Im Rahmen der Rufbereitschaft erkennt der EuGH grundsätzlich nur tatsächlich durchgeführte Arbeit als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 an. Jedoch kann Rufbereitschaft insgesamt als Arbeitszeit einzustufen sein, wenn die Möglichkeit der Arbeitnehmer, sich während der Bereitschaft persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, eingeschränkt ist. Das hat der EuGH
Unsere Webinar-Empfehlung
CMR-Gefahrstoffe der Kat. 1A oder 1B stellen unter den Gefahrstoffen die höchste Gesundheitsgefahr dar, weshalb die Gefahrstoffverordnung in § 10 besondere Schutzmaßnahmen für diese Stoffe vorschreibt.
Teilen: