Durch Zubehör werden Maschinen flexibler einsetzbar. Anstatt viele verschiedene Maschinen für die Produktion bereitzuhalten, ist es insbesondere bei selten genutzten Arbeitsverfahren kostengünstiger auf spezielles Zubehör für die Basismaschine zurückgreifen zu können. Dies gilt für das Großunternehmen ebenso, wie für den Heimwerker. Der Handel bietet deshalb ein umfangreiches Programm an Maschinenzubehör an. Doch wie sieht es beim Einsatz eines solchen Zubehörs mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz aus? Oftmals wird Maschinenzubehör nicht vom Hersteller der Basismaschine, sondern von einem (hoffentlich seriösen) Zulieferer angeboten.
Dipl.-Ing. Reinhard Jaensch
Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft ‑Präventionsabteilung -
- 1 Bundesministerium für Bildung und Forschung
- 2 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- medizin in Dortmund
- 3 EG- Arbeitsmittel-Benutzungs-Richtlinie
Als Heimwerker haben wir uns sicherlich schon einmal darüber geärgert, dass aus einer anderen Quelle bezogenes Zubehör nicht zu unserer Basismaschine passt, obwohl dies der Zubehörhersteller angibt. Deutlich gefährlicher sind Sicherheitsmängel, die bei der Montage nicht direkt zu erkennen sind und erst nach längerem Gebruach zu einem Schaden führen. Maschinen, die im europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, müssen den EG-Richtlinien entsprechen. Doch wie sieht es beim Zubehör aus?
In der EG-Maschinen-Richtlinie wurde diese Problematik erkannt und berücksichtigt. Solches Maschinenzubehör wird dort als auswechselbare Ausrüstung bezeichnet, wenn es bestimmten Bedingungen entspricht.
Handelt es sich bei einem Zubehör um eine auswechselbare Ausrüstung, hat dies für den Betreiber viele Vorteile. Der Hersteller einer solchen Ausrüstung, muss diese mit einer CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung ausliefern, in der er bescheinigt, dass er alle maßgeblichen EG-Richtlinien und damit die Sicherheitsbestimmungen einhält, wenn die Ausrüstung mit der Basismaschine verbunden und bestimmungsgemäß verwendet wird.
Anders als beim Einbau einer „Teilmaschine“ (unvollständige Maschine) oder einer Verkettung von Maschinen hat der Betreiber dann wenig Aufwand. Er muss nicht die Verantwortung für die Übereinstimmung der verbundenen Teile mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EG-Richtlinien prüfen und eine übergeordnete Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung für die Gesamtmaschine erstellen. Er braucht die auswechselbare Ausrüstung nur mit der Basismaschine zu verbinden und kann sie nach seinen Erfordernissen einsetzen. Doch unter welchen Bedingungen handelt es sich um eine Integrierung einer auswechselbaren Ausrüstung?
Maschinenrichtlinie
Der Countdown zur Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Europäischen Wirtschaftsraum läuft. Sie gilt ab dem 29.12.2009 und löst die bis dahin gültige Maschinenrichtlinie 98/37/EG ab. Eine Übergangsfrist für die neue Richtlinie gibt es nicht.
Die Umsetzung der Maschinenrichtlinie in nationales Recht erfolgt durch die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz.
Bei einigen Herstellern steigt jetzt die Unsicherheit, ob es Veränderungen bei der CE-Kennzeichnung von Maschinen, auswechselbaren Ausrüstungen, oder Sicherheitsbauteilen gibt.
Die neue Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) bringt insgesamt gesehen wenig umfassende Neuerungen mit sich. Der Anwendungsbereich wurde klarer gefasst und gegenüber anderen Richtlinien besser abgegrenzt. Einige Begriffe haben sich geändert, z. B. wird es keine „Herstellererklärung“ für unvollständige Maschinen mehr geben, diese wird dann „Einbauerklärung“ heißen. Andere Begriffe bleiben gleich, werden aber neu definiert bzw. verändert.
