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Auswechselbare Ausrüstung?

CE-Kennzeichnung von Maschinenzubehör
Auswechselbare Ausrüstung?

Durch Zube­hör wer­den Maschi­nen flex­i­bler ein­set­zbar. Anstatt viele ver­schiedene Maschi­nen für die Pro­duk­tion bere­itzuhal­ten, ist es ins­beson­dere bei sel­ten genutzten Arbeitsver­fahren kostengün­stiger auf spezielles Zube­hör für die Basis­mas­chine zurück­greifen zu kön­nen. Dies gilt für das Großun­ternehmen eben­so, wie für den Heimw­erk­er. Der Han­del bietet deshalb ein umfan­gre­ich­es Pro­gramm an Maschi­nen­zube­hör an. Doch wie sieht es beim Ein­satz eines solchen Zube­hörs mit der Sicher­heit und dem Gesund­heitss­chutz aus? Oft­mals wird Maschi­nen­zube­hör nicht vom Her­steller der Basis­mas­chine, son­dern von einem (hof­fentlich ser­iösen) Zulief­er­er angeboten.

Dipl.-Ing. Rein­hard Jaensch
Maschi­nen­bau- und Met­all- Beruf­sgenossen­schaft ‑Präven­tion­s­abteilung -
 

  • 1 Bun­desmin­is­teri­um für Bil­dung und Forschung
  • 2 Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeits- medi­zin in Dortmund
  • 3 EG- Arbeitsmittel-Benutzungs-Richtlinie
Als Heimw­erk­er haben wir uns sicher­lich schon ein­mal darüber geärg­ert, dass aus ein­er anderen Quelle bezo­genes Zube­hör nicht zu unser­er Basis­mas­chine passt, obwohl dies der Zube­hörher­steller angibt. Deut­lich gefährlich­er sind Sicher­heitsmän­gel, die bei der Mon­tage nicht direkt zu erken­nen sind und erst nach län­gerem Gebru­ach zu einem Schaden führen. Maschi­nen, die im europäis­chen Bin­nen­markt in Verkehr gebracht wer­den, müssen den EG-Richtlin­ien entsprechen. Doch wie sieht es beim Zube­hör aus?
 
In der EG-Maschi­nen-Richtlin­ie wurde diese Prob­lematik erkan­nt und berück­sichtigt. Solch­es Maschi­nen­zube­hör wird dort als auswech­sel­bare Aus­rüs­tung beze­ich­net, wenn es bes­timmten Bedin­gun­gen entspricht.
 
Han­delt es sich bei einem Zube­hör um eine auswech­sel­bare Aus­rüs­tung, hat dies für den Betreiber viele Vorteile. Der Her­steller ein­er solchen Aus­rüs­tung, muss diese mit ein­er CE-Kennze­ich­nung und Kon­for­mität­serk­lärung aus­liefern, in der er bescheinigt, dass er alle maßge­blichen EG-Richtlin­ien und damit die Sicher­heits­bes­tim­mungen ein­hält, wenn die Aus­rüs­tung mit der Basis­mas­chine ver­bun­den und bes­tim­mungs­gemäß ver­wen­det wird.
 
Anders als beim Ein­bau ein­er „Teil­mas­chine“ (unvoll­ständi­ge Mas­chine) oder ein­er Ver­ket­tung von Maschi­nen hat der Betreiber dann wenig Aufwand. Er muss nicht die Ver­ant­wor­tung für die Übere­in­stim­mung der ver­bun­de­nen Teile mit den grundle­gen­den Sicher­heits- und Gesund­heit­san­forderun­gen der EG-Richtlin­ien prüfen und eine über­ge­ord­nete Kon­for­mität­serk­lärung und CE-Kennze­ich­nung für die Gesamt­mas­chine erstellen. Er braucht die auswech­sel­bare Aus­rüs­tung nur mit der Basis­mas­chine zu verbinden und kann sie nach seinen Erfordernissen ein­set­zen. Doch unter welchen Bedin­gun­gen han­delt es sich um eine Inte­grierung ein­er auswech­sel­baren Ausrüstung?

Maschinenrichtlinie

Der Count­down zur Anwen­dung der neuen Maschi­nen­richtlin­ie 2006/42/EG im Europäis­chen Wirtschaft­sraum läuft. Sie gilt ab dem 29.12.2009 und löst die bis dahin gültige Maschi­nen­richtlin­ie 98/37/EG ab. Eine Über­gangs­frist für die neue Richtlin­ie gibt es nicht.
Die Umset­zung der Maschi­nen­richtlin­ie in nationales Recht erfol­gt durch die 9. Verord­nung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz.
 
