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Der ASGA stellt sich vor

Der ASGA stellt sich vor
Neuer Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit

Neuer Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit
Foto: © Rawpixel.com – stock.adobe.com
Der neue Auss­chuss für Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit (ASGA) ergänzt die fünf Arbeitss­chutzauss­chüsse, die das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales seit vie­len Jahren bei ver­schiede­nen Fra­gen rund um fach­spez­i­fis­che Arbeitss­chutzthe­men beraten.

Der neu gegrün­dete ASGA beschäftigt sich mit Fra­gen des Arbeitss­chutzes, die von all­ge­meinge­sellschaftlich­er Bedeu­tung für die Arbeit sind und nicht nur von einem oder zwei fach­spez­i­fis­chen Auss­chüssen beant­wortet wer­den kön­nen. Ein beson­deres Augen­merk liegt dabei auf dem Iden­ti­fizieren von The­men für eine zukun­ft­sori­en­tierte Aus­rich­tung des Arbeitss­chutzes. Zusät­zlich kommt ihm eine koor­dinierende Funk­tion der Arbeitss­chutzauss­chüsse zu, um diese in ihrer Ziel­rich­tung zu unter­stützen. Daneben ist ein weit­eres Ker­nan­liegen des neu gegrün­de­ten ASGA, ein abges­timmtes und ein­heitlich­es Vorschriften- und Regel­w­erk voranzubringen.

Die Aufgaben der AS-Ausschüsse

Die Ermit­tlung und Erar­beitung von staatlichen Regeln – so stellt es das „Leitlin­ien­pa­pi­er zur Neuord­nung des Vorschriften- und Regel­w­erks im Arbeitss­chutz“ [1] im Jahr 2011 her­aus – ist „eine qua­si hoheitliche Auf­gabe, die die staatlichen Auss­chüsse staatsent­las­tend wahrnehmen“.

Dabei sind staatliche Regeln das rechtliche Instru­ment, um staatliche Arbeitsschutzvorschriften[2] zu konkretisieren. Die Auss­chüsse berat­en das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) zu ver­schiede­nen Fra­gen des Arbeitss­chutzes, die sich aus dem Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG) und den auf sein­er Grund­lage erlasse­nen Verord­nun­gen ergeben.

Auch die Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin stellt auf ihrer Home­page [3] dieses Anliegen dar:

Für eine Vielzahl von Fragestel­lun­gen lässt sich das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) the­men­spez­i­fisch von Fach­leuten beraten.

Eine insti­tu­tion­al­isierte Form von Beratung erfol­gt durch die Auss­chüsse nach den Verord­nun­gen zum Arbeitsschutzgesetz (…).

Die Auss­chüsse arbeit­en mit dem Ziel eines ein­heitlichen Vorschriften- und Regel­w­erkes eng zusammen.

Die bere­its etablierten fünf bera­ten­den Auss­chüsse (siehe unten) konkretisieren fach­spez­i­fisch die Anforderun­gen der Einzelverord­nun­gen zum Arb­SchG durch (tech­nis­che und arbeitsmedi­zinis­che) Regeln. Diese staatlichen Regeln geben dem Arbeit­ge­ber Hil­festel­lung an die Hand, bei deren Ein­hal­tung er davon aus­ge­hen kann, dass er die Anforderun­gen der jew­eili­gen Verord­nung erfüllt (Ver­mu­tungswirkung). Zusät­zlich ori­en­tieren sich auch Län­der und Unfal­lver­sicherungsträger an den Regeln der staatlichen Arbeitsschutzausschüsse.

Grund­lage für den Erfolg der Auss­chüsse ist ihre plu­ral­is­tis­che Zusam­menset­zung, die sich­er­stellt, dass die betrof­fe­nen gesellschaftlichen Grup­pen eine gute fach­liche Vertre­tung haben. In jedem Auss­chuss sind daher alle für die The­matik wichti­gen Akteure, also Vertreter der Arbeit­ge­ber, Arbeit­nehmer, Län­der, Unfal­lver­sicherungsträger und der Wis­senschaft, einge­bun­den. Diese auf allen Entschei­dungsebe­nen aus­ge­wo­gene Beset­zung sorgt dafür, dass die Arbeit­sergeb­nisse der Auss­chüsse – Regeln, Empfehlun­gen und Erken­nt­nisse – wei­thin akzep­tiert und tat­säch­lich von der Prax­is als wichtige Hil­festel­lung begrüßt werden.