Die Anfragen an die Fachstelle „Maschinensicherheit“ der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, ob ein Produkt eine auswechselbare Ausrüstung im Sinne der Maschinenrichtlinie und damit CE-kennzeichnungspflichtig ist, haben sich in letzter Zeit gehäuft. In diesem Beitrag soll ausschließlich auf den Begriff der „auswechselbaren Ausrüstungen“ gemäß der Maschinenrichtlinie (MRL) eingegangen werden.
Definition „Maschine“ gemäß Maschinenrichtlinie
Welche Erzeugnisse unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen, wird im Artikel 1, Absatz 1 der MRL festgelegt. Demnach gilt die Richtlinie für:
- a) Maschinen;
- b) auswechselbare Ausrüstungen;
- c) Sicherheitsbauteile;
- d) Lastaufnahmemittel;
- e) Ketten, Seile und Gurte,
- f) abnehmbare Gelenkwellen;
- g) unvollständige Maschinen.
Die Festlegung der Erzeugnisse in der neuen Richtlinie 2006/42 stellt grundsätzlich keine Erweiterung des Anwendungsbereiches dar, sondern benennt Erzeugnisse zu denen auch bereits in der alten, im Moment noch gültigen Richtlinie 98/37/EG, Anforderungen enthalten waren. Allerdings wurde der Anwendungsbereich durch die Auflistung im Artikel 1 klarer gefasst.
Durch Veränderung der Definitionen und der Ausnahmeregelungen in der Richtlinie ändert sich der Anwendungsbereich jedoch im Detail.
Nach der neuen Richtlinie werden alle Erzeugnisse nach Artikel 1 a – f vollständig den Maschinen gleichgestellt und im Richtlinientext als „Maschinen“ bezeichnet.
Das heißt, alle zutreffenden Anforderungen der Richtlinie, die für Maschinen im klassischen Sinne gelten, sind auch auf diese anderen Erzeugnisse anzuwenden, es sei denn, dass dieses Erzeugnis ausdrücklich ausgenommen ist.
Auswechselbare Ausrüstungen
Der Begriff wird im Artikel 2, Absatz 1 näher definiert, demnach ist eine auswechselbare Ausrüstung:
- eine Vorrichtung,
- die nach der Inbetriebnahme einer Maschine oder Zugmaschine,
- vom Bediener selbst an der Maschine oder Zugmaschine angebracht werden kann,
- um die Funktion zu ändern oder zu erweitern
- und kein Werkzeug ist.
Die Begriffsbestimmung der auswechselbaren Ausrüstung wurde in der neuen EG-Maschinenrichtlinie erweitert und der Hinweis, dass ein Ersatzteil keine auswechselbare Ausrüstung darstellt, ist entfallen. Nunmehr muss sich die Grundfunktion der Basismaschine (z. B eine Baumaschine) nicht mehr grundsätzlich ändern, damit diese als „auswechselbare Ausrüstung“ gelten kann.
Diese erweiterte Begriffsbestimmung wurde in die neue Richtlinie eingefügt, um Gefahren durch Ausrüstungen berücksichtigen zu können, die nachträglich an beweglichen Maschinen oder Hebezeugen angebracht werden. Diese bestehen häufig aus einer Basismaschine (z. B. einer Zugmaschine), die mit unterschiedlichsten Zubehörteilen ausgerüstet und daher zum Pflügen, Ernten, für Erdarbeiten, zum Heben von Lasten, Schneeräumung usw. eingesetzt werden kann. Durch diese Erweiterung werden auch Zubehörteile zu auswechselbaren Ausrüstungen, die die Grundfunktion der Zugmaschine nicht grundsätzlich ändern. Eine Erweiterung der Grundfunktion reicht jetzt aus.