Bei eini­gen Her­stellern steigt jet­zt die Unsicher­heit, ob es Verän­derun­gen bei der CE-Kennze­ich­nung von Maschi­nen, auswech­sel­baren Aus­rüs­tun­gen, oder Sicher­heits­bauteilen gibt.
 
Die neue Maschi­nen­richtlin­ie (2006/42/EG) bringt ins­ge­samt gese­hen wenig umfassende Neuerun­gen mit sich. Der Anwen­dungs­bere­ich wurde klar­er gefasst und gegenüber anderen Richtlin­ien bess­er abge­gren­zt. Einige Begriffe haben sich geän­dert, z. B. wird es keine „Her­stellererk­lärung“ für unvoll­ständi­ge Maschi­nen mehr geben, diese wird dann „Ein­bauerk­lärung“ heißen. Andere Begriffe bleiben gle­ich, wer­den aber neu definiert bzw. verändert.
Die Anfra­gen an die Fach­stelle „Maschi­nen­sicher­heit“ der Maschi­nen­bau- und Met­all-Beruf­sgenossen­schaft, ob ein Pro­dukt eine auswech­sel­bare Aus­rüs­tung im Sinne der Maschi­nen­richtlin­ie und damit CE-kennze­ich­nungspflichtig ist, haben sich in let­zter Zeit gehäuft. In diesem Beitrag soll auss­chließlich auf den Begriff der „auswech­sel­baren Aus­rüs­tun­gen“ gemäß der Maschi­nen­richtlin­ie (MRL) einge­gan­gen werden.

Definition „Maschine“ gemäß Maschinenrichtlinie

Welche Erzeug­nisse unter den Anwen­dungs­bere­ich der Maschi­nen­richtlin­ie 2006/42/EG fall­en, wird im Artikel 1, Absatz 1 der MRL fest­gelegt. Dem­nach gilt die Richtlin­ie für:
  • a) Maschi­nen;
  • b) auswech­sel­bare Ausrüstungen;
  • c) Sicher­heits­bauteile;
  • d) Las­tauf­nah­memit­tel;
  • e) Ket­ten, Seile und Gurte,
  • f) abnehm­bare Gelenkwellen;
  • g) unvoll­ständi­ge Maschinen.
Die Fes­tle­gung der Erzeug­nisse in der neuen Richtlin­ie 2006/42 stellt grund­sät­zlich keine Erweiterung des Anwen­dungs­bere­ich­es dar, son­dern benen­nt Erzeug­nisse zu denen auch bere­its in der alten, im Moment noch gülti­gen Richtlin­ie 98/37/EG, Anforderun­gen enthal­ten waren. Allerd­ings wurde der Anwen­dungs­bere­ich durch die Auflis­tung im Artikel 1 klar­er gefasst.
Durch Verän­derung der Def­i­n­i­tio­nen und der Aus­nah­meregelun­gen in der Richtlin­ie ändert sich der Anwen­dungs­bere­ich jedoch im Detail.
 
Nach der neuen Richtlin­ie wer­den alle Erzeug­nisse nach Artikel 1 a – f voll­ständig den Maschi­nen gle­ichgestellt und im Richtlin­ien­text als „Maschi­nen“ bezeichnet.
 
Das heißt, alle zutr­e­f­fend­en Anforderun­gen der Richtlin­ie, die für Maschi­nen im klas­sis­chen Sinne gel­ten, sind auch auf diese anderen Erzeug­nisse anzuwen­den, es sei denn, dass dieses Erzeug­nis aus­drück­lich ausgenom­men ist.