Zusät­zlich wid­men sich die Auss­chüsse – jedoch nur bezo­gen auf die jew­eilige Einzelverord­nung – auch über­greifend­en The­men­feldern, wie zum Beispiel der Gefährdungs­beurteilung, die unter anderem sowohl in den Arbeitsstät­ten­regeln (ASR V3) als auch in den tech­nis­chen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 400), Biostoffe (TRBA 400), Betrieb­ssicher­heit (TRBS 1111) sowie in den arbeitsmedi­zinis­chen Regeln (AMR 3.2) konkretisiert ist.

Warum der ASGA gegründet wurde

Das her­aus­fordernde Auf­gaben­spek­trum dieser bera­ten­den Gremien sowie der beste­hende Hand­lungs- und Erwartungs­druck an die Auss­chüsse macht­en ger­ade in der SARS-CoV-2-Pan­demie vie­len Arbeitss­chutza­k­teuren deut­lich, welche Bedeu­tung dem Arbeits- und Gesund­heitss­chutz in den Unternehmen zukommt. Kon­fron­tiert mit ein­er akuten Infek­tion­s­ge­fahr für die Beschäftigten durch SARS-CoV­‑2 mussten betriebliche Prozesse aufrechter­hal­ten und die Notwendigkeit erhöhter Schutz­s­tan­dards für eine kon­tinuier­liche und sichere Arbeit der Beschäftigten soweit wie möglich gewährleis­tet werden.

Auch wenn die grund­sät­zliche Gefahr ein­er Pan­demie bekan­nt war und die Bedeu­tung von Pan­demieplä­nen für Betriebe in den let­zten Jahrzehn­ten immer wieder betont wurde, bestand der Bedarf, staatliche Regeln aufzustellen. Mit der am 20. August 2020 veröf­fentlicht­en und zwis­chen allen Auss­chüssen sowie Arbeit­ge­ber- und Arbeit­nehmerver­bän­den, Unfal­lver­sicherungsträgern und Län­dern abges­timmten, sehr detail­lierten SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzregel haben die beteiligten Auss­chüsse unter Fed­er­führung des ASTA nachgewiesen, dass sie diesem Hand­lungs­druck gewach­sen sind.

Eben­falls im Zeitraum der SARS-CoV-2-Pan­demie trat am 20. Dezem­ber 2020 das Arbeitss­chutzkon­trollge­setz [4] in Kraft. Das regelte nicht nur die Kon­trolle der Betriebe in der Fleischin­dus­trie, son­dern machte zudem den Weg für einen neuen Auss­chuss im Arbeits- und Gesund­heitss­chutz frei, ver­bun­den mit der Ermäch­ti­gung zur Regelset­zung (§ 24a Arb­SchG): den Auss­chuss für Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit (ASGA) [5]. Das Arb­SchG set­zt damit die rechtlichen Leit­planken für die strate­gis­che Aus­rich­tung des ASGA.

Effek­tives Arbeitsschutzmanagement

Dieser neue, the­men- und damit auss­chussüber­greifend agierende Auss­chuss hat unter anderem die Auf­gabe, arbeitss­chutzspez­i­fis­che The­men direkt auf Basis des Arbeitss­chutzge­set­zes zu konkretisieren. Mit dem ASGA wurde somit ein neues For­mat geschaf­fen, durch das die all­ge­mein gehal­te­nen Anforderun­gen des Arb­SchG unmit­tel­bar mit Regeln und Empfehlun­gen konkretisiert wer­den können.

Er entwick­elt arbeitss­chutzrechtliche Regeln (ASGA-Regel) unter direk­ter Beteili­gung der the­ma­tisch betrof­fe­nen Auss­chüsse durch man­datierte Per­so­n­en in der jew­eili­gen Projektgruppe.

Die Notwendigkeit dafür lässt sich am bere­its genan­nten Beispiel der Gefährdungs­beurteilung darstellen:

Stand 2023 gibt es ver­schiedene staatliche Regeln der jew­eili­gen Auss­chüsse zu diesem The­ma, die die Anforderun­gen der spez­i­fis­chen Einzelverord­nung konkretisieren. Unternehmen bewe­gen sich allerd­ings in einem kom­plex­en betrieblichen Umfeld und müssen gle­ichzeit­ig diese Regeln der jew­eili­gen Einzelverord­nun­gen beacht­en. Ein bess­er aufeinan­der abges­timmtes, ein­heitlich­es Regel­w­erk soll kün­ftig dem Anspruch gerecht wer­den kön­nen, den Unternehmen prax­is­taugliche Hil­festel­lung anzubieten.

