wie Lithiumamid, ‑hydrid, ‑hydroxid, ‑nitrid, ‑oxid, ‑tetrahydroaluminat, ‑tetrahydroborat) (Neuaufnahme),
Methylzinnverbindungen (als Sn [7440–31–5])
Monomethylzinnverbindungen (außer den ausgenommenen Monomethylzinnverbindungen; Neuaufnahme),
Dimethylzinnverbindungen (einschließlich der ausgenommenen Dimethylzinnverbindungen; Neuaufnahme),
N‑Vinyl-2-pyrrolidon [88–12–0] (bisher krebserzeugend Kategorie 2 und daher ohne MAK-Wert);
- 3 x eine Zuordnung zur Schwangerschaftsgruppe D (Stoffe, bei denen die vorliegenden Daten für eine Einstufung in eine der Gruppen A, B oder C nicht ausreichen):
- 2‑Aminobutanol [96–20–8] (Neuaufnahme),
Trimethylzinnverbindungen (Neuaufnahme),
Tetramethylzinn [594–27–4] (Neuaufnahme).
Am auffälligsten ist sicher die Zuordnung der Schwangerschaftsgruppe B (eine fruchtschädigende Wirkung ist nach den vorliegenden Informationen bei Exposition in Höhe des MAK- und BAT-Wertes nicht auszuschließen) für tert-Butylacetat [540–88–5] (bisher Gruppe C) und drei weitere Stoffe bzw. Stoffgruppen. In einer Fußnote zu tert-Butylacetat wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Schwangerschaftsgruppe C (demnächst) in der Begründung für die Einstufung nachgelesen werden können.
Diese Anmerkung unterstreicht, dass die Zuordnung zu Schwangerschaftsgruppen eng mit dem jeweiligen MAK-Wert verbunden ist; in solchen Fällen schützt der jeweilige MAK-Wert lediglich vor den sonstigen schädlichen Wirkungen des betreffenden Stoffes.
Für alle Änderungen in der Liste erarbeitet die Kommission eine ausführliche wissenschaftliche Begründung, die einige Monate nach der MAK-Liste in einer Ergänzungslieferung zu der Loseblattsammlung „Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründungen von MAK-Werten und Einstufungen“ [1] veröffentlicht wird und die seit Anfang 2012 auch im Internet kostenlos zur Verfügung steht.
Biologische Beurteilungswerte
Bei den biologischen Werten gibt es in diesem Jahr Einträge für insgesamt sechs Stoffe oder Stoffgruppen, davon eine Neuaufnahme für Chloropren [126–99–8] (BAR = Biologischer Arbeitsstoff-Referenzwert). Für die folgenden Stoffe wurden die bereits bestehenden Werte abgesenkt:
- Für Blei [7439–92–1] und seine Verbindungen (außer Bleiarsenat, Bleichromat und Alkylbleiverbindungen) wurde der bestehende Biologische Leitwert (BLW) für Männer und für Frauen >45 J. von 400 auf 300 µg/L abgesenkt. Der BAR = Biologischer Arbeitsstoff-Referenzwert von 70 µg/L bleibt unverändert;
- der BAT-Wert für
2‑Butanon (Methylethylketon) [78–93–3] wird von 5 auf 2 mg/L abgesenkt;
Fluorwasserstoff [7664–39–3] und anorganische Fluorverbindungen (Fluoride) für den Probenahmezeitpunkt „Vor nachfolgender Schicht“ (bisher 4 mg Fluor/L) wird ausgesetzt, der Wert für „Expositionsende bzw. Schichtende“ wird von 7 auf 4 mg Fluor/L abgesenkt;
4‑Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon) [108–10–1] wird von 3,5 auf 1 mg/L abgesenkt;
iso-Propylbenzol (Cumol) [98–82–8] wird von 50 auf 10 mg/g Kreatinin abgesenkt.
Als Untersuchungsmaterial wird meist der für die Probanden weniger belastende Urin angegeben; lediglich der BLW für Blei wird – wie auch die anderen Blei-Werte – im Vollblut bestimmt.
Die in den „Blauen Seiten“ (Seite III) im Anhang der Liste vermerkte Neuaufnahme von BAT-Werten für 2-(2‑Methoxyeth- oxy)ethanol und Platin ist in der Liste nicht auffindbar.
Bedeutung der DFG-Liste
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft übergibt ihre MAK-Werte-Liste alljährlich im Juli dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Bestandteil ihrer Politikberatung.