Auswechselbare Ausrüstungen

Der Begriff wird im Artikel 2, Absatz 1 näher definiert, dem­nach ist eine auswech­sel­bare Ausrüstung:
  • eine Vor­rich­tung,
  • die nach der Inbe­trieb­nahme ein­er Mas­chine oder Zugmaschine,
  • vom Bedi­ener selb­st an der Mas­chine oder Zug­mas­chine ange­bracht wer­den kann,
  • um die Funk­tion zu ändern oder zu erweitern
  • und kein Werkzeug ist.
Die Begriffs­bes­tim­mung der auswech­sel­baren Aus­rüs­tung wurde in der neuen EG-Maschi­nen­richtlin­ie erweit­ert und der Hin­weis, dass ein Ersatzteil keine auswech­sel­bare Aus­rüs­tung darstellt, ist ent­fall­en. Nun­mehr muss sich die Grund­funk­tion der Basis­mas­chine (z. B eine Bau­mas­chine) nicht mehr grund­sät­zlich ändern, damit diese als „auswech­sel­bare Aus­rüs­tung“ gel­ten kann.
 
Diese erweit­erte Begriffs­bes­tim­mung wurde in die neue Richtlin­ie einge­fügt, um Gefahren durch Aus­rüs­tun­gen berück­sichti­gen zu kön­nen, die nachträglich an beweglichen Maschi­nen oder Hebezeu­gen ange­bracht wer­den. Diese beste­hen häu­fig aus ein­er Basis­mas­chine (z. B. ein­er Zug­mas­chine), die mit unter­schiedlich­sten Zube­hörteilen aus­gerüstet und daher zum Pflü­gen, Ern­ten, für Erdar­beit­en, zum Heben von Las­ten, Schneeräu­mung usw. einge­set­zt wer­den kann. Durch diese Erweiterung wer­den auch Zube­hörteile zu auswech­sel­baren Aus­rüs­tun­gen, die die Grund­funk­tion der Zug­mas­chine nicht grund­sät­zlich ändern. Eine Erweiterung der Grund­funk­tion reicht jet­zt aus.
 
Sehr häu­fig wer­den diese Aus­rüs­tun­gen lange Zeit nach dem Kauf der Basis­mas­chine von einem anderen Liefer­an­ten erwor­ben und einge­set­zt. Um eine Ver­schlechterung des gemein­samen Sicher­heit­sniveaus durch die Anbringung von unter­schiedlichen Zube­hörteilen an der Basis­mas­chine zu ver­hin­dern, wur­den diese Aus­rüs­tun­gen in den Anwen­dungs­bere­ich der MRL ein­be­zo­gen. Dies soll den sicheren gemein­samen Betrieb für den Anwen­der erle­ichtern. Grund­sät­zlich kann der Erwerb der auswech­sel­baren Aus­rüs­tung auch mit dem Kauf der Basis­mas­chine erfol­gen. Wichtig ist nur, dass diese nach der Inbe­trieb­nahme, durch den Betreiber an der Basis­mas­chine ange­bracht wird (siehe Abb. 2).
 
Die auswech­sel­bare Aus­rüs­tung muss nicht alle Kri­te­rien der Begriffs­bes­tim­mung des Artikel 1 der MRL erfüllen, sie muss z. B. keine beweglichen Teile haben. Entschei­den­des Kri­teri­um dafür, dass die Aus­rüs­tung in den Anwen­dungs­bere­ich der MRL fällt, ist die Tat­sache, ob sie mit ein­er durch die MRL erfassten Mas­chine ver­bun­den wird. Durch den gemein­samen Betrieb von Basis­mas­chine und Aus­rüs­tung wird die Grund­funk­tion der Basis­mas­chine geän­dert oder erweitert.
 
Die Bag­ger­schaufel (siehe Abb. 3) eines Bag­gers stellt somit keine auswech­sel­bare Aus­rüs­tung dar, da die Grund­funk­tion des Bag­gers sich wed­er ändert noch erweit­ert wird.

Werkzeuge

Gemäß Artikel 2, Absatz 1 sind auch Werkzeuge keine auswech­sel­bare Aus­rüs­tung. Was genau unter Werkzeu­gen zu ver­ste­hen ist, wird allerd­ings in der MRL nicht konkretisiert. „Ein Werkzeug ist ein Hil­f­s­mit­tel, um auf Gegen­stände (Werk­stücke oder Mate­ri­alien im weitesten Sinne) mech­a­nisch einzuwirken“ (Wikipedia).
 
Werkzeuge für Maschi­nen (siehe Abb. 4) sind z. B. Bohrer, Fräs­er, Drehmeißel, Säge­blät­ter, Schleif­scheiben usw.