Die Arbeit des ASGA zielt darauf ab, die Kohärenz des staatlichen Regel­w­erks zu verbessern und wird daher mit sein­er Arbeit helfen, in aus­gewählten über­greifend­en The­men­feldern ein­er Frag­men­tierung des Regel­w­erks ent­ge­gen­zuwirken. Mit der Auf­gabe, über­greifende Regeln zu entwick­eln, ist zugle­ich auch die Her­aus­forderung ver­bun­den, geeignete Regel­typen (ASGA-Regeln) zu definieren. Dabei bindet der Steuerkreis die Auss­chussvor­sitzen­den der Fachauss­chüsse in die Arbeit des ASGA ein und gibt ihnen die Möglichkeit, frühzeit­ig an der Gestal­tung der Pro­jek­t­skizze für eine ASGA-Regel mitzuwirken.

Im Fokus ste­hen dabei The­men­felder, die aktuelle, aber vor allem kün­ftige Her­aus­forderun­gen der Arbeitswelt der Beschäftigten betr­e­f­fen. Unter anderem sind dies die The­men­felder „Psy­chis­che Belas­tun­gen bei der Arbeit“ und die „Auswirkun­gen des Kli­mawan­dels auf die Arbeitswelt“. Diese The­men kön­nen nicht fach­spez­i­fisch einem der oben genan­nten Auss­chüsse zuge­ord­net wer­den, son­dern betr­e­f­fen die gesamte Arbeitswelt.

Müssen die Unternehmen die Arbeitss­chutz­maß­nah­men, die das staatliche Regel­w­erk vorgeben, berücksichtigen?

Neben der erläuterten strate­gis­chen Her­aus­forderung, für diese The­men­felder Ziele, Kom­pe­ten­zen und Sachver­stand der Auss­chüsse so zu bün­deln, dass sowohl alle fünf + eins Auss­chüsse als auch alle im ASGA vertrete­nen Bänke die zu tre­f­fend­en Entschei­dun­gen gemein­sam tra­gen kön­nen, ist es von zen­traler Bedeu­tung, dass die neuen ASGA-Regeln durch ihre Veröf­fentlichung Ver­mu­tungswirkung ent­fal­ten. Das bere­its zitierte Leitlin­ien­pa­pi­er führt dazu aus:

Die Ver­mu­tungswirkung bedeutet, dass Arbeit­ge­ber, die adäquate Arbeitss­chutz­maß­nah­men nach dem staatlichen Regel­w­erk angewen­det haben, davon aus­ge­hen kön­nen, dass damit die Anforderun­gen der jew­eili­gen Verord­nung rechtssich­er erfüllt wer­den. Vor diesem Hin­ter­grund müssen die Regeln staatlich­er Auss­chüsse eine angemessene inhaltliche Tiefe und hohe Qual­ität aufweisen.

Daraus fol­gt, dass Arbeit­ge­ber zwar vom unterge­set­zlichen Regel­w­erk abwe­ichende Maß­nah­men tre­f­fen kön­nen, diese aber min­destens gle­ich­w­er­tig sein müssen, um den Schutzzie­len und Anforderun­gen der jew­eili­gen Einzelverord­nung beziehungsweise des Arb­SchG gerecht zu werden.

Welche Aufgabe greift der ASGA auf?

Der Geset­zge­ber reagiert mit der Ein­rich­tung des ASGA nicht nur auf die kom­plex­eren Her­aus­forderun­gen ein­er kün­fti­gen Arbeitswelt, son­dern auch auf die gestiege­nen Anforderun­gen an die Auss­chus­sar­beit, allen voran die damit ver­bun­de­nen erhe­blichen per­son­ellen Ressourcen. Dieser Abstim­mung­sprozess ver­langt neben gut abges­timmten Prozessen, die von allen Auss­chüssen und Bänken akzep­tiert wer­den, vor allem ein gemein­sames Inter­esse, diesen angestoße­nen Verän­derung­sprozess aktiv und kon­struk­tiv mit­gestal­ten zu wollen.

Die damit ein­herge­hen­den, zu erwartenden Diskus­sio­nen wer­den vielfältig sein und viel Zeit in Anspruch nehmen. Sie reichen von Fra­gen zum notwendi­gen fach­lich-inhaltlichen Abstim­mungs­be­darf über die erforder­liche Art der zu erar­bei­t­en­den ASGA-Regeln und die Kon­se­quen­zen für die Arbeit der anderen Auss­chüsse bis hin zu Fragestel­lun­gen, ob und wenn ja, welche Auswirkun­gen die neuen ASGA-Regeln auf die Arbeit aller Akteure der Arbeitss­chutz­com­mu­ni­ty haben werden.