Sehr häufig werden diese Ausrüstungen lange Zeit nach dem Kauf der Basismaschine von einem anderen Lieferanten erworben und eingesetzt. Um eine Verschlechterung des gemeinsamen Sicherheitsniveaus durch die Anbringung von unterschiedlichen Zubehörteilen an der Basismaschine zu verhindern, wurden diese Ausrüstungen in den Anwendungsbereich der MRL einbezogen. Dies soll den sicheren gemeinsamen Betrieb für den Anwender erleichtern. Grundsätzlich kann der Erwerb der auswechselbaren Ausrüstung auch mit dem Kauf der Basismaschine erfolgen. Wichtig ist nur, dass diese nach der Inbetriebnahme, durch den Betreiber an der Basismaschine angebracht wird (siehe Abb. 2).
Die auswechselbare Ausrüstung muss nicht alle Kriterien der Begriffsbestimmung des Artikel 1 der MRL erfüllen, sie muss z. B. keine beweglichen Teile haben. Entscheidendes Kriterium dafür, dass die Ausrüstung in den Anwendungsbereich der MRL fällt, ist die Tatsache, ob sie mit einer durch die MRL erfassten Maschine verbunden wird. Durch den gemeinsamen Betrieb von Basismaschine und Ausrüstung wird die Grundfunktion der Basismaschine geändert oder erweitert.
Die Baggerschaufel (siehe Abb. 3) eines Baggers stellt somit keine auswechselbare Ausrüstung dar, da die Grundfunktion des Baggers sich weder ändert noch erweitert wird.
Werkzeuge
Gemäß Artikel 2, Absatz 1 sind auch Werkzeuge keine auswechselbare Ausrüstung. Was genau unter Werkzeugen zu verstehen ist, wird allerdings in der MRL nicht konkretisiert. „Ein Werkzeug ist ein Hilfsmittel, um auf Gegenstände (Werkstücke oder Materialien im weitesten Sinne) mechanisch einzuwirken“ (Wikipedia).
Werkzeuge für Maschinen (siehe Abb. 4) sind z. B. Bohrer, Fräser, Drehmeißel, Sägeblätter, Schleifscheiben usw.
Bedienpersonal
Der Begriff der auswechselbaren Ausrüstung darf nicht im rein technischen Sinne aufgefasst werden. Es handelt sich um einen speziell in der MRL angewandten Rechtsbegriff. Er bezieht sich keinesfalls auf die Ersatzteile der Maschinen. Durch diese auswechselbaren Ersatzteile wird die Grundfunktion der Maschine technisch nicht geändert, so dass diese weder rechtlich noch technisch gesehen auswechselbare Ausrüstungen sind.
Ausrüstungen, die der Hersteller an der Basismaschine befestigt hat, die aber nicht dazu dienen sollen vom Bediener nach dessen Erfordernissen montiert oder demontiert zu werden, gehören nicht zu den auswechselbaren Ausrüstungen.
Das Anbringen der auswechselbaren Ausrüstung an der Maschine muss grundsätzlich so einfach durchzuführen sein, dass dies dem Bediener der Basismaschine möglich sein muss. Es dürfen also keine größeren konstruktiven Anpassungsarbeiten nötig werden; jedoch ist die Anbringung nicht auf den eigentlichen Bediener beschränkt.
Der in der alten Richtlinie verwendete Begriff „Bedienpersonal“ hat in der Vergangenheit häufig für Unsicherheiten gesorgt, ob damit nur das Bedienpersonal gemeint ist, das ausschließlich die Basismaschine bedient. Dies wäre jedoch praxisfremd.
Gemeint ist jedes Personal, das in der Lage ist, die auswechselbare Ausrüstung kurzfristig ohne größere konstruktive Änderungen an der Maschine anzubringen. Eine Klarstellung, wer im Sinne der MRL als „Bedienpersonal“ betrachtet wird, erfolgt im Anhang I, Nr. 1.1.1d der neuen Richtlinie. Demnach sind dies Personen, die für Installation, Betrieb, Einrichten, Reinigung, Wartung, Reparatur oder Transport von Maschinen zuständig sind.
