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Änderungen in der MAK-Werte-Liste

Zahlreiche Neuaufnahmen
Änderungen in der MAK-Werte-Liste

Änderungen in der MAK-Werte-Liste
Foto: © DOC RABE Media – Fotolia.com
Im Jahr 2013 enthielt die MAK-Werte-Liste der Sen­atskom­mis­sion zur Prü­fung gesund­heitss­chädlich­er Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungs­ge­mein­schaft (DFG-Arbeitsstof­fkom­mis­sion) zahlre­iche Neuauf­nah­men von Stof­fen. Dadurch ist die Anzahl der MAK-Werte erneut um 15 Werte gestiegen, nach­dem schon in den ver­gan­genen Jahren zahlre­iche neue MAK-Werte in die Liste aufgenom­men wor­den waren.

Neben der Auf­nahme von ins­ge­samt 30 neuen Posi­tio­nen – davon allein sechs für Methylzin­nverbindun­gen – enthält die Liste 15 geän­derte Ein­träge, zehn Ein­träge bei den Luft­gren­zw­erten (MAK-Werte) und fünf Ein­träge bei den biol­o­gis­chen Beurteilungswerten. Ins­ge­samt sind das allerd­ings weniger Änderun­gen als in den Vorjahren.
Darüber hin­aus wurde die Bew­er­tung der bei­den Einträge
  • tert-Butanol [75–65–0] und
  • Selen [7782–49–2] und seine anor­gan­is­chen Verbindun­gen (als Se berechnet)
über­prüft, ohne dass Änderun­gen erforder­lich wurden.
Neue Luft­gren­zw­erte 2013
Die Liste der MAK-Werte wurde um 29 Posi­tio­nen erweit­ert – noch mehr als schon die üppi­gen 25 Neuauf­nah­men im Jahr 2012; dabei ent­fall­en allerd­ings allein sechs Ein­träge auf Methylzinnverbindungen:
Methylzin­nverbindun­gen (als Sn [7440–31–5]):
Monomethylzin­nverbindun­gen außer
Methylzinntris(isooctylmercaptoacetat) [MMT(IOMA)3] [54849–38–6], Bis[methylzinndi(isooctylmercaptoacetat)]sulfid und Bis[methylzinndi(2‑mercaptoethyloleat)]sulfid [59118–99–9];
Dimethylzin­nverbindun­gen außer
Dimethylzinnbis(isooctylmercaptoacetat) [DMT(IOMA)2] [26636–01–1], Dimethylzinnbis(2‑ethylhexylmercaptoacetat) [DMT(2‑EHMA)2] [57583–35–4], Bis[dimethylzinn(isooctylmercaptoacetat)]sulfid und Bis[dimethylzinn(2‑mercaptoethyloleat)]sulfid;
Trimethylzin­nverbindun­gen;
Tetram­ethylzinn [594–27–4].
Dabei bewe­gen sich die neuen MAK-Werte zwis­chen 0,001 ml/m³ (0,005 mg/m³) für Trimethylzin­nverbindun­gen und Tetram­ethylzinn [594–27–4] über 0,004 ml/m³ (0,02 mg/m³) für die meis­ten Mono- und Dimethylzin­nverbindun­gen bis zu 0,2 ml/m³ (1 mg/m³) für die genan­nten Ausnahmen.
Weit­er­hin gibt es neue MAK-Werte für
  • 1-(2‑Allyloxy)-2-(2,4‑dichlorphenyl)ethyl)-1H-imidazol (Imazalil) [35554–44–0],
  • 2‑Aminobutanol [96–20–8],
  • N‑Cy­clo­hexyl­hy­drox­y­di­azen-1-oxid, Kupfer­salz (Cu-HDO) [15627–09–5] (der MAK entspricht dem neuen abge­senk­ten Wert für ele­mentares Kupfer [7440–50–8] von 0,01 mg/m³),
  • 2‑Ethylhexylacetat [103–09–3],
  • N‑Ethylpyrrolidon [2687–91–4],
  • Lithi­umverbindun­gen, anor­gan­is­che (als Li [7439–93–2]) mit Aus­nahme von Lithi­um und stärk­er reizen­den Lithi­umverbindun­gen (wie Lithi­u­mamid, ‑hydrid, ‑hydrox­id, ‑nitrid, ‑oxid, ‑tetrahy­droa­lu­mi­nat, ‑tetrahy­drob­o­rat).