Bedienpersonal

Der Begriff der auswech­sel­baren Aus­rüs­tung darf nicht im rein tech­nis­chen Sinne aufge­fasst wer­den. Es han­delt sich um einen speziell in der MRL ange­wandten Rechts­be­griff. Er bezieht sich keines­falls auf die Ersatzteile der Maschi­nen. Durch diese auswech­sel­baren Ersatzteile wird die Grund­funk­tion der Mas­chine tech­nisch nicht geän­dert, so dass diese wed­er rechtlich noch tech­nisch gese­hen auswech­sel­bare Aus­rüs­tun­gen sind.
 
Aus­rüs­tun­gen, die der Her­steller an der Basis­mas­chine befes­tigt hat, die aber nicht dazu dienen sollen vom Bedi­ener nach dessen Erfordernissen mon­tiert oder demon­tiert zu wer­den, gehören nicht zu den auswech­sel­baren Ausrüstungen.
 
Das Anbrin­gen der auswech­sel­baren Aus­rüs­tung an der Mas­chine muss grund­sät­zlich so ein­fach durchzuführen sein, dass dies dem Bedi­ener der Basis­mas­chine möglich sein muss. Es dür­fen also keine größeren kon­struk­tiv­en Anpas­sungsar­beit­en nötig wer­den; jedoch ist die Anbringung nicht auf den eigentlichen Bedi­ener beschränkt.
 
Der in der alten Richtlin­ie ver­wen­dete Begriff „Bedi­en­per­son­al“ hat in der Ver­gan­gen­heit häu­fig für Unsicher­heit­en gesorgt, ob damit nur das Bedi­en­per­son­al gemeint ist, das auss­chließlich die Basis­mas­chine bedi­ent. Dies wäre jedoch praxisfremd.
 
Gemeint ist jedes Per­son­al, das in der Lage ist, die auswech­sel­bare Aus­rüs­tung kurzfristig ohne größere kon­struk­tive Änderun­gen an der Mas­chine anzubrin­gen. Eine Klarstel­lung, wer im Sinne der MRL als „Bedi­en­per­son­al“ betra­chtet wird, erfol­gt im Anhang I, Nr. 1.1.1d der neuen Richtlin­ie. Dem­nach sind dies Per­so­n­en, die für Instal­la­tion, Betrieb, Ein­richt­en, Reini­gung, Wartung, Reparatur oder Trans­port von Maschi­nen zuständig sind.
 
Der Umfang ein­er auswech­sel­baren Aus­rüs­tung ist nicht beschränkt, es kön­nen auch sehr umfan­gre­iche kom­plexe Bau­grup­pen sein. Die kon­struk­tive Gestal­tung der Aus­rüs­tung muss bezüglich Dimen­sion­ierung, Fes­tigkeit, Funk­tion­sweise, Bedi­en­barkeit usw., so auf die Basis­mas­chine abges­timmt sein, dass bei bes­tim­mungs­gemäßer Ver­wen­dung keine Gefährdun­gen für den Benutzer oder andere Per­so­n­en auftreten können.
 
Ein gutes Beispiel dafür ist das mit Mit­teln des BMBF1 geförderte Forschungs- und Entwick­lung­spro­jekt „Portable Hand­habungssys­teme für den orts­flex­i­blen Ein­satz in der Pro­duk­tion (PORTHOS)“.
 
Ziel des Pro­jek­tes war die Entwick­lung eines portablen Robot­erge­samt­sys­tems zur Beladung von Werkzeug­maschi­nen (siehe Abb. 5), das auf ein­fache Weise in ver­schiede­nen Bear­beitungszellen einge­set­zt wer­den kann, sich automa­tisch an seine neue Umge­bung anpasst, intu­itiv pro­gram­miert wird und seinen Gefahren­bere­ich mit Sen­soren überwacht (Abb. 6, 7).
 
Das inzwis­chen zur Mark­treife entwick­elte Sys­tem, soll den Randbe­din­gun­gen von kleinen und mit­tleren Unternehmen gerecht wer­den. In der Regel ste­ht dort kein oder nur wenig Per­son­al mit Robot­er-Fach­wis­sen zur Ver­fü­gung. Ein­mal vor­bere­it­et, ist das Sys­tem rel­a­tiv ein­fach durch den Bedi­ener porta­bel umzuset­zen und einzuricht­en. Die Erstel­lung der Robot­er­pro­gramme zur Werk­stück­hand­habung kann durch den Bedi­ener der Bear­beitungszellen selb­st durchge­führt wer­den. In der Regel ist dies ein Fachar­beit­er mit eingeschränk­ten Ken­nt­nis­sen auf dem Gebi­et der Robotik. Das Schutzkonzept des portablen Robot­er­sys­tems bein­hal­tet u. a. mehrere Laserscanner.