Danach haben alle betroffenen und interessierten Kreise bis zum Ende des Jahres Gelegenheit, zu den Neuerungen Stellung zu nehmen und Kommentare hierzu einzureichen. Dabei geht es allerdings ausschließlich um wissenschaftliche Stellungnahmen. Fragen der praktischen Umsetzung von neuen oder abgesenkten Grenzwerten oder schärferen Einstufungen werden hierbei nicht berücksichtigt.
Die Kommission wird die eingereichten Stellungnahmen diskutieren und ihre Vorschläge ggf. ändern oder ergänzen, bevor diese endgültig verabschiedet werden, erforderlichenfalls auch zurückziehen. Dies ist in den zurückliegenden Jahren auch bereits mehrfach geschehen.
Die Aufgabe der praktischen Umsetzung obliegt dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), wenn er im Jahr 2014 über die Aufnahme neuer oder geänderter Grenzwerte in die TRGS 900 „Luftgrenzwerte“ oder geänderter Stoffbewertungen in die TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“ beschließt.
Wenn die Übernahme neuer oder geänderter Grenzwerte in die TRGS 900 in der Praxis Probleme bereitet, wird der AGS auch hierüber beraten und ggf. passende Präventionsmaßnahmen vorschlagen, erforderlichenfalls auch spezielle Präventionsprogramme auflegen.
Daraus ergibt sich, dass es auch für die betrieblichen Praktiker von Bedeutung ist, sich schon beizeiten mit den neuen Vorschlägen der DFG auseinander zu setzen und falls erforderlich im eigenen Betrieb zu überprüfen, ob die neuen Werte eingehalten werden können. Sollte dies offensichtlich nicht möglich sein, sollten Sie frühzeitig mit den Technischen Aufsichtsdiensten, z.B. der Unfallversicherung Kontakt aufnehmen, um nach geeigneten Lösungen zu suchen. Dort wird man erforderlichenfalls dann auch den AGS einschalten.
„Gelbe Seiten“ der MAK- und BAT-Werte-Liste
Auf den „Gelben Seiten“ der MAK- und BAT-Werte-Liste weist die DFG-Kommission alljährlich auf geplante Änderungen bzw. Ergänzungen für die jeweilige Folgemitteilung(en) hin.
Weitere Informationen:
Seit August 2012 stellt die Kommission die jeweils aktuelle Liste als Faksimile (pdf-Dokumente der gesamten Liste und einzelner Teile) ins Internet (http://onlinelibrary.wiley.com/book/10.1002/ 9783527675135), die durchsucht und ausgedruckt werden kann.
Die gedruckte Fassung der Liste kann beim Wiley-VCH-Verlag – Kundenservice Bücher –, Postfach 10 11 61, D‑69451 Weinheim, Telefon 06201/606–0, Fax 06201/606–328, E‑Mail: info@wiley-vch.de oder im Buchhandel käuflich erworben werden (60,– Euro).
Unter der Adresse http://onlinelibrary.wiley.com/book/10.1002/9783527666034 besteht auch Zugang zu einer englischsprachigen Version. Die jeweils aktuelle Version erscheint alljährlich im Herbst.
Bereits seit Beginn 2011 können die Begründungen im Internet unter der Adresse http://onlinelibrary.wiley.com/book/10.1002/3527600418/topics ebenfalls kostenlos eingesehen werden.
Die Kommission setzt damit ihre Politik der Offenheit konsequent fort. Vor einigen Jahren hatte es noch Streit mit dem Arbeitsministerium gegeben, weil die DFG die Übernahme ihrer MAK-Werte in die TRGS 900 verhindern wollte. Erst nachdem das Ministerium der DFG die Streichung staatlicher Zuschüsse angedroht hatte, lenkte die DFG damals ein.
Heute sind alle Veröffentlichungen der Senatskommission für gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe der allgemeinen Öffentlichkeit online kostenlos zugänglich. Ob das vielleicht daran liegt, dass die Vorsitzende der Kommission jetzt eine Frau ist?
Literaturhinweise:
1. Hartwig, Andrea (Hrsg.): „Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe – Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründungen von MAK-Werten und Einstufungen“, Begründungen MAK-Werte (DFG); derzeit letzte Aktualisierung: 55. Lieferung Oktober 2013, Handbuch/Nachschlagewerk, 456 Seiten, ISBN 978–3–527–33359–2; Wiley-VCH, Weinheim, 209,– Euro inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten
Autor
Ulrich Welzbacher Autor@Gefahrstoffinformation.de
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