Für die bere­its vorhan­de­nen Einträge
  • 2-(2‑Aminoethoxy)ethanol (Diglyko­lamin) [929–06–6] (bish­er Abschnitt IIb),
  • Cal­ci­u­mox­id [1305–78–8] (bish­er Abschnitt IIb) und
  • N‑Vinyl-2-pyrroli­don [88–12–0] (Umstu­fung von bish­er kreb­serzeu­gend Kat­e­gorie 2 nach Kat­e­gorie 4);
wur­den erst­mals MAK-Werte festgelegt.
Im ver­gan­genen Jahr wur­den keine MAK zurück­ge­zo­gen; damit hat sich deren Anzahl um 15 Werte erhöht.
Anhebung und Absenkung von MAK-Werten
Der bish­erige MAK für tert-Buty­lac­etat [540–88–5] wurde – ent­ge­gen dem üblichen Trend – um den Fak­tor 2,5 angehoben.
Die bish­eri­gen MAK für
  • Kupfer [7440–50–8] und seine anor­gan­is­chen Verbindun­gen und
  • Methoxy­chlor (DMDT) [72–43–5]
wur­den um den Fak­tor 10 bzw. 15 abgesenkt.
Sechs Neuein­träge – davon drei Kühlschmier­stof­fkom­po­nen­ten (Hin­weis auf Abschnitt Xc) – kon­nten lediglich dem Abschnitt IIb zuge­ord­net wer­den, in dem Stoffe aufge­führt sind, für die derzeit keine MAK-Werte aufgestellt wer­den kön­nen. Drei Neuauf­nah­men mit MAK-Werten wur­den eben­falls als Kühlschmier­stof­fkom­po­nen­ten gekennze­ich­net, des­gl. der „Altein­trag“ Diglyko­lamin) [929–06–6], so dass diese Liste um vier Posi­tio­nen angewach­sen ist.
Kurzzeitwerte
Es gibt zwei Kat­e­gorien für die zuläs­sige kurzzeit­ige Über­schre­itung von Schichtmittelwerten:
  • Kat­e­gorie I: Stoffe, bei denen die lokale Reizwirkung gren­zw­ertbes­tim­mend ist oder atemwegssen­si­bil­isierende Stoffe
  • Kat­e­gorie II: resorp­tiv wirk­same Stoffe.
Die Zahl in Klam­mern hin­ter der Kat­e­gorie beze­ich­net den zuläs­si­gen Über­schre­itungs­fak­tor; dabei ist eine solche Über­schre­itung höch­stens vier­mal pro Arbeitss­chicht als Mit­tel­w­ert für jew­eils 15 Minuten zuläs­sig. Der zeitliche Abstand der einzel­nen Über­schre­itungspe­ri­o­den soll dabei min­destens eine Stunde betragen.
