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MAK- und BAT- Werte-Liste 2009

Grenzwertliste an Umfang zugenommen
MAK- und BAT- Werte-Liste 2009

Die Sen­atskom­mis­sion zur Prü­fung gesund­heitss­chädlich­er Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungs­ge­mein­schaft (DFG-Arbeitsstof­fkom­mis­sion) hat die „MAK- und BAT-Werte-Liste 2009“ als Mit­teilung 45 der Kom­mis­sion veröf­fentlicht. In diesem Jahr fällt die große Anzahl neuer Werte auf, mit der die Gren­zwertliste – was die Zahl der Ein­tra­gun­gen ange­ht – an Umfang zugenom­men hat.

Her­rn Dr. Ulrich Welzbach­er Kleist­straße 18 53757 Sankt Augustin

Die Liste enthält in diesem Jahr ins­ge­samt 38 Ein­träge, davon 22 Posi­tio­nen bei den Luft­gren­zw­erten (MAK-Werte-Liste). Zusät­zlich wur­den bei den Luft­gren­zw­erten sechs Stoffe hin­sichtlich ihrer Bew­er­tung über­prüft, ohne dass Änderun­gen erforder­lich wurden.
Neue MAK-Werte
In der Liste der MAK-Werte wur­den 11 Stoffe neu aufgenom­men; dabei wur­den für die Stoffe
  • Di-n-butylph­tha­lat,
  • Hexamethylenbis(3-(3,5‑di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat),
  • Naph­tha (Erdöl),
  • Phenylzin­nverbindun­gen,
  • Stick­stoff­monox­id sowie für
  • Zink und seine anor­gan­is­chen Verbindun­gen (je ein Wert für die alve­olengängige und die einatem­bare Fraktion)
erst­mals Gren­zw­erte für die Luft am Arbeit­splatz fest­gelegt. Die neuen Werte für Zink und seine anor­gan­is­chen Verbindun­gen erset­zen den bish­eri­gen MAK-Wert für Zinkox­id-Rauch (1 mg/m³ für die alve­olengängige Frak­tion), der geson­derte Ein­trag zu Zinkchlo­rid-Rauch ist entfallen.
Zink ist zwar ein wichtiges Spurenele­ment (Bestandteil von Enzy­men), das über die Nahrung aufgenom­men wird; aktuelle Unter­suchun­gen ergaben jedoch, dass die höch­stzuläs­sige unbe­den­kliche Konzen­tra­tion von Zinkox­id-Rauch in der Atem­luft am Arbeit­splatz deut­lich niedriger liegt als bish­er angenom­men. Der neue Wert für die alve­olengängige Frak­tion liegt daher mit 0,1 mg/m³ um eine Größenord­nung unter dem bish­eri­gen Wert für Zinkchlorid-Rauch.
Par­al­lel zum neuen Gren­zw­ert für Stick­stoff­monox­id wurde erst­mals auch ein Gren­zw­ert für den bere­its vorhan­de­nen Ein­trag für Stick­stoff­diox­id fest­gelegt (in bei­den Fällen 0,5 ml/m³ [ppm]). Bei­de Gase sind Hauptbe­standteile der so genan­nten „nitrosen Gase“, die bei Ver­bren­nungsvorgän­gen entste­hen und daher zum Beispiel in Auto­mo­bi­l­ab­gasen vorkom­men und auch ihren Anteil am Entste­hen von saurem Regen haben.
Gren­zw­erte für Stick­ox­ide wer­den seit vie­len Jahren auch in der europäis­chen MAK-Kom­mis­sion (SCOEL) disku­tiert und sind dort heftig umstritten.
Weit­ere neue MAK-Werte gibt es für die bere­its vorhan­de­nen Ein­träge für Pro­pi­onsäure und Tri­ethanolamin. Der bish­erige MAK-Wert für Cyclo­hexa­nol wurde aus­ge­set­zt. Damit hat sich in diesem Jahr die Anzahl der MAK-Werte ins­ge­samt um 8 erhöht.
