- Freiwilligkeit: die Parteien entscheiden selbst und ohne äußeren Zwang, ob, wann und bei welchem Mediator sie ihren Konflikt beilegen möchten. Sie können die Mediaton zu jedem Zeitpunkt beenden.
- Eigenverantwortlichkeit: die Entwicklung der Lösung des Konflikts wird von den Parteien selbst mitentwickelt wird. Der Mediator ist nicht befugt, eine eigene Konfliktlösung als verbindlichen Vorschlag festzusetzen
- Informiertheit: der Mediator unterrichtet alle Parteien gleichermaßen über alle entscheidungs- und rechtserheblichen Tatsachen
- Vertraulichkeit: die im Mediationsverfahren offenbarten Informationen dürfen zu keinem Zeitpunkt weder vom Mediator, noch von einer der beteiligten Parteien gegen die andere Partei verwendet werden.
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29.02.24 | 10:00 Uhr | Spielsucht, Kaufsucht, Arbeitssucht, Mediensucht – was genau verbirgt sich hinter diesen Begriffen? Wie erkennt man stoffungebundene Süchte? Welche Rolle spielt die Führungskraft bei der Erkennung, Vermeidung und Bewältigung von Suchtproblemen am Arbeitsplatz?…
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