Bei den neuen MAK hat die Kommission
4 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie I(1) für
  • 2-(2‑Aminoethoxy)ethanol (Diglyko­lamin) [929–06–6],
  • 2‑Ethylhexylacetat [103–09–3],
Lithi­umverbindun­gen, anor­gan­is­che (als Li [7439–93–2]) mit Aus­nahme von Lithi­um und stärk­er reizen­den Lithi­umverbindun­gen (wie Lithi­u­mamid, ‑hydrid, ‑hydrox­id, ‑nitrid, ‑oxid, ‑tetrahy­droa­lu­mi­nat, ‑tetrahy­drob­o­rat) sowie für,
Mono- und Dimethylzinnverbindungen,
  • 2 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie I(2) für N‑Ethylpyrrolidon [2687–91–4] und Cal­ci­u­mox­id [1305–78–8],
  • 6 x die Kat­e­gorie II(2) für
  • 1-(2‑Allyloxy)-2-(2,4‑dichlorphenyl)ethyl)-1H-imidazol (Imazalil) [35554–44–0],
  • 2‑Aminobutanol [96–20–8],
N‑Cy­clo­hexyl­hy­drox­y­di­azen-1-oxid, Kupfer­salz (Cu-HDO) [15627–09–5],
Methylzinntris(isooctylmercaptoacetat) [MMT(IOMA)3] [54849–38–6], Bis[methylzinndi(isooctyl-mercaptoacetat)]sulfid und Bis[methylzinndi(2‑mercaptoethyloleat)]sulfid [59118–99–9] (ausgenommene Monomethylzin­nverbindun­gen) und
Dimethylzinnbis(isooctylmercaptoacetat) [DMT(IOMA)2] [26636–01–1], Dimethylzinnbis(2‑ethylhexylmercaptoacetat) [DMT(2‑EHMA)2] [57583–35–4], Bis[dimethylzinn(isooctylmercaptoacetat)]sulfid und Bis[dimethylzinn(2‑mercaptoethyloleat)]sulfid (ausgenommene Dimethylzin­nverbindun­gen) und
N‑Vinyl-2-pyrroli­don [88–12–0];
2 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie II(4) für Trimethylzin­nverbindun­gen und Tetram­ethylzinn [594–27–4]
vergeben.
2013 gab es nur eine Änderung bei beste­hen­den Kurzzeitwertkat­e­gorien, und zwar wurde für tert-Buty­lac­etat [540–88–5] (Kat­e­gorie II) der Über­schre­itungs­fak­tor von 4 auf 2 gesenkt.
Bei den übri­gen MAK-Wert-Änderun­gen blieben die Kurzzeitwertkat­e­gorien unverändert.
Sen­si­bil­isierende Stoffe und Auf­nahme durch die Haut
Bei den Neuauf­nah­men wur­den in diesem Jahr acht Stoffe lediglich mit dem Ver­weis auf Abschnitt IV und der Anmerkung Sh für Sen­si­bil­isierung bei Hautkon­takt versehen:
  • Bisphe­nol-A-diethoxymethacry­lat (BIS-EMA) [24448–20–2],
  • Bisphe­nol-A-digly­cidy­lacry­lat (BIS-GA) [4687–94–9],
  • N,N’-Dimethylaminoethylmethacrylat [2867–47–2],
  • 3,4‑Epoxycyclohexylcarbonsäure‑3,4‑epoxycyclohexylmethylester [2386–87–0],
  • Hexa­hy­droph­thal­säuredigly­cidylester [5493–45–8],
  • Kre­syl­gly­cidylether o‑Isomer [2210–79–9], Iso­merengemisch [26447–14–3]
  • Tetraglycidyl‑4,4′-methylendianilin [28768–32–3] sowie
  • Trigly­cidyl-p-aminophe­nol [5026–74–4].
Trigly­cidyliso­cya­nu­rat (Iso­merengemisch) [2451–62–9] (a‑Isomer [59653–73–5] und ß‑Isomer [59653–74–6]) erhielt die Anmerkung Sah für Sen­si­bil­isierung beim Einat­men und bei Hautkontakt.
Darüber hin­aus erhielt 2-(2‑Amino- ethoxy)ethanol (Diglyko­lamin) [929–06–6] neben anderen Ein­stu­fun­gen und dem neuen Gren­zw­ert in der diesjähri­gen Liste die Anmerkung Sh in Kom­bi­na­tion mit der Anmerkung „H“ für Gefährdung durch Hautkontakt.
Die Anmerkung „H“ für Gefährdung durch Hautkon­takt (ohne gle­ichzeit­iges Sh) wurde In diesem Jahr für die bei­den beste­hen­den Posi­tio­nen Iod [7553–56–2] und anor­gan­is­che Iodide und Methoxy­chlor (DMDT) [72–43–5] sowie für die acht Neuaufnahmen
  • 1-(2‑Allyloxy)-2-(2,4‑dichlorphenyl) ethyl)-1H-imidazol (Imazalil) [35554–44–0],
  • 2‑Aminobutanol [96–20–8],
  • N‑Cy­clo­hexyl­hy­drox­y­di­azen-1-oxid, Kupfer­salz (Cu-HDO) [15627–09–5],
  • N‑Ethylpyrrolidon [2687–91–4],
  • Eth­ylzin­nverbindun­gen [7440–31–5],
  • Methy­larsen­verbindun­gen,
  • Trimethylzin­nverbindun­gen und
  • Tetram­ethylzinn [594–27–4]
vergeben; bei diesen Stof­fen trägt die Auf­nahme durch die Haut wesentlich zum tox­is­chen Gefährdungspoten­zial bei.