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen auswechselbarer Ausrüstung

Bei den Voraus­set­zun­gen für das Inverkehrbrin­gen ein­er auswech­sel­baren Aus­rüs­tung gel­ten die Anforderun­gen nach MRL wie bei dem Inverkehrbrin­gen von ver­wen­dungs­fer­ti­gen Maschi­nen. Dies sind:
  • Real­isierung der grundle­gen­den Sicher­heits- und Gesund­heit­san­forderun­gen (Anhang I)
  • Anwen­dung har­mon­isiert­er europäis­ch­er Nor­men oder Her­stel­lung gle­ich­er Sicher­heit auf andere Weise
  • Erstellen der Benutzer­in­for­ma­tion (Betrieb­san­leitung) nach Anhang I
  • Erstellen und Bere­i­thal­ten der tech­nis­chen Doku­men­ta­tion, ein­schließlich der Risikobeurteilung und Schutz­maß­nah­menbeschrei­bung (Anhang VII A) EG Kon­for­mitätsver­fahren nach Art. 12
  • EG Kon­for­mität­serk­lärung nach Anhang II A
  • CE- Kennze­ich­nung
Ver­wen­dungs­fer­tig heißt nicht, dass die auswech­sel­bare Aus­rüs­tung allein funk­tions­fähig sein muss. Für den Ein­satzz­weck funk­tions­fähig wird diese erst, wenn sie mit der Basis­mas­chine ver­bun­den wird. Ver­wen­dungs­fer­tig im vor­ge­nan­nten Sinne bedeutet, dass die auswech­sel­bare Aus­rüs­tung richtlin­ienkon­form ist und bes­tim­mungs­gemäß ver­wen­det wer­den kann, ohne dass weit­ere Teile einge­fügt oder ange­baut wer­den müssen.
 
Auswech­sel­bare Aus­rüs­tun­gen müssen eine eigene CE-Kennze­ich­nung tra­gen und eine eigene EG-Kon­for­mität­serk­lärung besitzen. Die Mon­tage ein­er auswech­sel­baren Aus­rüs­tung an ein­er Basis­mas­chine erfordert keine über­ge­ord­nete CE-Kennze­ich­nung und EG-Kon­for­mität­serk­lärung, wie es z. B. bei ver­ket­teten Anla­gen (Gesamtheit von Maschi­nen) notwendig ist.

Arbeitskörbe zum Heben von Personen

Die Frage, ob Arbeit­skörbe zum Heben von Per­so­n­en, die mit Maschi­nen, die für das Heben von Gütern aus­gelegt sind, auch auswech­sel­bare Aus­rüs­tun­gen sind, ist nicht so ein­fach zu beantworten.
Die BAuA2 hat als Hil­fe eine nich­tamtliche Über­set­zung des Doku­mentes WG-2005. 46rev3 der Arbeits­gruppe Maschi­nen des Maschi­ne­nauss­chuss­es der Europäis­chen Kom­mis­sion veröf­fentlicht. Dieses Doku­ment wurde auf dem Tre­f­fen der Arbeits­gruppe Maschi­nen am 27. Juni 2007 bestätigt.
In diesem Doku­ment wer­den zwei Fälle von Aus­rüs­tun­gen zum Heben von Per­so­n­en unterschieden:
  1. Auswech­sel­bare Aus­rüs­tun­gen, die mit Maschi­nen zum Heben von Las­ten, für den Zweck des Hebens von Per­so­n­en zusam­menge­baut sind;
  2. Aus­rüs­tun­gen, die für den Zweck des Hebens von Per­so­n­en mit Maschi­nen genutzt wer­den, die für das Heben von Gütern (z. B. einen Kran) aus­gelegt sind.
Fall 1:
Auswech­sel­bare Aus­rüs­tun­gen, die mit Maschi­nen zum Heben von Las­ten, für den Zweck des Hebens von Per­so­n­en zusam­menge­baut sind; Aus­rüs­tun­gen, die mit Maschi­nen zum Heben von Las­ten zusam­menge­baut sind, um ihre Funk­tion für den Zweck des Hebens von Per­so­n­en zu verän­dern, (siehe Abb. 10) sind auswech­sel­bare Aus­rüs­tun­gen unter Artikel 1(2) der MRL.
 