Der Umfang einer auswechselbaren Ausrüstung ist nicht beschränkt, es können auch sehr umfangreiche komplexe Baugruppen sein. Die konstruktive Gestaltung der Ausrüstung muss bezüglich Dimensionierung, Festigkeit, Funktionsweise, Bedienbarkeit usw., so auf die Basismaschine abgestimmt sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefährdungen für den Benutzer oder andere Personen auftreten können.
Ein gutes Beispiel dafür ist das mit Mitteln des BMBF1 geförderte Forschungs- und Entwicklungsprojekt „Portable Handhabungssysteme für den ortsflexiblen Einsatz in der Produktion (PORTHOS)“.
Ziel des Projektes war die Entwicklung eines portablen Robotergesamtsystems zur Beladung von Werkzeugmaschinen (siehe Abb. 5), das auf einfache Weise in verschiedenen Bearbeitungszellen eingesetzt werden kann, sich automatisch an seine neue Umgebung anpasst, intuitiv programmiert wird und seinen Gefahrenbereich mit Sensoren überwacht (Abb. 6, 7).
Das inzwischen zur Marktreife entwickelte System, soll den Randbedingungen von kleinen und mittleren Unternehmen gerecht werden. In der Regel steht dort kein oder nur wenig Personal mit Roboter-Fachwissen zur Verfügung. Einmal vorbereitet, ist das System relativ einfach durch den Bediener portabel umzusetzen und einzurichten. Die Erstellung der Roboterprogramme zur Werkstückhandhabung kann durch den Bediener der Bearbeitungszellen selbst durchgeführt werden. In der Regel ist dies ein Facharbeiter mit eingeschränkten Kenntnissen auf dem Gebiet der Robotik. Das Schutzkonzept des portablen Robotersystems beinhaltet u. a. mehrere Laserscanner.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen auswechselbarer Ausrüstung
Bei den Voraussetzungen für das Inverkehrbringen einer auswechselbaren Ausrüstung gelten die Anforderungen nach MRL wie bei dem Inverkehrbringen von verwendungsfertigen Maschinen. Dies sind:
- Realisierung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (Anhang I)
- Anwendung harmonisierter europäischer Normen oder Herstellung gleicher Sicherheit auf andere Weise
- Erstellen der Benutzerinformation (Betriebsanleitung) nach Anhang I
- Erstellen und Bereithalten der technischen Dokumentation, einschließlich der Risikobeurteilung und Schutzmaßnahmenbeschreibung (Anhang VII A) EG Konformitätsverfahren nach Art. 12
- EG Konformitätserklärung nach Anhang II A
- CE- Kennzeichnung
Verwendungsfertig heißt nicht, dass die auswechselbare Ausrüstung allein funktionsfähig sein muss. Für den Einsatzzweck funktionsfähig wird diese erst, wenn sie mit der Basismaschine verbunden wird. Verwendungsfertig im vorgenannten Sinne bedeutet, dass die auswechselbare Ausrüstung richtlinienkonform ist und bestimmungsgemäß verwendet werden kann, ohne dass weitere Teile eingefügt oder angebaut werden müssen.
Auswechselbare Ausrüstungen müssen eine eigene CE-Kennzeichnung tragen und eine eigene EG-Konformitätserklärung besitzen. Die Montage einer auswechselbaren Ausrüstung an einer Basismaschine erfordert keine übergeordnete CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung, wie es z. B. bei verketteten Anlagen (Gesamtheit von Maschinen) notwendig ist.
Arbeitskörbe zum Heben von Personen
Die Frage, ob Arbeitskörbe zum Heben von Personen, die mit Maschinen, die für das Heben von Gütern ausgelegt sind, auch auswechselbare Ausrüstungen sind, ist nicht so einfach zu beantworten.