Die Erar­beitung und Ver­ab­schiedung von ASGA-Regeln soll, wie bish­er in der Auss­chus­sar­beit erfol­gre­ich prak­tiziert, im Kon­sens der beteiligten Bänke und – je nach Regel­typ – der beteiligten fach­spez­i­fis­chen Auss­chüsse, prak­tiziert wer­den. Diese Koor­dinierungsauf­gabe ist ein weit­er­er wesentlich­er Auf­gaben­schw­er­punkt des ASGA.

Die besten Arbeitss­chutz-Experten sind an der Basis

Der ASGA hat sich für seine erste Amt­szeit (bis 2025) ein Arbeit­spro­gramm gegeben, welch­es die auss­chussüber­greifende Erar­beitung von Regeln für die nach­fol­gen­den The­men­felder aufführt:

  • Gefährdungs­beurteilung (die Pro­jek­t­gruppe wurde ein­gerichtet und hat unter der Leitung der Län­der (NRW) die Arbeit aufgenommen)
  • Psy­chis­che Belas­tun­gen (die Pro­jek­t­gruppe wird, eben­falls unter der Leitung der Län­der (Sach­sen-Anhalt), die Arbeit in der zweit­en Jahreshälfte 2023 aufnehmen)
  • Effiziente und zeit­gemäße Unter­weisun­gen (die Ein­set­zung der Pro­jek­t­gruppe ist für 2024 geplant)
  • Orts­flex­i­ble Bild­schir­mar­beit außer­halb von Arbeitsstät­ten (der Zeit­punkt der Ein­set­zung der Pro­jek­t­gruppe ist offen)
  • Auswirkun­gen des Kli­mawan­dels auf Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz bei der Arbeit (der Zeit­punkt der Ein­set­zung der Pro­jek­t­gruppe ist offen)

Die begren­zten per­son­ellen Ressourcen der Bänke wer­den durch die schrit­tweise Ein­set­zung der Pro­jek­t­grup­pen berücksichtigt.

[1] http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/leitlinien-arbeitsschutz.pdf?__blob=publicationFile, Abruf am 16.03.2023.
[2] Die geset­zliche Ermäch­ti­gung zur Ein­rich­tung staatlich­er Auss­chüsse ist in § 18 Abs. 2 des Arb­SchG verankert.
[3] https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsschutz/Arbeitsschutzausschuesse/arbeitsschutzausschuesse.html Abruf am 16.03.2023.
[4] Gesetz zur Verbesserung des Vol­lzugs im Arbeitss­chutz (Arbeitss­chutzkon­trollge­setz) vom 22. Dezem­ber 2020, BGBl. Teil 1, Nr. 67 vom 30. Dezem­ber 2020.
[5] Der ASGA set­zt sich zusam­men aus 15 Mit­gliedern und Stel­lvertretern von­seit­en der öffentlichen und pri­vat­en Arbeit­ge­ber, Gew­erkschaften, Lan­des­be­hör­den, der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung und weit­er­er geeigneter Per­so­n­en, ins­beson­dere aus der Wissenschaft.

 


Autorin: Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Anke Kahl
Lehrstuh­llei­t­erin und Vor­sitzende des ASGA
 
Foto: © Ber­gis­che Uni­ver­sität Wuppertal

Autorin: Dr. Adel­heid Niesert
Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales
Refer­at IIIb3
Foto: © privat

Aufgaben des ASGA gemäß § 24a ArbSchG

Begrün­dung zu § 24a Arb­SchG (Auszug):

Der Auss­chuss für Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit ist notwendig, weil die Arbeitss­chutzverord­nun­gen nur einen Teil der all­ge­meinen Vor­gaben des Arb­SchG abdeck­en und außer­dem auf ihren jew­eili­gen Bere­ich beschränkt sind.

Der neue Auss­chuss soll über­greifende Auf­gaben wahrnehmen und das Arb­SchG konkretisieren, sofern Arbeitss­chutzverord­nun­gen keine spezielle Regelung enthalten.

Nur auf diese Weise kann eine umfassende Beratung des BMAS zu allen Fra­gen von Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit sichergestellt, ein abges­timmtes Regel­w­erk und damit im Ergeb­nis ein opti­maler Schutz von Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten erre­icht werden.

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