„Zusam­menge­baut mit“ bedeutet, dass die Aus­rüs­tung vom Bedi­ener an der Mas­chine zum Heben von Las­ten ange­bracht wird, so dass die Gesamtheit als inte­grales Ganzes funktioniert.
 
Die resul­tierende Gesamtheit der auswech­sel­baren Aus­rüs­tung und der Mas­chine zum Heben von Las­ten muss alle rel­e­van­ten grundle­gen­den Sicher­heits- und Gesund­heit­san­forderun­gen des Anhangs I der MRL ein­schließlich der aus Absatz 6 des Anhang I erfüllen. Die auswech­sel­bare Aus­rüs­tung muss mit der CE-Kennze­ich­nung verse­hen sein und eine EG-Kon­for­mität­serk­lärung nach Anhang II A der MRL muss beige­fügt sein, die den oder die Typen von Maschi­nen zum Heben von Las­ten beze­ich­net, mit denen die Aus­rüs­tung bes­timmt ist, zusam­menge­baut zu wer­den. Solche auswech­sel­baren Aus­rüs­tun­gen unter­liegen der Kon­for­mitäts­be­w­er­tungsver­fahren, die auf ein Gerät zum Heben von Per­so­n­en nach Anhang IV Punkt 16 angewen­det wer­den kön­nen. Die Kon­for­mitäts­be­w­er­tung muss mit­tels notwendi­ger Prü­fun­gen, Abnah­men und Ver­suche sich­er­stellen, dass die Gesamtheit der auswech­sel­baren Aus­rüs­tung und des oder der Typen von Maschi­nen zum Heben von Las­ten, mit denen die Aus­rüs­tung bes­timmt ist, zusam­menge­baut zu wer­den, alle rel­e­van­ten grundle­gen­den Sicher­heits- und Gesund­heit­san­forderun­gen des Anhangs I erfüllt.
 
Die erforder­lichen Infor­ma­tio­nen bezüglich der Kon­for­mitäts­be­w­er­tung der Gesamtheit der auswech­sel­baren Aus­rüs­tung und der Mas­chine zum Heben von Las­ten müssen in der EG-Kon­for­mität­serk­lärung für die auswech­sel­bare Aus­rüs­tung angegeben sein. Die Betrieb­san­leitung für die auswech­sel­bare Aus­rüs­tung muss den oder die Typen von Maschi­nen zum Heben von Las­ten beze­ich­nen, mit denen die Aus­rüs­tung bes­timmt ist, zusam­menge­baut zu wer­den und die notwendi­gen Anleitun­gen für den Zusam­men­bau beinhalten.
 
Die Benutzung der auswech­sel­baren Aus­rüs­tung unter­liegt nicht den Vorschriften des zweit­en und drit­ten Satzes des Abschnittes 3.1.2 des Anhangs II der Richtlin­ie 89/655/EWG in der zulet­zt geän­derten Fas­sung, da die Gesamtheit von auswech­sel­bar­er Aus­rüs­tung und der Mas­chine zum Heben von Las­ten ein Arbeitsmit­tel darstellt, das für das Heben von Per­so­n­en entwick­elt wurde.
 
Fall 2:
Aus­rüs­tun­gen, die nicht mit der Mas­chine zum Heben von Las­ten zusam­menge­baut sind
Aus­rüs­tun­gen (wie Plat­tfor­men, Rah­men, Arbeit­skörbe usw.), die mit Maschi­nen, die zum Heben von Gütern aus­gelegt sind, zum Heben von Per­so­n­en genutzt wer­den, und die nicht mit der Mas­chine zum Heben von Las­ten zusam­menge­baut sind, aber ein­fach von der Mas­chine gehoben wer­den (z. B. am Hak­en eines Krans hän­gend oder auf den Gabeln eines Flur­förderzeuges platziert), sind keine auswech­sel­bare Aus­rüs­tung. Aus­rüs­tun­gen, die auf den Gabeln eines Gabel­sta­plers (siehe Abb. 11) oder am Hak­en eines Kranes platziert sind, wer­den nicht als auswech­sel­bare Aus­rüs­tung betra­chtet, auch wenn sie mit Ein­rich­tun­gen aus­ges­tat­tet sind, die das Herun­ter­rutschen oder Her­ab­fall­en von den Gabeln oder vom Hak­en verhindert.
 