Kreb­serzeu­gende Stoffe
Beson­dere Aufmerk­samkeit in der Fachöf­fentlichkeit „genießen“ in jedem Jahr die Neube­w­er­tun­gen und Umstu­fun­gen bei den kreb­serzeu­gen­den Stof­fen und Keimzellmutagenen:
Lediglich drei Stoffe wur­den in diesem Jahr hin­sichtlich ihrer kreb­serzeu­gen­den Eigen­schaften erst­mals eingestuft bzw. neu bew­ertet. Dabei wurde
2 x die Kategorie1 (nachgewiesen­er­maßen kreb­serzeu­gend beim Men­schen) für
Methy­larsen­verbindun­gen (Neuauf­nahme) und
  • 1,3‑Propansulton [1120–71–4] (bish­er kreb­serzeu­gend Kat­e­gorie 2 – kreb­serzeu­gend im Tierver­such) sowie
  • 1 x Kat­e­gorie 4 – keine geno­tox­is­chen Wirkun­gen mit der Möglichkeit zur Fes­tle­gung eines MAK-Wertes – für N‑Vinyl-2-pyrroli­don [88–12–0] (bish­er kreb­serzeu­gend Kat­e­gorie 2; daher jet­zt auch Fest­set­zung eines MAK-Wertes)
vergeben.
Keimzell­mu­ta­gene
Bei den Keimzell­mu­ta­ge­nen gab es in 2013 nur einen neuen Ein­trag, und zwar Kat­e­gorie 3A für Methy­larsen­verbindun­gen (zusam­men mit der Ein­stu­fung als kreb­serzeu­gend Kat­e­gorie 1 (s.o.). Diese Kat­e­gorie beze­ich­net Stoffe, für die die Schädi­gung des genetis­chen Mate­ri­als der Keimzellen beim Men­schen oder im Tierver­such nachgewiesen wurde oder für die gezeigt wurde, dass sie muta­gene Effek­te in soma­tis­chen Zellen von Säugetieren in vivo her­vor­rufen und dass sie in aktiv­er Form Keimzellen erreichen.
Im Anhang der Liste wird auf Seite II der „blauen Seit­en“ auch Gal­li­u­marsenid als „Neuauf­nahme“ aufge­führt; in der Liste selb­st erscheint Gal­li­u­marsenid aber nur als Ver­weis auf Arsen und seine Anor­gan­is­chen Verbindun­gen (kreb­serzeu­gend Kat­e­gorie 1, Keimzell­mu­ta­gen Kat­e­gorie 3A).