Weit­ere Para­me­ter bei Luftgrenzwerten
Bei den Kurzzeitwerten wurde
  • ein­mal die Kat­e­gorie I (1) (Stick­stoff­diox­id),
  • vier­mal die Kat­e­gorie I (2),
  • zweimal die Kat­e­gorie I (4),
  • vier­mal die Kat­e­gorie II (2) und
  • ein­mal die Kat­e­gorie II (8) für Bar­i­umverbindun­gen (ohne Änderung des MAK-Wertes, bish­er Kat­e­gorie II (2))
vergeben. Dabei bezeichnet
  • Kat­e­gorie I Stoffe, bei denen die lokale Reizwirkung gren­zw­ertbes­tim­mend ist oder atemwegssen­si­bil­isierende Stoffe und
  • Kat­e­gorie II resorp­tiv wirk­same Stoffe.
Die Zahl in Klam­mern hin­ter der Kat­e­gorie beze­ich­net den zuläs­si­gen Über­schre­itungs­fak­tor, wobei eine solche Über­schre­itung höch­stens vier­mal pro Arbeitss­chicht (als Mit­tel­w­ert für jew­eils 15 Minuten) zuläs­sig ist.
Zwei (Neu-)Einträge erhal­ten in der diesjähri­gen Liste die Anmerkung Sh für Sen­si­bil­isierung bei Hautkontakt:
  • p‑Aminoazobenzol und
  • N‑Cy­clo­hexyl-2-ben­zoth­iazyl­sulfen-amid,
die im übri­gen auss­chließlich dem Abschnitt IV (sen­si­bil­isierende Stoffe) zuge­ord­net sind (keine weit­ere Einstufung).
Dreimal wurde die Anmerkung H für Gefährdung durch Hautkon­takt vergeben, und zwar für
  • Chrom(VI)-Verbindungen (Änderung)
  • Diethyl­sul­fat (Änderung) sowie für
  • Phenylzin­nverbindun­gen (Neuein­trag).
Kreb­serzeu­gende Stoffe, Keimzell­mu-tagene und Schwangerschaftsgruppen
Hohes Inter­esse genießen immer wieder die neuen Ein­träge und Änderun­gen bei den kreb­serzeu­gen­den Stof­fen, Keimzell­mu­ta­ge­nen und Schwangerschaftsgruppen.
Am bedeu­tend­sten ist in diesem Jahr wohl die Umstu­fung von Chrom(VI)-Verbindungen (Chro­mate, einatem­bare Frak­tion; mit Aus­nahme von Bar­i­um- und Ble­ichro­mat) von kreb­serzeu­gend Kat­e­gorie 2 (kreb­serzeu­gend im Tierver­such) nach Kat­e­gorie 1 (kreb­serzeu­gend beim Men­schen). Außer­dem wur­den Chro­mate als Keimzelle­mu­ta­gene Kat­e­gorie 2 (Keimzell­mu­ta­gene, deren Wirkung anhand ein­er erhöht­en Muta­tion­srate unter den Nachkom­men exponiert­er Säugetiere nachgewiesen wurde) eingestuft.
Die Neuauf­nahme von Dichlores­sigsäure (und ihrer Salze) erfol­gte auss­chließlich hin­sichtlich der Ein­stu­fung als kreb­serzeu­gend Kat­e­gorie 3A (Stoffe mit geringem kanze­ro­gen­em Poten­zial, für die jedoch keine hin­re­ichen­den Infor­ma­tio­nen vor­liegen, um einen MAK- oder BAT-Wert abzuleiten).
Die bei­den Neuaufnahmen
  • Di-n-butylph­tha­lat und
  • Phenylzin­nverbindun­gen
wur­den als kreb­serzeu­gend Kat­e­gorie 4 (kreb­serzeu­gende Stoffe mit geringem Wirkungspoten­zial und nicht-geno­tox­is­chem Wirkungsmech­a­nis­mus) eingestuft; für bei­de Stoffe wur­den dementsprechend auch MAK-Werte festgelegt.