Die BAuA2 hat als Hilfe eine nichtamtliche Übersetzung des Dokumentes WG-2005. 46rev3 der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission veröffentlicht. Dieses Dokument wurde auf dem Treffen der Arbeitsgruppe Maschinen am 27. Juni 2007 bestätigt.
In diesem Dokument werden zwei Fälle von Ausrüstungen zum Heben von Personen unterschieden:
- Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind;
- Ausrüstungen, die für den Zweck des Hebens von Personen mit Maschinen genutzt werden, die für das Heben von Gütern (z. B. einen Kran) ausgelegt sind.
Fall 1:
Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind; Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten zusammengebaut sind, um ihre Funktion für den Zweck des Hebens von Personen zu verändern, (siehe Abb. 10) sind auswechselbare Ausrüstungen unter Artikel 1(2) der MRL.
„Zusammengebaut mit“ bedeutet, dass die Ausrüstung vom Bediener an der Maschine zum Heben von Lasten angebracht wird, so dass die Gesamtheit als integrales Ganzes funktioniert.
Die resultierende Gesamtheit der auswechselbaren Ausrüstung und der Maschine zum Heben von Lasten muss alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der MRL einschließlich der aus Absatz 6 des Anhang I erfüllen. Die auswechselbare Ausrüstung muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein und eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II A der MRL muss beigefügt sein, die den oder die Typen von Maschinen zum Heben von Lasten bezeichnet, mit denen die Ausrüstung bestimmt ist, zusammengebaut zu werden. Solche auswechselbaren Ausrüstungen unterliegen der Konformitätsbewertungsverfahren, die auf ein Gerät zum Heben von Personen nach Anhang IV Punkt 16 angewendet werden können. Die Konformitätsbewertung muss mittels notwendiger Prüfungen, Abnahmen und Versuche sicherstellen, dass die Gesamtheit der auswechselbaren Ausrüstung und des oder der Typen von Maschinen zum Heben von Lasten, mit denen die Ausrüstung bestimmt ist, zusammengebaut zu werden, alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I erfüllt.
Die erforderlichen Informationen bezüglich der Konformitätsbewertung der Gesamtheit der auswechselbaren Ausrüstung und der Maschine zum Heben von Lasten müssen in der EG-Konformitätserklärung für die auswechselbare Ausrüstung angegeben sein. Die Betriebsanleitung für die auswechselbare Ausrüstung muss den oder die Typen von Maschinen zum Heben von Lasten bezeichnen, mit denen die Ausrüstung bestimmt ist, zusammengebaut zu werden und die notwendigen Anleitungen für den Zusammenbau beinhalten.
Die Benutzung der auswechselbaren Ausrüstung unterliegt nicht den Vorschriften des zweiten und dritten Satzes des Abschnittes 3.1.2 des Anhangs II der Richtlinie 89/655/EWG in der zuletzt geänderten Fassung, da die Gesamtheit von auswechselbarer Ausrüstung und der Maschine zum Heben von Lasten ein Arbeitsmittel darstellt, das für das Heben von Personen entwickelt wurde.
Fall 2:
Ausrüstungen, die nicht mit der Maschine zum Heben von Lasten zusammengebaut sind
Ausrüstungen (wie Plattformen, Rahmen, Arbeitskörbe usw.), die mit Maschinen, die zum Heben von Gütern ausgelegt sind, zum Heben von Personen genutzt werden, und die nicht mit der Maschine zum Heben von Lasten zusammengebaut sind, aber einfach von der Maschine gehoben werden (z. B. am Haken eines Krans hängend oder auf den Gabeln eines Flurförderzeuges platziert), sind keine auswechselbare Ausrüstung. Ausrüstungen, die auf den Gabeln eines Gabelstaplers (siehe Abb. 11) oder am Haken eines Kranes platziert sind, werden nicht als auswechselbare Ausrüstung betrachtet, auch wenn sie mit Einrichtungen ausgestattet sind, die das Herunterrutschen oder Herabfallen von den Gabeln oder vom Haken verhindert.