Schwanger­schafts­grup­pen
16 Stoffe wur­den hin­sichtlich ihrer Zuord­nung zu Schwanger­schafts­grup­pen (neu) bew­ertet, dabei erfolgte
4 x eine Zuord­nung zur Schwanger­schafts­gruppe B (siehe unten):
1-(2‑Allyloxy)-2-(2,4‑dichlorphenyl)ethyl)-1H-imidazol (Imazalil) [35554–44–0] (Neuauf­nahme),
tert-Buty­lac­etat [540–88–5] (bish­er Gruppe C),
Methoxy­chlor (DMDT) [72–43–5] (bish­er Gruppe D) und
Methylzinntris(isooctylmercaptoacetat) [MMT(IOMA)3] [54849–38–6], Bis[methylzinndi(isooctylmercaptoacetat)]sulfid und Bis[methylzinndi(2‑mercaptoethyloleat)]sulfid [59118–99–9] (Neuauf­nahme ausgenommene Monomethylzinnverbindungen);
  • 9 x eine Zuord­nung zur Schwanger­schafts­gruppe C (Stoffe, bei denen eine fruchtschädi­gende Wirkung bei Ein­hal­tung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet zu wer­den braucht):
  • 2-(2‑Aminoethoxy)ethanol (Diglyko­lamin) [929–06–6] (bish­er Abschnitt IIb und daher ohne MAK-Wert),
Cal­ci­u­mox­id [1305–78–8] (bish­er Abschnitt IIb und daher ohne MAK-Wert),
N‑Cy­clo­hexyl­hy­drox­y­di­azen-1-oxid, Kupfer­salz (Cu-HDO) [15627–09–5] (Neuauf­nahme),
2‑Ethylhexylacetat [103–09–3] Neuaufnahme),
N‑Ethylpyrrolidon [2687–91–4] (Neuauf­nahme),
Lithi­umverbindun­gen, anor­gan­is­che (als Li [7439–93–2]) mit Aus­nahme von Lithi­um und stärk­er reizen­den Lithi­umverbindun­gen (wie Lithi­u­mamid, ‑hydrid, ‑hydrox­id, ‑nitrid, ‑oxid, ‑tetrahy­droa­lu­mi­nat, ‑tetrahy­drob­o­rat) (Neuauf­nahme),
Methylzin­nverbindun­gen (als Sn [7440–31–5])
Monomethylzin­nverbindun­gen (außer den ausgenomme­nen Monomethylzin­nverbindun­gen; Neuaufnahme),
Dimethylzin­nverbindun­gen (ein­schließlich der ausgenomme­nen Dimethylzin­nverbindun­gen; Neuaufnahme),
N‑Vinyl-2-pyrroli­don [88–12–0] (bish­er kreb­serzeu­gend Kat­e­gorie 2 und daher ohne MAK-Wert);
  • 3 x eine Zuord­nung zur Schwanger­schafts­gruppe D (Stoffe, bei denen die vor­liegen­den Dat­en für eine Ein­stu­fung in eine der Grup­pen A, B oder C nicht ausreichen):
  • 2‑Aminobutanol [96–20–8] (Neuauf­nahme),
Trimethylzin­nverbindun­gen (Neuauf­nahme),
Tetram­ethylzinn [594–27–4] (Neuauf­nahme).
Am auf­fäl­lig­sten ist sich­er die Zuord­nung der Schwanger­schafts­gruppe B (eine fruchtschädi­gende Wirkung ist nach den vor­liegen­den Infor­ma­tio­nen bei Expo­si­tion in Höhe des MAK- und BAT-Wertes nicht auszuschließen) für tert-Buty­lac­etat [540–88–5] (bish­er Gruppe C) und drei weit­ere Stoffe bzw. Stof­f­grup­pen. In ein­er Fußnote zu tert-Buty­lac­etat wird darauf hingewiesen, dass die Voraus­set­zun­gen für die Anwen­dung der Schwanger­schafts­gruppe C (dem­nächst) in der Begrün­dung für die Ein­stu­fung nachge­le­sen wer­den können.
Diese Anmerkung unter­stre­icht, dass die Zuord­nung zu Schwanger­schafts­grup­pen eng mit dem jew­eili­gen MAK-Wert ver­bun­den ist; in solchen Fällen schützt der jew­eilige MAK-Wert lediglich vor den son­sti­gen schädlichen Wirkun­gen des betr­e­f­fend­en Stoffes.
Für alle Änderun­gen in der Liste erar­beit­et die Kom­mis­sion eine aus­führliche wis­senschaftliche Begrün­dung, die einige Monate nach der MAK-Liste in ein­er Ergänzungsliefer­ung zu der Lose­blattsamm­lung „Toxikol­o­gisch-arbeitsmedi­zinis­che Begrün­dun­gen von MAK-Werten und Ein­stu­fun­gen“ [1] veröf­fentlicht wird und die seit Anfang 2012 auch im Inter­net kosten­los zur Ver­fü­gung steht.