Phe­nol wurde (unter Beibehal­tung der bish­eri­gen Ein­stu­fun­gen) als Keimzell­mu­ta­gen Kat­e­gorie 3B eingestuft; Phe­nol ist damit ein Stoff, für den auf­grund sein­er gen­tox­is­chen Wirkun­gen in soma­tis­chen Zellen von Säugetieren in vivo (Tierver­suche an leben­den Säugetieren) ein Ver­dacht auf eine muta­gene Wirkung in Keimzellen abgeleit­et wer­den kann.
Bei den Schwanger­schafts­grup­pen wurde sieben­mal die Kat­e­gorie C für Stoffe ver-geben, bei denen eine fruchtschädi­gende Wirkung bei Ein­hal­tung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet zu wer­den braucht. Diese Zuord­nung erfol­gte für die Neuaufnahmen
  • Di-n-butylph­tha­lat,
  • Hexamethylenbis(3-(3,5‑di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat),
  • Phenylzin­nverbindun­gen,
  • Zink und seine anor­gan­is­chen Verbindun­gen (bei­de Fraktionen)
sowie für die beste­hen­den Einträge
  • Phos­pho­r­wasser­stoff (bish­er Gruppe D – die vor­liegen­den Dat­en reichen für eine Ein­stu­fung in eine der Grup­pen A, B oder C nicht aus) und
  • Pro­pi­onsäure (bish­er ohne MAK-Wert – Abschnitt IIb).
Die Schwanger­schafts­gruppe D (die vor­liegen­den Dat­en reichen für eine Ein­stu­fung in eine der Grup­pen A, B oder C nicht aus) wurde in diesem Jahr fünf­mal vergeben, und zwar für
  • Bar­i­umverbindun­gen (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe),
  • Naph­tha (Erdöl) (Neuauf­nahme),
  • Stick­stoff­diox­id (bish­er ohne MAK-Wert und ohne Schwangerschaftsgruppe),
  • Stick­stoff­monox­id (Neuauf­nahme) und
  • Tri­ethanolamin (bish­er lediglich Ver­weis auf Abschnitt IV „Sen­si­bil­isierende Stoffe“).
Für n‑Octylzinnverbindungen wurde auf­grund neuer Infor­ma­tio­nen in diesem Jahr die Schwanger­schafts­gruppe B vergeben, der Stoffe zuge­ord­net wer­den, bei denen mit ein­er fruchtschädi­gen­den Wirkung nach den vor­liegen­den Infor­ma­tio­nen auch bei Ein­hal­tung des MAK- und BAT-Wertes gerech­net wer­den muss. Bei der Neuauf­nahme dieses Stoffes im ver­gan­genen Jahr war noch die Schwanger­schafts­gruppe C (keine fruchtschädi­gende Wirkung bei Ein­hal­tung des MAK- und BAT-Wertes) vergeben worden.
Biol­o­gis­che Werte
Bei den biol­o­gis­chen Werten gibt es in diesem Jahr ins­ge­samt 16 Ein­träge, davon
  • 4 neue Stoffe oder Stoffgruppen,
  • 6 neue BAR-Werte zu bere­its beste­hen­den Ein­trä­gen sowie
  • 6 Änderun­gen beste­hen­der Werte (davon zwei Kor­rek­turen von Neu-Ein­trä­gen aus dem Vorjahr).
Neue BAR-Werte
Her­aus­ra­gen­des Merk­mal der Neuerun­gen bei den biol­o­gis­chen Werten ist in diesem Jahr die Auf­nahme von ins­ge­samt 10 Biol­o­gis­chen Arbeitsstoff-Ref­erenz-Werten (BAR-Werten). Solche Werte waren im ver­gan­genen Jahr erst­mals in die Liste aufgenom­men wor­den; sie sind keine Gren­zw­erte, son­dern geben die Hin­ter­grund­be­las­tung eines Stoffes im Kör­p­er bei der „Nor­mal­bevölkerung“ an, d.h. die Belas­tung von Erwach­se­nen im berufs­fähi­gen Alter, die bei ihrer Arbeit dem betr­e­f­fend­en Stoff nicht aus­ge­set­zt sind.
