Hüpfburgen sind eine beliebte Bereicherung bei Veranstaltungen der Feuerwehr, wie zum Beispiel bei Jugendfeuerwehrtagen, Tagen der offenen Tür, Zeltlagern usw. Aber wie so oft, ist der Spaß auch mit Gefahren verbunden, insbesondere dann, wenn Sicherheitsbestimmungen unbeachtet bleiben. Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord) und die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte (FUK Mitte) geben an, worauf zu achten ist.
Quelle: HFUK Nord, FUK Mitte
Bei einem Kinder- und Jugendfeuerwehrtag im Geschäftsgebiet der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte (Sachsen-Anhalt und Thüringen) kippte eine aufgestellte Hüpfburg plötzlich zur Seite um. Die zu dem Zeitpunkt auf der Hüpfburg spielenden Kinder fielen dabei teilweise mehrere Meter hinunter und gerieten unter die Hüpfburg. Erst mit Hilfe mehrerer Erwachsener konnten die Kinder befreit werden. Neun Kinder erlitten in Folge dieses Unfalls Verletzungen.
Damit bei Veranstaltungen der Spaß ungetrübt bleibt, möchten die HFUK Nord und die FUK Mitte dieses Ereignis zum Anlass nehmen, um auf einige Punkte bei dem Aufstellen und dem Betrieb von Hüpfburgen hinzuweisen, die sich aus der DIN EN 14960 „Aufblasbare Spielgeräte – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ ergeben:
Hüpfburgen müssen geprüft sein
- Hüpfburgen, die gewerblich betrieben werden (hierzu zählt auch eine ggf. unentgeltliche Ausleihe), müssen durch eine Prüfstelle abgenommen sein (z.B. TÜV bzw. bei im Ausland hergestellten Hüpfburgen durch die jeweilige nationale TÜV-ähnliche Organisation).
- Hüpfburgen müssen einer jährlichen Inspektion durch eine Prüfstelle unterzogen werden.
- Hüpfburgen müssen jedes Mal, wenn das Gerät für die Benutzung vorbereitet wird, vor der tatsächlichen Benutzung einer Routine-Inspektion unterzogen werden. Hierzu gehört unter anderem die Prüfung, ob: der Aufstellungsort geeignet ist alle Verankerungen sicher befestigt und an der richtigen Stelle sind Zubehörteile an der richtigen Stelle sind (z.B. stoßdämpfende Matten) Gewebe oder Nähte keine wesentlichen Löcher oder Risse aufweisen das richtige Gebläse verwendet wird der Luftdruck für einen festen und zuverlässigen Stand ausreicht keine elektrischen Teile frei liegen und die Kabel keine Abnutzungserscheinungen aufweisen Stecker, Fassungen, Schalter usw. nicht beschädigt sind Anschlussrohr und Gebläse fest miteinander verbunden sind das Gebläse sicher in der richtigen Lage angebracht ist und die Schutzgitter intakt sind.
Prüfungen, Inspektionen und Wartungen müssen dokumentiert sein. Gegebenenfalls sollte die Feuerwehr, die eine Hüpfburg ausleiht, nach dem Prüfnachweis fragen und sich diesen zeigen bzw. aushändigen lassen.
Aufstellen einer Hüpfburg
- Die Hüpfburg muss in angemessenem Abstand von möglichen Gefährdungen, z.B. Oberleitungen oder anderen Hindernissen (z.B. Zäune und/oder Bäume), aufgestellt werden.
- Sie darf nicht auf einen Aufstellungsbereich mit einer Schräge von fünf Prozent in jeder Richtung aufgestellt werden.
- Der Aufstellungsbereich muss von Geröll und/oder spitzen Gegenständen auf oder im Boden freigeräumt werden.
- Um die Hüpfburg muss ein Bereich frei gehalten werden, in dem sich kein Hindernis befindet, das Verletzungen verursachen kann (halbe Höhe, mindestens 1,8 m).
- Die Hüpfburg muss sicher am Boden verankert sein.
- Unter Berücksichtigung der Anzahl und des Alters der Benutzer, der Umgebung, in der die Hüpfburg benutzt wird, und den vom Hersteller/Lieferer zur Verfügung gestellten Informationen ist von dem bzw. der Verantwortlichen für die Überwachung, Inspektion und Wartung des Gerätes, die Anzahl der für den sicheren Betrieb erforderlichen Aufsichtspersonen zu bestimmen. Die Aufsichtspersonen müssen geeignet sein.
- Das Aufsichtspersonal muss zu erkennen sein.
- Das Gebläse, einschließlich Verkabelung und Regeleinrichtungen, darf für die Öffentlichkeit, d.h. auch für die Kinder, nicht leicht zugänglich sein.
- Die Hüpfburg darf der Öffentlichkeit zur Benutzung erst dann freigegeben werden, wenn alle festgestellten Mängel behoben sind.
- Die Hüpfburg darf nicht ohne Beaufsichtigung benutzt werden.
- Die Hüpfburg muss, wenn sie nicht in Benutzung ist, entleert (Luft ablassen) und stromlos geschaltet werden.
- Die Angaben zum Betrieb einer Hüpfburg (Betriebsanleitung) müssen unter anderem Hinweise enthalten über:
Betrieb einer Hüpfburg
Was müssen die Angaben zum Betrieb einer Hüpfburg beinhalten?
- die ständige Beaufsichtigung
- einen geregelten und sicheren Zugang der Benutzer
- Einschränkungen auf Benutzer mit einer maximalen Körpergröße und der maximalen Anzahl gleichzeitiger Benutzer
- die Mindestanzahl des notwendigen Bedienpersonals
- das Tragen von Schuhen, Brillen und andere am Körper getragene harte, spitze oder gefährliche Gegenstände
- den Verzehr von Lebensmitteln, Getränken und Kaugummi
- das Freihalten des Eingangs von Hindernissen
- das Beobachten aller Aktivitäten auf der Hüpfburg durch Betreiber und/oder Aufsichtspersonal
- dass sich Betreiber und/oder Aufsichtspersonal mit einer Pfeife oder einem anderen Signal bei den Benutzern bemerkbar machen können müssen
- dass die Hüpfburg während des Auftankens eines mit einem Verbrennungsmotor angetriebenen Gebläses evakuiert werden muss.
Es müssen außerdem Informationen über die in einem Notfall oder bei einem Unfall zu treffenden Maßnahmen zur Verfügung stehen.
Die hier aufgelisteten Anforderungen und Hinweise sind nicht vollständig und ersetzen nicht die vom Lieferer/Hersteller bzw. Verleiher zu erbringenden Dokumentationen und Hinweise.
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