Biol­o­gis­che Beurteilungswerte
Bei den biol­o­gis­chen Werten gibt es in diesem Jahr Ein­träge für ins­ge­samt sechs Stoffe oder Stof­f­grup­pen, davon eine Neuauf­nahme für Chloro­pren [126–99–8] (BAR = Biol­o­gis­ch­er Arbeitsstoff-Ref­eren­zw­ert). Für die fol­gen­den Stoffe wur­den die bere­its beste­hen­den Werte abgesenkt:
  • Für Blei [7439–92–1] und seine Verbindun­gen (außer Bleiarse­n­at, Ble­ichro­mat und Alkyl­bleiverbindun­gen) wurde der beste­hende Biol­o­gis­che Leitwert (BLW) für Män­ner und für Frauen >45 J. von 400 auf 300 µg/L abge­senkt. Der BAR = Biol­o­gis­ch­er Arbeitsstoff-Ref­eren­zw­ert von 70 µg/L bleibt unverändert;
  • der BAT-Wert für
2‑Butanon (Methylethylke­ton) [78–93–3] wird von 5 auf 2 mg/L abgesenkt;
Flu­o­r­wasser­stoff [7664–39–3] und anor­gan­is­che Flu­o­rverbindun­gen (Flu­o­ride) für den Probe­nah­mezeit­punkt „Vor nach­fol­gen­der Schicht“ (bish­er 4 mg Fluor/L) wird aus­ge­set­zt, der Wert für „Expo­si­tion­sende bzw. Schich­t­ende“ wird von 7 auf 4 mg Fluor/L abgesenkt;
4‑Methylpen­tan-2-on (Methylisobutylke­ton) [108–10–1] wird von 3,5 auf 1 mg/L abgesenkt;
iso-Propy­l­ben­zol (Cumol) [98–82–8] wird von 50 auf 10 mg/g Krea­tinin abgesenkt.
Als Unter­suchungs­ma­te­r­i­al wird meist der für die Proban­den weniger belas­tende Urin angegeben; lediglich der BLW für Blei wird – wie auch die anderen Blei-Werte – im Voll­blut bestimmt.
Die in den „Blauen Seit­en“ (Seite III) im Anhang der Liste ver­merk­te Neuauf­nahme von BAT-Werten für 2-(2‑Methoxyeth- oxy)ethanol und Platin ist in der Liste nicht auffindbar.
Bedeu­tung der DFG-Liste
Die Deutsche Forschungs­ge­mein­schaft übergibt ihre MAK-Werte-Liste alljährlich im Juli dem Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) als Bestandteil ihrer Politikberatung.
Danach haben alle betrof­fe­nen und inter­essierten Kreise bis zum Ende des Jahres Gele­gen­heit, zu den Neuerun­gen Stel­lung zu nehmen und Kom­mentare hierzu einzure­ichen. Dabei geht es allerd­ings auss­chließlich um wis­senschaftliche Stel­lung­nah­men. Fra­gen der prak­tis­chen Umset­zung von neuen oder abge­senk­ten Gren­zw­erten oder schär­fer­en Ein­stu­fun­gen wer­den hier­bei nicht berücksichtigt.
Die Kom­mis­sion wird die ein­gere­icht­en Stel­lung­nah­men disku­tieren und ihre Vorschläge ggf. ändern oder ergänzen, bevor diese endgültig ver­ab­schiedet wer­den, erforder­lichen­falls auch zurückziehen. Dies ist in den zurück­liegen­den Jahren auch bere­its mehrfach geschehen.
Die Auf­gabe der prak­tis­chen Umset­zung obliegt dem Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS), wenn er im Jahr 2014 über die Auf­nahme neuer oder geän­dert­er Gren­zw­erte in die TRGS 900 „Luft­gren­zw­erte“ oder geän­dert­er Stoff­be­w­er­tun­gen in die TRGS 905 „Verze­ich­nis kreb­serzeu­gen­der, erbgutverän­dern­der oder fortpflanzungs­ge­fährden­der Stoffe“ beschließt.