Der Ver­gle­ich dieser „Hin­ter­grund­be­las­tung“ mit ein­er gemesse­nen Belas­tung am Arbeit­splatz – beispiel­sweise beim Bio­mon­i­tor­ing im Betrieb – ergibt, ob bzw. in welchem Aus­maß ein Men­sch am Arbeit­splatz einen Stoff aufgenom­men hat. Dies hat ins­beson­dere für kreb­serzeu­gende Stoffe Bedeu­tung, da hier­für bish­er keine Gren­zw­erte abgeleit­et wer­den kön­nen, die sich­er vor ihrer gefährlichen Wirkung schützen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass für Rauch­er häu­fig andere (höhere) Werte gel­ten; ein entsprechen­der Hin­weis wurde bei den neuen BAR-Werten für Acryl­ni­tril und o‑Toluidin aufgenommen.
Neu aufgenom­men in die Liste der biol­o­gis­chen Gren­zw­erte wur­den die Positionen
  • Bar­i­umverbindun­gen, löslich,
  • Nick­el und seine Verbindungen,
  • o‑Toluidin sowie
  • 2,4‑Toluylendiisocyanat.
Bei den ersten drei Posi­tio­nen wur­den jew­eils neue BAR-Werte aufgenom­men, für 2,4‑Toluylendiisocyanat kon­nte auf­grund der Daten­lage derzeit ein solch­er Wert nicht fest­gelegt wer­den. Es liegt jedoch eine Doku­men­ta­tion in den „Arbeitsmedi­zinisch-toxikol­o­gis­chen Begrün­dun­gen für BAT-Werte, BLW und BAR“ vor.
Bei den bish­er bere­its enthal­te­nen Positionen
  • Acryl­ni­tril (Zahlen­wert),
  • Ben­zidin und seine Salze (Doku­men­ta­tion),
  • Beryl­li­um und seine anor­gan­is­chen Verbindun­gen (Zahlen­wert),
  • 2‑Naphthylamin (Doku­men­ta­tion),
  • 2,4‑Toluylendiamin (Doku­men­ta­tion) und
  • Vinylchlo­rid (Zahlen­wert)
wur­den Angaben zu BAR-Werten hinzuge­fügt, wobei in der Hälfte der Fälle ein solch­er Wert zahlen­mäßig fest­gestellt wer­den kon­nte; in den anderen Fällen gibt es in den Arbeitsmedi­zinisch-toxikol­o­gis­chen Begrün­dun­gen lediglich entsprechende Dokumentationen.
Somit wur­den in diesem Jahr 6 weit­ere quan­ti­ta­tive BAR-Werte der Liste hinzu-gefügt. Bei den bei­den im Vor­jahr erst­mals aufgenomme­nen BAR-Werten für
  • Chrom und seine Verbindun­gen und
  • 2,4,6‑Trinitrotoluol (und Iso­meren in tech­nis­chen Gemischen)
wurde in diesem Jahr der Probe­nah­mezeit­punkt (Expo­si­tion­sende bzw. Schich­t­ende) ergänzt, der im let­zten Jahr bei der Erstauf­nahme offen­bar vergessen wor­den war.
BAT-Werte
Drei beste­hende BAT-Werte wur­den ab-gesenkt:
  • BAT-Wert für Cyclo­hexan von 170 auf 150 mg/g Kreatinin,
  • BAT-Wert für 2‑Propanol von 50 auf 25 mg/l halbiert,
  • BAT-Wert für Tolu­ol im Voll­blut von 1 mg/l auf 600 µg/l und im Urin von bish­er 3 auf nun­mehr 1,5 mg/l abgesenkt.
Für Methä­mo­glo­bin­bild­ner wurde eine neue Fußnote mit einem Hin­weis zur Beurteilung der Werte eingefügt.
Bei den Expo­si­tion­säquiv­a­len­ten für kreb­serzeu­gende Arbeitsstoffe (EKA) und bei den Biol­o­gis­chen Leitwerten (BLW) gibt es in diesem Jahr keine Änderungen.
Weit­eres Vorge­hen – Arbeitsweise der DFG-Sen­atskom­mis­sion und des AGS
Aus der Prax­is wird immer wieder die Frage gestellt, warum man sich über­haupt mit den Gren­zw­erten aus der DFG-MAK-Liste befassen sollte, wo diese doch keine rechtliche Bedeu­tung haben.
Der Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS) und die DFG-Sen­atskom­mis­sion hat­ten 2005 eine engere Zusam­me­nar­beit als zuvor vere­in­bart. Danach hat auch die DFG-Kom­mis­sion ihre Arbeitsweise und die Prax­is der Veröf­fentlichung ihrer Ergeb­nisse modifiziert:
Nach der alljährlichen Veröf­fentlichung der neuen MAK-Werte-Liste im Juli eines jeden Jahres haben alle betrof­fe­nen und inter­essierten Kreise bis zum Ende des Jahres Gele­gen­heit, zu den Neuerun­gen Stel­lung zu nehmen. Dabei geht es allerd­ings auss­chließlich um wis­senschaftliche Stel­lung­nah­men. Fra­gen der prak­tis­chen Umset­zung von neuen oder abge­senk­ten Gren­zw­erten wer­den hier­bei nicht berück­sichtigt. Solche Fra­gen wer­den vielmehr im Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS) berat­en, wenn er im näch­sten Jahr über die Auf­nahme neuer oder geän­dert­er Gren­zw­erte in die TRGS 900 „Luft­gren­zw­erte“ oder geän­dert­er Stoff­be­w­er­tun­gen in die TRGS 905 „Verze­ich­nis kreb­serzeu­gen­der, erbgutverän­dern­der oder fortpflanzungs­ge­fährden­der Stoffe“ beschließt.
Wenn die Über­nahme neuer oder geän­dert­er Gren­zw­erte in die TRGS 900 in der Prax­is Prob­leme bere­it­et, wird der AGS auch hierüber berat­en und z.B. passende Präven­tion­s­maß­nah­men vorschla­gen, erforder­lichen­falls auch spezielle Präven­tion­spro­gramme auflegen.
Aus alle­dem ergibt sich, dass es auch für die betrieblichen Prak­tik­er von Bedeu­tung ist, sich schon beizeit­en mit den neuen Vorschlä­gen der DFG auseinan­der zu set­zen und ggf. im eige­nen Betrieb zu über­prüfen, ob die neuen Werte einge­hal­ten wer­den kön­nen. Sollte dies offen­sichtlich nicht möglich sein, sollte frühzeit­ig mit den Tech­nis­chen Auf­sichts­di­en­sten, z.B. der Unfal­lver­sicherung Kon­takt aufgenom­men wer­den, um nach geeigneten Lösun­gen zu suchen. Dort wird man erforder­lichen­falls dann auch den AGS einschalten.
Weit­ere Informationen:
Alle Neuauf­nah­men und Änderun­gen im Einzel­nen kön­nen auf der Inter­net­seite der DFG unter der Adresse:
Über die Inter­net-Seite der DFG beste­ht Zugang zu ein­er englis­chsprachi­gen (kostenpflichti­gen) Online-Ver­sion der aktuellen MAK-Werte-Liste (www3.interscience.wiley.com/cgi-bin/mrwhome/104554790/HOME); die gedruck­te Fas­sung (mit CD-ROM) kann beim Wiley-VCH-Ver­lag, Boschstrasse 12, D‑69469 Wein­heim, Tele­fon 06201/606–0, Fax 06201/606–328, E‑Mail: info@wiley-vch.de oder im Buch­han­del käu­flich erwor­ben werden.
Autor:
Dr. Ulrich Welzbach­er, Sankt Augustin E‑Mail: Autor@Gefahrstoffinformation.de
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