Solche Aus­rüs­tung wird nicht ver­wen­det um die Last an der Mas­chine anzubrin­gen, deshalb ist sie keine Las­tauf­nah­meein­rich­tung (obgle­ich solche Aus­rüs­tung mit­tels ein­er Las­tauf­nah­meein­rich­tung wie einem Anschlag­mit­tel an der Mas­chine ange­bracht wer­den kann). Solche Aus­rüs­tung wird als Teil der Last betra­chtet (siehe Abb. 11,12). Sie ist aus diesem Grund nicht im Anwen­dungs­bere­ich der MRL und darf deshalb nicht mit der CE-Kennze­ich­nung in Bezug auf diese Richtlin­ie verse­hen sein. Die Benutzung von Maschi­nen für eine Funk­tion, für die sie nicht aus­gelegt sind, ist in der Regel durch die Geset­zge­bung für die Benutzung von Arbeitsmit­teln unter­sagt. Jedoch ist das Heben von Per­so­n­en mit Maschi­nen, die zum Heben von Gütern aus­gelegt sind, aus­nahm­sweise durch Abschnitt 3.1.2 des Anhangs II der Richtlin­ie 89/655/EWG3 in der zulet­zt geän­derten Fas­sung erlaubt und unter­liegt nationaler Geset­zge­bung. Die nationale Geset­zge­bung kann die Bedin­gun­gen unter denen diese aus­nahm­sweise Benutzung erlaubt ist, die Maß­nah­men die getrof­fen wer­den müssen, um die sichere Benutzung zu gewährleis­ten und die notwendi­gen tech­nis­chen Anforderun­gen für die betrof­fe­nen Aus­rüs­tun­gen, fes­tle­gen. Diese Verpflich­tun­gen gel­ten für den Benutzer, aber sie haben auch Auswirkun­gen für die Per­so­n­en, die die Aus­rüs­tung, die für diesen Zweck genutzt wird, auf dem Markt des betr­e­f­fend­en Mit­gliedsstaates in Verkehr brin­gen, da sie die Anforderun­gen der nationalen Geset­zge­bung berück­sichti­gen müssen.

Fazit:

  1. Auswech­sel­bare Aus­rüs­tun­gen, die mit Maschi­nen zum Heben von Las­ten, für den Zweck des Hebens von Per­so­n­en zusam­menge­baut sind, müssen eine CE-Kennze­ich­nung und Kon­for­mität­serk­lärung besitzen.
  2. Aus­rüs­tun­gen, die mit Maschi­nen, die zum Heben von Gütern aus­gelegt sind, zum Heben von Per­so­n­en genutzt wer­den, und die nicht mit der Mas­chine zum Heben von Las­ten zusam­menge­baut sind, aber ein­fach von der Mas­chine (z. B. einen Kran) gehoben wer­den, sind keine auswech­sel­bare Ausrüstung
Autoren:
Dipl.-Ing. Rein­hard Jaensch
Dipl.-Ing. Alois Hüning
Maschi­nen­bau- und Metall-Berufsgenossenschaft
Fach­stelle Maschinensicherheit
Kreuzs­traße 45
40210 Düs­sel­dorf
 
Lit­er­atur:
  • 1. Rolf Reuden­bach „Sichere Maschi­nen in Europa Teil 1“, 8. Auflage, 2007, Ver­lag Tech­nik & Information
  • 2. Hün­ing, Kirch­berg, Schulze „Die neue EG-Maschi­nen­richtlin­ie“, Bun­de­sanzeiger Verlag
  • 3. Abschluss­bericht „PORTHOS- Portable Hand­habungssys­teme für den orts­flex­i­blen Ein­satz in der Pro­duk­tion“ August 2006
  • 4. Leicht gekürzte, nich­tamtliche Über­set­zung des Doku­mentes WG-2005.46rev3 der Arbeits­gruppe Maschi­nen des Maschi­ne­nauss­chuss­es der Europäis­chen Kom­mis­sion durch das BAuA: „Auswech­sel­bare Aus­rüs­tung zum Heben von Per­so­n­en und Aus­rüs­tun­gen, die mit Maschi­nen, die für das Heben von Gütern aus­gelegt sind, für den Zweck des Hebens von Per­so­n­en ver­wen­det wer­den.“ vom 27. Juni 2007
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