Wenn die Über­nahme neuer oder geän­dert­er Gren­zw­erte in die TRGS 900 in der Prax­is Prob­leme bere­it­et, wird der AGS auch hierüber berat­en und ggf. passende Präven­tion­s­maß­nah­men vorschla­gen, erforder­lichen­falls auch spezielle Präven­tion­spro­gramme auflegen.
Daraus ergibt sich, dass es auch für die betrieblichen Prak­tik­er von Bedeu­tung ist, sich schon beizeit­en mit den neuen Vorschlä­gen der DFG auseinan­der zu set­zen und falls erforder­lich im eige­nen Betrieb zu über­prüfen, ob die neuen Werte einge­hal­ten wer­den kön­nen. Sollte dies offen­sichtlich nicht möglich sein, soll­ten Sie frühzeit­ig mit den Tech­nis­chen Auf­sichts­di­en­sten, z.B. der Unfal­lver­sicherung Kon­takt aufnehmen, um nach geeigneten Lösun­gen zu suchen. Dort wird man erforder­lichen­falls dann auch den AGS einschalten.
„Gelbe Seit­en“ der MAK- und BAT-Werte-Liste
Auf den „Gel­ben Seit­en“ der MAK- und BAT-Werte-Liste weist die DFG-Kom­mis­sion alljährlich auf geplante Änderun­gen bzw. Ergänzun­gen für die jew­eilige Folgemitteilung(en) hin.
Weit­ere Informationen:
Seit August 2012 stellt die Kom­mis­sion die jew­eils aktuelle Liste als Fak­sim­i­le (pdf-Doku­mente der gesamten Liste und einzel­ner Teile) ins Inter­net (http://onlinelibrary.wiley.com/book/10.1002/ 9783527675135), die durch­sucht und aus­ge­druckt wer­den kann.
Die gedruck­te Fas­sung der Liste kann beim Wiley-VCH-Ver­lag – Kun­denser­vice Büch­er –, Post­fach 10 11 61, D‑69451 Wein­heim, Tele­fon 06201/606–0, Fax 06201/606–328, E‑Mail: info@wiley-vch.de oder im Buch­han­del käu­flich erwor­ben wer­den (60,– Euro).
Unter der Adresse http://onlinelibrary.wiley.com/book/10.1002/9783527666034 beste­ht auch Zugang zu ein­er englis­chsprachi­gen Ver­sion. Die jew­eils aktuelle Ver­sion erscheint alljährlich im Herbst.
Bere­its seit Beginn 2011 kön­nen die Begrün­dun­gen im Inter­net unter der Adresse http://onlinelibrary.wiley.com/book/10.1002/3527600418/topics eben­falls kosten­los einge­se­hen werden.
Die Kom­mis­sion set­zt damit ihre Poli­tik der Offen­heit kon­se­quent fort. Vor eini­gen Jahren hat­te es noch Stre­it mit dem Arbeitsmin­is­teri­um gegeben, weil die DFG die Über­nahme ihrer MAK-Werte in die TRGS 900 ver­hin­dern wollte. Erst nach­dem das Min­is­teri­um der DFG die Stre­ichung staatlich­er Zuschüsse ange­dro­ht hat­te, lenk­te die DFG damals ein.
Heute sind alle Veröf­fentlichun­gen der Sen­atskom­mis­sion für gesund­heitss­chädliche Arbeitsstoffe der all­ge­meinen Öffentlichkeit online kosten­los zugänglich. Ob das vielle­icht daran liegt, dass die Vor­sitzende der Kom­mis­sion jet­zt eine Frau ist?
Lit­er­aturhin­weise:
1. Hartwig, Andrea (Hrsg.): „Gesund­heitss­chädliche Arbeitsstoffe – Toxikol­o­gisch-arbeitsmedi­zinis­che Begrün­dun­gen von MAK-Werten und Ein­stu­fun­gen“, Begrün­dun­gen MAK-Werte (DFG); derzeit let­zte Aktu­al­isierung: 55. Liefer­ung Okto­ber 2013, Handbuch/Nachschlagewerk, 456 Seit­en, ISBN 978–3–527–33359–2; Wiley-VCH, Wein­heim, 209,– Euro inkl. Mehrw­ert­s­teuer zzgl. Versandkosten
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