Solche Ausrüstung wird nicht verwendet um die Last an der Maschine anzubringen, deshalb ist sie keine Lastaufnahmeeinrichtung (obgleich solche Ausrüstung mittels einer Lastaufnahmeeinrichtung wie einem Anschlagmittel an der Maschine angebracht werden kann). Solche Ausrüstung wird als Teil der Last betrachtet (siehe Abb. 11,12). Sie ist aus diesem Grund nicht im Anwendungsbereich der MRL und darf deshalb nicht mit der CE-Kennzeichnung in Bezug auf diese Richtlinie versehen sein. Die Benutzung von Maschinen für eine Funktion, für die sie nicht ausgelegt sind, ist in der Regel durch die Gesetzgebung für die Benutzung von Arbeitsmitteln untersagt. Jedoch ist das Heben von Personen mit Maschinen, die zum Heben von Gütern ausgelegt sind, ausnahmsweise durch Abschnitt 3.1.2 des Anhangs II der Richtlinie 89/655/EWG3 in der zuletzt geänderten Fassung erlaubt und unterliegt nationaler Gesetzgebung. Die nationale Gesetzgebung kann die Bedingungen unter denen diese ausnahmsweise Benutzung erlaubt ist, die Maßnahmen die getroffen werden müssen, um die sichere Benutzung zu gewährleisten und die notwendigen technischen Anforderungen für die betroffenen Ausrüstungen, festlegen. Diese Verpflichtungen gelten für den Benutzer, aber sie haben auch Auswirkungen für die Personen, die die Ausrüstung, die für diesen Zweck genutzt wird, auf dem Markt des betreffenden Mitgliedsstaates in Verkehr bringen, da sie die Anforderungen der nationalen Gesetzgebung berücksichtigen müssen.
Fazit:
- Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind, müssen eine CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung besitzen.
- Ausrüstungen, die mit Maschinen, die zum Heben von Gütern ausgelegt sind, zum Heben von Personen genutzt werden, und die nicht mit der Maschine zum Heben von Lasten zusammengebaut sind, aber einfach von der Maschine (z. B. einen Kran) gehoben werden, sind keine auswechselbare Ausrüstung
Autoren:
Dipl.-Ing. Reinhard Jaensch
Dipl.-Ing. Alois Hüning
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
Fachstelle Maschinensicherheit
Kreuzstraße 45
40210 Düsseldorf
Literatur:
- 1. Rolf Reudenbach „Sichere Maschinen in Europa Teil 1“, 8. Auflage, 2007, Verlag Technik & Information
- 2. Hüning, Kirchberg, Schulze „Die neue EG-Maschinenrichtlinie“, Bundesanzeiger Verlag
- 3. Abschlussbericht „PORTHOS- Portable Handhabungssysteme für den ortsflexiblen Einsatz in der Produktion“ August 2006
- 4. Leicht gekürzte, nichtamtliche Übersetzung des Dokumentes WG-2005.46rev3 der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission durch das BAuA: „Auswechselbare Ausrüstung zum Heben von Personen und Ausrüstungen, die mit Maschinen, die für das Heben von Gütern ausgelegt sind, für den Zweck des Hebens von Personen verwendet werden.“ vom 27. Juni 2007
Unsere Webinar-Empfehlung
29.02.24 | 10:00 Uhr | Spielsucht, Kaufsucht, Arbeitssucht, Mediensucht – was genau verbirgt sich hinter diesen Begriffen? Wie erkennt man stoffungebundene Süchte? Welche Rolle spielt die Führungskraft bei der Erkennung, Vermeidung und Bewältigung von Suchtproblemen am Arbeitsplatz?…
Teilen: